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Endurteil

64 O 1766/23

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Erlass der Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot im Fall Wirecard vom 18.2.2019 durch die BaFin stellt keine schuldhafte Amtspflichtpflichtverletzung dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. In dem Erstatten einer Strafanzeige kann von vornherein keine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 11 S. 1 WpHG. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass der Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot im Fall Wirecard vom 18.2.2019 durch die BaFin stellt keine schuldhafte Amtspflichtpflichtverletzung dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. In dem Erstatten einer Strafanzeige kann von vornherein keine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 11 S. 1 WpHG. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.232,42 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Bei einem Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO. Der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO ist auch dort gegeben, wo es zu einer Vermögensbeeinträchtigung des Anspruchstellers gekommen ist; das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Anspruchsteller seinen (Wohn-) Sitz hat. B. Begründetheit Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. I. Es liegt bereits keine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB vor. 1. Eine Amtspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt intensiver aufsichtsrechtlich gegenüber der W. AG vorgegangen ist. Unabhängig davon, dass die Klage auf diesen Umstand nicht unmittelbar gestützt wird, hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23) festgestellt, dass die Maßnahmen der Beklagten im Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2020 aus der maßgeblichen exante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig waren. Insbesondere betont der BGH, dass zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist, dass der am 24.04.2019 aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers … versehen war (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23, Rdnr. 24 – juris). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. 2. Eine schuldhafte Amtspflichtpflichtverletzung kann auch nicht in dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 gesehen werden. a) Die Rechtsgrundlage zur Beschränkung von Leerverkäufen befindet sich in Art. 20 VO (EU) 236/2012. Gem. Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 236/2012 kann eine Behörde eines Mitgliedstaates vorbehaltlich des Art. 22 VO (EU) 236/2012 eine oder mehrere der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahmen – ua. ein Leerverkaufsverbot – ergreifen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. In Art. 30 VO (EU) 236/2012 wird die Kommission ua zum Erlass von delegierten Rechtsakten ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne des Art. 20 vorliegen, zu berücksichtigen haben. Dies ist mit Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 918/2012 erfolgt, in dem unter lit. a) bis e) verschiedene „ungünstige Ereignisse und Entwicklungen“ im Sinne von Art. 20 (EU) 236/2012 genannt sind. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass die Aufzählung in Art. 24 lit. a) bis e) 1 VO (EU) 918/2012 abschließend ist. Vielmehr handelt es sich um Regelbeispiele, die nicht die einzigen maßgeblichen Kriterien sein müssen (BeckOK WpHR/Bauerschmidt, 10. Ed. 1.1.2024, VO (EU) 236/2012 Art. 18, Rdnr. 31 m.w.N.) b) Unter diesem rechtlichen Maßstab erweist sich die Allgemeinverfügung (Anlage K 13) als rechtmäßig. Aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive haben sich ernstzunehmende Hinweise auf eine „Short-Selling-Attacke“ ergeben. Davon durfte die Beklagte bereits wegen der Widersprüche zwischen der Berichterstattung der FT und den Prüfergebnissen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …, die bis dahin alle Jahesabschlüsse ohne Bedenken testiert hatte. Eine aktive Täuschung der ESMA ist nicht ersichtlich bzw. hinreichend substantiiert vorgetragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die ESMA unstreitig im weiteren Verlauf keine Beanstandungen gegen die Beklagte erhob. Läge hier tatsächlich eine Täuschung der Beklagten vor, erscheint es höchst unplausibel, dass die ESMA dies ohne weitere Aufklärung und ohne Konsequenzen hinnimmt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerseite als vermeintlich zwingend aufgeführte Kriterium „Bedrohung des Finanzsystems“ dem Art. 20 VO (EU) 236/2012 gerade nicht entnehmen lässt. Die „Bedrohung für die Finanzstabilität“ und das „Marktvertrauen“ sind mit dem Wort „oder“ verbunden und müssen demnach ausweislich des Tatbestandes eben nicht kumulativ vorliegen. 3. In dem Erstatten einer Strafanzeige kann von vornherein keine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 11 S. 1 WpHG. Entsprechende Verdachtsmomente gegenüber den Journalisten waren aus Sicht der Beklagten gegeben (s.o.), wobei es gerade an der Staatsanwaltschaft ist, zu prüfen, ob die Verdachtsmomente für die Annahme eines Anfangsverdacht ausreichend waren. II. Selbst wenn man dies anders sähe, fehlt es bereits an einer notwendigen Drittbezogenheit der Amtspflichten, deren Verletzung geltend gemacht wird (unter 1.). Eine solche lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines amtsmissbräuchlichen Handelns begründen (unter 2.) 1. Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten sind durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet (BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 – III ZR 365/03; OLG Frankfurt a. M. Hinweisbeschluss v. 28.11.2022 – 1 U 173/22, BeckRS 2022, 43994; Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Schäfers FinDAG § 4 Rn. 16). Die Vorschrift findet auf alle kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen, die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt vorsehen, Anwendung. Der Ausschluss des Drittschutzes und damit der Ausschluss von Staatshaftungsansprüchen durch § 4 Abs. 4 FinDAG ist auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie der Regelungen der MAR oder der Transparenz-RL nicht als unionsrechtswidrig anzusehen. In seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2004 – Rs.C-222/02 (Paul) – hat der EuGH die Europarechtskonformität der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 KWG, welcher dem heute geltenden § 4 Abs. 4 FinDAG entspricht, bestätigt. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 – III ZR 48/01 – (BGHZ 162, 49-66) ist zudem höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 4 FinDAG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs. a) Die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann auch in den Fällen zu einer Amtshaftung führen, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 48/01 – BGHZ 162, 49-66, Rn. 32). Allerdings stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, BGHZ 91, 243-262, Rn. 38). b) Nach diesen Maßstäben ist kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar, selbst wenn man dieses – wie nicht – als schuldhaft unrichtig bewerten würde. In dem Erlass der Allgemeinverfügung am 18.02.2019 ist bereits deshalb kein willkürliches und damit amtsmissbräuchliches Vorgehen zu sehen, weil die ESMA dieser Maßnahme nach eigener Prüfung und Bewertung zugestimmt hat. Der PUA hat hierzu festgestellt: „Die ESMA traf auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhaltes eine eigene rechtliche und inhaltliche Bewertung der Leerverkaufsmaßnahme. In der Nacht des 17. Februar 2019 nach eingehender Prüfung erstellte die ESMA eine positive Opinion zu der Leerverkaufsmaßnahme der BaFin. Am Sonntagmorgen wurde die Opinion im Board of Supervisors, in denen alle 28 (inzwischen 27) Mitglieder der Wertpapieraufsichtsbehörden vertreten sind, debattiert. Im anschließenden Votum gab es keine Ablehnung und 14 explizit zustimmende Voten. Die großen Aufsichtsbehörden der EU (zum Beispiel UK) stimmten der Maßnahme zu (BT-Drs.19/30900, S. 1658, 1659).“ Wie bereits oben dargestellt, gelingt es der Klagepartei nicht, substantiiert gegen diese Feststellung vorzutragen. Es handelt sich letztlich um eine bloße Behauptung, dass die ESMA hier getäuscht worden sein soll. Warum die am 10.04.2019 bei der Staatsanwaltschaft M I erstattete Anzeige wegen Verdachts auf Marktmanipulation gegen mehrere Marktteilnehmer sowie die Journalisten der Zeitschrift FT amtsmissbräuchlich gewesen sein soll, legt der Kläger schon nicht dar. Die Beklagte weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass die Erstattung von Strafanzeigen zu ihren gesetzlichen Pflichten gehört (vgl. § 11 Satz 1 WpHG). III. Darüber hinaus fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen beklagter Pflichtverletzung und Schadenseintritt. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten irgendeinen Einfluss auf den vorliegenden Aktienkauf des Klägers hatten. 1. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 19.02.2024, dass er vor dem Kauf keine Aussagen der Beklagten zu W. recherchiert hatte bzw. kannte. Er habe bereits vor dem Kauf gewusst, dass es Anschuldigungen gegen W. gab. Der Kläger ging davon aus, dass hier eine Kursmanipulation im Gang sei, um den Kurs zu senken. Dies habe er aus der Presse erfahren. Ob sich diese Presseberichte mit Maßnahmen der Beklagten auseinandergesetzt haben, hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Das Gericht ist auch nicht überzeugt, dass mit dem Erlass der Allgemeinverfügung „ein Zeichen“ gesetzt worden sei, dass seitens der Beklagten keine Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit der W. AG bestehen bzw. die in Zeitungsartikeln erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Vielmehr ist der Begründung zur Allgemeinverfügung zu entnehmen, dass die beschriebenen Ereignisse zu einer Verunsicherung des Marktes geführt hätten, insbesondere hinsichtlich der angemessenen Preisbildung für die Aktien der W. AG und die Allgemeinverfügung der Verhinderung von Short-Attacken dienen soll. Es handelte sich somit ersichtlich um eine (eilige) Vorsorgemaßnahme, der nicht eine abschließende Bewertung der Vorwürfe gegen die W. AG vorausging. 3. Nichts Anderes ergibt sich, sofern die Erstattung der Strafanzeige durch die Beklagte in die Bewertung miteinbezogen wird. Dies insbesondere, da die Beklagte, wie in dem von dem Kläger selbst vorgelegten Zeitungsartikel (Anlage K15) ersichtlich, bei der Erstattung der Strafanzeige betonte: „Wir prüfen den Fall in alle Richtungen, unsere Untersuchungen wegen anderer potentieller Marktmanipulationen in Aktien der W. AG dauern an.“ 4. Viel zu unsubstantiiert bleibt schießlich der Vortrag der Klagepartei, dass bei Unterlassen der angegriffenen Maßnahmen eine weitere Finanzierung von W. durch Banken bereits im Frühjahr 2019 unterblieben wäre. Es ist bereits nicht schlüssig dargelegt, ob und in welchen Umfang Entscheidungen von Kreditinstituten von den hier angegriffenen Maßnahmen abhängig gemacht wurden. Die bruchstückhafte Aufzählung einzelner Kreditinstitute sowie Aussagen einzelner Vertreter von diesen werden erkennbar einem komplexen Marktgeschehen nicht gerecht. Die Klagepartei trägt nicht einmal im Ansatz die konkrete finanzielle Situation der W. AG im Frühjahr 2019 vor. Es ist damit reine Spekulation, ob dann bereits vor dem streitgegenständlichen Aktienkauf ein Insolvenztatbestand eingetreten wäre. IV. Es kann offen bleiben, ob einem Anspruch gegen die Beklagte § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht. V. Mangels Hauptanspruchs waren auch die geltend gemachten Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs nicht begründet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.