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Endurteil

62 O 1855/23

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wirtschaftsauskunfteien dürfen Eintragungen über erledigte Forderungen auch nach deren Erledigung für eine Dauer von bis zu drei Jahren speichern, sofern sie weiterhin zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen erforderlich sind, was regelmäßig der Fall ist. Eine sofortige Löschungspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO infolge der Erledigung besteht nicht. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn die gespeicherten Daten zutreffend und die Speicherung rechtmäßig ist. In einem solchen Fall kann auch keine Neuberechnung des Score-Werts verlangt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wirtschaftsauskunfteien dürfen Eintragungen über erledigte Forderungen auch nach deren Erledigung für eine Dauer von bis zu drei Jahren speichern, sofern sie weiterhin zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen erforderlich sind, was regelmäßig der Fall ist. Eine sofortige Löschungspflicht gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO infolge der Erledigung besteht nicht. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn die gespeicherten Daten zutreffend und die Speicherung rechtmäßig ist. In einem solchen Fall kann auch keine Neuberechnung des Score-Werts verlangt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage, welche zum gemäß §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 44 I 2 BDSG bzw. § 39 ZPO örtlich zuständigen Landgericht Kempten erhoben worden ist, ist jedoch nicht begründet. Hierbei ist zu den einzelnen Klageanträgen Folgendes auszuführen: 1. Die Klageanträge Ziff. 1 und 2. – gerichtet auf Löschung der Einträge über die Erledigung der früheren Forderungen (…) – sind derzeit nicht begründet, da die Beklagte zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Löschung verpflichtet ist. Zwar hat der Kläger als betroffene Person gemäß Art. 17 I DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. Diese Gründe liegen aber im Fall des Klägers nicht vor, wobei die Gründe gemäß Art. 17 I Buchstabe b)-f) DSGVO bereits tatbestandlich nicht einschlägig sind. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine sofortige Löschung gemäß Art. 17 I Buchstabe a) DSGVO nicht in Betracht. Denn die Eintragungen mit Erledigtvermerk sind durchaus noch notwendig für die Beurteilung für die Kreditwürdigkeit des Betroffenen, worauf die Beklagte in ihren Ausführungen zutreffend hingewiesen hatte. Sie sind nicht unverhältnismäßig und erfüllen auch weiterhin eine zulässige Warnfunktion für die Vertragspartner. Entscheidend ist vorliegend jedoch die Frage, wie lange der Kläger dies hinnehmen muss, insbesondere ob der Kläger eine Speicherdauer von drei Jahren (beginnend ab dem Tag der Eintragung des Erledigtvermerks) hinnehmen muss, welche die Beklagte bislang praktiziert. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Datenschutzgrundverordnung selbst keine Fristen vorsieht, für welchen Zeitraum Eintragungen mit Erledigtvermerk gespeichert werden dürfen. Soweit sich der Kläger auf die Regelung in § 882e III ZPO bezieht und hieraus herleitet, dass die Löschung schon zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens jedoch nach 6 Monaten zu erfolgen habe, so ist festzuhalten, dass diese Regelung Einträge in das Schuldnerverzeichnis betreffen, welche auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Hier schließt sich das Gericht den Ausführungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 18.01.2023 (BeckRS 2023, 583, Rn. 37 f.) an. Zudem betrifft die Regelung in § 3 der InsBekV, welche der Kläger ebenfalls für seine rechtliche Argumentation heranzieht, nicht die vorliegende Fallkonstellation, sondern die Frage, wann Insolvenz-Internet-Bekanntmachungen zu löschen sind. Darüber hinaus lässt sich aus der Verordnung kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, dass Eintragungen jeglicher Art, also auch …-Eintragungen der Beklagten, im Geltungsbereich der DSGVO spätestens nach 6 Monaten zu löschen sind. Die von der Beklagten gehandhabte Löschung von Eintragungen mit Erledigtvermerk taggenau nach drei Jahren entspricht vielmehr der früheren Regelung in § 35 II Satz 2 Nr. 4 BDSG, welche bis zum Inkrafttreten der DSGVO galt. Es erscheint dem Gericht angemessen, die Regelung als grundsätzlichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Speicherfrist heranzuziehen. Eine abweichende Beurteilung der Speicherfrist zugunsten des Klägers kommt auch unter Berücksichtigung der Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht in Betracht, da die Belange des Klägers die Interessen der Vertragspartner nicht derart überwiegen, dass im Einzelfall eine frühere Löschung geboten wäre. Hinsichtlich der vom Kläger erstmals im Termin angesprochenen Probleme bei der Immobilienfinanzierung hat die Beklagtenvertreterin zu Recht darauf hingewiesen, dass hier zweifelhaft ist, ob sich die vom Kläger beanstandeten …-Einträge mit Erledigtvermerk sich überhaupt maßgeblich auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Denn nach dem Vorbringen des Klägers steht nicht fest, dass er im Falle einer bereits erfolgten Löschung der beanstandeten Einträge den Immobilienkredit über 270.000,00 € tatsächlich erhalten hätte, was die Beklagtenvertreterin bestritten hatte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die finanzierende Bank den Immobilienkredit aus anderen Gründen versagt hatte. Zudem hat der Kläger mitgeteilt, dass die notwendige Anschaffung der Waschmaschine auch ohne Ratenzahlung zwischenzeitlich anderweitig erledigt werden konnte. 2. Der Klageantrag Ziffer 3 – gerichtet auf Neuberechnung des sog. Score-Werts – ist unbegründet. Denn mangels Unrichtigkeit der gespeicherten Information (s.o.) hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Die angegriffenen Daten wurden und werden derzeit rechtmäßig durch die Beklagte gespeichert und dürfen damit auch bei der Ermittlung des Score-Werts weiterhin berücksichtigt werden. 3. Die Klageanträge Ziff. 4 und 5 – gerichtet auf Unterlassung – sind ebenfalls unbegründet, da es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Wenn eine Löschung entsprechend der bisherigen Handhabung der Beklagten nach drei Jahren vollzogen wird, welche von der Beklagten auch im Falle des Klägers nicht in Zweifel gezogen wird, würde nur dann eine erneute Speicherung der streitgegenständlichen Information drohen, wenn der Vertragspartner die früheren Forderungen erneut an die Beklagte meldet und die Beklagte entsprechende Informationen in ihren Datenbestand aufnehmen würde. Dies ist aber weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Denn die den streitgegenständlichenen Einträgen zugrundeliegenden Forderungen haben sich unstreitig zwischenzeitlich erledigt, da der Kläger diese beglichen hat. 4. Der Klageantrag Ziffer 6 ist ebenfalls unbegründet. Denn der Kläger hat mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 € aus Art. 82 I DSGVO, § 249 I BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO.