Endurteil
12 O 1063/24
LG Kempten, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.684,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 sowie weitere 1.019,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kempten ist das gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. § 20 StVG, §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständige Gericht. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz für Schäden, die aufgrund von Verunreinigungen durch Gülle am Grundstück und den darauf befindlichen Gegenständen der Gesellschafter der Klägerin sowie der Klägerin entstanden sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz in Höhe von 15.684,89 EUR. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Die Klägerin kann auf Grundlage des § 7 Abs. 1 StVG unabhängig von einem Verschulden des Beklagten als Halter des gegenständlichen Traktors Schadensersatz verlangen. Die Verunreinigungen des Eigentums der Klägerin und ihrer Gesellschafter sind bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten samt angehängtem Güllefass mit Hochdruckseitenverteiler entstanden. a) Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Deshalb ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04). Während es grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2023 – VI ZR 16/23). So hat der Halter eines Unimog mit angefügtem Mähwerk für Schäden einzustehen, die dadurch entstehen, dass der Unimog auf dem Seitenstreifen entlangfährt und dadurch das Mähwerk fortbewegt, so dass eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 115/04). Keine Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG trifft hingegen den Halter eines Traubenvollernters für Schäden, die während der Fahrt bei der Ernte im Weinberg durch eine Kontaminierung von Trauben mit Diesel entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2023 – VI ZR 16/23). Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges i.S. von § 7 Abs. 1 StVG ist auch dann gegeben, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das zu entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße fließt oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1978 – VI ZR 150/76). Auch hat der Halter eines Streufahrzeuges für Schäden einzustehen, die auf das Auswerfen des Streuguts, welches ebenfalls eine Art Entladevorgang darstellt, zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1988 – VI ZR 346/87). Hierbei beeinflusst der Fahrvorgang selbst, wohin und mit welcher Intensität das Streugut aufgebracht wird (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.1986 – 4 U 2764/86). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Schaden der Klägerin auf den Betrieb des Traktors des Beklagten zurückzuführen. Dabei wird weder verkannt, dass die Gülle von dem angehängten Güllefass aus verteilt wurde, noch, dass Felder gedüngt wurden, die selbst nicht Teil der öffentlichen Verkehrsflächen waren. Der Traktor bildete zusammen mit dem angehängten Güllefass samt Hochdruckseitenverteiler eine Einheit, die als Arbeitsmaschine zu qualifizieren war. Dabei handelte es sich um den Fall, dass eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, weshalb eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug zu bejahen ist. Die Arbeitsmaschine selbst wurde hierbei auch nicht etwa auf einer reinen Nutzfläche bewegt, sondern auf einer öffentlichen Straße. Der Schaden ist dabei auf eine Art Entladevorgang, nämlich das Ausbringen der Gülle über den Hochdruckseitenverteiler, zurückzuführen. Bei dem Ausbringen der Gülle mithilfe des Traktors beeinflusst der Fahrvorgang des Traktors maßgeblich mit, wohin und mit welcher Intensität die Gülle ausgebracht wird. Durch das Ausbringen von Gülle gerade während der Fahrt im Straßenverkehr ergibt sich ein spezifisches Gefahrenpotential. Es kann im Hinblick auf den Einsatz des Traktors samt Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr schließlich auch keinen Unterschied machen, ob der Schaden durch die ausgebrachte Gülle an Rechtsgütern Dritter eintritt, die sich am Straßenrand befinden oder etwa an Rechtsgütern vorbeifahrender oder stehender anderer Verkehrsteilnehmer. Beide Male verwirklicht sich das durch den Einsatz des Traktors im Straßenverkehr mitgeprägte spezifische Gefahrpotential des Ausbringens von Gülle von einem sich im Straßenverkehr bewegenden Fahrzeug aus. 2. Inwiefern der Beklagte auch aufgrund verschuldensabhängiger Anspruchsgrundlagen haftet und ob für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts Beweis zu erheben wäre, kann vorliegend aufgrund der Einschlägigkeit einer verschuldensunabhängigen Anspruchsgrundlage dahinstehen. 3. Der Klägerin stehen Ersatzansprüche in Höhe von 15.684,89 EUR zu. a) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 1.760,00 EUR für die Reinigung des Pools sowie in Höhe von 506,50 EUR für die Prüfung der Pooltechnik und den Austausch erforderlicher Teile. Daneben hat sie Anspruch auf 240,00 EUR für die Wiederbeheizung des Poolwassers sowie 140,00 EUR für die Kosten des Abwassers. aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl das Wasser als auch das Becken selbst mit Fäkalien verunreinigt wurde. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin, beraten durch die Fachfirmen … und … in der Folge das Wasser ablassen, das Becken reinigen, die Technik überprüfen und erforderliche Teile austauschen ließ, wodurch der Klägerin Kosten in Höhe von 1.760,00 EUR netto und 506,50 EUR netto entstanden. Weiterhin ist unstreitig, dass sich die Kosten für das Abwasser auf 140,00 EUR und die Kosten für die Wiederbeheizung auf 240,00 EUR beliefen. bb) Die Maßnahmen der Klägerin zur Poolwiederherstellung waren geeignet und erforderlich, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Die Klägerin muss sich weder vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit der Maßnahmen i.S.v. § 249 BGB noch vor dem Hintergrund ihrer Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB darauf verweisen lassen, sie hätte längere Zeit mit einer (vermeintlich) kostengünstigeren Maßnahme zur Schadensbeseitigung zuwarten müssen. (1) Die Klägerin kann gem. § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB den Geldbetrag vom Beklagten verlangen, der erforderlich ist, um den denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gleichzeitig muss sie im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu mindern. (2) Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs trifft den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung der von ihm zur Schadensbeseitigung beauftragten Fachfirma. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. hierzu im Hinblick auf den Wiederherstellungsaufwand bei beschädigten Kraftfahrzeugen die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20; vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (vgl. BGH, Urteil vom [xxx]005.6.2018 – VI ZR 171/16). Vorliegend hat die Klägerin sich im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen von Fachfirmen beraten lassen und die ihr insoweit angeratenen Maßnahmen tatsächlich ausgeführt und bezahlt. Sie hat damit ihrer Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht damit vorliegend nicht aus. (3) Der Einwand des Beklagten, zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis hätte es ausgereicht, eine längere Zeit zuzuwarten und sodann den Filter des Pools auszutauschen, verfängt zudem nicht. Ein längeres Zuwarten war der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Urlaubsgästen in den Ferienwohnungen, nicht zumutbar. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2024 ausführte, war die Klägerin den Mietern der Ferienwohnungen gegenüber unstreitig dazu verpflichtet, schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass sämtliche vom Reisevertrag umfassten Leistungen wieder zur Verfügung stehen. Hierzu zählte auch eine Nutzbarkeit des beheizten Pools, welche in einem mit Tierfäkalien verunreinigten Zustand zweifellos nicht gegeben war. Der Klägerin drohten in diesem Zeitraum Minderungs – sowie Schadensersatzansprüche seitens ihrer Gäste nebst Gewinnausfällen für nicht angetretene Reisen sowie weiterer Aufwand für die Kommunikation mit ihren Gästen im Hinblick auf Minderungsansprüche oder Ausgleichsleistungen. Es ist diesem Hintergrund vorliegend nicht ersichtlich oder substantiiert seitens der beklagten Partei dargelegt, inwiefern ein zeitlich für die Klägerin nicht absehbares „längeres Zuwarten“ mit einer anschließenden Auswechslung des Poolfilters im Ergebnis kostengünstiger gewesen wäre, als die Inkaufnahme möglicher Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie möglicher Gewinnausfälle, die ihr seitens der Gäste der Ferienwohnungen in diesem Fall gedroht hätten. b) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 427,94 EUR und 127,35 EUR für die Anschaffung von Erde und Samen bei der Firma … GmbH und Pflanzen bei der Gärtnerei … welche unstreitig zur Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis erforderlich waren. c) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von für die Reinigung der mit Gülle verunreinigten Fenster durch die Tätigkeiten der Firma … in Höhe von 140,00 EUR für den Bereich der Ferienwohnungen und in Höhe von 214,20 EUR für den privaten Bereich. d) Für die Reinigungsarbeiten der Terrasse, der Bestuhlung, des Geländers und sämtlicher Gegenstände hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 2.400,00 EUR bei Ansatz von 120 Arbeitsstunden und einem Stundenlohn in Höhe von 20,00 EUR netto. aa) Für die benannten Reinigungsarbeiten waren unstreitig 120 Arbeitsstunden erforderlich. bb) Soweit die Beklagte pauschal einwendet, die im Hinblick auf den gesamten klägerischen Vortrag angesetzten Stundensätze seien weder ortsüblich noch angemessen, liegt hierin kein substantiiertes Bestreiten der klägerseits begehrten Stundensatzhöhe in Höhe von 20,00 EUR netto. Es wird seitens des Beklagten schon nicht ausgeführt, welche konkreten Stundensätze gemeint sind. Im Rahmen des klägerischen Vorbringens werden an verschiedenen Stellen Stundensätze zugrunde gelegt. So werden Stundensätze neben den Reinigungsarbeiten relevant bei sämtlichen durch Fachfirmen durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen und ferner bei Tätigkeiten seitens der elmo+ Agentur. Eine entsprechende Konkretisierung seitens des Beklagten, welche Stundensätze konkret angegriffen werden, erfolgte auch nach dahingehendem Einwand der Klägerseite auf S. 2 des Schriftsatzes vom 01.10.2024/Bl. 22 d.A. nicht. Zudem erklärte die KFZ-Haftpflichtversicherung des Beklagten für diesen unstreitig mit Schreiben vom 30.06.2023, dass Reinigungsarbeiten im Umfang von 120 Stunden à 20,00 EUR erstattungsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein – dessen hinreichende Substantiierung vorausgesetztes – einfaches Bestreiten von Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Stundensätze nicht zulässig. cc) Im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung zur Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 ZPO vermag das Gericht überdies aus eigener Sachkunde, welche sich vorliegend aus der Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze eines berufstätigen Haus- und Gartenbesitzers ergeben, zu beurteilen, dass ein Stundenlohn von 20,00 EUR netto für die Durchführung von Reinigungsarbeiten im Haus- und Gartenbereich durchaus als ortsüblich und angemessen anzusehen und sogar eher im günstigeren Bereich anzusiedeln sind. Es wurden insoweit durch das Gericht in der Vergangenheit mehrfach Vergleichsangebote eingeholt, die allesamt zwischen 20,00 EUR und 25,00 EUR netto pro Stunde lagen. e) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz in Höhe von 600,00 EUR, welcher unstreitig den Zeitwert für die durch das streitgegenständliche Schadensereignis beschädigten Sonnenschirme darstellt. f) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Aufwandes in Höhe von 1.125,00 EUR, der durch den Ausfall der Nutzbarkeit von Pool und Terrasse unstreitig für eine Kommunikation mit den Gästen der Ferienwohnungen durch die … angefallen ist. aa) Soweit der Beklagte pauschal einwendet, dass die Aufwendungen „im Hinblick der Vorschrift des § 249 BGB nicht erstattungsfähig“ seien, liegt hierin kein substantiiertes Bestreiten von deren Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB. Seitens der Klägerin wurde im Einzelnen dargelegt, dass sich der Zusatzaufwand dadurch ergab, dass die Gäste der Ferienwohnung erhöhten Kommunikationsbedarf aufgrund des Ausfalls von Pool und Terrasse im Hinblick auf Umbuchungen, Entschädigungen und Reklamationen hatten. Für ein substantiiertes Bestreiten wäre es hierbei seitens des Beklagten erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen warum nicht für erforderlich gehalten werden. bb) Es handelt sich bei dem erhöhten Kommunikations- und Verwaltungsaufwand auch um eine dem Beklagten zurechenbare Folge der Beschädigung des Eigentums der Klägerin. Der erhöhte Kommunikations- und Verwaltungsaufwand wurde zwar unmittelbar durch eine Handlung der Gäste selbst und nicht durch den Beklagten hervorgerufen. Bei der Beschädigung einer Ferienunterkunft ist jedoch ein erhöhter Aufwand für die Abwicklung von Reklamationen, Umbuchungen und Entschädigungen anzusehen als Folge einer nachvollziehbaren und angemessenen Reaktion von Feriengästen und Unterkunftsbetreiber bzw. der Agentur, derer sich die Betreiber zur Kommunikation mit den Gästen bedienen. cc) Soweit die Beklagte auch insoweit pauschal einwendet, die im Hinblick auf den gesamten klägerischen Vortrag angesetzten Stundensätze seien weder ortsüblich noch angemessen, liegt hierin kein substantiiertes Bestreiten im Rahmen der … abgerechneten Stundensätze. Es gelten die unter 3. d) bb) gemachten Ausführungen. g) Der Beklagte hat der Klägerin 290,00 EUR zu erstatten, da in dieser Höhe eine Minderung des Mietpreises durch die Familie H. erfolgte. Auch bei diesem Posten handelt es sich um eine Vermögenseinbuße, die dem Beklagten als Folge der Beschädigung des Eigentums der Klägerin zurechenbar ist. Bei der Einschränkung der Nutzbarkeit einer Ferienunterkunft im hier vorliegenden Maße ist eine Minderung durch den Feriengast eine nachvollziehbare und angemessene Reaktion. Die Angemessenheit der Höhe des Minderungsbetrags ist zwischen den Parteien zudem unstreitig. h) Der Beklagte hat der Klägerin 2.673,90 EUR zu erstatten, da dieser Aufwand unstreitig für die Beseitigung von den durch das Schadensereignis bedingten Lackschäden an Geländer und Treppe erforderlich ist. i) Der Beklagte hat der Klägerin zudem 5.000,00 EUR zu erstatten, da das Gebäude auf dem Grundstück der Gesellschafter der Klägerin unstreitig schadensbedingt einen merkantilen Minderwert in dieser Höhe aufweist. j) Weiterhin sind der Klägerin unstreitig aufgrund des Schadensfalls pauschale Auslagen in Höhe von 40,00 EUR entstanden, die durch den Beklagten zu ersetzen sind. k) Lediglich im Hinblick auf die seitens der Klägerin gemachten Aufwendungen zur Zufriedenstellung der Gäste in Höhe von 418,00 EUR für je einen Gutschein über 150,00 EUR und einen kostenlos aufgefüllten Kühlschrank im Wert von je 59,00 EUR besteht keine Ersatzfähigkeit. Die Aufwendungen beruhen auf einem eigenständigen Willensentschluss der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schadensereignis. Sie sind dem Beklagten nicht zuzurechnen. Es handelt sich bei den Aufwendungen um freiwillige Maßnahmen, die seitens der Klägerin getätigt wurden, ohne dass insoweit ein Anspruch der Feriengäste bestanden hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten war, solche Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden mindern. Um den Schädiger nicht unangemessen zu benachteiligen, können hierunter aber nur solche Maßnahmen fallen, bei welchen der Geschädigte gesichert davon ausgehen durfte, dass hierdurch eine Minderung des Schadens insgesamt eintreten würde. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Bei dem aufgewendeten Gutschein und der Kühlschrankfüllung für die Feriengäste handelt es sich um Maßnahmen, die lediglich in der Hoffnung aufgewandt wurden, die Gäste würden dadurch von der Geltendmachung ihrer Schadensersatz- und Minderungsanprüche absehen. Von einer sicheren Abwehr weitergehender Ansprüche durch die Feriengäste hierdurch konnte und durfte die Klägerin – was im Ergebnis auch das Beispiel der Familie … zeigt – nicht ausgehen. In Höhe von 418,00 EUR war die Klage daher abzuweisen. 4. Die Klägerin war auch zur Geltendmachung solcher Schäden berechtigt, die nicht der Klägerin, sondern Gesellschaftern der Klägerin als Eigentümer des Grundstücks entstanden sind. Entsprechende Ansprüche wurden unstreitig gem. § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. III. 1. Auf Grundlage der identischen Anspruchsnorm hat die Klägerin Anspruch auf den Ausgleich für die Kosten der notwendigen außergerichtlichen Vertretung. Zweifel an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts sind aus keinerlei Gesichtspunkten erkennbar. Der Höhe nach beschränkt sich die Ersatzfähigkeit der Kosten jedoch auf 1.019,00 EUR, basierend auf einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.647,98 EUR und einer Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR. Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter beschränkte sich ausweislich des Forderungsschreibens der Klägerin vom 02.05.2023 auf einen, gegenüber der gerichtlich geltend gemachten Forderung geringeren, Forderungsbetrag von 12.647,98 EUR. Inwiefern hierin auch der nicht ersatzfähige Betrag für den freiwilligen Entschädigungsaufwand der Klägerin gegenüber den Feriengästen in Höhe von 418,00 EUR enthalten war, kann dahinstehen, da insofern jedenfalls kein Gebührensprung ausgelöst wurde. 2. Die zuerkannten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 u. 2, 291 BGB. Für den Beginn der Verzinsungspflicht gilt § 187 Abs. 1 BGB analog. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klagepartei in Höhe von 418,00 EUR war im Hinblick auf die Klageforderung von 16.102,89 EUR verhältnismäßig geringfügig und hat – auch unter Berücksichtigung des hierdurch ausgelösten Gebührensprungs – nur geringfügig höhere Kosten verursacht. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. C. Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 07.11.2024 (S. 3 des Protokolls vom 07.11.2024/Bl. 30 d.A.) festgesetzt.