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Urteil

14 HKO 67/17 Kart

LG Kiel 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2017:0630.14HKO67.17KART.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Verfügungsklägerin hat gemäß den §§ 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnWG, 19, 33 Abs. 1 GWB keinen Anspruch auf Unterlassung der Fortsetzung des Auswahlverfahrens. Strom- und Gasnetze zur allgemeinen Versorgung der Bevölkerung werden auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde verlegt und betrieben, die dieses Recht (Konzession) Unternehmen für maximal 20 Jahre durch Abschluss sog. Wegenutzungsverträge einräumt (§ 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnWG). Die Gemeinden handeln dabei als Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn der §§ 18, 19 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 17.Dezember 2013, KZR 66/12 u. KZR 65/12). Sie sind deshalb verpflichtet, den Konzessionär auf Grund eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien (Hauptkriterien) auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. Dabei ist der Versorgungssicherheit wegen der fundamentalen Bedeutung der Zuverlässigkeit der Versorgung und der Ungefährlichkeit des Betriebes der Verteilungsanlagen besonderes Gewicht einzuräumen. Neben dem Ziel des § 1 EnWG kann die Auswahlentscheidung von weiteren, den Netzbetrieb betreffenden Kriterien abhängig gemacht werden (vgl. BGH a. a. O.) Die Kriterien können in Unterkriterien untergliedert werden, die ebenfalls zu gewichten sind (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.04.2014, VI Kart 2/13 (V), 2 Kart 2/13 (V). Der von der Verfügungsbeklagten verwendete Gewichtungskatalog (Anl. 1 zum Verfahrensbrief Nr. 1) entspricht diesen Vorgaben. Die Erfüllung der Kriterien des Zieles des § 1 EnWG wird mit 75 % der erreichbaren Punktezahl bewertet. Das fundamentale Kriterium der Versorgungssicherheit wird herausgehoben mit 30 % der erreichbaren Punktezahl bewertet. Zu den sog. Auswahlkriterien (Hauptkriterien) werden Unterkriterien gebildet, die jeweils mit zu erreichenden Punkten bewertet werden, die in ihrer Summe der Punktzahl des Hauptkriteriums entsprechen. Der Einwand der Verfügungsklägerin, dass die Kriterien intransparent seien, ist unbegründet. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei ihrer Auswahlentscheidung ankommt (BGH a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden zulässigerweise eine sog. funktionale Beschreibung der Aufgabenerfüllung vornehmen. Die Gemeinden sind nicht selbst Netzbetreiber. Sie verfügen in der Regel nicht über die Fachkenntnis eines optimalen Netzbetriebes. Sie legen daher ihrem Auswahlverfahren keine Ausschreibung zu Grunde, in die die von den Bewerbern zu erfüllenden Maßnahmen konkret beschrieben werden und die Bewerber diese lediglich mit Preisen zu versehen haben. Die Gemeinden sind nur verpflichtet, - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - Zielvorgaben zu machen, für deren Erreichung die Wettbewerber in ihren Angeboten die dafür erforderlichen Maßnahmen im Sinne eines Ideenwettbewerbs vorzuschlagen haben. Bei der Formulierung der (Unter-)Kriterien hat die Gemeinde lediglich darauf zu achten, dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen die Gemeinde tatsächlich überprüfen kann, ob die Angebote der Bieter die Kriterien erfüllen. Dabei kann die Gemeinde einen Auslegungsspielraum zulassen, den die Bewerber wegen des hier gegebenen Ideenwettbewerbs auszufüllen haben. Sie kann auch von sich aus oder auf Nachfrage erläutern, was sie sich unter den Kriterien bzw. Unterkriterien vorstellt, ohne einen Hinweis darauf zu geben, ob ihr ein Element der Erläuterungen besonders wichtig erscheint. Denn durch einen solchen Hinweis könnte zum einen der Wettbewerb gezielt gesteuert werden und zum anderen konstruktiven Vorschlägen der Bewerber der Boden entzogen werden. (vgl. OLG Celle, Urteil v. 17. März 2016, 13 U 141/15 kart) Solche Erläuterungen sind daher weder für die Gemeinde bei der Bewertung der Angebote bindend noch für die Bewerber bei Gestaltung der Angebote verbindlich. Es bleibt den Bewerbern insoweit überlassen, andere oder ergänzende Elemente in ihre Angebote aufzunehmen, um Konkurrenzangebote hinsichtlich der Erfüllung des jeweiligen aus dem Gewichtungskatalog ersichtlichen Kriteriums zu überbieten. Danach ist der von der Verfügungsbeklagten verwendete Gewichtungskatalog einschließlich der dazu vorgenommenen Erläuterungen nicht zu beanstanden. Was unter Verlässlichkeit in Bezug auf den Netzbetrieb (1.1.1.) zu verstehen ist, ist den Bewerbern verständlich. Die Angaben der Verfügungsbeklagten, dass sie zu diesem Kriterium Informationen zur Finanz-, Sach- und Personalausstattung; Aussagen zu Entscheidungen in regulatorischen Missbrauchsverfahren in den letzten 10 Jahren, Aussagen zur Datenpflege sowie Aussagen zu gegebenenfalls aufgetretenen Haftungsfällen bei Störungen erwarte, sind nachvollziehbar und bedürfen als bloße Erläuterung auch keiner Gewichtung. Das Unterkriterium Erfahrung als Netzbetreiber bzw. Betriebskonzept für das zu erwerbende Netz (1.1.2) ist ebenfalls verständlich. Die Erwartung der Verfügungsklägerin, dass sie hierzu Informationen über die Dauer der Betätigung als Netzbetreiber, Art und Größe der betriebenen Netze sowie zum Betriebskonzept für das erwerbende Netz erwarte, ist eine sachgerechte Erläuterung dieses Unterkriteriums. Das Kriterium Zuverlässigkeit der Versorgung (1.1.3) ist bereits in dem Gewichtungskatalog mit erläuternden Gesichtspunkten beschrieben und ohnehin verständlich. Die weiteren Erläuterungen der Verfügungsbeklagten, wonach sie Angaben zur durchschnittlichen Versorgungsunterbrechung, zur Häufigkeit von Störungen, zu maximalen Eingriffszeiten bei Störungen, zu maximalen Ausfallzeiten im Versorgungsnetz pro Jahr, zur maximalen Anzahl von betroffenen Kunden bei Störungen sowie Angaben zu vorgesehenen Reaktionszeiten, zur Sicherstellung von vorgesehenen Reaktionszeiten, zur Organisation der Entstörung von Schadensmeldungen, zu vorgehaltenen Ressourcen und zur Bereitschaft, vertragliche Zusicherung bezüglich der Versorgungszuverlässigkeit vertraglich zu vereinbaren, erwarte, sind nachvollziehbare Erläuterungen, die keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. Das Unterkriterium Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen (1.1.4) ist ebenfalls bereits im Gewichtungskatalog mit nachvollziehbaren Erläuterungen versehen. Diese und die weiteren Erläuterungen der Verfügungsbeklagten, wonach Aussagen hinsichtlich der die Sicherheit gewährleisten Mittel, zum Umfang der Leistungen für die Qualität des Netzes, zum Anforderungsniveau sowie zum Inhalt von Prüfungs- und Wartungsarbeiten gefordert werden, sind verständlich und begründen keine Manipulationsmöglichkeiten. Das Auswahlkriterium preisgünstige Versorgung (1.2) ist nachvollziehbar in zwei Unterkriterien (1.2.1 und 1.2.2) aufgegliedert, die ebenfalls nachvollziehbar sind. Eine weitere Aufgliederung des Unterkriteriums Netzanschlusskosten (1.2.2) ist nicht erforderlich, weil die Verfügungsbeklagte insoweit die Gesamtkosten der Bewertung zu Grunde legt. Was unter Netzservice vor Ort (1.3.1) zu verstehen ist, ist schon nicht weiter erläuterungsbedürftig. Die Erwartung der Gemeinden, dass sie hierzu Aussagen zum nächst gelegenen Kundencenter und dessen Öffnungszeiten sowie zum Serviceangebot per Telefon, per E-Mail und/oder per Internet erwartet, ist weder überraschend noch eröffnen sich dadurch Manipulationsmöglichkeiten. Gleiches gilt für verbraucherschützende Maßnahmen und Einrichtungen (1.3.2). Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügungsbeklagte angibt, welche konkreten Erwartungshaltungen sie insoweit hat und wie die verschiedenen Anforderungen gewichtet werden sollen. Dies bleibt zulässigerweise dem Ideenwettbewerb der Bewerber überlassen. Das Auswahlkriterium effiziente Versorgung (1.4) mit seinen Unterkriterien effizienter Ressourceneinsatz (1.4.1), Konzept/Unternehmensrichtlinien zur Minimierung der Verlustenergie bei Strom/des Gasverlustes bei Gas (1.4.2), Pläne zur Verwirklichung eines Konzepts zur Netzeffizienz (1.4.3) und Pläne zur Verwirklichung eines Konzept und Monitoring zur Entwicklung eines intelligenten Netzes vor Ort (1.4.4) sind ebenfalls aus sich heraus verständlich und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung im Gewichtungskatalog. Gleiches gilt für das Auswahlkriterium umweltverträgliche Versorgung (1.5) mit den Unterkriterien umweltverträglicher Netzbetrieb und Netzerrichtung (1.5.1), umweltverträglicher Netzausbau (Erdverkabelung, Stromnetze, Verlegung von Leerrohren, Beseitigung stillgelegte Verteilanlagen (1.5.2), Konzepte für eine zügige Anbindung von EE – Anlagen, soweit diese der Spannungsebene zuzuordnen sind (1.5.3) und Beratungsleistungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zur umweltverträglichen Energieversorgung (1.5.4). Es ist nicht ersichtlich, dass speziellere Darlegungen dieses Auswahlkriterium für das Verständnis der sachkundigen Bewerber erforderlich sein können. Das Auswahlkriterium Netzausbaukonzept (2.1) wirft ebenfalls keine Verständnisprobleme auf. Nach dem Gewichtungskatalog kommt es dabei auf das Investitionsverhalten in Bezug auf das Netz und die geplante Investitionstätigkeit an, also auf die Bereitschaft des Bewerbers an, nach Übernahme des Netzes in die örtlichen Verteilungsanlagen zu investieren, was in den Erläuterungen der Anlage 2 weiter konkretisiert wird. Die damit aufgestellten Erwartungen sind fachkundigen Bewerbern ohne weiteres deutlich. Der weitere Einwand der Verfügungsklägerin, dass Unterkriterien zur Ausfüllung von Hauptkriterien fehlen würden bzw. unzulässige Unterkriterien aufgestellt worden seien, trifft ebenfalls nicht zu. Wenn Unterkriterien aufgestellt werden, sind sie nur zulässig, um das aus § 1 EnWG folgende jeweilige Hauptkriterium zu konkretisieren. Die Unterkriterien dürfen deshalb nicht im Widerspruch zu dem Hauptkriterium stehen. Durch den abschließenden Katalog der Unterkriterien dürfen auch keine Unterkriterien ausgeschlossen werden, die notwendiger Weise zu Erfüllung des Hauptkriteriums erforderlich sind oder auch nur geeignet sind, diese besser als allein die aufgestellten Unterkriterien zu erfüllen. Denn den Gemeinden steht hinsichtlich der in § 1 EnWG aufgestellten Kriterien nur die Befugnis zu, einerseits die einzelnen zum Teil konträr zu einander stehenden Kriterien unterschiedlich zu gewichten andererseits die Kriterien inhaltlich zu konkretisieren. Die Kriterien stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinden, da sie anderenfalls dem Ziel des Gesetzes zuwider handeln könnten. Deswegen müssen bei der unterschiedlichen Gewichtung der Hauptkriterien zueinander, ihre Bedeutung ausreichend berücksichtigt werden (vgl. BGH a. a. O. zur Versorgungssicherheit) und die von ihr gebildeten Unterkriterien insgesamt geeignet sein, das jeweilige vom Gesetzgeber vorgegebene Hauptkriterium bestmöglich zu erfüllen. Diesen Anforderungen entspricht der Gewichtungskatalog der Verfügungsbeklagten. Entgegen der Meinung der Verfügungsklägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte als Unterkriterium für eine preisgünstige Versorgung (1.2) die Prognose der nicht rabattierten Netzentgelte für das betroffene Konzessionsgebiet (1.2.1) aufgestellt hat. Dieses Unterkriterium entspricht bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH a. a. O.). Die Einwände, die die Beklagte gegen dieses Unterkriterium vorbringt, können jedenfalls den Gemeinden nicht vorgehalten werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Verfügungsklägerin als überregionale Netzbetreibern aus regulatorischen Gründen einheitliche Netzentgelte für ihr gesamtes Netz haben müsse, die regelmäßig höher seien als zum Beispiel bei Stadtwerken oder kleineren Netzbetreibern mit gut strukturierten Gebieten, was zum einen aus der wegen der geringen Lastdichte und günstigeren Netzstruktur und bei Stromnetzen zum anderen aus den Kosten für den Netzausbau zur Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie, die typischerweise beim regionalen Netzbetreiber anfielen, deutlich höher seien als bei Betreibern städtischer Netze. Des Weiteren mögen neue Netzbetreiber nicht mit Pensionsrückstellungen aus der Zeit vor Beginn der Regulierung belastet sein. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gemeinden, nicht von ihr verursachte Wettbewerbsverzerrungen oder nachteilige Auswirkungen des gemäß § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnWG durchzuführenden Wettbewerbs um die Netze auf ländliche Gemeinden zu verhindern. Denn als Gebietskörperschaften haben die Gemeinden nur ihre eigenen kommunalen Belange wahrzunehmen. Deshalb haben sie die Aufgabe, für eine preisgünstige Versorgung zugunsten ihrer Einwohner zu sorgen. Die Regelung der überregionalen Auswirkungen fällt in die Verantwortung des Gesetzgebers. Gleiches gilt für etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen alten und neuen Versorgungsunternehmen. Entgegen der Meinung der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagten auch nicht vorzuwerfen, den sogenannten regulatorischen Effizienzwert nicht als Unterkriterium für das Auswahlkriterium „Effiziente Versorgung“ (1.4) aufgestellt zu haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zulässig ist, ein solches Unterkriterium aufzustellen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2015, VI-2 U (Kart) 4/15). Denn es handelt sich jedenfalls nicht um einen so wesentlichen Indikator für die Effizienz des Netzbetriebs, der zwingend zur Konkretisierung des Auswahlkriteriums „Effiziente Versorgung“ aufgeführt werden muss. Dem Effizienzwert kommt nämlich nur eine beschränkte Aussagekraft für den effizienten Betrieb des relevanten Netzes zu. Dies liegt zunächst daran, dass Effizienzwerte lediglich eine Momentaufnahme darstellen und die Effizienzvorgaben innerhalb einer oder mehrerer Regulierungsperioden, die erheblich kürzer sind als die Laufzeit des Konzessionsvertrages, abgebaut werden müssen. Effizienzwerte von Netzbetreiber, die sich um eine Konzession bewerben, können zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Konzession daher schon einige Jahre alt sein, so dass sie keine hinreichende Aussagekraft über die Effizienz dieser Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergabe der Konzession haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass hohe Investitionen im Basisjahr einen ungünstigen Einfluss auf den Effizienzwert haben, obwohl diese betriebsnotwendig sein können und die Netzstruktur in Zukunft verbessern. Weiterhin ist zu beachten, dass z. B. gute Effizienzwerte für Netze in ländlichen Gebieten nur eine geringe Aussagekraft haben, soweit es um die Konzession eines städtisch geprägten Netzes geht und umgekehrt. Zudem haben die Effizienzwerte des neuen Netzbetreibers in anderen Netzgebieten keinerlei Bedeutung für den Betrieb des ausgeschriebenen Netzes. (vgl. Wegner in Säcker, Energierecht, 3. Aufl. § 46 EnWG Rn. 128; Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, § 46 EnWG Rn. 143) Zu Unrecht ist die Verfügungsklägerin der Meinung, dass der Gesichtspunkt der Kosteneffizienz im Rahmen des Hauptkriteriums „Effiziente Versorgung“ (1.4) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Denn es geht hier nicht nur um Kosteneffizienz, so dass die von der Verfügungsbeklagten gewählten Unterkriterien geeignet sind, das Hauptkriterium „Effiziente Versorgung“ zutreffend zu konkretisieren. Die von der Verfügungsbeklagten verwendeten nicht auf das Ziel des § 1 EnWG ausgerichteten Kriterien sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere zulässig, ein Investitionsverhalten (2.1) der Bewerber zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich kein Konflikt mit dem Ziel des § 1 EnWG, weil es entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerin offensichtlich ist, dass Investitionsvorhaben immer im Einklang mit dieses Zielen zu stehen haben und anderenfalls vor der Verfügungsbeklagten negativ bewertet werden müssten. Es besteht deshalb nicht die Gefahr der Realisierung von dem Ziel des § 1 EnWG widersprechenden Sonderwünschen der Verfügungsbeklagten. Entgegen der Meinung der Verfügungsklägerin ist es hinsichtlich des Auswahlkriteriums Belange zum Wegenutzungsvertrag (4.) nebst seinen Unterkriterien nicht erforderlich, dass die Verfügungsbeklagte die Bereitschaft der Übernahme des dem Verfahrensbrief Nr. 1 als Anlage 3.1 beigefügten Entwurf eines Wegenutzungsvertrag bewertet oder dazu Alternativen angibt. Es besteht insbesondere keine Notwendigkeit, die vollständige Übernahme des Musterentwurfs der Verfügungsbeklagten (Anl. 3.1.) zum Verfahrensbrief 1 mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Denn bei dem Entwurf handelt es sich nur um einen Vertragsvorschlag, der nicht abschließend ist und der insbesondere im Ideenwettbewerb der Wettbewerber verbesserungsfähig für die Interessen der Verfügungsbeklagten sein kann. (OLG Celle, Urteil v. 26. Januar 2017, 13 U 9/16 Kart) Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Verständlichkeit der Bewertungsmethode. Die Verfügungsbeklagte hat die Bewertungsmethodik in der Anlage 2 zum Verfahrensbrief Nr. 1 erläutert. Die Bewertung der Auswahlkriterien erfolge durch eine qualitative Bewertung (Nutzwertanalyse) in Bezug auf den Erfüllungsgrad der Erwartungen der Gemeinde. Soweit das jeweils am besten gepunktete Angebot bei einem Haupt- bzw. Unterkriterium nicht die Höchstpunktzahl erreiche, finde eine Referenzierung der bei der Punktevergabe erreichten Punktezahlen in der Weise statt, dass das beste Angebot auf die Höchstpunktzahl des entsprechenden Kriteriums gesetzt werde und alle weiteren Angebote hinsichtlich der Bewertung dieses Kriteriums im Verhältnis, in dem das beste Angebot angehoben worden sei, ebenfalls angehoben werden würde. Soweit sich dabei Bruchteile ganzer Zahlen ergeben würden, werde die referenzierte Punktzahl auf Punktzahlen mit zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet (Rundungsregel nach DIN 1333), sofern sich hierdurch die Reihenfolge der Angebote für das betreffende Auswahlkriterium nicht ändere. Die Summe der insoweit ermittelten Punkte für die Kriterien ergebe die Gesamtpunktzahl. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl werde als bestes Angebot angesehen. Entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerin handelt es sich dabei um eine sogenannte relative Bewertungsmethode. Anhand des Gewichtungskatalogs werden die Angebote zu den jeweiligen Haupt – bzw. Unterkriterien, die die Erwartung der Verfügungsbeklagten beschreiben, miteinander verglichen und entsprechend mit der Vergabe von Punkten bewertet. Eine relative Bewertungsmethode ist zulässig. Sie folgt daraus, dass ein funktionales Auswahlverfahren gewählt wurde und damit von der Verfügungsbeklagten keine konkreten Leistungen festgeschrieben wurden. Die Auswahl erfolgt daher danach, welches Angebot die Kriterien jeweils am besten erfüllt (Ideenwettbewerb). Bei der relativen Bewertungsmethode ist nur darauf zu achten, dass sie nicht zu einer Verzerrung der Bewertung der Angebote führt. Deshalb sind - wenn das beste Angebot, das nach Auffassung der Gemeinde eigentlich die volle Punktzahl nicht erreicht, als bestes Angebot die volle Punktezahl auf Grund der Bewertungsmethode jedoch zugesprochen bekommt - die schlechter bewerteten Angebote entsprechend in ihrer Punktzahl anzuheben. (vgl. OlG Stuttgart, Urteil v. 19. November 2015, 2 U 60/15, OLG Celle a. a. O.) Das hat die Verfügungsbeklagte beachtet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist danach mit der Kostenentscheidung aus § 91 ZPO zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassen der Fortsetzung eines Auswahlverfahrens über den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet der Verfügungsbeklagten gehören, in Anspruch. Die Verfügungsklägerin ist eine für den Betrieb von Strom – und Gasnetzen in XX (für Gasnetze auch in XX) ausgegliederte Tochtergesellschaft der XX, die als XX durch Zusammenschluss der XX, der XX GmbH und der XX GmbH entstanden ist. Sie betreibt das Elektrizitätsnetz der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Verfügungsbeklagten auf Grund eines ausgelaufenen Konzessionsvertrages. Die Verfügungsbeklagte führt mit Bekanntmachung vom 14. April 2016 ein Auswahlverfahren für den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages durch. Das Verfahren gliedert sich in 2 Abschnitte. Zunächst werden gemäß dem Verfahrensbrief Nr. 1 vom 19. September 2016 nebst dazugehörigen Anlagen, insbesondere dem Gewichtungskatalog als Anlage 1 und seiner Erläuterung als Anlage 2, sogenannte indikative Angebote von Konzessionsbewerbern eingeholt. Auf Basis dieser Angebote schließt sich eine Verhandlungsphase mit den Bewerbern an, die in die Abgabe verbindlicher Angebote und zur Auswahlentscheidung durch die Verfügungsbeklagte führt. Das Verfahren befindet sich noch in der Phase der Abgabe der indikativen Angebote. Der Gewichtungskatalog lautet wie folgt: Die Verfügungsklägerin ist der Meinung, dass die Auswahlkriterien intransparent seien, einige Kriterien unzulässig seien und die Bewertungsmethode intransparent sei. Sie stellt folgenden Antrag: Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das Verfahren zum Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, auf der Basis der Verfahrensbriefe vom 19. September 2016 (Verfahrensbrief Nr. 1), 21. November (Verfahrensbrief Nr. 2) und 25. Januar 2017 (Verfahrensbrief Nr. 4) fortzusetzen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.