Beschluss
1 S 259/19
LG Kiel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0224.1S259.19.00
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Leitsätze
1. Wird die Berufung auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch beschränkt, ist eine Erweiterung der Berufung auf die vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils, beispielsweise auch auf eine Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, nicht zulässig. (Rn.1)
2. Im Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch ist das Mietverhältnis grundsätzlich nur auf eine bestimmte Zeit festzusetzen. Entscheidend ist, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Wegfalls des Räumungshindernisses ist nicht erforderlich. (Rn.8)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Az. 44 C 193/16, soweit sie mit Schriftsatz vom 14.02.2020 erweitert wurde, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Az. 44 C 193/16, im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
4. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Berufung auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch beschränkt, ist eine Erweiterung der Berufung auf die vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils, beispielsweise auch auf eine Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, nicht zulässig. (Rn.1) 2. Im Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch ist das Mietverhältnis grundsätzlich nur auf eine bestimmte Zeit festzusetzen. Entscheidend ist, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Wegfalls des Räumungshindernisses ist nicht erforderlich. (Rn.8) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Az. 44 C 193/16, soweit sie mit Schriftsatz vom 14.02.2020 erweitert wurde, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Az. 44 C 193/16, im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. 1.) Die Erweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 14.02.2020 dürfte nicht zulässig sein. Der erweiterte Berufungsantrag ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO). Mit der Erweiterung begehrt der Beklagte die vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils, nachdem er zunächst die Berufung auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 2 BGB beschränkt hatte. Eine Erweiterung der Berufungsanträge ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich. Die Berufungsfrist war aber bereits am 25.12.2019 abgelaufen, nachdem das Urteil dem Beklagten am 25.10.2019 zugestellt worden war. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist können die Berufungsanträge nur erweitert werden, wenn sie durch die rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 - 4 ZPO) gedeckt sind (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 520 Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ursprüngliche Berufung war ausdrücklich auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 2 BGB beschränkt. Auch nur insoweit ist die Berufung innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Frage der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung im Übrigen war nicht Gegenstand der Berufungsbegründung. Auch sonstige Umstände führen nicht zu einer Zulässigkeit der Erweiterung. Eine Erweiterung ist auch zulässig, soweit die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 520 Rn. 36). Darüber hinaus ist eine Antragserweiterung zulässig, wenn sonst das erstinstanzliche Urteil in einem neuen Verfahren, insbesondere durch Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) infolge von Gründen angegriffen werden könnte, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist entstanden sind (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 520 Rn. 37). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist liegen nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Beklagte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von den behaupteten Verkaufsabsichten der Kläger erfahren hat, überhaupt eine Wiedereinsetzung zu begründen vermag. Eine Wiedereinsetzung ist nämlich jedenfalls nicht fristgemäß beantragt worden. Gemäß § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO hätte die Wiedereinsetzung innerhalb von einem Monat nach Wegfall der Verhinderung beantragt werden müssen. Der Beklagte wusste aber seit Dezember von den behaupteten Verkaufsplänen der Kläger. Seit dieser Zeit hätte er eine Erweiterung der Berufung erwägen können, so dass die Frist im Januar abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung aufgrund des Schriftsatzes vom 14.02.2020 ist damit nicht möglich. Das angefochtene Urteil könnte auch nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden. Fällt der zur Kündigung berechtigende Eigenbedarf nach dem Räumungsurteil weg, so rechtfertigt dies keine Vollstreckungsabwehrklage (BGH, NJW 2006, 220, 223). Dies gilt auch im Fall einer Vertragsfortsetzung nach § 574a ZPO. Auch im Fall möglicher Härtegründe nach § 574 ZPO kommt es für das Vorliegen des Eigenbedarfs auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist an (BGH, NZM 2019, 527, Rn. 28, 29ff, 44ff). 2.) Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Berufung richtet sich nur gegen die Befristung der Vertragsfortsetzung nach § 574, 574a BGB. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Vertragsfortsetzung gemäß §§ 574, 574a BGB bis zum 22.10.2021 befristet. Eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit kommt nicht in Betracht. Nach der gesetzlichen Regelung ist das Mietverhältnis grundsätzlich auf bestimmte Zeit fortzusetzen (§ 574 a Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgeblich ist, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Dies muss auf Grund einer Prognose festgestellt werden. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Wegfalls des Räumungshindernisses ist nicht erforderlich. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 574a Rn. 11). Vorliegend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass innerhalb der vom Amtsgericht bestimmten Zeit das Beendigungshindernis wegfällt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten sogar davon ausgegangen, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beklagten innerhalb von sechs Monaten möglich wäre, wenn dieser eine ambulante fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung aufnimmt. Im Fall einer eventuellen Krise wäre auch eine stationäre Behandlung möglich. Der Sachverständige hat seine Einschätzung nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Prognose des Verlaufs einer Erkrankung stets schwierig sein mag, führt diese Einschätzung des Sachverständigen jedenfalls dazu, dass es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, dass durch die Behandlung des Beklagten eine Räumung der Wohnung spätestens im Oktober 2021 möglich sein wird. Es ist dem Beklagten auch zuzumuten, sich behandeln zu lassen. Von dem Mieter darf ein zumutbares Bemühen um eine Verringerung seines Krankheitsrisikos erwartet werden (BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 beck-online). Hat der Mieter die Möglichkeit der Therapie und Behandlung, kommt eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit regelmäßig nicht in Betracht (BeckOGK/Emanuel, 1.1.2020, BGB § 574a Rn. 18, 15). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die vom Amtsgericht bestimmte Dauer der Vertragsfortsetzung ist großzügig bestimmt. Bis zum 21.10.2021 hat der Beklagte ausreichend Zeit, einen Therapieplatz zu finden, eine Therapie durchzuführen und schließlich eine neue Wohnung zu finden. Länger ist es den Klägern nicht zuzumuten, auf die eigene Nutzung ihrer Wohnung zu verzichten. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Behauptung des Beklagten, die Kläger würden beabsichtigen, die Wohnung zu verkaufen. Zwar führt der Wegfall des Eigenbedarfs im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter im Rahmen von §§ 574, 574a BGB regelmäßig dazu, dass die Belange des Mieters überwiegen und nur noch über die Frage zu befinden ist, für welchen Zeitraum die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzuordnen ist (BGH, NZM 2019, 527, Rn. 48). Eine unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigt dies aber nicht. An der Möglichkeit, den Zeitpunkt des Wegfalls des Härtegrundes zu prognostizieren (§ 574a Abs. 2 S. 2 BGB), ändert dieser Umstand nämlich nichts. Schließlich rechtfertigt der behauptete Wegfall des Eigenbedarfs auch nicht eine weitere Verlängerung der Vertragsfortsetzung. Der vom Amtsgericht festgesetzte Zeitraum ist derart großzügig bemessen, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt. 3.) Da der Berufung keine Erfolgsaussicht zukommt, kann auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).