Urteil
10 O 162/21
LG Kiel 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2025:0218.10O162.21.00
8Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einem rechtswidrigen Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Mädchenheim kann die Haftung ausgeschlossen sein, wenn der Betreiber es unterlässt, Eilrechtsschutz im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu beantragen, mit dem Ziel, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, da gemäß § 45 Abs. 7 S. 4 SGB VIII Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Betriebserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein derartiger Antrag fällt unter den weit zu verstehenden Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. (Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.950.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem rechtswidrigen Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Mädchenheim kann die Haftung ausgeschlossen sein, wenn der Betreiber es unterlässt, Eilrechtsschutz im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu beantragen, mit dem Ziel, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, da gemäß § 45 Abs. 7 S. 4 SGB VIII Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Betriebserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein derartiger Antrag fällt unter den weit zu verstehenden Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. (Rn.37) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.950.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. I. Zwar liegt mit dem rechtswidrigen Widerruf der Betriebserlaubnis durch die Beklagte die Voraussetzung der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht vor. Insbesondere war die Amtspflichtverletzung auch schuldhaft, denn die Beklagte hat die Betriebserlaubnis trotz unzureichender Tatsachengrundlage und trotz der Möglichkeit milderer Mittel - mithin jedenfalls fahrlässig - widerrufen. Allerdings ist die Haftung nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wobei als ein solches Rechtsmittel insbesondere auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO angesehen wird. Der Ausschluss, für dessen Vorliegen die Beklagte beweisbelastet ist, greift ein, wenn und soweit die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und der Eintritt des Schadens in einem Kausalzusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Die Klägerin hätte Eilrechtsschutz im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO beantragen können mit dem Ziel, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Denn gemäß § 45 Abs. 7 S. 4 SGB VIII entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Betriebserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Ein derartiger Antrag fällt auch unter den weit zu verstehenden Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 402). 2. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang liegt vor. Hätte die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, hätte ein etwaiger Schaden vollständig abgewendet werden können. Denn es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht innerhalb weniger Tage über den Eilantrag entschieden hätte und die aufschiebende Wirkung angeordnet hätte, sodass die Klägerin ihren Betrieb für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hätte weiterführen können. Anders als die Klägerin meint, ist davon auszugehen, dass ihr Rechtsbehelf auch Erfolg gehabt hätte. Wenn es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf ankommt, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, so ist stets darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 = VersR 1983, 1031, 1034; vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 = VersR 1985, 358, 359 und vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 -). Ob die Behörde oder das Gericht seinerzeit tatsächlich anders entschieden hätte, ist unerheblich; denn der Geschädigte soll das erhalten, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 245/83 = ZIP 1985, 693, 694 zu II 2 a; vom 16. Januar 1986 – III ZR 77/84 –, Rn. 21, juris). Nach Auffassung des Gerichts hätte richtigerweise auch im Rahmen des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die evidente Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis erkannt werden müssen und konsequenterweise hätte infolge der überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage das Interesse der Klägerin an der Aussetzung der Widerrufsentscheidung überwogen, denn an dem Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein Interesse, Art. 20 Abs. 3 GG: Zweifel an den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzes hat die erkennende Kammer auch nicht hinsichtlich einer zum Zeitpunkt des Widerrufs etwaigen „geringeren“ Tatsachengrundlage. Zwar verwertete das Verwaltungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung auch die Ergebnisse des PUA. Es stand jedoch bereits ohne die Ergebnisse des PUA fest, dass keine objektiv feststellbaren Tatsachen für eine gegenwärtige oder bevorstehende Gefahr der Betreuten bestand. So war der Grund der „fehlenden konzeptionellen Hinterlegung der Umgangspraxis“ von Anfang an nicht geeignet, die Besorgnis des Wohls zu begründen, da die dargelegten Rahmenbedingungen sich in den Konzeptionen wiederfanden. Auch der reglementierende und überwachende Erziehungsansatz entsprach dem Konzept und Betreuungspersonen dürfen insoweit nach § 1688 Abs. 2 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens situativ selbst entscheiden, auch wenn dies von den Bewohnerinnen als einschneidend empfunden wird (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 24/25). Auch die Einwände gegen die pädagogische Ausrichtung griffen von Anfang an nicht durch, da die Beklagte trotz vorheriger Kritik keine vollständige Abkehr von der bisherigen Ausrichtung forderte (S. 25). Die benannten Missstände waren selbst unter Berücksichtigung der weitergehenden Informationen des PUA nicht erheblich und ließen keine objektiven Tatsachen erkennen. Darüber hinaus war der Widerruf auch erkennbar unverhältnismäßig, da er die ultima ratio darstellt und zunächst dem Träger der Einrichtung hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, unter Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung des Landesjugendamtes den Zustand zu ändern. Es war auch zum Zeitpunkt des Widerrufs erkennbar, dass eine nachträgliche Auflage (§ 45 Abs. 6 SGB VIII) oder eine Tätigkeitsuntersagung (§ 48 SGB VIII) hätte vorrangig verhängt werden müssen. Nichts anderes folgt auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Denn dieses hat insoweit lediglich angemerkt, dass ein Anspruchsausschluss nicht von vornherein anzunehmen ist, sondern es einer Einzelfallprüfung bedarf (Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 21). Ein etwaiger Schaden aus dem Widerruf der Betriebserlaubnis wäre dann nicht entstanden, da die Klägerin ihren Betrieb hätte fortführen können. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ihr Reputationsverlust gleichwohl eingetreten wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin den Eintritt des zwischen den Parteien streitigen Reputationsverlust unterstellt, beruht dieser schon nicht kausal auf dem Widerruf der Betriebserlaubnis, sondern vielmehr auf den deutlich früher erfolgten Kontrollmaßnahmen des Landesjugendamtes und der Presseberichte, nicht jedoch auf der oben festgestellten schuldhaften Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Dementsprechend ist auch der Reputationsverlust bei der Kausalitätsbeurteilung zwischen der Nichteinlegung des Eilantrags und des Schadens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hätte jedoch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Reputationsverlust im Gegenteil sogar entgegenwirken können. Dabei ist auch unerheblich, dass es sich um einen Eilrechtsschutz und nicht um die Hauptsache handelt. Denn es ist nicht zu erwarten, dass in der Wahrnehmung der allgemeinen Bevölkerung, auf deren Perspektive es für die Reputation ankommt, insoweit maßgeblich zwischen einer Entscheidung im Eilrechtsschutz und einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren differenziert worden wäre. Mit einer gerichtlichen Entscheidung wäre mithin deutlich geworden, dass die Betriebserlaubnis zu Unrecht widerrufen wurde, sodass auch davon auszugehen ist, dass die Jugendämter - selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin einen Belegungsstopp unterstellen würde - die Belegung wieder aufgenommen hätten. Im Übrigen kommt es hierauf jedoch nicht an, denn die Klägerin hat einen Belegungsstopp seitens der Jugendämter schon nicht schlüssig dargetan. 3. Auch ein Verschulden der Klägerin liegt vor. Dem Verletzten ist nur dann ein Verschulden vorzuwerfen, wenn das Rechtsmittel „möglich, zumutbar und erfolgversprechend“ war (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 405). Dies war hier der Fall. Es war der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis ohne weiteres möglich und zumutbar, einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Denn sie war zu diesem Zeitpunkt bereits durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten und hatte auch in der Vergangenheit bereits im Rahmen von Auseinandersetzungen mit dem Landesjugendamt Klage wegen einzelner Maßnahmen erhoben. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere war der Widerruf der Betriebserlaubnis nach Ansicht der Klägerin offenkundig rechtswidrig, sodass der Rechtsbehelf auch aus ihrer Sicht erfolgversprechend war. II. Selbst wenn man an den Erfolgsaussichten eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO - etwa mit Blick auf die streitige Auslegung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung (hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2012 - 4 Bs 248/12 Rn. 16 - juris) und den hohen Stellenwert der Gefährdung des Kindeswohls - Zweifel hätte (vgl. S. 16 des PKH Beschlusses der 10. Zivilkammer in vorheriger Besetzung vom 11.3.2022, S. 16), würde ein Anspruch gleichwohl ausscheiden, weil die Klägerin einen Schaden nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts dargetan hat. Für den Eintritt eines kausalen Schadens ist maßgeblich, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGHZ 129, 226 (232 f.) = NJW 1995, 2344; BGHZ 211, 171 Rn. 29 = NVwZ 2017, 251). Die Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 129, 226 (232 f.) = NJW 1995, 2344; BGH NVwZ-RR 2005, 5 (6)). Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Sie führt als kausalen Schaden den Gesamtverlust des „M“ an, da sie infolge des rechtswidrigen Widerrufs für die zwei Teileinrichtungen „A“ und „B“ für die gesamte Einrichtung „M“ habe Insolvenz anmelden müssen und infolge dieser nicht mehr an den Meistbietenden habe verkaufen können. Hiervon ist das Gericht nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit überzeugt. Vielmehr war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Widerruf der Betriebserlaubnis für die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin schon nicht ursächlich. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer auf Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu folgen, da sie nachvollziehbar sind, der Sachverständige sie auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Betriebsunterlagen in seinem Gutachten umfassend erläutert und für die Kammer überzeugend anhand von tabellarischen Übersichten detailliert aufgearbeitet hat. Darüber hinaus hat er bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen auch erörtert, warum sein Gutachten zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt als das Privatgutachten der Klägerin. Er verfügt als Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unternehmensbewertung „…“ außerdem über eine umfassende Sachkunde und ein breites Erfahrungswissen in seinem Fachbereich. Die Ausführungen des Sachverständigen stellen damit eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung der Kammer dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Widerruf der Betriebserlaubnisse nicht ursächlich für die Einstellung des „M“, denn die Jahresüberschüsse des M. sanken bereits nach dem Jahr 2010 (dort Überschuss von 640.408,96 €) deutlich und der „M“ erzielte ab Dezember 2013 regelmäßig kontinuierlich schlechtere Ergebnisse (2013 noch ein Überschuss von 353.420,55 €, 2014 Fehlbetrag von 407.791,09 € und für das erste Halbjahr 2015 ein Fehlbetrag von 181.681,64 €). Ursache hierfür waren die auch im hiesigen Verfahren unstreitig gesunkenen Belegungszahlen (im April 2015 schon 45,6 % unbelegt; auch insoweit eine fortschreitende Entwicklung seit 2013, S. 25 des Gutachtens). Die Tendenz der Rückgänge bestand also schon deutlich vor dem Widerruf am 03.06.2015, insbesondere gab es auch schon im Vorjahr deutliche Fehlbeträge (S. 11 f. des Gutachtens). Der Sachverständige hat darüber hinaus dargelegt, dass bereits am 31.05.2015, dem hier maßgeblichen Stichtag, keine positive Fortführungsprognose bestand und die Einrichtungen ohne erhebliche Sanierungsmaßnahmen, die nicht erkennbar waren, nicht zu erhalten gewesen wären. Es lag eine Liquiditätsunterdeckung von 86 %, also 411.330,92 € vor (Zahlungsmittel: 67.229,01 €, fällige Verbindlichkeiten: 478.559,93 €; S. 52 des Gutachtens). Die Kammer geht daher mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine Zahlungsunfähigkeit schon am Stichtag bestand (S. 53 des Gutachtens) und dementsprechend auch bereits ein Insolvenzgrund vorlag, sodass der Widerruf der Betriebserlaubnis wenige Tage nach dem Stichtag schon nicht kausal für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin war. Soweit die Klägerin meint, ihr Schaden liege darin, dass sie den „M.“ nicht zu dem Preis von 1.950.000 € habe verkaufen können, vermag dies das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die zwischen den Parteien streitige Kaufabsichtserklärung über diesen Betrag vorgelegen hätte, so hat die Klägerin selbst dargelegt, dass der Kauf nicht infolge des Widerrufs der Betriebserlaubnis gescheitert ist. Vielmehr heißt es in der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der „V“ (Bl. 71 f. d.A.), dass der Kaufvertrag am 27.03.2015 hätte unterschrieben werden sollen und am 01.05.2015 die Übergabe hätte stattfinden sollen. Beide Zeitpunkte liegen deutlich vor dem Widerruf der Betriebserlaubnis am 03.06.2015. Dieser kann somit denklogisch nicht kausal für den Umstand geworden sein, dass der Kaufvertrag nicht wie geplant zustande gekommen ist. Vielmehr waren die potentiellen Interessenten schon vorher von ihrer Kaufabsicht abgerückt. Weiter heißt es in der vorgelegten E-Mail ausdrücklich, der Kauf sei nicht zustande gekommen, weil das Unternehmen der Klägerin aufgrund der Schwierigkeiten mit der Heimaufsicht keinen Wert mehr gehabt hätte. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Sachverständige in seinem Gutachten. Demnach lag ein positiver Unternehmenswert zum Stichtag nicht vor (S. 54 des Gutachtens). Denn die Voraussetzung für einen positiven Ertragswert sind positive Jahresergebnisse, was bei dem Unternehmen der Klägerin schon nicht der Fall war. Diese müssten zudem oberhalb von 80.000,- € (= Personalkosten, die einem Käufer des Unternehmens entstünden, § 613a BGB) liegen, was ebenfalls nicht der Fall war (S. 55 des Gutachtens). Dies hat der Sachverständige für die Kammer überzeugend dargetan und insoweit bei seiner Beurteilung den IDW-Standard S 11 und das Ertragswertverfahren (S. 32 des Gutachtens) zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, es sei auf ihr Privatgutachten des „…“ aus dem Jahr 2014 abzustellen, das einen Wert von 2.209.000,- € annehme, verfängt auch dies nicht. Denn das Privatgutachten stellt auf einen ganz anderen Stichtag ab als das gerichtliche Gutachten. So führt auch der Sachverständige aus, dass das Privatgutachten der Klägerin nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen stehe, da das Unternehmen der Klägerin bis zum 01.01.2014 auch nach seinen Ausführungen Gewinne erzielte (s.o.). Wenn die Gewinne sich weiterhin so entwickelt hätten, wäre der dortige Wert nicht völlig unplausibel (S. 55 des Gutachtens). Dies ist jedoch ausweislich der Betriebsunterlagen der Klägerin nicht der Fall gewesen. Mithin kann auch nicht auf das zeitlich und durch die nachfolgende wirtschaftliche Entwicklung überholte Privatgutachten und veraltete Unternehmenszahlen abgestellt werden. Soweit die Klägerin in methodischer Hinsicht die vom Sachverständigen angewandte Ertragswertmethode kritisiert, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn bereits ihr eigenes Privatgutachten stellt auf die Ertragswertmethode ab (Bl. 12 d. A.), im Übrigen handelt es sich um die vorherrschende Methode zur Bewertung von Unternehmen. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass sich unter Zugrundelegung anderer Bewertungsverfahren ein positiver Unternehmenswert ergibt. Denn in ihren eigenen Berechnungen hat sie selbst „historische“ Daten, etwa einen Umsatz von 3,3 Millionen € zu Grunde gelegt (Bl. 809 d.A.), der in den Jahren unmittelbar vor dem Widerruf der Betriebserlaubnis indes zu keinem Zeitpunkt erzielt wurde. Diese Daten können mithin nicht maßgeblich für den Beurteilungszeitraum sein. Auch soweit die Klägerin meint, das Gutachten interpretiere den Beweisbeschluss als singuläre Ursache an einem einzelnen Tag für den Unternehmenswert, den 03.06.2015 und blende die Gesamtentwicklung und das Vorlaufhandeln des Landesjugendamtes als monatelangen Prozess aus (Bl. 799, 800 d.A.), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen das Gutachten. Denn der Stichtag war bereits in dem Beweisbeschluss angelegt. Es ist auch zutreffend, dass die vorherigen Maßnahmen des Landesjugendamtes und die Berichterstattung der Presse vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, denn insoweit ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass insoweit durch die Beklagte eine drittschützende Amtspflicht schuldhaft verletzt wurde (hierzu unter III.). Auch die Kritik, der Sachverständige fokussiere sich einseitig auf die finanziellen Probleme und lasse die Potenziale (Nachfrage nach Heimplätzen) und Stärken des Unternehmens der Klägerin außer Acht, verfängt nicht. Dass sich hieraus ein anderer Unternehmenswert ergibt, ist schon nicht schlüssig dargelegt, insbesondere war die Nachfrage nach Heimplätzen bereits vor dem Stichtag rückläufig und nur etwa die Hälfte der verfügbaren Plätze belegt. Soweit die Klägerin meint, es bestehe das Risiko, eines „Hindsight Bias“ (Bl. 817, 822 d.A.), also eines Rückschaufehlers dahingehend, dass die Analyse des Sachverständigen durch das Wissen über die Insolvenz verzerrt wird, vermag auch das nicht zu überzeugen. Denn die Annahmen des Sachverständigen fußen nicht auf einem Rückschluss aus dem später eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern auf einer Analyse der Betriebszahlen, die er ausgewertet hat. Für einen Rückschaufehler ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aus der klägerischen Behauptung, dass der Sachverständige den IDW S 6 Standard verletze. Der IDW S 6 Standard regelt die Anforderungen an ein Sanierungsgutachten. Um ein solches ging es bei der Beauftragung nicht. Ein Schaden ist nach alledem nicht ersichtlich. III. Soweit die Klägerin neben dem Widerruf der Betriebserlaubnis weiteres Verhalten der Beklagten als Ausgangspunkt für Schadenserwägungen heranzieht, ist dies nicht geeignet, eine Haftung zu begründen. Es fehlt bereits an der schuldhaften Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Eine solche hat die Klägerin lediglich hinsichtlich des Widerrufs der Betriebserlaubnis schlüssig dargelegt, im Übrigen jedoch nicht. Das dem Widerruf vorangegangene Handeln der Beklagten, konkret in Form von Beratungsgesprächen sowie unangekündigten Prüfungen und Auflagenbescheiden, stellt deutlich mildere Mittel im Vergleich zum (rechtswidrigen) Widerruf der Betriebserlaubnisse dar. Wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die aus § 45 Abs. 6 SGB VIII folgende, abgestufte Vorgehensweise die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs rügt, weil andere Mittel - Beratung und Unterstützung sowie eine nachträgliche Auflage - zur Verfügung gestanden hätten, so ist das Landesjugendamt mit den vorstehenden Maßnahmen gerade im Rahmen dieser aufgeführten milderen Mittel geblieben. Angesichts der vorliegenden Beschwerden von ehemaligen Mitarbeitern und Bewohnerinnen war das Landesjugendamt auch zum Tätigwerden verpflichtet, um eine etwaige Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Schließlich haben Beratungsgespräche auf eigene Initiative der Klägerin hin stattgefunden und diese hat sich auf die beidseitige Vereinbarung aus dem April 2015 selbst eingelassen und ihre Klage zurückgenommen. IV. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Widerrufs der Betriebserlaubnis für die von ihr betriebenen Mädchenheime. Die Klägerin war Trägerin der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „M“ mit diversen Einrichtungen, insbesondere den Mädchenheimen „A“ und „B“. Mit Bescheid vom 12.08.2005 erteilte „S“ eine Betriebserlaubnis für das in angemieteten Räumen betriebene Mädchencamp „A“ für die Betreuung von 14 Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-18, später für das Alter von 8-18 Jahren. Für die Aufnahmeeinrichtung „B“ wurde die Betriebserlaubnis mit Bescheid vom 24.08.2011 für die Betreuung von zehn Kindern und Jugendlichen im Alter 8-18 Jahren erteilt. Im Jahr 2011 erkrankte die Klägerin an Krebs- und begann mit der Suche eines Nachfolgers. Hierzu beauftragte die Klägerin die „V“, einen Käufer für den „M“ zu finden. Im Zuge dessen wurde ein Unternehmensgutachten (Anlage K3) eingeholt, das ergänzend in Bezug genommen wird. Zwei konkrete Dritte signalisierten Kaufinteresse. Im Oktober 2013 gingen Beschwerden zweier Mitarbeiter der Klägerin über die Einrichtungen „B“ und „A“ beim „S“ ein, die zum einen die Beschäftigung zum Teil fachlich nicht qualifizierten Personals, zum anderen die pädagogischen Maßnahmen und Vorgehensweisen der Betreuung betrafen. Ab 2014 ergriff das Landesjugendamt immer wieder Maßnahmen, insbesondere erfolgten Beratungsgespräche und eine Verfügung der Beklagten am 30.01.2015 (Bl. 27 ff. d.A.), gegen welche die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhob, diese aber nach einer Vereinbarung mit dem Landesjugendamt im April 2015 wieder zurücknahm. Mit Bescheid vom 03.06.2015 widerrief „S“ die Betriebserlaubnisse der Teileinrichtungen Mädchencamp „A“ und „B“. Der zunächst mündlich erklärte Widerruf wurde mit Bescheid vom 15.06.2015 schriftlich begründet. Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren die vom „M“ betriebenen Heime wie folgt belegt: - „A“: 0/14 Plätze - „B“: 10 Plätze - „C“: 0/7 Plätze - „D“: 0/5 Plätze - „E“: 15 Plätze - „F“: 6 Plätze Am 04.06.2015 stellte die Klägerin Insolvenzantrag, ab dem 05.06.2015 befand sich die Einrichtung unter vorläufiger Insolvenzverwaltung und am 15.06.2015 wurde der Gesamtbetrieb der klägerischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eingestellt mangels ausreichender Fortführungsprognose. Die von der Klägerin am 03.07.2015 erhobene Anfechtungsklage wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „M“ mit Beschluss vom 01.08.2015 unterbrochen und schließlich als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Der Insolvenzverwalter gab am 11.11.2016 – zunächst aufschiebend bedingt durch die sodann erfolgte Genehmigung der Gläubigerversammlung – insbesondere folgenden Anspruch aus dem Insolvenzbeschlag frei: „Schadensersatzforderung gegen „…“, die infolge der Rechtswidrigkeit des […] Widerrufes [vom 03.06.2015] bestehen“. Im Zeitraum September 2015 bis März 2017 arbeitete ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags (im Folgenden: PUA) die Thematik rund um den „M“, etwaige dortige Missstände und die behördlichen Reaktionen auf. Mit Urteil vom 09.12.2019 stellte das VG Schleswig fest, dass der Widerruf der Betriebserlaubnisse der Einrichtungen Mädchencamp „A“ und „B“ vom 03.06.2015, schriftlich begründet mit Bescheid vom 15.06.2015, rechtswidrig gewesen sei. Zu den Gründen im Einzelnen wird die Anlage K1 ergänzend in Bezug genommen. Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde ein, mit Beschluss vom 16.06.2021 lehnte das OVG Schleswig den Antrag auf Zulassung der Berufung ab - insoweit wird die Anlage K2 ergänzend in Bezug genommen. Der Klägerin wurde im September 2020 die Restschuldbefreiung erteilt. Die Klägerin behauptet insbesondere, die für die Beklagte bei dem Widerruf handelnden Beamten hätten ohne tatsächliche und verifizierte Fakten, stattdessen willkürlich und politisch gehandelt. Dies habe auch das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte eine Kindeswohlgefährdung weder auf die fehlende Sicherstellung der Fachkraftquote noch auf die erschwerte Kontrolle durch fehlende und unvollständige Personalmeldungen habe stützen dürfen (Anlage K1, S. 32) und mildere Mittel als den Widerruf der Betriebserlaubnis habe in Betracht ziehen müssen (Anlage K1, S. 35). Nach Ansicht der Klägerin steht § 839 Abs. 3 BGB einem Amtshaftungsanspruch nicht entgegen: Das Verwaltungsgericht habe selbst festgestellt, dass es ohne nähere Einzelfallprüfung zumindest zweifelhaft sei, ob die Klägerin mit einem Eilrechtsschutz gegen den Widerruf der Betriebserlaubnisse den Eintritt des Schadens hätte verhindern können (Anlage K1, S. 20/21). Wegen der parallelen öffentlichen Verurteilung und des Rückzugs der Belegjugendämter hätte ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Insolvenzverfahren nicht mehr aufhalten können, zumal sich der „M“ seit dem 05.06.2015 unter vorläufiger Insolvenzverwaltung befand. Die Klägerin ist bezogen auf die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes der Ansicht, dass zum einen das Unternehmenswertgutachten, das im Rahmen der Verkaufsbemühungen im Jahr 2014 eingeholt worden war, als Untergrenze maßgeblich sei. Zu dessen Inhalt wird dieses (Anlage K3) ergänzend in Bezug genommen. Auch die Belegung der einzelnen Betriebsstätten hätte keine Auswirkung auf den erzielbaren Verkaufspreis für das Gesamtunternehmen gehabt, weil allein die Betriebserlaubnisse, Lage und Ausstattung für die Kaufinteressenten wichtig und werthaltig seien. Zeitlich vor dem Widerruf der Betriebserlaubnisse eingetretene Umsatzeinbußen seien auf die massiven Beeinträchtigungen seitens der Beklagten in Form von hoher Kontrolldichte, Auflagen und öffentlicher Diskussion zurückzuführen. Diese hätten zu einem Rückgang der Anfragen der Jugendämter ab Oktober 2013 geführt. So habe auch der Untersuchungsausschuss festgestellt, dass der „M“ bis Anfang 2014 noch erhebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaftet habe und erst ab dem Frühjahr 2014 monatliche Verluste entstanden seien (S. 199 f. des Berichts des PUA). Wie sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ergebe (Anlage K4, S. 13 f.), sei es der Widerruf der Betriebserlaubnisse gewesen, der im Insolvenzverfahren dazu geführt habe, dass der Betrieb der übrigen Teileinrichtungen nicht habe fortgeführt werden können, die Belegjugendämter hätten sich angesichts dessen um die Beendigung sämtlicher vorhandener Belegungen beim „M“ bemüht. Auch seien die beiden Kaufinteressenten gerade wegen der Presseberichterstattung bzw. der Mitteilung der Belegjugendämter aus „…“, die Belegungen zu beenden, nicht länger an einem Kauf interessiert gewesen, auch das ergebe sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters (Anlage K4, S. 14). Dabei sei der Verkauf an einen der Kaufinteressenten, die „…“, zu einem Kaufpreis von 1.950.000,00 € bereits in dem Stadium gewesen, dass ein unterschriftsreifer LOI (Letter of Intent = Kaufabsichtserklärung) als Grundlage für die rechtliche Ausarbeitung des notariellen Kaufvertrags im Dezember 2014/Januar 2015 vorgelegen habe, nach Planung der „V“ habe der Kaufvertrag am 27.03.2015 gezeichnet und der Kaufgegenstand am 01.05.2015 übergeben werden sollen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.950.000 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Kosten in Höhe von 12.901,03 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerruf der Betriebserlaubnisse keine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstelle. Die handelnden Amtsträger seien zwar in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Kindeswohls in § 45 Abs. 7 SGB VIII zu einer anderen Auffassung gelangt als das VG Schleswig, die Amtsträger hätten den Sachverhalt und die Gesetzes- und Rechtslage jedoch sorgfältig und gewissenhaft geprüft und die von ihnen vertretene Auslegung sei – wie ein entsprechender Beschluss des OVG Hamburg zeige (Beschluss vom 14.12.2012 – 4 BS 248/12, Rn. 12, juris) – durchaus vertretbar. Angesichts der im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschriebenen einzelfallbezogenen Fehlverhalten und der daraus folgenden Bereitschaft der Mitarbeiter der Klägerin, kindeswohlgefährdende Praktiken anzuwenden, hätten die Amtsträger davon ausgehen können, dass der Widerruf zum Schutz des Wohles der in den Einrichtungen betreuten Kinder erforderlich sei. Jedenfalls habe eine etwaige Amtspflichtverletzung nicht zu einem ersatzfähigen Schaden geführt, insoweit fehle es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität. Erstens gehe aus dem Bericht des Insolvenzverwalters (Anlage K4, S. 7) hervor, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin aufgrund erheblicher Leitungsprobleme sowie des Weggangs diverser Mitarbeiter bereits vor dem Widerruf der Betriebserlaubnisse, nämlich zu Beginn des Jahres 2015, problematisch gewesen sei: Eine ordnungsgemäße Buchhaltung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden und im Zeitraum 03/2014 bis 03/2015 habe die Klägerin bereits einen buchhalterischen Fehlbetrag von 288.000,00 € erwirtschaftet, der sich bis Ende 2015 sogar auf 748.000,00 € erhöht habe. Zweitens sei das Heim „A“ aufgrund Personalmangels im Zeitpunkt des Widerrufs überhaupt nicht mehr belegt gewesen, so dass sich der Widerruf der diesbezüglichen Betriebserlaubnis gar nicht habe auswirken können. Drittens bilde auch der Widerruf der Betriebserlaubnis für die Teileinrichtung „B“ nicht den Grund für die Schließung des M., weil die Klägerin ihren Insolvenzantrag bereits am 04.06.2015 gestellt habe, einen Tag nachdem die Beklagte ihr den Widerruf der Betriebserlaubnisse für die Teileinrichtungen „A“ und „B“ mitgeteilt habe – innerhalb eines Tages habe sich der Widerruf aber nicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens „M“ in einer die Schließung der Gesamteinrichtung notwendig machenden Weise auswirken können, stattdessen beruhe der Insolvenzantrag auf der bereits vorher bestehenden wirtschaftlich desolaten Situation der Klägerin. Anderweitige Verhaltensweisen der Beklagten – abgesehen von dem vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig festgestellten Widerruf – könnten die haftungsbegründende Kausalität nicht herstellen, da die Klägerin insoweit schon nichts zu einer etwaigen Amtspflichtverletzung vortrage. Auch die klägerische Schadensberechnung sei unzutreffend: Nach Einschätzung der Beklagten wäre es der Klägerin nicht gelungen, die Einrichtung im Jahr 2015 zu verkaufen, erst recht nicht zu dem im Unternehmensgutachten ermittelten Preis. Die Bewertung des Unternehmens in vorgenanntem Gutachten beruhe auf falschen Tatsachen – beispielhaft gehe das Gutachten (Anlage K3, S. 4) davon aus, dass es seit drei Jahren mehr Anfragen seitens der Jugendämter gegeben habe, als der „M“ Betreuungsplätze habe, stattdessen sei auch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Vielzahl der Plätze überhaupt nicht belegt gewesen. Auch würde der Personalmangel der Klägerin überhaupt nicht erwähnt. Zudem sei die Annahme des Gutachtens, dass der „M“ ab 2014 Gewinne wie in den Jahren 2011-2013 erwirtschaften könne, angesichts der sich im Jahr 2013 abzeichnenden und sich ab 2014 voll auswirkenden unternehmerischen Probleme der Klägerin unzutreffend. Der im Gutachten ermittelte Unternehmens- und Immobilienwert sei daher falsch und im Übrigen bereits 1,5 Jahre vor dem Tag des Widerrufs der Betriebserlaubnis erstellt worden. Schließlich sei eine Haftung wegen etwaiger Amtspflichtverletzung gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin kein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen den Widerruf der Betriebserlaubnisse angestrengt habe, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war und sich bereits in rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten befand. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2015 sei seit Erlass des Bescheids am 03.06.2015 auch ausreichend Zeit für eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung gewesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.12.2022 (Bl. 232 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen „…“. Dieser hat sein Gutachten, das ergänzend in Bezug genommen wird, am 26.06.2024 vorgelegt (Bl. 429 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.