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Urteil

10 O 61/14

LG Kiel 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2015:1112.10O61.14.0A
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Leitsätze
1. Ist ein nicht anlageerfahrener Anleger, dem es insbesondere darauf ankam, das angelegte Geld bis zum Eintritt in die Altersteilzeit zu "parken", ohne selbst die Möglichkeit zu haben, zwischenzeitlich Zugriff darauf zu nehmen, nicht hinreichend über die mit dem Anlageobjekt - vorliegend der Beteiligung an einem Schiffsfonds - verbundenen Risiken und möglichen Nachteile aufgeklärt worden, wurde er seitens der beklagten Bank nicht anlegergerecht beraten.(Rn.23) 2. Zudem hätte zu einer objektgerechten Beratung gehört, den Anleger ungefragt über die Höhe der internen Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, zu unterrichten, wenn dieser Abfluss 15 % überschreitet, wobei es auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme und nicht auf das Verhältnis zum insgesamt aufgewendeten Investitionskapital ankommt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2013, 5 U 76/13).(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der ... mit einem Nominalwert von 55.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.12.2012 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin an der ... befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden i. H. v. 1,5 % pro Jahr auf 57.750,00 € für den Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 14.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 12.11.2004 gezeichneten Beteiligung an ... resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.696,54 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein nicht anlageerfahrener Anleger, dem es insbesondere darauf ankam, das angelegte Geld bis zum Eintritt in die Altersteilzeit zu "parken", ohne selbst die Möglichkeit zu haben, zwischenzeitlich Zugriff darauf zu nehmen, nicht hinreichend über die mit dem Anlageobjekt - vorliegend der Beteiligung an einem Schiffsfonds - verbundenen Risiken und möglichen Nachteile aufgeklärt worden, wurde er seitens der beklagten Bank nicht anlegergerecht beraten.(Rn.23) 2. Zudem hätte zu einer objektgerechten Beratung gehört, den Anleger ungefragt über die Höhe der internen Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, zu unterrichten, wenn dieser Abfluss 15 % überschreitet, wobei es auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme und nicht auf das Verhältnis zum insgesamt aufgewendeten Investitionskapital ankommt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2013, 5 U 76/13).(Rn.24) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der ... mit einem Nominalwert von 55.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.12.2012 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin an der ... befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden i. H. v. 1,5 % pro Jahr auf 57.750,00 € für den Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 14.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 12.11.2004 gezeichneten Beteiligung an ... resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.696,54 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht insbesondere ein Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an dem betreffenden Schiffsfonds ... zu. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte durch den Zeugen ... eine schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages vornahm. Zum einen hat die Beklagte nicht anlegergerecht beraten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht hinreichend über die mit dem Anlageobjekt verbundenen Risiken und möglichen Nachteile aufgeklärt wurde. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen .... Dieser konnte nachvollziehbar und anschaulich schildern, dass es der nicht anlageerfahrenen Klägerin insbesondere darauf ankam und dies auch gegenüber dem Zeugen ... deutlich gemacht hat, dass sie eine sichere Anlage erhalte, bei der sie nach 10 Jahren - nach Eintritt in die Altersteilzeit - den Betrag vollständig - ggfs. zuzüglich Ausschüttungen - ohne Risiko für den Anlagebetrag von 55.000,00 € zurückerhalte. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde überaus deutlich, dass der Zeuge ... aus nichtanlageerfahrenen Verhältnissen stammt, die Anlage der Klägerin insbesondere aufgrund eines durch den verstorbenen Schwiegervater gesetzten Vertrauens in den Zeugen ... erfolgte und es der Klägerin insbesondere darauf ankam, das Geld bis zum Eintritt in die Altersteilzeit zu „parken“, ohne selbst die Möglichkeit zu haben, zwischenzeitlich Zugriff darauf zu nehmen. Des Weiteren war die Beratung noch aus anderem Grund fehlerbehaftet. Zu einer objektgerechten Beratung gehört es, den Anleger ungefragt über die Höhe der internen Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, jedenfalls dann generell zu unterrichten, wenn dieser Abfluss 15 % überschreitet. Bei der Berechnung dieses Schwellenwertes kommt es zum Schutz des Anlegers auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme und nicht auf das Verhältnis zum insgesamt aufgewendeten Investitionskapital an (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.08.2013 - 5 U 76/13 - Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Klägerin über die Höhe der internen Kapitalbeschaffungs-Vertriebskosten wegen des einzuwerbenden Kommanditkapitals unstreitig nicht aufgeklärt und damit ihre Pflicht zur objektgerechten Anlageberatung verletzt. Aus Seite 27 des Emissionsprospektes (vgl. Anlage K 3) ergibt sich, dass die Emissionskosten im Verhältnis zur Beteiligungssumme 18,74 % zzgl. des Agios in Höhe von 5 % und dementsprechend insgesamt 23,74 % betrugen. Die entsprechende Aufklärung kann zwar auch in schriftlicher Form durch Übergabe des Emissionsprospektes erfolgen, sofern das Prospektmaterial hinsichtlich Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Im konkreten Einzelfall wäre es selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten angesichts der fehlenden Anlageerfahrung der Klägerin zweifelhaft, ob die von der Beklagten behauptete Übergabe des Emissionsprospektes beim Beratungsgespräch im vorgenannten Sinne ausgereicht hätte. Das Gericht ist aber jedenfalls der Überzeugung, dass der Emissionsprospekt entgegen der genannten Erklärung zum Verkaufsgespräch nicht übergeben, sondern erst später zugeschickt wurde. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ..., der nachvollziehbar und glaubhaft darlegen konnte, ihnen seien vom Zeugen ... lediglich die beiden Zeitungsausschnitte K 1 überreicht worden, weitere Unterlagen habe der Zeuge ... gerade nicht zur Verfügung gehabt, und ihnen sei dann zu einem späteren Zeitpunkt eine Art Katalog mit vielen Grafiken von der ... zugeschickt worden. Diese Aussage konnte auch nicht durch die Aussage des Zeugen ... entkräftet werden. Diese war unergiebig. Insbesondere konnte sich der Zeuge ... nicht konkret an das betreffende Gespräch vom 12.11.2004 und an eine Übergabe des Prospekts im Termin erinnern. Auch konnte er nicht ausschließen, dass er die genannten beiden Zeitungsartikel der Klägerin vorgelegt habe. Des Weiteren liegt auch eine Kausalität zwischen den Beratungsfehlern und der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin vor. Der Zeuge ... konnte anschaulich und nachvollziehbar erläutern, dass bei entsprechender Belehrung die Klägerin die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Im Übrigen ist der Anspruch auch nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Die Unterzeichnung der Erklärung zum Verkaufsgespräch durch die Klägerin begründet noch nicht eine für den Verjährungsbeginn grob fahrlässige Unkenntnis. Des Weiteren gab es keine Verpflichtung der Klägerin, den erst nach der Zeichnung übersandten Emissionsprospekt zeitnah zu studieren. Im Übrigen reichte auch das Ausbleiben von Ausschüttungen nicht zur Begründung der erforderlichen grob fahrlässigen Unkenntnis, zumal ein solches Ausbleiben von Ausschüttungen unstreitig vom Zeugen ... als Möglichkeit genannt wurde. Die Klägerin hatte erst im Jahr 2012 nach Erhalt der oben angeführten Schreiben Anlass, an der ordnungsgemäßen Beratung durch den Zeugen ... zu zweifeln. Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinszahlung seit dem 15.12.2012, auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung und auf Zahlung eines Zinsausfallschadens für den Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 14.12.2012 zu. Bei anlegergerechter Beratung hätte die Klägerin in dem betreffenden Anlagezeitraum Zinsen auf 57.750,00 € erhalten, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf jedenfalls 1,5 % pro Jahr schätzt. Diesbezüglich waren auch nicht die zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttungen abzuziehen, da die Klägerin bereits insoweit diese Ausschüttungen von der hauptsächlichen Klagforderung in Abzug gebracht hat. Des Weiteren hat die Klägerin wegen der erheblichen Möglichkeit von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB einen Anspruch auf Freistellung von entsprechenden Nachteilen und auch von Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.696,54 €. Soweit für die vorgerichtliche Tätigkeit 2,0 Geschäftsgebühren nach dem RVG a. F. verlangt werden, ist dies im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Es handelt sich vorliegend um eine besonders umfassende und komplizierte Angelegenheit, die lange zurückliegt und die aufgrund der fehlenden Anlageerfahrung der Klägerin in der anwaltlichen Beratung besonders schwierig war. Soweit die Klägerin darüber hinaus Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, waren diese unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich. Weitergehende Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten, die sich aus einer entsprechenden Auskunft ergeben könnten, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Im Jahr 2004 starb der Schwiegervater der Klägerin. Aus der Erbschaft erhielt die Klägerin einen Betrag von 55.000,00 €. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt keine Erfahrungen bezüglich Geldanlagen hatte, wandte sich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen ..., an den Zeugen ..., der als angestellter Bankkaufmann für die Beklagte tätig war. Hintergrund hierfür war, dass der verstorbene Schwiegervater der Klägerin zu Lebzeiten ihr und dem Zeugen ... geraten hatte, nach seinem Ableben Kontakt zu dem Zeugen ... als seinem langjährigen Bankberater des Vertrauens aufzunehmen. Die Klägerin und der Zeuge ... erschienen dementsprechend am 12.11.2004 zum Beratungsgespräch bei dem Zeugen ... in den Räumen der Beklagten. Der Inhalt des Beratungsgespräches ist im Einzelnen streitig. Am Ende der Beratung zeichnete die Klägerin gemäß Beitrittserklärung eine Beteiligung mit nominal 55.000,00 € bei einem Agio von 5 % an dem empfohlenen Schiffsfonds. Das Beitrittsformular enthält unter der Überschrift „Empfangsbestätigung“ die Erklärung, u. a. eine Ausfertigung des Emissionsprospektes erhalten zu haben. Auch unter diese Empfangsbestätigung setzte die Klägerin ihre Unterschrift. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage BK 5 (Bl. 165 d. A.) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 12.11.2004 leistete die Klägerin ihre Unterschrift unter die zweiseitige sogenannte Checkliste .... Auf die Anlage B 2 (Bl. 221 f. d. A.) wird Bezug genommen. Mit ihrer Unterschrift sollte die Klägerin bestätigen, dass mit ihr die im Formular aufgeführten Hinweise besprochen worden seien. Am Ende der Checkliste findet sich der Hinweis „Für einen Überblick über die vorhandenen Chancen und Risiken einer Schiffsbeteiligung verweisen wir auf die Seiten 57 ff im Emissionsprospekt, wo die wesentlichen Aspekte dargestellt werden (insbesondere auch das Risiko des Totalverlustes der Einlage).“ Wegen des weiteren Inhalts der Beteiligung wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 3, Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Umstände und der Zeitpunkt der Aushändigung bzw. Zusendung des Emissionsprospektes sind zwischen den Parteien streitig. Auf Seite 27 enthält der Prospekt den Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsanlage. Darin werden ein Eigenkapital von 61,7 Mio. Euro und Emissionskosten in Höhe von 11,56 Mio. Euro zzgl. 5 % Agio dargestellt. Unstreitig wurde die Klägerin nicht im Rahmen des Beratungsgesprächs vom Zeugen ... auf diese Umstände hingewiesen. Die Klägerin zahlte auf ihre Beitrittserklärung hin 55.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 5 %. Sie erhielt in den Folgejahren Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 14.850 €. Seit 2008 blieben Ausschüttungen aus. Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin ein Schreiben der ..., in dem eine Rückforderung der Ausschüttungen in Aussicht gestellt wurde. Die Beklagte erhielt für ihre Vermittlungstätigkeit von der ... eine Innenprovision in Höhe von 11,5 % der übermittelten Zeichnungssummen. Die Klägerin behauptet, sie habe das geerbte Geld vor allem sicher anlegen wollen, um darauf nach 10 Jahren zur Altersvorsorge zurückgreifen zu können. Der Zeuge ... habe ihr die Schiffsbeteiligung als passende Anlageform empfohlen. Sie und ihr Ehemann hätten mehrfach nachgefragt, ob die Anlage auch sicher sei. Dies habe der Zeuge ..., dem man wegen der Empfehlung durch den verstorbenen Schwiegervater voll vertraut habe, geglaubt. Andere Anlageformen seien von dem Zeugen ... nicht vorgestellt worden. Des Weiteren seien auch keine Risiken dargestellt worden. Von dem Zeugen ... habe sie lediglich die unter Anlage K 1 eingereichten Zeitungsartikel erhalten, nicht jedoch einen Emissionsprospekt. Zum Ende des etwa 30-minütigen Beratungsgesprächs habe sie die Beteiligung gezeichnet und auch die Checkliste des Zeugen ... unterschrieben. Letztere sei von ihr nicht gelesen worden, da sie dem Zeugen ... vertraut habe und dieser die Unterschrift als Formalie dargestellt habe. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe der Zeuge ... auch gesagt, dass die Aussichten für Ausschüttungen gut seien, es aber auch sein könne, dass geringere Ausschüttungen oder zeitweise gar keine Ausschüttungen erfolgten. Dementsprechend sei sie auch nicht misstrauisch geworden, als ab dem Jahr 2008 Ausschüttungen ausgeblieben seien. Verdacht habe sie erst geschöpft, als im Jahr 2012 ihr mit Schreiben der ... in Aussicht gestellt worden sei, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Bei Kenntnis der tatsächlich bestehenden Risiken und der Höhe der Vertriebskosten, die tatsächlich nicht der Kapitalanlage zugute kamen, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der HCI ... mit einem Nominalwert von 55.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.12.2012 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin an der ... befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden i. H. v. 1,5 % pro Jahr auf 57.750,00 € für den Zeitraum vom 13.11.2004 bis zum 14.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 12.11.2004 gezeichneten Beteiligung an der ... resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei ... in Höhe von 2.696,54 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei durch den Zeugen ... umfassend anhand der Checkliste über die Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Der Zeuge ... sei mit der Klägerin die Checkliste im Einzelnen durchgegangen. Der Emissionsprospekt habe im Beratungsgespräch vorgelegen und sei dort übergeben worden. Die Beratung sei auch anlagegerecht erfolgt. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses ihrer Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2014 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben über den Inhalt des Beratungsgesprächs durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2015 Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.