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Urteil

13 O 188/21

LG Kiel 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2023:0824.13O188.21.00
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Tenor
Das Landgericht Kiel ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) international und örtlich zuständig. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Kiel ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) international und örtlich zuständig. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kammer hat gem. § 280 Abs. 1 ZPO durch Beschluss vom 17.11.2022 angeordnet, über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln. Zu den gem. § 280 ZPO selbständig anfechtbaren Zwischenurteilen gehören auch solche, die nicht die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern lediglich einzelne Sachurteilsvoraussetzungen feststellen (BGH, Beschl. v. 16.06.2005 – IX ZR 219/03 -, juris, Rn. 1). Hiernach war zum einen festzustellen, dass das Landgericht Kiel lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 2) international und örtlich zuständig ist (I.), zum anderen war die Klage im Übrigen als unzulässig (II.) abzuweisen. I. Das Landgericht Kiel ist im Hinblick auf die Beklagte zu 2) international, sachlich und örtlich zuständig. Das Landgericht Kiel ist gem. § 32 ZPO, §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 18 JZVO für die Beklagte zu 2) örtlich zuständig (1), da sie zum einen nicht Vertragspartei der Mitgliedschaftsvereinbarung war (2) und zum anderen auch nicht wirksam in die Gerichtsstandsvereinbarung mit einbezogen worden ist (3). 1) Das Landgericht Kiel ist gem. § 32 ZPO örtlich und gem. §§ 87, 89 Abs. 1 GWB sachlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei den typischen kartellrechtlichen Ansprüchen aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV/ § 1 GWB oder Art. 102 AEUV handelt es sich um Ansprüche aus dem „Kartelldeliktsrecht“, die als unerlaubte Handlung zu qualifizieren sind (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 305). Der EUGH hat hierzu entschieden, dass die Antwort auf die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines solchen Schadens verwirklicht hat, davon abhängt, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen könnte, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung gemäß dieser Vorschrift begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533‚ Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme und damit aus Gründen der geordneten Rechtspflege i.d.R. am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Weiter hat der EuGH entschieden, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 a.F. (jetzt: Art. 7 Nr. 2) „sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann“. Die Vorschrift erfasst also sowohl den Handlungsort, an dem das schadensbegründende ursächliche Geschehen stattgefunden hat bzw. seinen Ausgang nahm, als auch den Erfolgsort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (Wiedemann KartellR-HdB, § 5 Internationales Kartellrecht Rn. 69, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht Kiel örtlich zuständig, §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 18 JZVO-SH, § 32 ZPO. Denn ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, muss vernünftigerweise damit rechnen, dass er vor den Gerichten des Ortes verklagt wird, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. EUGH, NZKart 2019, 483 Rn. 34). Vorliegend ist der Erfolgsort in Schleswig-Holstein. Die Klägerinnen werden in Schleswig-Holstein gehindert, Gebühren für Geldabhebungen von Fremdkunden mit J-Karten zu erheben. Das Landgericht Kiel ist gem. § 18 JZVO-SH für alle diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten in Schleswig-Holstein örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB. 2) Die Zuständigkeit des Landgerichts Kiel wird auch nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 22.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung derogiert, da die Beklagte zu 2) bereits nicht Vertragspartei der Mitgliedschaftsvereinbarung gewesen ist. Grundsätzlich sind an die Zuständigkeitsvereinbarung nur die vertragsschließenden Parteien gebunden, nicht jedoch am Vertrag nicht beteiligte Dritte (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung, Rn. 13; so auch: EuGH, NZG 2018, 226 Rn. 35 – Leventis u.a..; EuGH, EuZW 2015, 584 Rn. 64 – CDC Hydrogen Peroxide). Hiervon ausgenommen sind (Gesamt- oder Sonder-)Rechtsnachfolger. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht vor. Die Beklagte zu 2) ist nicht Vertragspartnerin der Mitgliedschaftsvereinbarung und auch nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1). Denn eine Übernahme einer Gesellschaft durch die nunmehrige Konzernmutter begründet keinen Fall der Rechtsnachfolge. Es handelt sich bei den hier verklagten Gesellschaften weiterhin um zwei selbständige Rechtssubjekte (vgl. § 17 Abs. 1 AktG). Gegenteiliges wird von den Parteien auch nicht vorgetragen bzw. ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass die Beklagte zu 2) an verschiedenen Stellen der Mitgliedschaftsvereinbarung in Bezug genommen wird, ergibt sich keine Stellung als Vertragspartnerin. Dies war unstreitig von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht gewollt. 3) Die Gerichtsstandsvereinbarung erfasst die Beklagte zu 2) auch nicht aufgrund entsprechend gebotener ergänzender Vertragsauslegung. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, auf Grund derer die Beklagte zu 2) wirksam in den Vertrag – hier die Mitgliedschaftsvereinbarung – mit einzubeziehen wäre. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Auslegung hat hiernach zwar unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte von den erkennbaren Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss auszugehen. Dem Richter wird durch § 157 BGB jedoch die Aufgabe gestellt, den gesamten Vertragsinhalt nach objektivem Maßstab zu ermitteln. Dieser Aufgabe kann er nur genügen, wenn er den Vertragsinhalt auch in solchen Punkten feststellt, zu denen eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt, gleichviel, ob sie bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke in den Vereinbarungen von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH, NJW 1955, 337). Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, NJW 2015, 955 = BauR 2015, 527 Rn. 27 und NJW 2013, 678 = BauR 2013, 236 Rn. 15 mwN). Auch allgemeine Geschäftsbedingungen können eine planwidrige Regelungslücke enthalten und einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein (vgl. zB BGH, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 34 und BGHZ 103, 228 [234] = NJW 1988, 1590). Ob eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, bestimmt sich durch Auslegung des Vertrags (BGH, NJW 2017, 2025 Rn. 25; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 157 Rn. 40). Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (zB BGH, NJW 2009, 1482 Rn. 24 mwN und BGHZ 40, 91 [103] = NJW 1963, 2071). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, NJW-RR 2015, 183 Rn. 13, beck-online). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Vertrag weist im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung weder im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mitgliedschaftsvereinbarung im Jahr 2015 (a), noch im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte zu 2) im Jahr 2016 (b) eine ungewollte Lücke auf. a) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses der Mitgliedschaftsvereinbarung im Jahr 2015 als abschließend anzusehen ist, weshalb eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, 80. Aufl. 2023, BGB, § 157 Rn. 8 mwN). Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Nichtaufnahme der Beklagten zu 2) in die Mitgliedschaftsvereinbarung um keine „bewusste Nichterstreckung“ und damit nicht um eine endgültige Regelung handele, teilt die Kammer nicht. Die Vertragsparteien – die Klägerinnen und die Beklagten zu 1) – haben mit der Mitgliedschaftsvereinbarung ein umfassendes Regelungswerk über die in Europa geltenden „J E. Operating Regulations“, denen sich die Klägerinnen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterworfen haben, geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2) von ihrem Optionsrecht noch keinen Gebrauch gemacht, sodass lediglich im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte zu 2) diese in dem Vertragswerk an einigen Stellen Erwähnung fand. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es der Aufnahme der Beklagten zu 2) im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mitgliedschaftsvereinbarung nicht bedurfte. Andernfalls hätte es der Aufnahme der Regelung in Ziff. 10.2 nicht bedurft, wonach die Vereinbarung nach Ausübung des Optionsrechts mit sofortiger Wirkung beendet sein sollte. Insoweit ist auch plausibel, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mitgliedschaftsvereinbarung keine Regelung hinsichtlich der Beklagten zu 2) im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist. Denn wie der Wortlaut von Ziff. 10.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung zeigt, war den Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung das Optionsrecht bewusst und es sollte für den Fall der Ausübung des Optionsrechts gerade eine andere, neue Vereinbarung getroffen werden. Dies ist in Anbetracht der zu Grunde liegenden Regelungswerke, insbesondere im Hinblick auf die nunmehr vorrangigen J C. Rules, auch nachvollziehbar. Weshalb dann nach Ausübung des Optionsrechts keine neue Vereinbarung getroffen wurde, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Eine Aufnahme der Beklagten zu 2) in die Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung würde indes dazu führen, dass nunmehr eine weitere Partei Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaftsvereinbarung herleiten kann. Dies darf jedoch nicht Sinn und Zweck einer ergänzenden Vertragsauslegung sein (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1031, 1033 mwN). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 183 Rn. 13 mwN). b) Im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2016 durch die Beklagte zu 2) liegt ebenfalls keine planwidrige Regelungslücke vor, da die Beklagte zu 1) nach wie vor Vertragspartnerin der Klägerinnen geblieben ist und eine Aufnahme der Beklagten zu 2) zu einer unzulässigen Vertragserweiterung führen würde. Insoweit übersieht die Kammer nicht, dass im Zuge der „One-J“-Transaktion gegebenenfalls eine andere Bewertung vorgenommen werden könnte, wenn eine neue Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien getroffen worden wäre. Dies ist indes nicht geschehen. Im Rahmen des sog. share deals bleibt die Beklagte zu 1) als nunmehrige 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) weiterhin Vertragspartnerin der Klägerinnen. Es ist zwischen den Parteien keine neue Vereinbarung getroffen worden und die Beklagte zu 2) ist nach dem unstreitigen Vorbringen nicht Vertragspartnerin der Mitgliedschaftsvereinbarung geworden. Sie beherrscht i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG lediglich die Beklagte zu 1). Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass die Beklagte zu 2) nunmehr die Regelungswerke, hier die J C. Rules zur Verfügung stellt. Die Ausführung der Geschäfte obliegt indes weiterhin der Beklagten zu 1). Nach Auffassung der Kammer ist auch in Anbetracht dieser neuen vertraglichen Situation eine ergänzende Vertragsauslegung im Hinblick auf die Erweiterung des Vertrages unzulässig. Auch insoweit würde die ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass eine weitere Partei Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaftsvereinbarung herleiten kann, die nicht Vertragspartei ist. II. Die Klage ist im Übrigen unzulässig, da das Landgericht Kiel hinsichtlich der Beklagten zu 1) international nicht zuständig ist. 1. Die Klägerinnen haben mit der Beklagten zu 1) in der Mitgliedschaftsvereinbarung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, welche die Zuständigkeit der englischen Gerichte begründet. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist gem. §§ 38, 40 ZPO wirksam (a) und umfasst zudem den hier streitgegenständlichen Sachverhalt (b). a) Die Gerichtsstandsvereinbarung in der Mitgliedschaftsvereinbarung ist an den Voraussetzungen der §§ 38, 40 ZPO zu messen (aa), da insofern keine Spezialregelungen des EU-Rechts zur Anwendung kommen (bb). aa) Die Voraussetzungen der §§ 38, 40 ZPO liegen vor. (1) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 2 ZPO zulässig. Grundsätzlich kann, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges vereinbart werden, § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Ausnahmetatbestand des Abs. 2 wurde im Interesse der Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs geschaffen (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung, Rn. 28). Erforderlich ist lediglich, dass mindestens eine der Vertragsparteien im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff, § 17) hat und ihr ausländischer (Wohn-)Sitz nicht im Anwendungsbereich der EuGVVO liegt. Eine solche Vereinbarung kommt indessen nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 1995 – 13 U 141/94 –, Rn. 4, juris). Insoweit folgt die Kammer nicht der gegenteiligen Rechtsansicht, derzufolge es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Zuständigkeitsvereinbarung ankommen soll (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung, Rn. 31). Entscheidend ist, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ihrem Wesen nach als eine Zuständigkeitsoption zu begreifen ist, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet wird. Die Vereinbarung entfaltet ihre Wirkung vielmehr erst dann, wenn die Klage erhoben wird. Für diese Ansicht spricht, dass § 38 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz des Prorogationsverbotes enthält. Demnach muss die Forderung, dass mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, noch im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt sein, um die Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung zu ermöglichen (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 1995 – 13 U 141/94 –, Rn. 5, juris). Andernfalls könnten zum einen die Parteien selbst durch entsprechende Sitzverlegung Einfluss auf die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nehmen. Zum anderen könnte - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Austritt eines Mitgliedsstaates, den die Parteien bei Unterzeichnung der Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorhersehen konnten, zur Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung führen, wenn durch den Austritt im folgenden Vorschriften der EuGVVO nicht mehr zur Anwendung kommen. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Firmensitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. §§ 12, 17 ZPO nicht im Inland und ihr ausländischer Firmensitz liegt auch nicht im Anwendungsbereich der EuGVVO (dazu sogleich). Weiterhin ist auch die Form, die § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO vorschreibt, gewahrt. Danach muss die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vereinbarung über den Gerichtsstand wurde wirksam in Ziff. 22.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung aufgenommen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. (2) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach § 40 ZPO unzulässig. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist eine Vereinbarung unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 87, 95 GWB der Fall, da diese die sachliche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Kartellsachen begründen. Dies berührt indes die Wirksamkeit der hier getroffenen Regelung nicht, da es insofern nicht auf die sachliche Zuständigkeit ankommt. Nach den im internationalen Kartellzivilprozess anwendbaren Regeln des internationalen Zivilprozessrechts folgt die internationale grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (Wiedemann KartellR-HdB, § 5 Internationales Kartellrecht Rn. 68, beck-online). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel wird durch die §§ 87, 95 GWB aber nicht begründet. Die Klägerinnen machen vorliegend Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 32 ZPO geltend. Bei dem Gerichtsstand des § 32 ZPO handelt es sich indes um einen besonderen Gerichtsstand und nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Danach ist eine deutsche internationale Zuständigkeit gegeben, wenn die schädigende wettbewerbsbeschränkende Handlung bzw. relevante Aktivitäten auf der Täterseite (auch) im Inland begangen wurden. Dafür genügt es, dass der Handlungs- oder der Erfolgsort im Inland liegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme und damit aus Gründen der geordneten Rechtspflege i.d.R. am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Weiter hat der EuGH entschieden, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 a.F. (jetzt: Art. 7 Nr. 2) „sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann“. Die Vorschrift erfasst also sowohl den Handlungsort, an dem das schadensbegründende ursächliche Geschehen stattgefunden hat bzw. seinen Ausgang nahm, als auch den Erfolgsort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (Wiedemann KartellR-HdB, § 5 Internationales Kartellrecht Rn. 69, beck-online). (3) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht im Hinblick auf ein mögliches Derogationsverbot unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte in einem Vertrag mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hat, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte international zwingendes Recht nicht anwenden werden (h. M., BGH NJW 1961, 1061; BGH NJW 1983, 2772, BGH NJW 1984, 2037; OLG München IHR 2006, 166; Kropholler in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982, Kap. III Rz. 540; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 2004, Rz. 3164; Martiny in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2005, Art. 30 EGBGB, Rz. 172; Rühl, Die Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen im Lichte der I.-Entscheidung des EuGH, IPRax 2007, 294; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl.2008, XVIII Rdn. 5f; ders. Anm. zu OLG München a. a. O. IHR 2006, 169; Staudinger, NJW 2001, 1974; kritisch Geimer, Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, IZPR Rdn. 67; ders. in Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rdn. 1762; 1058, 1770). Zwar reicht es grundsätzlich nicht aus, einer Rechts- und Gerichtswahlklausel deshalb die Anerkennung zu versagen, weil durch sie die Anwendung zwingenden innerstaatlichen Rechts verhindert wird. Wenn es sich aber um Vorschriften handelt, deren Zweck als international-privatrechtliche Kollisionsnorm es ist, deutsches Recht auch gegen entgegenstehendes ausländisches Recht durchzusetzen, ist die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte, die diese Vorschriften nicht beachten, unwirksam (OLG Stuttgart Hinweisbeschluss v. 29.12.2011 – 5 U 126/11, BeckRS 2012, 18825). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht sämtlich vor. Es besteht nicht die Gefahr, dass die zuständigen englischen Gerichte im vorliegenden Fall anzuwendendes zwingendes innerstaatliches Recht nicht beachten werden. Zwar existiert in § 185 Abs. 2 GWB eine Kollisionsnorm, deren Zweck es ist, deutsches gegen entgegenstehendes ausländisches Recht durchzusetzen. Jedoch wird diese Regelung zum einen durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Rom II-VO verdrängt. Dort heißt es: „Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.“ Hierbei handelt sich um eine allseitige Kollisionsnorm, die im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Rom II-VO auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt (Immenga/Mestmäcker/Rehbinder/von Kalben, 6. Aufl. 2020, GWB § 185 Rn. 304). Zum anderen hat sich das Vereinigte Königreich mit seinem Austritt aus der Europäischen Union gemäß Art. 66 b) des Austrittsabkommens dazu verpflichtet, für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem 31.12.2020 eingetreten sind, kraft völkerrechtlicher Vereinbarungen die Regelungen der Rom II-VO weiterhin zu berücksichtigen und anzuwenden (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 309). Dort heißt es: Artikel 66 Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung: a) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden; b) Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind. Weiterhin steht auch nicht zu besorgen, dass eine Rechtsverweigerung seitens der englischen Gerichte, im Falle einer Derogation an diese, droht. Der High Court hat die Einbeziehung kartellrechtlicher Ansprüche u.a. für eine Schiedsklausel auch für Ansprüche aus Art. 101, 102 AEUV und auch an anderer Stelle bestätigt (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 307; Wieser, Wirtschaftliche Einheiten im europäischen Kartellprivatrecht, S. 117 mwN; Oest/Hess/Janutta, CCZ 2017, 273, 278). Nichts Anderes folgt aus der von den Klägerinnen zitierten Entscheidung des BGH vom 05.09.2012 (VII ZR 25/12,- juris Rn. 4). Dort hat der BGH festgehalten, dass nur dann einer Gerichtsstandsvereinbarung die Anerkennung zu versagen ist, wenn das von den Parteien gewählte Recht einen entsprechenden Anspruch nicht kennt und das Gericht des Drittstaates das zwingende europäische und nationale Recht eines Mitgliedstaates nicht zur Anwendung bringen und die Klage abweisen wird. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt hat sich das Vereinigte Königreich gem. Art. 66 b) des Austrittabkommens verpflichtet, die Regelungen der Rom II-VO, und hierbei insbesondere Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Rom II-VO weiterhin einzuhalten. Sofern von den Klägerinnen weiterhin eingewandt wird, dass Art. 66 b) des Austrittabkommens nur solche schadensbegründenden Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist entstanden sind, erfasse und damit die vorliegenden Ansprüche nicht mehr unter den Anwendungsbereich fielen, da insoweit aufgrund eines Statutenwechsels nur das neue Kollisionsrecht – hier wohl englisches – anwendbar sei, folgt dem die Kammer nicht. Von den Klägerinnen wird dabei übersehen, dass insoweit die Rom II-VO auch für nachfolgende Ereignisse als Teil des nationalen englischen Rechts in Form der sog. UK Rome II (siehe: Das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Änderung usw.) (EU-Austritt) Reglement 2019 (legislation.gov.uk) zuletzt abgerufen am 29.06.2023, 15:52 Uhr) beibehalten wird. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die englischen Gerichte nationales bzw. europäisches Kartellrecht nicht weiter anwenden würden. Insbesondere folgt dies nicht aus der von den Beklagten eingereichten Anlage B136. Dort entschied der High Court gerade nicht – wie die Klägerinnen meinen -, dass er die Grundsätze des EuGH (EuGH, Urt. V. 06.10.2021, Rs. C-882/19 – Sumal) in einem nach dem Brexit zu entscheidenden Fall nicht anwenden werde. Vielmehr stellte der High Court klar, dass für die Zeit nach dem Brexit die Ansprüche anhand von Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Rom II-VO anzuwenden seien und damit die Vorschriften derjenigen Länder gelten, in denen der Markt betroffen war (vgl. Anlage B 136 Rn. 44). bb) Die Regelungen der §§ 38, 40 ZPO werden im vorliegenden Fall auch nicht durch Unionsrecht oder anderweitige völkerrechtliche Abkommen verdrängt, da die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen. (1) Die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO findet vorliegend keine Anwendung, da das Vereinigte Königreich nach dem Brexit kein Mitgliedstaat i.S.d. Vorschrift ist. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO sind, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, das Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates materiell ungültig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Art 25 Abs. 1 EuGVVO kann nur Anwendung finden, wenn u.a. die Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats bezeichnet. Diese Regel, die dadurch gerechtfertigt ist, dass das Übereinkommen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtern soll, enthält damit ein Genauigkeitserfordernis, dem die Gerichtsstandsklausel genügen muss (EuGH, Urteil vom 9. November 2000 – C-387/98 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift ist nicht auf eine Klausel anwendbar, die als zuständiges Gericht ein Gericht eines Drittstaates bezeichnet (EuGH, Urteil vom 9. November 2000 – C-387/98 –, juris, Rn. 19). Dies ist hier nicht - mehr - gegeben. Denn die Gerichtsstandsvereinbarung verweist die Streitigkeiten aus dem Vertrag bzw. die in Zusammenhang mit dem Vertrag stehen vor die englischen Gerichte. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Ausscheiden aus der EU nicht mehr als Mitgliedstaat, sondern als Drittstaat anzusehen ist, darf mit der Rechtsprechung des EuGH der Art. 25 EuGVVO für diesen Fall nicht angewendet werden (vgl. Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 518). (2) Auch das Haager Gerichtsstandsübereinkommen kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchst. h) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten von dem Anwendungsbereich des Haager Gerichtsstandsübereinkommens ausgenommen sind. (3) Das Lugano-Übereinkommen von 2007 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da das Vereinigte Königreich bislang nicht wirksam beigetreten ist. Zwar hat das Vereinigte Königreich am 08.04.2020 den Beitritt zum Lugano Übereinkommen beantragt. Für einen wirksamen Beitritt bedarf es allerdings (auch) der Zustimmung der Europäischen Union. Die notwendige Zustimmung liegt nicht vor. Die EU-Kommission hat sich gegen den Beitritt positioniert (vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 04.05.2021 – Bewertung des Ersuchens des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland um Beitritt zum Lugano-Übereinkommen von 2007). b) Die Gerichtsstandsvereinbarung umfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus Art. 101 Abs. 1, 102 S. 2 Buchst. a) AEUV, §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB, § 280 BGB. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Auslegung anhand der in der Mitgliedschaftsvereinbarung getroffenen Rechtswahlklausel, mithin nach englischem Recht (aa), erfolgen muss, da jedenfalls auch eine Auslegung nach deutschem Recht (bb) zu keiner anderweitigen Entscheidung führen würde. Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH U. v. 6.12.2018 – IX ZR 22/18, Rn. 25; BGH, MMR 2021, 562 Rn. 20, beck-online). Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn sie Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991, 993). Danach unterläge die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung im Fall der wirksamen Einbeziehung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel englischem Recht. aa) Eine Auslegung nach englischem Recht würde zu dem Ergebnis führen, dass die hier streitgegenständlichen Ansprüche sämtlich von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst sind. Der englische Supreme Court hielt zu den Grundsätzen der Auslegung von Vertragsvereinbarungen Folgendes fest: „Das Gericht muss den Vertrag in seiner Gesamtheit betrachten und je nach Art, Form und Qualität der Abfassung des Vertrages den Elementen des weiteren Kontextes mehr oder weniger Gewicht beimessen, um sich ein Urteil über die objektive Bedeutung der verwendeten Formulierungen zu bilden. Gibt es zwei mögliche Auslegungen, so ist das Gericht berechtigt, der Auslegung den Vorzug zu geben, die mit dem gesunden Menschenverstand vereinbar ist, und die andere abzulehnen. Die Auslegung ist eine einheitliche Aufgabe; bei der Abwägung zwischen den sprachlichen Aspekten und den Auswirkungen der konkurrierenden Auslegungen muss das Gericht die redaktionelle Qualität der Klausel berücksichtigen und auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass eine Seite etwas zugestimmt hat, was im Nachhinein nicht ihren Interessen diente; ebenso darf das Gericht die Möglichkeit nicht aus den Augen verlieren, dass eine Bestimmung ein ausgehandelter Kompromiss sein kann oder dass die Verhandlungspartner nicht in der Lage waren, genauere Bedingungen zu vereinbaren. Dieses einheitliche Vorgehen beinhaltet einen iterativen Prozess, bei dem jeder Auslegungsvorschlag anhand der Vertragsbestimmungen geprüft und seine wirtschaftlichen Folgen untersucht werden.“ (vgl. Anlage B 146 Rn. 8) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre auch nach englischem Recht davon auszugehen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch kartellrechtliche Ansprüche umfasst. Nach englischem Recht ist es nicht erforderlich, dass in der Gerichtsstandsvereinbarung ein Hinweis auf kartellrechtliche bzw. Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfolgt (vgl. High Court, Provimi et al. vs. Aventis S.A. et. al. [2003] 2 AII E.R. (Comm.) 683, Rn. 100, 101, Vitamin-Kartell; abrufbar unter: Roche Products Ltd. & Ors gegen Provimi Ltd | [2003] EWHC 961 (Komm) | Hoher Gerichtshof von England und Wales (Handelsgericht) | Urteil | Recht | CaseMine zuletzt: 30.06.2023, 15:21 Uhr). Vielmehr wird der Anwendungsbereich von Gerichtsstandsklauseln - wie der vorliegenden - in England bewusst weit verstanden. bb) Auch eine Auslegung nach deutschem Recht würde zu keiner anderen Entscheidung führen. Nach deutschem Recht sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, NJW-RR 2016, 572 Rn. 10 mwN; BGH, GRUR 2021, 991 Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze umfasst die hier vorliegende Klausel die streitgegenständlichen Ansprüche mit. Der Wortlaut der Klausel ist weit gefasst und bezieht sich – anders als der dem BGH zugrundeliegenden Klausel in der Wikingerhof-Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2021, 991) – nicht nur auf Ansprüche aus dem Vertrag, sondern auch im Zusammenhang mit dem Vertrag. Sie ist insofern auch hinreichend bestimmt. Zwar hat der EuGH entschieden, dass es für die Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche darauf ankomme, dass es im Zeitpunkt der Zustimmung zur Klausel für den Geschädigten vorhersehbar gewesen sein müsse, dass auch Ansprüche aus Verletzung des Kartellverbots darunter fielen. Dies sei regelmäßig zu verneinen, da das geschädigte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Beteiligung seines Vertragspartners am rechtswidrigen Kartell habe. Deswegen seien kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nur von solchen Klauseln erfasst, die sich auch auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen; allein dann führten sie zur Derogation eines international zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urt. v. 21.5.2015 – C-352/ 13, ECLI:EU:C:2015:335, Rn 69 ff, CDC Hydrogen Peroxide). In einer weiteren Entscheidung des EuGH zu einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Art. 102 AEUV, hat dieser jedoch ausgeführt: „Das in Art. 101 AEUV genannte wettbewerbswidrige Verhalten, d. h. ein rechtswidriges Kartell, weist zwar dem Grundsatz nach keine unmittelbare Verbindung zur vertraglichen Beziehung zwischen einem Beteiligten dieses Kartells und einem Dritten auf, auf die sich das Kartell auswirkt. Allerdings kann sich das in Art. 102 AEUV genannte wettbewerbswidrige Verhalten, d. h. der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren. Es ist somit festzustellen, dass die Berücksichtigung einer Gerichtsstandsklausel, die an einen Vertrag und die entsprechende Beziehung bzw. die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Parteien anknüpft, im Rahmen einer auf Art. 102 AEUV gestützten Klage nicht als für eine der Parteien überraschend im Sinne der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung angesehen werden kann. Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung einer in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht.“ (EUGH, Urt. v. 24.10.2018 – C-595/17 -, juris – Apple Sales) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung zumindest hinsichtlich der auf Art. 102 AEUV gestützten Ansprüche hinreichend bestimmt. Darüber hinaus erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung aber auch die weiteren Ansprüche der Klägerinnen. Sofern von diesen vorgetragen wird, dass deliktische Ansprüche nicht von einer derart allgemein gefassten Gerichtsstandsvereinbarung umfasst würden und dabei Bezug nimmt auf die o.g. Entscheidung des BGH (Wikingerhof, BGH, GRUR 2021, 991), folgt dem die Kammer nicht. Insbesondere sind die Gerichtsstandsvereinbarungen wie die vorliegende und die der BGH-Entscheidung zugrundeliegende nicht vergleichbar, da die hier streitgegenständliche bewusst weiter gefasst worden ist. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung ebenso anerkannt, dass auch deliktische Ansprüche solche „aus Vertrag“ sein können. So entschied der EuGH mit Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12 (Brogsitter) Folgendes: „Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSv Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen.“ (EuGH, NZI 2014, 721 Rn. 29) Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall vertragliche Anspruchsgrundlagen auch in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt bzw. der den Beklagten vorgeworfenen Tathandlung mit der für eine doppelt relevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausreichenden Bestimmtheit ebenfalls einschlägig. Es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Schädigung von Abnehmern durch kartellbedingt verschlechterte Preise oder Konditionen zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB führen kann, der neben den Anspruch aus § 33 Abs. 3 GWB tritt, sofern ein Schuldverhältnis zwischen Kartellanten und Abnehmer gegeben ist (Inderst/Thomas S. 420 m. w. N. auch zur Rspr., Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn 40; ferner Kamman/Ohlhoff/Völcker-Denzel/ Holm-Hadulla, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn 489 ff.). Dafür spricht u.a., dass die Klagepartei sich nicht der Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung entziehen können soll, indem sie die Klage auf Deliktsrecht anstelle auf den zugrundeliegenden und der Gerichtsstandsvereinbarung unterliegenden Vertrag stützt. Auch bei solchen (vertraglichen) Ansprüchen sind Anknüpfungspunkte stets der den Kartellverstoß sowie der den streitgegenständlichen Erwerbsvorgang umfassende Lebenssachverhalt (LG Dortmund, NZKart 2017, 604 Rn. 27, 28). Zu den Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB gehört die Rücksichtnahme auf das Vermögen des anderen Teils. Dies schließt die Pflicht ein, dem anderen Teil nicht durch wettbewerbswidrige Vertragskonditionen einen Nachteil zuzufügen. Im Falle von Preiskartellen wird die konkrete Vertragsverletzung aus der Pflicht hergeleitet, den anderen Teil nicht durch eine Kartellbildung über die Wettbewerbskonformität des eigenen Angebots zu täuschen. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt das von J bestimmte DKE-Verbot, das Teil der J-Regeln ist, zu deren Einhaltung sich die Klägerinnen mittels Ziff. 5.1 und 5.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung verpflichtet haben. Die Wirksamkeit des DKE-Verbots ist dabei inzident im Rahmen eines möglichen Schadensersatzanspruchs zu prüfen. 2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht intransparent und deswegen als unwirksam anzusehen. Dies folgt weder aus dem deutschen Recht (a), noch aus dem englischen Recht (b). a) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 u. 2, 310 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann (st. Rspr.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 101 AR 148/21 –, Rn. 31, juris; BGH, Urt. v. 8. Oktober 2015, I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage, GRUR 2016, 606 Rn. 19; Urt. v. 1. Oktober 2019, VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 307 Rn. 45; jeweils m. w. N.). Die von der Beklagten zu 1) verwendete Gerichtsstandsvereinbarung hält der hiernach gebotenen Inhaltskontrolle stand. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Gerichtsstandsvereinbarung intransparent sein soll. Insofern wird in Ziff. 22.2 eindeutig und klar geregelt, dass ausschließlich die Gerichte in England zuständig sind. Sofern die Klägerinnen meinen, dass nicht ersichtlich sei, welche Gerichte in England hierunter zu verstehen seien und ob es zusätzlich noch auf die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtes ankommt, vermag die Argumentation bereits inhaltlich nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es den Klägerinnen als Unternehmerinnen nicht zuzumuten sei, das zuständige Gericht in England anzurufen. Insofern wird von den Klägerinnen bereits selbst vorgetragen, dass als zuständige Gerichte nur der High Court oder der CAT in Betracht kommen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Klägerinnen – auch möglicherweise ohne juristischen Sachverstand – nicht dazu in der Lage sein sollten, das jeweils zuständige Gericht anzurufen. Auch ohne eine derartige Klausel bestünde für die Klägerinnen die Pflicht, das zuständige Gericht anzurufen (s.a. BGH, Urteil vom 15.06.2021, NZG 2021, 1083 zu einer exakt identischen Gerichtsstandsvereinbarung). Darüber hinaus entspricht die gewählte Formulierung derjenigen in Art. 25 Abs. 1 EuGVVO. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Anwendungsbereich der EuGVVO andere Maßstäbe im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gelten sollten als im allgemeinen Prozessrecht. Die von den Klägerinnen in Bezug genommene Entscheidung des BayObLG (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 101 AR 148/21,- juris) kann ihrer Argumentation ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da insofern der dem BayObLG zur Entscheidung vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung eine salvatorische Klausel („soweit gesetzlich zulässig“) zu Grunde lag, die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegt. b) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nach englischem Recht als wirksam anzusehen. Eine derartige Formulierung wird auch von den englischen Gerichten als wirksam angesehen (vgl. Anlage B 143, „English Court“ und B 142 Rn. 12-072 und 12-075). Dort wurde entschieden, dass derartige Klauseln dahingehend ausgelegt werden, dass die englischen Gerichte zuständig seien. Dies zeigt eine weitgehende Auslegung des Begriffs „English Court“ durch die englischen Gerichte. 3. Ein Berufen der Beklagten zu 1) auf die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht als treuwidrig anzusehen. Soweit von den Klägerinnen vorgetragen wird, dass mit dem Brexit eine Kontrollmöglichkeit durch den EuGH nicht mehr gegeben ist, führt dies nicht zum Ausschluss der Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 242 BGB. Gewichtige Gründe, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Rückgriff auf § 242 BGB gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Das Vereinigte Königreich hat sich in Art. 4 Abs. 5 des Austrittsabkommen dazu verpflichtet, der bisherigen Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen. Insoweit bestünde allenfalls eine abstrakte Gefahr, dass englische Gerichte möglicherweise europarechtliches Kartellrecht entgegen der Rechtsprechung des EuGH auslegen könnten. Für eine konkrete Gefahr sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von den Klägerinnen nicht vorgetragen. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Sofern die Klägerinnen vortragen, dass eine Vollstreckung englischer Urteile in Deutschland nicht möglich sei, wird insofern auf die Vorschriften der §§ 328, 722 f. ZPO verwiesen (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, O. Vereinigtes Königreich IV. 4., beck-online). Dass eine Anerkennung englischer Urteile in Deutschland zu Schwierigkeiten führen kann, kann indes nicht als Argument herangezogen werden, ein Berufen auf eine Gerichtsstandsvereinbarung als treuwidrig anzusehen. Andererseits wäre auch eine Vollstreckung eines in Deutschland ergangenen Urteils nach dem englischen Recht mit Schwierigkeiten behaftet, da insofern Voraussetzung ist, dass das entscheidende Gericht auch international zuständig war (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, O. Vereinigtes Königreich IV. 4., beck-online). In Anbetracht der Ausführungen zu der Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen nach englischem Recht, wäre auch im umgekehrten Fall mit Vollstreckungsrisiken zu rechnen. Nicht zuletzt war hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen bereits vor dem Brexit ähnliche Klagen gegen die Beklagten erhoben haben und anschließend zurückgenommen haben, um diese letztlich nach dem Brexit erneut zu erheben. Die Klägerinnen begehren die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen eines von V. verhängten Direktkundenentgeltverbots (im Folgenden: DKE-Verbot). Die Klägerinnen sind gemeinnützige öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Form rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts (teilweise auch als Aktiengesellschaft organisiert), die regional tätig sind und neben dem Angebot umfassender Finanzdienstleistungen auch zahlreiche Geldautomaten betreiben. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin des J-Kartensystems, das sie in Deutschland und Europa im Zusammenwirken mit ihrer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) als die für Europa zuständige Regionalgesellschaft betreibt (im Folgenden werden die Beklagten zusammengefasst: J). Die Region Europa umfasst dabei neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Island, Israel, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, die Türkei und das Vereinigte Königreich. Die Klägerinnen sind mit der Beklagten zu 1) über einen unmittelbaren Teilnahmevertrag verbunden, welcher in einem sog. „Side Letter“ vom 02.09.2015 enthalten ist. Diesen schloss der V. e.V. (im Folgenden: V) namens und in Vollmacht der Klägerinnen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaftsvereinbarung („Membership Deed“) vom 01.12.2015 ab. In Ziffer 22 der Mitgliedschaftsvereinbarung heißt es: „22.1 Diese Vereinbarung und sämtliche außervertragliche Verpflichtungen aus oder in diesem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen englischem Recht und sind nach diesem auszulegen. 22.2 Der NUTZER sowie J. E. erteilen jeweils ihre unwiderrufliche Zustimmung dahingehend, dass für die Entscheidung möglicher Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausschließlich die Gerichte in England zuständig sind und dass dementsprechend sämtliche Klagen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vor diesen Gerichten zu erheben sind. J. E. und der NUTZER erkennen jeweils die Zuständigkeit dieser Gerichte unwiderruflich an und verzichten darauf, vor diesen Gerichten erhobene Klagen unter Berufung auf den Gerichtsstand oder auf di Klageerhebung in einem ungünstigen Forum zu widersprechen.“ Weiter wurde eine automatische Beendigung der Mitgliedschaftsvereinbarung in Ziff. 10 geregelt. Dort heißt es: „10.1 Kündigungsereignis Nach einem KÜNDIGUNGSEREIGNIS gemäß der SATZUNG, den MITGLIEDSCHAFTSBESTIMMUNGEN und/oder den Ziffern 10.2 bzw. 11 dieser Vereinbarung endet diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung nach dem Rückerwerb des STAMMANTEILS des NUTZERS. 10.2 Ausübung der Optionsvereinbarung Nach der Übertragung des STAMMANTEILS des NUTZERS gemäß der OPTIONSVEREINBARUNG endet diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung.“ Die Wirkung der Beendigung wurde in Ziff. 12 der Mitgliedschaftsvereinbarung geregelt. Dort heißt es auszugsweise: „12.2 Nach der Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die Ziffern 1, 5, 7, 8 sowie 12 bis 22 vollumfänglich in Kraft.“ Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 613 ff. Bd. III) sowie B2 (Bl. 664 ff. d.A. Bd. III) und B3 (Bl. 700 ff. d.A. Bd. III) Bezug genommen. Die Klägerinnen sind durch die Teilnahme am J-Kartensystem berechtigt, J-Zahlungskarten an ihre Kunden auszugeben. Gleichzeitig sind sie dazu verpflichtet, die Regelwerke der Beklagten einzuhalten. Die Regeln, die in der Region Europa von den am J-System teilnehmenden Kreditinstituten zu beachten sind und denen sich die teilnehmenden Kreditinstitute als Voraussetzung für ihre Teilnahme am J-System unterwerfen müssen, wurden bis zur Übernahme der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) im Juni 2016 von der Beklagten zu 1) in eigenen Regelwerken, insbesondere den „J E. Operating Regulations“ und den „J P. Operating Regulations“, festgelegt. Im Juni 2016 erwarb die Beklagte zu 2) alle Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) im Rahmen einer sog. „One-J“-Transaktion. Die Übernahme der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) erfolgte in Ausübung der in der Mitgliedschaftsvereinbarung ausdrücklich genannten Optionsvereinbarung aus dem Jahr 2007 („Option Agreement“, im Rahmen eines sog. share deals). Im Zuge der Übernahme wurden die wesentlichen Inhalte der „J E. Operating Regulations“ von der Beklagten zu 2) in ihre Regelwerke (die „J C. Rules and J P. and Service Rules“ – kurz: „J Core Rules“) überführt. Die Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahr 2015 wird zwischen den Parteien weitergelebt. Für die Zulassung zum J-System in der Region Europa sowie die Vereinbarung und Durchsetzung der J Core Rules gegenüber den in der Region Europa am J-System teilnehmenden Kreditinstituten ist nach wie vor die Beklagte zu 1) zuständig. Die „J Core Rules“, die Bestandteile der Mitgliedschaftsdokumente im Rahmen der Mitgliedschaftsvereinbarung sind, regeln die Verfahrensweise mit J-Zahlungskarten. J verbot in diesen allen bargeldautomatenbetreibenden Banken die Erhebung eines Direktkundenentgelts, für den Fall, dass ein Kunde von J Bargeld von einem der Bankautomaten der Klägerinnen abhob. Im Gegenzug werden die bargeldautomatenbetreibenden Banken durch ein sog. Interbankenentgelt vergütet. Die Höhe des Interbankenentgelts kann J dabei einseitig festlegen. Hierbei handelt es sich um ein sog. Vier-Parteien-System. Die Besonderheit eines solchen Vier-Parteien-Systems besteht darin, dass die das System betreibende Zahlungskartenorganisation selbst keine Zahlungskarten an Kunden herausgibt und auch keine Verträge mit Einzelhändlern über die Akzeptanz der Zahlungskarten abschließt. Vielmehr erlaubt die Zahlungskartenorganisation den am System teilnehmenden Kreditinstituten, Zahlungskarten mit der Marke ihrer Zahlungskartenorganisation in ihrem Produktportfolio anzubieten und an ihre Kunden auszugeben. Diese Kreditinstitute müssen als Gegenleistung für das Recht der Nutzung, Vermarktung und Ausgabe von Zahlungskarten Entgelte an die Zahlungskartenorganisation zahlen. Zur Ausgabe der Zahlungskarten schließt das kartenausgebende Institut mit seinen Kunden einen Zahlungskartenvertrag ab, wonach diese zumeist gegen Zahlung einer Jahresgebühr eine Zahlungskarte erhalten. Mit dieser können die Kunden dann bei Händlern, die diese Zahlungskarten akzeptieren, bargeldlos bezahlen und an Geldautomaten aller kartenausgebenden Institute des Zahlungskartensystems Bargeld abheben. In der Vergangenheit haben verschiedene Institute der Q-Finanzgruppe Klage im Zusammenhang mit Direktkundenentgelten erhoben und zunächst zurückgenommen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Brexit am 31.12.2020 haben die verschiedenen Q-Finanzgruppen erneut Klage erhoben. Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Landgericht Kiel sei international zuständig. Insbesondere sei die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 22.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung unwirksam. Zum einen verstoße sie gegen das kartellrechtliche Derogationsverbot, welches sich aus dem in § 185 Abs. 2 GWB verankerten Auswirkungsprinzip ergebe. Eine Derogation der Zuständigkeit könne allenfalls im Anwendungsbereich der EuGVVO bzw. des Lugano-Abkommens erfolgen. Diese gelten jedoch nicht für England. Nach dem Brexit sei England als Drittstaat anzusehen, auf welchen die vorherigen Abkommen bzw. Regelungen keine Anwendung finden würden. Die Klägerinnen sind weiterhin der Ansicht, die in Ziff. 22.2 vereinbarte Gerichtsstandsklausel erfasse inhaltlich nicht den hier vorliegenden Rechtsstreit, da es sich hierbei um einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch handele und gerade nicht um einen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Das DKE-Verbot sei nämlich nicht Bestandteil der Mitgliedschaftsvereinbarung. Jedenfalls aber sei die Berufung auf die Gerichtsstandsvereinbarung treuwidrig, da mit dem Brexit eine Entziehung der dem europarechtlichen Kartellrecht zugrundeliegenden Regularien drohe und englische Gerichte nicht mehr dem EUGH vorlegen könnten. Weiterhin seien englische Urteile nicht bindend und nicht vollstreckbar. Darüber hinaus sei die Gerichtsstandsklausel, unabhängig von einem Verstoß gegen das Derogationsverbot, intransparent und somit auch wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1 S. 1, 2, 310 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Klägerinnen sind weiterhin der Auffassung, die Gerichtsstandsvereinbarung bestünde jedenfalls nicht im Verhältnis zu der Beklagten zu 2, da diese nicht Partei der Mitgliedschaftsvereinbarung sei. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend komme nicht in Betracht, da es sich insoweit um eine unzulässige Ergänzung des Vertragswillens handeln würde. Es sei zudem keine planwidrige Regelungslücke gegeben, die Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bieten würde. Jedenfalls aber würde die Aufnahme der Beklagten zu 2) gegen AGB-Recht verstoßen, da es sich insofern um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB handeln würde. Hierzu behaupten die Klägerinnen, dass bei Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung eine Aufnahme der Beklagten zu 2) in die Gerichtsstandsvereinbarung nicht gewollt gewesen sei. Insofern handele es sich um eine abschließende Regelung. Die Klägerinnen beantragen, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihnen sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung zu ersetzen, die ihnen und ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.07.2016 dadurch entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, dass die Beklagten es ihnen und ihren Rechtsvorgängern verboten haben, mit Inhabern von Zahlungskarten der Marken „J“ sowie „Z“ für die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten, die sie bzw. ihre Rechtsvorgänger zur Nutzung von J-Zahlungskarten zum Zweck der Abhebung von Bargeld bereitgestellt haben und bereitstellen, ein direktes Kundenentgelt zu vereinbaren, die Höhe des Entgelts frei festzusetzen und dieses Entgelt zu vereinnahmen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung zu ersetzen, die ihnen und ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.2015 (betreffend Zahlungskarten der Marke „Z“ seit dem 01.01.2016) bis einschließlich 30.06.2016 dadurch entstanden sind, dass die Beklagte zu 1) es ihnen und ihren Rechtsvorgängern verboten hat, mit Inhabern von Zahlungskarten der Marken „J“ sowie „Z“ für die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten, die sie bzw. ihre Rechtsvorgänger zur Nutzung von J-Zahlungskarten zum Zweck der Abhebung von Bargeld bereitgestellt haben und bereitstellen, ein direktes Kundenentgelt zu vereinbaren, die Höhe des Entgelts frei festzusetzen und dieses Entgelt zu vereinnahmen; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, das angerufene Gericht sei international unzuständig und erheben insoweit die Zuständigkeitsrüge. Es liege schon kein Derogationsverbot vor, da dieses mit dem deutschen internationalen Zivilverfahrensrecht nicht vereinbar sei. Jedenfalls würden auch englische Gerichte deutsches/europäisches Kartellrecht heranziehen. Hierzu seien sie nach Artikel 6 Abs. 4 Rom II-VO (UK-Rome II) verpflichtet. Jedenfalls würde die Schiedsfähigkeit von Kartellsachen gegen ein derartiges Derogationsverbot sprechen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 2) in die Mitgliedschaftsvereinbarung wirksam mit einbezogen worden. Dies ergebe sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Regelungslücke sei schon deswegen gegeben, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - insoweit unstreitig - kein Bedürfnis für eine Aufnahme der Beklagten zu 2) in die Regelung der Ziff. 22.2 bestanden habe. Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebiete eine Aufnahme der Beklagten zu 2). Es hätten durch eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vermieden werden sollen. Eine weitergehende Regelung zur sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit habe es nicht bedurft, da Kartellsachen in England bei dem Competition Appeal Tribunal („CAT“) und dem High Court gebündelt seien. Hierzu behaupten die Beklagten, es habe keine „bewusste Nichterstreckung“ der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Beklagte zu 2) gegeben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.11.2022 angeordnet, zunächst gesondert über die Zulässigkeit der Klage zu verhandeln. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 02.02.2022 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) haben die Akten am 11.01.2022 zur Einsichtnahme erhalten. Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.