Beschluss
17 O 242/11
LG Kiel 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2016:1027.17O242.11.00
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Leitsätze
Die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in Form der Anordnung eines Zwangsgeldes liegen vor, wenn die gemäß rechtskräftigem Urteil vorzunehmende Auskunft nur unvollständig erteilt wird und auch keine Aufgliederung der Ausgabenposten erfolgt, obwohl die Schuldnerin hierzu gemäß Urteil verpflichtet ist.(Rn.3)
(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des LG Kiel vom 26.03.2013 auferlegten Handlung, nämlich
Auskunft nach Ziff. 6 des Tenors des Urteils des OLG Schleswig vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 - zu erteilen
ein Zwangsgeld von 10.000,00 € verhängt, ersatzweise für den all, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ... vertreten durch die Geschäftsführer ... der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
2. Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in Form der Anordnung eines Zwangsgeldes liegen vor, wenn die gemäß rechtskräftigem Urteil vorzunehmende Auskunft nur unvollständig erteilt wird und auch keine Aufgliederung der Ausgabenposten erfolgt, obwohl die Schuldnerin hierzu gemäß Urteil verpflichtet ist.(Rn.3) (Rn.8) (Rn.9) 1. Gegen die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des LG Kiel vom 26.03.2013 auferlegten Handlung, nämlich Auskunft nach Ziff. 6 des Tenors des Urteils des OLG Schleswig vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 - zu erteilen ein Zwangsgeld von 10.000,00 € verhängt, ersatzweise für den all, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ... vertreten durch die Geschäftsführer ... der oben genannten Verpflichtung nachkommt. 2. Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerin gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... wurde gemäß rechtskräftigem Endurteil zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... abhängig ist. Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... hat diese Handlung nicht ausgeführt. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung. Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden. Die Meinung der Schuldnerin, mit Schreiben vom 19.08.2016 Auskunft erteilt zu haben, ist unzutreffend. Denn zum einen hat sie in dem Schreiben die Einnahmen bezüglich der unterschiedlichen Rücklastschriftgebühren auf Teilzeiträume eingeschränkt, so dass die Auskunft unvollständig ist. Ihre Auslegung, dass entgegen des angegebenen Teilzeitraumes jeweils die gesamten Einnahmen gemeint seien, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Zum anderen hat sie die Ausgaben bezüglich Bankkosten und Zinsen bzw. Briefkosten und Personal aufzugliedern. Entgegen ihrer Auffassung ist sie auf Grund der Auslegung des Tenors durch das Urteil des OLG Schleswig vom 10.03.2016 verpflichtet, alle Ausgabenpositionen, die sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will, anzugeben. Eine Beschränkung auf gegenzurechnende Leistungen nach § 10 Abs. 2 UWG hat das OLG ausweislich des Tenors zu b. und der Gründe auf S. 19 letzter Absatz ausdrücklich nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes genügen 10.000,00 €, weil die Schuldnerin die Auskunft nicht grundsätzlich verweigert, sondern sich lediglich über die Auslegung ihrer Auskunft und den erforderlichen Umfang bzw. Spezifizierung irrt. Die Höhe des Streitwertes ist mit 10.000,00 € angemessen. Es mag sein, dass der Streitwert für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch anhand der Hauptsacheforderung bemessen werden kann. Das scheidet hier aber aus, weil die Zahlungspflicht der Schuldnerin derzeit jedenfalls der Höhe nach nicht feststeht und nur eine (streitige) Schätzung des Gläubigers vorliegt. Diese kann keine Grundlage für die Bemessung des Streitwertes sein, weil es anderenfalls ein Gläubiger in der Hand hätte, die Zwangsvollstreckungskosten durch eine übertrieben hohe Schätzung unangemessen in die Höhe zu treiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.