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Urteil

17 O 163/20

LG Kiel 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2022:0216.17O163.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.221,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem 12.09.2020 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an die XXX einen Betrag in Höhe von 6.130,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem 22.01.2021 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend 22.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.221,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem 12.09.2020 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an die XXX einen Betrag in Höhe von 6.130,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem 22.01.2021 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend 22.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist zulässig. Trotz des Forderungsüberganges auf die Vollkaskoversicherung ist der Kläger weiter prozessführungsbefugt, § 265 ZPO, denn er begehrt nunmehr Zahlung an die neue Gläubigerin. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Die Vollkaskoversicherung des Klägers hat aufgrund des auf sie übergegangenen Anspruches wegen der Zahlung der Reparaturkosten einen Anspruch in Höhe von 6.130,91 Euro (12.261,82 Euro : 2), der im Rahmen der Prozessstandschaft nunmehr vom Kläger geltend gemacht wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 1.071,55 Euro Der Anspruch ergibt sich aus § 7 StVG iVm. § 115 VVG. § 7 StVG regelt die verschuldensunabhängige Halterhaftung. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit des Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 115 VVG regelt den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Voraussetzungen des § 7 StVG liegen hier vor, denn die bei der Beklagten versicherte Zeugin hat bei Betrieb ihres Fahrzeuges das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Umfang der Schadensersatzpflicht ist in § 17 geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten Fahrzeughalter Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 StVG). Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt § 17 Abs. 1 StVG gemäß § 17 Abs. 2 StVG entsprechend. Eine Ausnahme von der Schadensersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 StVG liegt dabei nicht vor. Danach ist die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges noch auf ein Versagen seiner Verrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeuges je nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Unfall für einen der Fahrzeugführer unabwendbar gewesen ist. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar war. Nach der Überzeugung des Gerichtes steht nicht mit dem notwendigen Grad der Gewissheit fest, dass ein die Sorgfalt beachtender Idealfahrer den Unfall nicht vermeiden hätte können. Der Kläger selbst hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er einen Spurwechsel im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang vorgenommen habe. Der Kläger hat ausgeführt, dass er dann aber am Bahnübergang wegen des Rückstaus erneut habe halten müssen und nur wenige Sekunden gestanden habe, bevor es zu dem Unfall kam. Auch die von ihm benannte Zeugin bestätigte lediglich, dass der Spurwechsel schon abgeschlossen gewesen sei, als es zu dem Unfall gekommen sei. Auch diese Zeugin bestätigte nur, dass der Kläger ein paar Sekunden gestanden habe, ehe es zu dem Unfall gekommen sei. Das steht auch in Übereinstimmung der mit der Zeugenaussage des vom Kläger benannten Zeugen XX, der ebenfalls in seiner Zeugenvernehmung angab, dass das klägerische Fahrzeug kurz gestanden habe, ehe es zum Unfall gekommen sei. Ein umsichtiger und jegliche Sorgfalt beachtender Idealfahrer hätte in der konkreten Verkehrssituation keinen Spurwechsel vorgenommen. Ein Idealfahrer hätte vorausschauend im Vorwege die rechte der beiden Linksabbiegerspuren gewählt, um einen Spurwechsel kurz nach dem Abbiegevorgang bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang zu vermeiden. Ein die Sorgfalt einhaltender Dritter hätte dabei erkannt, dass die Fahrer der sich im Abbiegevorgang befindlichen Fahrzeuge sich auf den Abbiegevorgang konzentrieren und in dieser eher unübersichtlichen mehrspurigen Abbiegesituation nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeugführer, trotz der Möglichkeit bereits vor dem Abbiegevorgang die richtige Spur zu wählen, gleich nach dem Abbiegevorgang nochmals einen Spurwechsel vornehmen. Darüber hinaus hätte ein Idealfahrer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte, nur dann einen Spurwechsel vorgenommen, wenn die Fahrbahn frei gewesen wäre und der Fahrer nicht gleich nach dem Spurwechsel wegen der an der Ampel wartenden Fahrzeuge abbremsen muss. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Unfall für die Zeugin unabwendbar gewesen sei. Die Zeugin hat in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass sie sich nicht mehr genau an den Unfallhergang erinnern könne. Die Zeugin konnte auch nicht bestätigen, dass der Kläger ihr Fahrzeug so geschnitten habe, dass sie nicht mehr habe bremsen können. Vielmehr hat die Zeugin auf Nachfrage des Gerichtes, wie weit der Unfallgegner von der Zeugin entfernt gewesen sei, als er die Spur wechselte, erklärt, dass dies vielleicht 20 Meter gewesen seien. Zudem konnte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau sagen, wo der Spurwechsel des Klägers stattgefunden hatte. Die Zeugin hat bestätigt, dass der Spurwechsel zum Unfallzeitpunkt schon abgeschlossen war, indem sie angab, dass sie noch etwa zehn Meter hinter dem Kläger hergefahren sei, ehe es zum Unfall gekommen sei. Auch aus dem vom Gericht eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachten ergibt sich die Unabwendbarkeit weder für den Kläger noch für die Zeugin XXX Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann aber auch für keine der am Unfall Beteiligten ein erhöhter Verursachungsbeitrag festgestellt werden. Die Zeugenaussagen sind diesbezüglich widersprüchlich, ohne dass das Gericht festmachen könnte, dass einer Zeugenaussage mehr Gewicht zukommen könnte als der jeweils anderen. Sowohl die Zeugenaussagen der Zeugin XX als auch der Zeugin XX stimmen in wesentlichen Punkten z. B. hinsichtlich des erfolgten Spurwechsels und des Kollisionspunktes überein, wobei jedoch beide Zeugen hinsichtlich des genauen Unfallhergangs keine belastbaren Aussagen machen konnten. Beide Zeugen erweckten für das Gericht den Eindruck, als ob sie nach dem erfolgten Zeitablauf und aufgrund der Plötzlichkeit des Eintretens des Ereignisses, nicht oder nur schwer an genaue Entfernungen und genaue Geschehensabläufe erinnern konnten. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht der genaue Unfallhergang nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Unfallhergang aufgrund fehlender technischer Anknüpfungspunkte nicht sicher rekonstruiert werden kann. Die Beweisaufnahme war auch nicht durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fortzusetzen, denn beide Parteien haben keine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Das Sachverständigengutachten ist zudem in sich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und beantwortet die Beweisfrage umfassend. Als Grund für die fehlende Möglichkeit der konkreten Unfallrekonstruktion gibt der Sachverständige nachvollziehbar die fehlenden technischen Anknüpfungspunkte an. Bei einer Unaufklärbarkeit des genauen Unfallherganges sowie unter Berücksichtigung des erfolgten Spurwechsels sowie der Auffahrsituation ist im Zweifel davon auszugehen, dass beide Unfallbeteiligten jeweils ein gleich hoher Verursachungsbeitrag zuzurechnen ist (vgl. OLG München NJOZ 2021, 651, OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 664). Der Anspruch der Vollkaskoversicherung des Klägers besteht in Höhe von 6.130,91 Euro (12.261,82 Euro : 2). Der Anspruch des Klägers besteht in Höhe von 1.071,55 Euro. Rechnet man die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.168,10 Euro sowie die Wertminderung in Höhe von 950,00 Euro zusammen, ergibt es einen Betrag in Höhe von 2.143,10 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Sachverständigenkosten im Rahmen des § 17 StVG entsprechend zu quoteln sind (BGH, VI ZR 133/11). Eine hälftige Teilung des an den Kläger zu zahlenden Gesamtbetrages liegt bei 1.071,55 Euro. Zu dem zu erstattenden Schaden gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Bei einem Gesamtstreitwert von 7.202,46 Euro (14.404,92 Euro : 2) betragen die Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr insgesamt 729,23 Euro. Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 92 ZPO. Die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem § 709 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend. Der Kläger war Fahrer und Halter eines PKWs der Marke XXX. Das Fahrzeug ist bei der XXX Versicherungs AG vollkaskoversichert. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des am Unfall ebenfalls beteiligten Fahrzeuges der Zeugin XXX. Der Unfall ereignete sich am 04.02.2020 XXX Der Kläger befand sich zunächst auf der XXX auf der linken der beiden Abbiegespuren. Die Zeugin befand sich mit ihrem Fahrzeug auf der rechten der beiden Abbiegespuren. Beide Fahrer wollten nach links XXX abbiegen. Der Kläger nahm nach dem Abbiegevorgang einen Spurwechsel auf die Spur der Zeugin vor. Die Zeugin fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf. Durch den Unfall entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 12.261,82 Euro brutto. Durch die Einholung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.168,10 Euro. Das Fahrzeug hat durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 950,00 Euro. Der Kläger beauftragte den Klägervertreter mit der Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen. Die Beklagte regulierte den Schaden trotz Aufforderung nicht. Der Kläger nahm letztendlich seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die dem Kläger die Reparaturkosten brutto abzüglich eines Selbstbehaltes erstattete und insofern dem Kläger einen Betrag in Höhe von 11.961,82 Euro zahlte. Der Kläger behauptet, er habe beim Abbiegen zwar einen Spurwechsel vorgenommen, dieser sei jedoch vollständig abgeschlossen gewesen, so dass er bereits vor der Bahnschranke gestanden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Ursprünglich hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.964,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB beginnend mit dem Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.443,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die XXX Versicherungs AG zur Vorgangsnummer: XXX einen Betrag in Höhe von 11.961,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beginnend mit dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das bei ihr versicherte Fahrzeug sei von der XXX auf der rechten Spur mit ca. 25 km/h in XXX eingebogen. Auf Höhe des Bahnüberganges sei der Kläger plötzlich von der linken auf die rechte Spur gewechselt und habe dabei das bei ihr versicherte Fahrzeug derart geschnitten, dass eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2021 verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 11.09.2020 zugestellt worden. Die Klagänderung ist der Beklagten am 21.01.2021 zugestellt worden.