Beschluss
2 T 6/25
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2025:0311.2T6.25.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 05.02.2025 (Az. 92 IN 10039/24) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 05.02.2025 (Az. 92 IN 10039/24) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den als „Widerspruch“ bezeichneten Schriftsatz des Schuldners vom 22.02.2025 war als sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 05.02.2025 (Az. 92 IN 10039/24)) zu verstehen. Die so verstandene sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie dem Schriftformerfordernis des § 4 InsO i. V. m. § 569 Abs. 2, 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt. Dies vor dem Hintergrund, dass gerade das Erfordernis der Unterschrift die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14). Das von dem Schuldner verfasste Schreiben endet vorliegend mit dem maschinell erstellten Passus „XXX (Das Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig)“ und weist gerade keine eigenhändige Unterschrift auf. Gleichwohl sei bemerkt, dass die sofortige Beschwerde – ungeachtet ihrer Unzulässigkeit – auch unbegründet wäre, da an der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu beanstanden ist. Das Gericht schließt sich insoweit dieser vollumfänglich an. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 97 ZPO.