Beschluss
4 T 45/04
LG KIEL, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach §1 InsVV auf Basis der Verkehrswerte der Masse zum Ende der vorläufigen Verwaltung.
• Bei der Berechnung sind auch Vermögenswerte mit Absonderungsrechten einzubeziehen, wenn der vorläufige Verwalter sich tatsächlich und in nennenswertem Umfang damit befasst hat.
• Ein Zuschlag zur Regelvergütung wegen mangelnder Mitwirkung des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn der Mehraufwand während der Zeit der vorläufigen Verwaltung entstanden und deutlich über den normalen Aufwand hinausgegangen ist.
Entscheidungsgründe
Vergütungsbemessung vorläufiger Insolvenzverwalter nach InsVV (Verkehrswerte, Absonderungsrechte, Mehraufwand) • Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach §1 InsVV auf Basis der Verkehrswerte der Masse zum Ende der vorläufigen Verwaltung. • Bei der Berechnung sind auch Vermögenswerte mit Absonderungsrechten einzubeziehen, wenn der vorläufige Verwalter sich tatsächlich und in nennenswertem Umfang damit befasst hat. • Ein Zuschlag zur Regelvergütung wegen mangelnder Mitwirkung des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn der Mehraufwand während der Zeit der vorläufigen Verwaltung entstanden und deutlich über den normalen Aufwand hinausgegangen ist. Der Schuldner befand sich im Insolvenzeröffnungsverfahren; das Amtsgericht bestellte zunächst einen Gutachter, später einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Wirkungskreis Ermittlung und Sicherung der Vermögensverhältnisse. Der Schuldner verweigerte weitgehend die Zusammenarbeit; daraufhin wurden Postsperre und Durchsuchungen angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ermittelte u. a. Bankguthaben, Rückkaufswert einer Lebensversicherung und Grundstückswerte und erstattete ein Gutachten, wonach mangels Masse die Eröffnung abzulehnen sei. Er beantragte eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 4.675,86 € zuzüglich Auslagen; das Amtsgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Der Schuldner legte Beschwerde ein. Das Landgericht überprüfte die Bemessung der Vergütung nach den Vorschriften der InsVV. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §64 Abs.3 InsO zulässig und teilweise begründet. • Bemessungsgrundlage: Nach §1 InsVV ist Basis der Vergütung das Aktivvermögen auf Verkehrswertbasis zum Ende der vorläufigen Verwaltung; dabei sind auch mit Absonderungsrechten belastete Vermögenswerte einzubeziehen, wenn der Verwalter sich nennenswert damit befasst hat. • Festgestellte Masse: Das Gericht bestätigte die vom Verwalter zugrunde gelegte Masse von insgesamt 36.595,58 €, ausgehend von Verkehrswerten für Grundvermögen (12.840,50 €), Bankguthaben (1.467,37 €) und Rückkaufswert der Lebensversicherung (22.287,71 €). • Tätigkeit an Absonderungsrechten: Der Verwalter hat nachgewiesen, dass er den Rückkaufswert ermittelte, Verhandlungen mit der Versicherung und Prüfung der Drittrechte führte sowie das Guthaben beim Kreditinstitut erfragte; daher war die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage gerechtfertigt. • Vergütungssatz: Gemäß §2 und §11 InsVV ist ein Ausgangssatz von 25 % der Staffelvergütung regelmäßig angemessen; der Verwalter durfte diesen Regelsatz zugrunde legen. • Zuschlag wegen Verhaltens des Schuldners: Ein Zuschlag zur Regelvergütung ist nur möglich, wenn während der vorläufigen Verwaltung zusätzlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist; hier sind viele der durch den Mitwirkungsverzug ausgelösten Maßnahmen (Postsperre, Durchsuchung) vor Bestellung erfolgt und können daher nicht berücksichtigt werden. • Saldo von Mehraufwand und Minderaufwand: Zwar entstanden nach Bestellung Mehraufwand durch Postdurchsicht und Beschwerden, dem stand aber gegenüber, dass dem Verwalter bereits vor seiner Bestellung wesentliche Teile der Masse bekannt waren und insoweit nur Basissicherungsmaßnahmen erforderlich waren; daher rechtfertigt dies keinen zusätzlichen Zuschlag. • Rechtsfolgen: Die zuvor vom Amtsgericht angenommene zusätzliche Erhöhung der Normalvergütung um 6,25 % wurde nicht bestätigt; die angemessene Vergütung ergab sich aus 25 % von 12.898,90 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie 15 % Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer. • Kostenentscheidung: Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte nach §§91,97 ZPO. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners teilweise stattgegeben: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde korrigiert und auf 3.224,73 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (515,96 €) sowie Auslagen 483,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (77,39 €) festgesetzt. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Vergütung wurde zurückgewiesen, weil der erforderliche erhebliche Mehraufwand nicht während der Zeit der vorläufigen Verwaltung entstanden und überwiegend bereits vor Bestellung eingetreten war. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Bankguthaben und Rückkaufswert der Lebensversicherung in die Bemessungsgrundlage lagen vor, weil der Verwalter sich nennenswert mit den Absonderungsrechten befasst hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig (Schuldner 80 %, vorläufiger Insolvenzverwalter 20 %) verteilt.