Beschluss
1 S 194/04
LG KIEL, Entscheidung vom
6Normen
Leitsätze
• Berufung kann gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Die Herausgabepflicht von Mietkaution und erster Monatsmiete kann als Nebenpflicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag bestehen.
• Gegenüber einem Geldanspruch ist § 275 BGB nur eingeschränkt anwendbar; der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, sofern nicht die Herausgabe bestimmter Banknoten oder Münzen geschuldet ist.
• Allein aus dem Umstand, dass entgegengenommene Gelder kurzfristig aufbewahrt wurden, folgt nicht ohne weiteres das Bestehen eines Verwahrungsverhältnisses (§ 688 BGB).
• Würde eine Verwahrpflicht als Nebenpflicht des Maklervertrags zu bejahen sein, bliebe die Haftung nach § 276 BGB und nicht die Erleichterung des § 690 BGB bestehen.
Entscheidungsgründe
Herausgabepflicht von Mietkaution und Miete als Nebenpflicht aus Maklervertrag • Berufung kann gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Herausgabepflicht von Mietkaution und erster Monatsmiete kann als Nebenpflicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag bestehen. • Gegenüber einem Geldanspruch ist § 275 BGB nur eingeschränkt anwendbar; der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, sofern nicht die Herausgabe bestimmter Banknoten oder Münzen geschuldet ist. • Allein aus dem Umstand, dass entgegengenommene Gelder kurzfristig aufbewahrt wurden, folgt nicht ohne weiteres das Bestehen eines Verwahrungsverhältnisses (§ 688 BGB). • Würde eine Verwahrpflicht als Nebenpflicht des Maklervertrags zu bejahen sein, bliebe die Haftung nach § 276 BGB und nicht die Erleichterung des § 690 BGB bestehen. Die Beklagte nahm im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung die erste Monatsmiete und die Kaution entgegen. Die Kläger, vertreten durch eine Hausverwaltung, verlangen die Herausgabe der Gelder. Das Amtsgericht gab den Klägern statt und stellte fest, dass der Maklervertrag nicht mit der Hausverwaltung, sondern zwischen Kläger und Beklagter (vertreten durch die Hausverwaltung) besteht. Die Beklagte hielt die Mittel zeitweise bei sich, gab sie jedoch nicht an den Kläger weiter. Die Beklagte berief sich demgegenüber nicht erfolgreich auf ein Verwahrverhältnis oder auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB. Die Kammer erwägt, die Berufung einstimmig als erfolglos zurückzuweisen. • Zulässigkeit der Beschränkung der Berufungsbegründung nach § 513 ZPO: Die Berufung ist nur auf Rechtsverletzung oder neue Tatsachen gestützt möglich, hier liegen die Voraussetzungen nicht vor. • Feststellung des Vertragsverhältnisses: Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, der Maklervertrag bestehe zwischen Kläger und Beklagter; die Hausverwaltung handelte als Vertreter des Klägers. • Herausgabepflicht als Nebenpflicht: Die Weiterleitung der entgegengenommenen Gelder an den Kläger ist eine Nebenpflicht aus dem Maklervertrag; ohne Maklervertrag hätte die Beklagte die Gelder nicht vereinnahmt. • § 275 BGB nicht anwendbar auf Geldansprüche: Gegenüber Geldforderungen kommt § 275 BGB nicht zur Anwendung, es sei denn, die Herausgabe bestimmter Banknoten oder Münzen wird verlangt; hier war es auf die Höhe des Betrags ankommen. • Kein Verwahrungsverhältnis (§ 688 BGB): Dass die Beklagte Gelder kurzfristig zurückhielt, begründet nicht automatisch einen Verwahrvertrag, weil es auf die konkrete Identität der Banknoten nicht ankam. • Würde dennoch eine Verwahrpflicht bestehen, wäre sie unselbständige Nebenpflicht des Maklervertrags und die Haftung richtete sich nach § 276 BGB; die Haftungsmilderung des § 690 BGB wäre nicht einschlägig. • Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung fest und sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder Erfordernis zur Fortbildung des Rechts, weshalb die Berufung voraussichtlich zurückgewiesen wird. Die Klage der Kläger auf Herausgabe der entgegengenommenen Mietzahlung und Kaution ist begründet, weil die Weiterleitung der Gelder eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag darstellt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Leistung nach § 275 BGB sei unmöglich, da es sich um einen Geldanspruch handelt und nicht um die Herausgabe bestimmter Banknoten. Aus der kurzfristigen Aufbewahrung der Gelder folgt nicht automatisch ein Verwahrungsverhältnis nach § 688 BGB; selbst bei Annahme einer Verwahrpflicht wäre diese als unselbständige Nebenpflicht zu behandeln und die Haftung nach § 276 BGB vorzunehmen. Die Kammer beabsichtigt daher, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen; die Beklagte bleibt zur Herausgabe verpflichtet und haftet für eine etwaige fahrlässige Verwahrung.