Beschluss
3 T 150/05
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist (§ 1908b Abs.1 BGB).
• Nichtbefolgung der Berichtspflicht und Unfähigkeit zu sachlicher Zusammenarbeit mit Gerichtspersonen begründen Ungeeignetheit.
• Fortdauernde und unbegründete Anfeindungen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Verweigerung der Mitwirkung können die Kontroll‑ und Aufsichtsfunktion des Gerichts unmöglich machen und einen wichtigen Grund zur Entlassung darstellen.
Entscheidungsgründe
Entlassung des Betreuers wegen Ungeeignetheit und mangelnder Mitwirkung • Ein Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist (§ 1908b Abs.1 BGB). • Nichtbefolgung der Berichtspflicht und Unfähigkeit zu sachlicher Zusammenarbeit mit Gerichtspersonen begründen Ungeeignetheit. • Fortdauernde und unbegründete Anfeindungen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Verweigerung der Mitwirkung können die Kontroll‑ und Aufsichtsfunktion des Gerichts unmöglich machen und einen wichtigen Grund zur Entlassung darstellen. Der Betroffene leidet an schweren Hirnschäden und stand seit 1981 unter Betreuung; der Beteiligte war als Betreuer bestellt. Nach einem Vergleich erhielt der Betroffene Vermögenswerte, über deren Verwaltung Streit entstand. Der Betreuer verweigerte wiederholt sachliche Kooperation mit der Betreuungsabteilung, behauptete Verfehlungen der Mitarbeiter und reichte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden ein. Er kam mehrfach seiner Berichtspflicht nach §1854 Abs.2 BGB nicht nach und legte trotz Aufforderungen keine Vermögensübersicht vor. Telefonate und Schriftwechsel waren häufig von Ausfällen und Beleidigungen geprägt; sachliche Erklärungen des Gerichts akzeptierte er nicht. Wegen anhaltender Verweigerungshaltung und Gefährdung der ordnungsgemäßen Betreuung ordnete das Amtsgericht seine Entlassung an und bestellte einen neuen beruflichen Betreuer. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §69g Abs.4 FGG war statthaft und wurde als sofortige Beschwerde behandelt. • Rechtliche Grundlage: §1908b Abs.1 BGB ermöglicht die Entlassung, wenn die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist; ergänzende Vorschriften zur Aufsicht und Kontrolle sind §§1908i,1837 BGB sowie die Berichtspflicht nach §1854 Abs.2 BGB. • Feststellung der Ungeeignetheit: Der Beteiligte erfüllte wiederholt nicht die Berichtspflicht; er legte keine Vermögensübersicht vor und verstand bzw. erfüllte die ihm obliegenden Pflichten nicht. • Verhalten gegenüber dem Gericht: Er zeigte eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Kampfhaltung gegenüber Mitarbeitern des Amtsgerichts, überzog diese mit unbegründeten Beschwerden und verhinderte dadurch eine sachgerechte Verfahrensführung. • Gefährdung des Betroffenenwohls: Durch das Verhalten des Betreuers wurde die Kontroll‑ und Aufsichtsfunktion des Gerichts beeinträchtigt, wodurch das Wohl des Betroffenen gefährdet war. • Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen (Anmahnungen, Zwangsgeldverfahren) hatten keinen Erfolg bzw. versprachen angesichts der grundsätzlichen Verweigerungshaltung des Betreuers keinen Erfolg; daher war die Entlassung erforderlich und verhältnismäßig. • Familienvorzug: Zwar sind Angehörige grundsätzlich vorrangig, doch rechtfertigt Ungeeignetheit ihre Entlassung auch gegen den Willen des Betreuten; der Betroffene sprach sich nicht gegen die Entlassung aus. Die Beschwerde des Beteiligten gegen seine Entlassung als Betreuer wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, weil der Beteiligte seine Berichtspflichten nachhaltig verletzte, sich jeglicher sachlichen Zusammenarbeit mit Richtern und Rechtspflegern entzog und durch ständige unbegründete Beschwerden sowie aggressives Verhalten die Aufsichtsfunktion des Gerichts vereitelte. Dies machte ihn insgesamt ungeeignet, die Interessen des Betroffenen zu wahren, und begründete einen wichtigen Grund zur Entlassung nach §1908b Abs.1 BGB. Mildere Maßnahmen waren erfolglos oder aussichtslos, weshalb die Entlassung verhältnismäßig war; damit blieb die Betreuung dem neu bestellten beruflichen Betreuer übertragen.