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Beschluss

37 Qs 62/06

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 69 StGB umfasst auch Motorboote. • § 111a StPO kann zur Anordnung der Vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angewendet werden, wenn dringende Gründe für einen Entzug nach § 69 StGB vorliegen. • Bei Trunkenheitsdelikten mit erheblicher BAK, Vorsatz und Verursachung eines Unfalls ist das Regelbeispiel des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB erfüllt.
Entscheidungsgründe
Motorboote als Kraftfahrzeuge i.S. des § 69 StGB; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis • Der Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 69 StGB umfasst auch Motorboote. • § 111a StPO kann zur Anordnung der Vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angewendet werden, wenn dringende Gründe für einen Entzug nach § 69 StGB vorliegen. • Bei Trunkenheitsdelikten mit erheblicher BAK, Vorsatz und Verursachung eines Unfalls ist das Regelbeispiel des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte fuhr ein motorisiertes Boot und verursachte einen Unfall. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 ‰ festgestellt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich nach § 316 StGB strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht prüfte, ob dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, und ob daher nach § 111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist. Das erstinstanzliche Gericht hatte eine entsprechende Anordnung abgelehnt; das Landgericht Kiel hob diesen Beschluss auf. Entscheidend war die rechtliche Einordnung des Motorboots als 'Kraftfahrzeug' im Sinne des § 69 StGB und die Feststellung der einschlägigen Tatsachen (BAK, Vorsatz, Unfallverursachung). • Der Wortlaut des § 69 StGB enthält keine Beschränkung auf Landfahrzeuge; daher fallen Motorboote unter den Begriff 'Kraftfahrzeug'. • Sinn und Zweck der Vorschrift (Schutz der Verkehrssicherheit) rechtfertigen die Einbeziehung von Motorbooten, weil gleichermaßen Gefährdung durch motorisierte Wasserfahrzeuge besteht. • § 69 Abs.2 Nr.2 StGB verweist auf § 316 StGB, der ebenfalls nicht auf den Straßenverkehr beschränkt ist, was die Auslegung stützt. • Die in anderen Gesetzen enthaltenen Definitionen (z. B. § 1 Abs.2 StVG, § 248b Abs.4 StGB) sind auf ihr jeweiliges Gesetz beschränkt und können nicht ohne Weiteres auf § 69 StGB übertragen werden. • Vorliegend bestehen dringende Gründe i.S. von § 111a StPO: der Beschuldigte zeigte bei ca. 2,5 ‰ BAK, vorsätzlichem Verhalten und Unfallverursachung seine Ungeeignetheit zum Führen motorisierter Fahrzeuge, sodass das Regelbeispiel des § 69 Abs.2 Nr.2 StGB erfüllt ist. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die beantragte Anordnung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (in Erwartung eines Entzugs nach § 69 StGB) wurde erlassen. Das Landgericht nahm Motorboote ausdrücklich in den Begriff des Kraftfahrzeugs des § 69 StGB auf und begründete damit die Zulässigkeit der Maßnahme. Aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration, des Vorsatzes und der Unfallverursachung liegen dringende Gründe für die Annahme eines späteren Fahrerlaubnisentzugs vor. Damit war die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu schützen.