Beschluss
4 T 12/07
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2007:0215.4T12.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 22.01.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 17.01.2007 auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war gemäß § 91a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht Norderstedt die Kosten dem Schuldner auferlegt, weil der ursprüngliche Antrag des Schuldners unzulässig war. Das Vollstreckungsgericht war für seinen Antrag nicht zuständig. 3 Der Schuldner wehrte sich mit der Erinnerung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers mit der Begründung, dass bereits ein Insolvenzverfahren in Südafrika eröffnet sei. Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Vollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig. Über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 entscheidet gemäß § 89 Abs. 3 ZPO das Insolvenzgericht. Die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gilt auch für Fälle, die dem internationalen Insolvenzrecht unterliegen. Dies ergibt sich aus § 348 InsO, in dem die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei ausländischen Insolvenzverfahren bestimmt und die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vorausgesetzt wird. Wegen der größeren Sachnähe ist auch bei ausländischen Insolvenzverfahren die funktionelle Zuständigkeit der Insolvenzgerichte vorgesehen. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.