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Beschluss

4 T 12/07

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist nach § 91a ZPO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Ein Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig zur Entscheidung über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 InsO; hierfür ist das Insolvenzgericht funktionell zuständig (§ 89 Abs. 3 ZPO). • Die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gilt auch bei ausländischen Insolvenzverfahren; § 348 InsO verweist auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; bei unzulässigem ursprünglichen Antrag sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Einwendungen nach § 89 InsO und Kostentragung bei unzulässigem Vollstreckungsantrag • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist nach § 91a ZPO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Ein Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig zur Entscheidung über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 InsO; hierfür ist das Insolvenzgericht funktionell zuständig (§ 89 Abs. 3 ZPO). • Die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gilt auch bei ausländischen Insolvenzverfahren; § 348 InsO verweist auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; bei unzulässigem ursprünglichen Antrag sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Schuldner wandte sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers und brachte Erinnerung sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung vor, in Südafrika sei bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Parteien erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt. Das Vollstreckungsgericht hatte über den Antrag des Schuldners entschieden. Der Schuldner focht die Entscheidung an und legte sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Norderstedt hatte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil der ursprüngliche Antrag nach Ansicht des Gerichts unzulässig und das Vollstreckungsgericht nicht zuständig gewesen sei. Das Landgericht prüfte die Beschwerde in zulässiger Form und befasste sich mit der Zuständigkeitsfrage und der Kostenverteilung. • Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens war gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Der ursprüngliche Antrag des Schuldners war unzulässig, weil Einwendungen nach § 89 Abs. 1 InsO über die Unzulässigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern vom Insolvenzgericht zu entscheiden sind (§ 89 Abs. 3 ZPO). • Diese funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erstreckt sich auch auf Fälle mit internationalem Bezug. § 348 InsO regelt die örtliche Zuständigkeit bei ausländischen Insolvenzverfahren und setzt dabei die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts voraus, da dieses wegen seiner Sachnähe die entsprechenden Einwendungen besser prüfen kann. • Aufgrund der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags war es sachgerecht, die Verfahrenskosten dem Schuldner aufzuerlegen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 17.01.2007 wurde zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sein ursprünglicher Antrag unzulässig war und das Vollstreckungsgericht nicht zuständig war; über Einwendungen nach § 89 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht zu entscheiden. Die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gilt auch bei ausländischen Insolvenzverfahren, so dass der Rechtsschutz des Schuldners nicht vom Vollstreckungsgericht erlangt werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; eine abweichende Verteilung war nach billigem Ermessen nicht gerechtfertigt.