Urteil
II KLs 15/04
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB ist auch im Nachverfahren möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen (Hang zu erheblichen Straftaten, Gefährlichkeit) feststehen.
• Die Frist des § 66a Abs.2 S.1 StGB (Entscheidung spätestens 6 Monate vor dem 2/3‑Zeitpunkt) ist keine zwingende Ausschlussfrist; ihre Überschreitung hindert nicht grundsätzlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Verzögerung begründet ist.
• Bei langandauernder, sich wiederholender pädophiler Tatbegehung, fehlender ernsthafter Einsicht und begrenzter Therapiefähigkeit ist die Sicherungsverwahrung verhältnismäßig und erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit.
Entscheidungsgründe
Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung bei wiederholtem pädophilen Missbrauch (§§ 66, 66a StGB) • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB ist auch im Nachverfahren möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen (Hang zu erheblichen Straftaten, Gefährlichkeit) feststehen. • Die Frist des § 66a Abs.2 S.1 StGB (Entscheidung spätestens 6 Monate vor dem 2/3‑Zeitpunkt) ist keine zwingende Ausschlussfrist; ihre Überschreitung hindert nicht grundsätzlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Verzögerung begründet ist. • Bei langandauernder, sich wiederholender pädophiler Tatbegehung, fehlender ernsthafter Einsicht und begrenzter Therapiefähigkeit ist die Sicherungsverwahrung verhältnismäßig und erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit. Der Angeklagte wurde bereits durch Urteil vom 01.07.2004 wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schwerem sexuellen Missbrauch und verwandter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Anordnung der Sicherungsverwahrung war vorbehalten. Die Taten erstreckten sich über Jahre und umfassten wiederholte sexuelle Handlungen an seiner Stieftochter sowie Herstellung und Besitz kinderpornografischer Bilder und Filme. In mehreren Fällen fertigte er Nacktbilder der Minderjährigen an und nahm auch Penetrationstaten vor. Straf- und Ermittlungsakten dokumentieren frühere einschlägige Taten und Verurteilungen seit den 1980er Jahren. Im Nachverfahren standen die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, gutachterliche Stellungnahmen und die Bewertung der Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug (Therapiebemühungen, Einsicht, Gefährlichkeit) im Fokus. • Formelle Zulässigkeit: Die Kammer hielt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66a StGB für erfüllt; die in § 66 Abs.3 S.1 und S.2 StGB genannten Tattypen liegen mehrfach vor (u.a. § 174, § 176, § 176a StGB) und die im Gesetz vorausgesetzten Mindeststrafen der Einzeltaten sind gegeben. • Fristfrage: Die in § 66a Abs.2 S.1 StGB genannte Sechsmonatsfrist vor dem Zwei‑Drittel‑Zeitpunkt ist nach Auffassung der Kammer als Soll‑, nicht als zwingende Ausschlussfrist zu verstehen; eine begründete Überschreitung (hier Krankheit des Sachverständigen, notwendige Sachaufklärung und Therapiebeobachtung) schließt die Anordnung nicht aus. • Materielle Voraussetzungen: Wiederholte, seit Jahrzehnten bestehende pädophile Neigung mit stark eingeprägtem, durch Übung verstärktem Verhaltensmuster; frühere einschlägige Verurteilungen und zahlreiche identische Tatmuster belegen einen Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs.1 Nr.3 StGB). • Gefährlichkeit und Rückfallprognose: Gutachterliche Befunde attestieren eine ausgeprägte nicht‑exklusive Pädophilie, akzentuierte Persönlichkeitszüge, begrenzte Therapiefähigkeit und mangelnde einsichtsgetragene Veränderungsbereitschaft; Rückfallwahrscheinlichkeit wird als hoch eingeschätzt, typischerweise mit schweren seelischen Schädigungen der Opfer. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Angesichts der langjährigen Tatgeschichte, früherer strafrechtlicher Maßnahmen ohne nachhaltige Wirkung und der fehlenden Bereitschaft zu wirksamen therapeutischen Maßnahmen (insb. Kastration nicht akzeptiert) ist Sicherungsverwahrung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Allgemeinheit. • Verfahrensrechte der Nebenklage: Die Nebenklägerin blieb im Nachverfahren zugelassen; die Kammer begründete die Zulassung mit dem einheitlichen Erkenntnisverfahren und dem fortbestehenden legitimen Interesse der Nebenklage. • Kostenentscheidung: Der Verurteilte trägt die Kosten des Nachverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die Kammer ordnet im Nachverfahren die Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB an. Entscheidungsgrund ist die wiederholte, langjährige pädophile Tatbegehung des Verurteilten, die sich in zahlreichen Taten gegen Kinder und in einem eingeübten, durch Anlage und Übung gefestigten Verhaltensmuster zeigt. Gutachterlich besteht eine ausgeprägte Pädophilie mit begrenzter Therapiefähigkeit und hoher Rückfallwahrscheinlichkeit; der Verurteilte zeigt keine tragfähige Einsicht und lehnt dabei wesentliche therapeutische Maßnahmen ab. Wegen der bestehenden Gefahr für die seelische Gesundheit möglicher künftiger Opfer ist Sicherungsverwahrung erforderlich und verhältnismäßig; zudem hat der Verurteilte die Kosten des Nachverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.