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Urteil

8 S 125/07

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2008:0912.8S125.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Juli 2007 verkündete Urteil des AG Eckernförde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe 1 I. Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Rückerstattung von Erschließungsbeiträgen, die diese an den Stromlieferanten und den Versorger von Frischwasser gezahlt haben. 2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. November 2005 haben die Kläger von dem Beklagten das Grundstück M. in F. zu Bebauungszwecken erworben. Wegen des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 12 – 27 d. A.) verwiesen. 3 In § 4 des Kaufvertrages heißt es unter der Überschrift Kaufpreis auf Seite 6 des Vertrages u. a.: 4 "In dem Kaufpreis sind die Kosten der Ver- und Entsorgungsleiturgen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und Telekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem Hausanschlussschacht auf dem Grundstück des Käufers, die Kosten der straßenbaulichen Erschließung und der Ausgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die Vermessungskosten enthalten." 5 § 5 bestimmt unter der Überschrift "Kosten der Erschließung" u. a. Folgendes: 6 "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erschließung nicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, Gas (Stadtwerke Kiel), Strom (E. O. N Hanse) und Telekom erfasst. Die Durchführung der Netz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des Käufers. 7 Dies gilt ebenso für den Beitrag der Anschlussleitung/Hausanschluss für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des Wasserverbandes Mittel-Schwansen...". 8 Mit dem 16. August 2006 wurde den Klägern vom Wasserbeschaffungsverband M. eine Rechnung über den erstellten Hausanschluss sowie über einen sogenannten Baukostenzuschuss erteilt. Letzterer betrug inklusive Mehrwertsteuer 1.083,59 Euro (vgl. Anlage K 2, Bl. 28 f. d. A.). Des Weiteren rechnete der Stromversorger, die E. O. N Hanse, mit Rechnung vom 23. August 2008 (Anlage K 3, Bl. 30 d. A.) den von ihnen erstellten Hausanschluss sowie ebenfalls einen Baukostenzuschuss Haushalt gegenüber den Klägern ab. Der Baukostenzuschuss betrug vorliegend brutto 526,18 Euro. Die Kläger machen die Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 1.609,77 Euro gegenüber dem Beklagten geltend. 9 Sie sind der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den von ihnen zu tragenden Hausanschlusskosten gehören, sondern als Erschließungskosten gemäß § 4 des Kaufvertrages im Kaufpreis enthalten sind. 10 Der Beklagte meint demgegenüber, dass es sich bezüglich der Baukostenzuschüsse um sogenannte Netzbeiträge handele, die nach § 5 des Kaufvertrages von dem Käufer zu tragen seien. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 12 Das AG hat der Klage stattgegeben. Nach dem Wortlaut des Vertrages seien die Baukostenzuschüsse, die sich auf die Herstellung der Leitungen in der Straße bezögen, von dem Beklagten zu tragen, da diese Kosten im Kaufpreis enthalten seien. 13 Mit der Berufung rügt der Beklagte, dass das AG die Anspruchsgrundlage nicht genannt habe und daher verkannt habe, dass die Beweislast für eine Kostentragungspflicht des Beklagten bei den Klägern liege. Nach der vorgenommenen Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Notars K. und der Zeugen W., liege allenfalls ein non liquet vor. Insbesondere seien nach der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 2 des Vertrages die Kosten für den Frischwasseranschluss von den Klägern zu tragen. 14 Die Berufungserwiderung verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. 15 Die Kammer hat den beurkundenden Notar K. sowie die bei der Beurkundung ebenfalls anwesenden Eheleute W. als Zeugen vernommen. 16 II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 17 Die Kläger haben gemäß den §§ 241, 133, 157 BGB i. V. m. § 4 des Kaufvertrages gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen verauslagten Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 1.609,77 Euro. Bei diesen Baukostenzuschüssen der Firma E. O. N Hanse und des Wasserbeschaffungsverbandes M. handelt es sich nämlich um eine auf alle Anschlussnehmer in dem Versorgungsgebiet umgelegte Beteiligung an den für die Erstellung des Leitungsnetzes aufgewandten Kosten des Energieversorgers (siehe § 9 AVG WasserV und Ziffer 3 der ergänzenden Bestimmungen des Wasserbeschaffungsverbandes M. (Anlage BB 2, Bl. 192 d. A. und § 9 AVB EltV, Anlage K 8, Bl. 76 d. A.). Diese Herstellungskosten für das Leitungsnetz stellen demnach Erschließungskosten i. S. v. § 4 des Kaufvertrages dar, auch wenn sie von dem jeweiligen Energieversorger erst nach dem Anschluss an das Leitungsnetz und der tatsächlichen Abnahme von Energie erhoben werden. Im Gegensatz hierzu betreffen die nach § 5 des Vertrages von den Klägern als Käufern zu tragende Hausanschlusskosten nur diejenigen Kosten, die für die Herstellung der Leitungen auf dem Grundstück der Kläger entstehen. 18 Soweit der Beklagte meint, dass jedoch nach § 5 Abs. 1 und 2 des Kaufvertrages die Kläger nicht nur die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses zu tragen hätten, sondern wegen der Formulierungen "Die Durchführung und Bezahlung der Netzanschlüsse" sowie der "Beitrag der Anschlussleitung gemäß Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Mittel-Schwansen" seien "Sache des Käufers" auch für die hier streitgegenständlichen Baukostenzuschüsse haften, verkennt er jedoch, dass diese Regelung insbesondere im Hinblick auf die in § 4 des Kaufvertrages enthaltende Klausel nicht eindeutig ist. Denn nach § 4 desselben Kaufvertrages sollte der Kaufpreis die Kosten der Ver- und Entsorgungsleistungen u. a. für Strom bis an die Grundstücksgrenze enthalten. Dem widerspricht die Auslegung des Beklagten, nach der gemäß § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages auch die Netzanschlusskosten für Strom von dem Käufer zu tragen seien. 19 Bei der weiteren Auslegung des Vertrages ist nämlich zu beachten, dass es sich bei dem Kaufvertrag, obgleich von einem Notar vorformuliert, um Vertragsbedingungen handelt, die der Beklagte als Verkäufer für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet hat. So gab der von der Kammer vernommene Notar K. an, dass insbesondere die Regelung zu den Erschließungskosten gemäß den §§ 4 und 5 des Kaufvertrages auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommen worden ist und bei einer Vielzahl von Verträgen, der Kaufvertrag der Kläger war nach den Angaben des Zeugen der sechsundvierzigste, verwendet wurde. Damit handelt es sich bei diesem notariellen Kaufvertrag entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 150, 126 – 137 Rn ff; OLG Köln, VersR 2000, Seite 730; Staudinger-Schlosser, BGB, § 310 Rn 57 m. w. N.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der besonderen Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB unterliegen. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, also hier des Beklagten. 20 Nach der für die Kläger als Käufer anzunehmenden günstigsten Vertragsauslegung ergibt sich, dass gemäß § 4 des Kaufvertrages der Beklagte die Herstellungskosten des Leitungsnetzes, insbesondere für Strom, bis an die Grundstücksgrenze und damit den hier streitgegenständlichen Baukostenzuschuss der E. O. N Hanse in Höhe von 526,18 Euro zu tragen hat. Denn durch die bloße Verwendung des Begriffes "Netzanschlüsse" in § 5 wird nicht hinreichend deutlich, dass sich hierunter auch die von dem Energieversorger erhobenen Baukostenzuschüsse und damit die Kosten für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen jenseits der Grundstücksgrenze verbergen, die nach § 4 des Kaufvertrages eigentlich im Kaufpreis enthalten sein sollten. 21 Des Weiteren erweist sich aber auch die Regelung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages betreffend der vom Wasserbeschaffungsverband M. erhobenen Kosten für den Frischwasseranschluss durch die Verwendung des Zeichens "/" als unklar und damit mehrdeutig. So kann dieses Zeichen als "und", "oder" oder auch als "beziehungsweise" gelesen werden, mit der Folge, dass danach der verwendete Begriff "Beitrag der Anschlussleitung" als Synonym für den nachfolgenden Begriff "Hausanschluss" aufzufassen ist, wie es die 7. ZK des LG Kiel in ihrem Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2008 gesehen hat (vgl. Bl. 332 d. A.). Liest man den in § 5 Abs. 2 verwendeten Schrägstrich zugunsten der Kläger in diesem Sinne, so folgt aus dieser Vorschrift lediglich, dass die Kläger, wie auch unstreitig ist, die Kosten für den Hausanschluss zu tragen haben, nicht jedoch die hier streitgegenständlichen Kosten für die Erstellung des Versorgungsnetzes jenseits der Grundstücksgrenze. Diesbezüglich enthält allerdings, anders als bei der Stromleitung, auch § 4 des Kaufvertrages keine Regelung bezüglich der Frischwasserleitung. Denn nach dem dortigen Wortlaut sind nur die Kosten der Ver- und Entsorgungsleitung für Schmutz wasser im Kaufpreis enthalten. Eine Regelung für die Herstellungskosten der Frischwasserleitung jenseits der Grundstücksgrenze fehlt danach, so dass insoweit die entstehende Regelungslücke gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. 22 Diese ergibt vorliegend, dass der Beklagte als Verkäufer neben den in § 4 des Kaufvertrages ausdrücklich geregelten Kosten für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitung für Schmutzwasser, Strom, Gas und Telekom auch die Kosten für die Frischwasserleitung bis an die Grundstücksgrenze des Käufers zu tragen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, warum für die Versorgungsleitung mit Frischwasser eine andere Regelung als bei anderen Versorgungsleitungen gelten sollte. Dies wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Eine solche von den übrigen Versorgungsleitungen abweichende Regelung lässt sich angesichts der Mehrdeutigkeit des verwendeten Schrägstrichs aus der Regelung in § 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages, in dem gesondert die Frischwasserleitung aufgeführt ist, nicht herleiten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach den Angaben des Zeugen K. die Regelung bezüglich des Frischwassers gemäß § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages nur "aus redaktionellen Gründen" gesondert aufgeführt wurde, insoweit aber keine andere Regelung zu den übrigen Versorgungsleitungen geschaffen werden sollte. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Zeugen K. der Beklagte "ein erschlossenes Grundstück" schuldete. Der Zeuge hat im weiteren Verlauf seiner Vernehmung zwar diese Aussage dahingehend relativiert, dass der Beklagte neben der Straße nur die Trasse für die Versorgungsleitungen wie Gas, Strom usw. und die Schmutzwasserleitung sowie die Einbindung der übrigen Versorgungsträger für die Erschließung schuldete, insoweit der Beklagte aber nicht die Kosten hierfür übernehmen sollte. Dagegen sprechen jedoch die Angaben der Zeugen W., wonach bei der Beurkundung auf ihre Nachfrage hin die vertragliche Regelung in Anwesenheit des Beklagten von dem Notar dahingehend erläutert worden sei, dass eine gegenständliche Trennung der Erschließungskosten dergestalt vorgenommen werden sollte, dass die Leitungen bis zur Grenze, also jene, die unter der Straße lägen, im Kaufpreis enthalten seien, während alle Leitungen, die auf dem Grundstück der Käufer liegen, von diesen zu bezahlen seien. Aus diesem Grunde seien sie verpflichtet gewesen, die Kosten für einen Schmutzwasserschacht zu tragen, weil dieser sich auf ihrem Grundstück befindet dies habe der Notar so auf ihre Nachfrage bestätigt. Insbesondere steht die einschränkende Darstellung des Zeugen zu den von dem Beklagten zu übernehmenden Erschließungskosten aber nicht im Einklang mit der ausdrücklichen Regelung in § 4 des Kaufvertrages, wonach die Ver- und Entsorgungsleitungen nicht nur für das Schmutzwasser, sondern auch für Strom, Gas und Telekom und damit die von anderen Energieversorgungsunternehmen zu erbringenden Leistungen im Kaufpreis enthalten sind. Schließlich entspricht der von dem Notar K. dargelegte Regelungsinhalt des § 4 auch nicht dem allgemeinen Verständnis von einem erschlossenen Grundstück. Hierunter ist im Allgemeinen ein Grundstück zu verstehen, dem alle notwendigen Versorgungsleitungen für das Wasser, Strom usw. bis an die Grundstücksgrenze verlegt worden sind, so dass der Eigentümer nur noch für die auf seinem Grundstück zu erbringenden Leitungen zu sorgen hat. Will der Verkäufer von einer derartigen Regelung abweichen und wie der Beklagte behauptet, nur die Kosten der von ihm selbst verlegten Versorgungsleitungen bis an die Grundstücksgrenze übernehmen, nicht jedoch die Kosten der von anderen Versorgungsträgern erstellten Leitungen bis an die Grundstücksgrenze tragen, so muss er dies bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmissverständlich und eindeutig in seinem Vertragswerk regeln, indem er z. B. den in den entsprechenden Versorgungsverordnungen verwendeten Begriff des Baukostenzuschusses bei der vertraglichen Gestaltung mit aufnimmt und eine entsprechende Kostentragungspflicht des Käufers nicht hinter mehrdeutigen Begriffen wie Netzanschlusskosten oder einem Schrägstrich verbirgt. Nach alledem ergibt die vorliegend gebotene eingeschränkte, verbraucherfreundlichste Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB, dass der Beklagte nach dem Vertrag sowohl für die Kosten der Stromversorgung als auch für die Kosten der Frischwasserleitung, die jenseits der Grundstücksgrenze der Kläger liegen, aufzukommen hat. Angesichts der widerstreitenden Angaben der Zeugen K. und W., insbesondere in der bezüglich des Umfangs der geschuldeten Erschließung widersprüchlichen Angaben des Zeugen K. hat der Beklagte eine von dieser Auslegung abweichende Vereinbarung der Parteien nicht bewiesen. Dies geht zu seinen Lasten, da er als Verwender bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die kundenfreundlichste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. 23 Der Beklagte schuldet daher den Klägern die Erstattung der unstreitig von diesen verauslagten Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 1.609,77 Euro, so dass das AG der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die hier streitgegenständlichen Vertragsformulierungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden sind und daher ihre Auslegung von grundsätzlicher Bedeutung ist.