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Beschluss

9 OH 49/07

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gericht kann einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht per Weisung nach § 404a ZPO zerstörende Bauteilöffnungen auferlegen. • Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich auf Begutachtung und Augenschein; weitergehende zerstörende Maßnahmen würden gegen den Grundsatz der Beibringung des Prozessstoffes durch die Parteien verstoßen. • Zerstörende Untersuchungen bergen Haftungs- und Versicherungsrisiken für den Sachverständigen, die nicht durch die Haftungsprivilegierung für Gutachten (§ 839 a ZPO) gedeckt sind. • Wenn eine Partei Bauteilöffnungen wünscht, kann sie diese in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit dem Sachverständigen vornehmen und ihm die Ergebnisse zur Begutachtung vorlegen.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Pflicht zur Vornahme zerstörender Bauteilöffnungen durch Sachverständige • Ein Gericht kann einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht per Weisung nach § 404a ZPO zerstörende Bauteilöffnungen auferlegen. • Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich auf Begutachtung und Augenschein; weitergehende zerstörende Maßnahmen würden gegen den Grundsatz der Beibringung des Prozessstoffes durch die Parteien verstoßen. • Zerstörende Untersuchungen bergen Haftungs- und Versicherungsrisiken für den Sachverständigen, die nicht durch die Haftungsprivilegierung für Gutachten (§ 839 a ZPO) gedeckt sind. • Wenn eine Partei Bauteilöffnungen wünscht, kann sie diese in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit dem Sachverständigen vornehmen und ihm die Ergebnisse zur Begutachtung vorlegen. In einem selbständigen Beweisverfahren über angebliche Schallmängel in Sanitärräumen hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige bereits ein Gutachten erstellt und sollte ergänzende Fragen beantworten. Antragsteller und Antragsgegner hielten Bauteilöffnungen für erforderlich, damit der Sachverständige Ursachen und mögliche Abhilfe (z. B. Vorsatzschale) klären könne. Der Sachverständige erklärte jedoch, Bauteilöffnungen seien entbehrlich, weil ohnehin eine Vorsatzschale erforderlich werde und damit vermutete Mängel erreicht würden; auch sei die Aufnahme des Fliesenbodens nicht zwingend. Die Antragsgegner forderten dennoch teilweise Bauteilöffnungen, insbesondere in den Wohnungen Nr. 5 und 8, widersprachen aber weitergehenden Öffnungen aus Eigentums- und Schadensersatzgründen. Die Antragsteller hielten Bauteilöffnungen ebenfalls für entbehrlich gemäß Gutachtermeinung. • Rechtslage: Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Streit, ob ein Gericht den Sachverständigen nach § 404a ZPO zur Durchführung zerstörender Bauteilöffnungen anweisen kann; die Kammer folgt der Mehrheit, die dies verneint. • Funktion des Sachverständigen: Der Sachverständige ist als verlängerter Arm des Gerichts für die fachliche Beurteilung und den Augenschein zuständig, nicht aber für zerstörende Eingriffe in Bauteile; solche Maßnahmen würden den prozessualen Grundsatz der Beibringung durch die Parteien unterlaufen. • Praktische und rechtliche Risiken: Zerstörende Untersuchungen bergen für den Sachverständigen erhebliche Haftungsrisiken, die nicht durch die Haftungsprivilegierung des Gutachtens (§ 839a ZPO) abgedeckt sind, und oft von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt werden; eine richterliche Weisung könnte daher zur Verweigerung des Sachverständigen führen oder eine unzulässige Freistellung durch das Gericht erforderlich machen. • Folgen für Parteien: Wenn eine Partei Wert auf zerstörende Untersuchungen legt, steht es ihr frei, diese in eigener Verantwortung und in Absprache mit dem Sachverständigen vorzunehmen und dem Sachverständigen die geöffneten Bauteile zur Begutachtung zu präsentieren. • Ergebnis im Einzelfall: Angesichts der Gutachteraussage, dass Bauteilöffnungen entbehrlich seien, sowie der rechtlichen und praktischen Bedenken gegen gerichtliche Weisungen zur Zerstörung wurde der Antrag, den Sachverständigen zur Vornahme von Bauteilöffnungen anzuweisen, abgelehnt. Der Antrag der Antragsgegner, den Sachverständigen zur Durchführung von Bauteilöffnungen zu verpflichten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass es dem Sachverständigen keine Weisung zur Vornahme zerstörender Bauteilöffnungen erteilen kann, da seine Aufgabe auf Begutachtung und Augenschein beschränkt ist und weitergehende Eingriffe dem Grundsatz der Parteibeibringung zuwiderliefen. Zudem bestehen für den Sachverständigen erhebliche Haftungs- und Versicherungsrisiken bei destruktiven Untersuchungen, die nicht durch die Haftungsprivilegierung für Gutachten gedeckt sind. Parteien, die zerstörende Untersuchungen wünschen, können diese selbst veranlassen und dem Sachverständigen die geöffneten Bauteile zur Begutachtung vorlegen. Deshalb wurde der gestellte Antrag abgelehnt.