OffeneUrteileSuche
Urteil

7 S 72/08

LG KIEL, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 S.1 Nr.3 LSchliG ist vor Klageerhebung durchzuführen, wenn Ansprüche wegen einer nicht in Presse oder Rundfunk begangenen Verletzung der persönlichen Ehre geltend gemacht werden. • Eine Unterscheidung zwischen persönlicher und beruflicher Ehre ist rechtlich nicht sinnvoll; berufliche Ehrangriffe berühren stets auch die persönliche Ehre und sind daher schlichtungsbedürftig. • Wird das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Klage unzulässig und dies ist auch in der Berufungsinstanz zu beachten; § 513 Abs.2 ZPO findet keine analoge Anwendung zur Vermeidung der Unzulässigkeit. • Zu den schlichtungsbedürftigen Streitigkeiten gehören Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Ehrverletzungen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen unterlassener Schlichtung bei Ehrverletzung • Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 S.1 Nr.3 LSchliG ist vor Klageerhebung durchzuführen, wenn Ansprüche wegen einer nicht in Presse oder Rundfunk begangenen Verletzung der persönlichen Ehre geltend gemacht werden. • Eine Unterscheidung zwischen persönlicher und beruflicher Ehre ist rechtlich nicht sinnvoll; berufliche Ehrangriffe berühren stets auch die persönliche Ehre und sind daher schlichtungsbedürftig. • Wird das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Klage unzulässig und dies ist auch in der Berufungsinstanz zu beachten; § 513 Abs.2 ZPO findet keine analoge Anwendung zur Vermeidung der Unzulässigkeit. • Zu den schlichtungsbedürftigen Streitigkeiten gehören Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Ehrverletzungen. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Ansprüche geltend wegen behaupteter ehrenrühriger Äußerungen, insbesondere Vorwürfe mangelhafter/verschimmelter Fütterung und mangelhafter Tierbetreuung, die zu Erkrankungen eines Pferdes geführt haben sollen. Der Kläger verlangte Unterlassung, Androhung von Ordnungsmitteln und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten in erster Instanz. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem, dass vor Klageerhebung kein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 LSchliG durchgeführt worden sei. Das Landgericht Kiel prüfte, ob die Streitgegenstände schlichtungsbedürftig sind und ob das Unterlassen der Schlichtung die Klage unzulässig macht. • Die Berufung war form- und fristgerecht und zulässig; materiell hat sie Erfolg, weil die Klage unzulässig ist. • Nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.3 LSchliG sind Streitigkeiten über Ansprüche wegen nicht in Presse oder Rundfunk begangener Verletzung der persönlichen Ehre erst nach erfolgtem Güteverfahren zulässig. • Der Begriff der persönlichen Ehre lässt sich nicht sinnvoll von der Berufsehre trennen; berufliche Herabsetzungen berühren regelmäßig auch die persönliche Ehre, sodass die streitgegenständlichen Behauptungen schlichtungsbedürftig sind. • Auch Schadensersatzansprüche und Anträge auf Ordnungsmittel fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. • Die in der ersten Instanz unterlassene Schlichtung ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen; § 513 Abs.2 ZPO und prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen keine Einschränkung der Prüfung. • Verzichtbare Zulässigkeitsrügen sind von der hier in Rede stehenden unverzichtbaren Prozessvoraussetzung zu unterscheiden; § 532 ZPO bestätigt die volle Überprüfbarkeit solcher unabdingbarer Voraussetzungen in den Rechtsmitteln. • Die Anordnung, die Klage als unzulässig abzuweisen, folgt aus dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens und der systematischen Zielsetzung des Gesetzgebers, Gerichte zu entlasten. Die Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: die Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil vor Klageerhebung kein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs.1 S.1 Nr.3 LSchliG durchgeführt wurde. Die Klageanträge betreffen Ehrverletzungen, die auch bei beruflicher Betroffenheit stets die persönliche Ehre berühren und deshalb schlichtungsbedürftig sind. Die Berufungsinstanz hat diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; eine Beschränkung der Nachprüfung nach § 513 Abs.2 ZPO kommt nicht in Betracht. Wegen des Unterbleibens des Schlichtungsverfahrens war die Klage insgesamt unzulässig; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.