OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 308/09

LG KIEL, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlungen auf ein Notaranderkonto sind nur dann von der Insolvenzmasse zu unterscheiden, wenn feststeht, dass die Mittel Leistung eines Dritten bzw. des tatsächlichen Käufers waren. • Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommt nur nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB in Betracht; Voraussetzung ist das Fehlen eines Rechtsgrundes der Zahlung. • Hat der Insolvenzverwalter die Herkunft der Mittel nicht hinreichend nachgewiesen, fehlt es an der Darlegungslast für eine Insolvenzanfechtung oder Rückforderung gegenüber Dritten.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung von Notaranderkonto-Guthaben bei Drittleistung • Zahlungen auf ein Notaranderkonto sind nur dann von der Insolvenzmasse zu unterscheiden, wenn feststeht, dass die Mittel Leistung eines Dritten bzw. des tatsächlichen Käufers waren. • Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommt nur nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB in Betracht; Voraussetzung ist das Fehlen eines Rechtsgrundes der Zahlung. • Hat der Insolvenzverwalter die Herkunft der Mittel nicht hinreichend nachgewiesen, fehlt es an der Darlegungslast für eine Insolvenzanfechtung oder Rückforderung gegenüber Dritten. Die Insolvenzverwalterin der Insolvenzmasse des Herrn L verlangt die Freigabe und Rückzahlung von insgesamt 21.002,45 €, die auf das Notaranderkonto einer Notarin im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück eingezahlt wurden. Der Zeuge K trat beim Vertrag als Vertreter und mit Vollmacht des Käufers L auf und zahlte Bar- und Überweisungsbeträge zugunsten des Kaufpreises ein; er gab an, Teile des eingezahlten Geldes von Dritten bzw. als geliehenes Geld erhalten zu haben. Die Klägerin behauptet, die Einzahlungen stammten aus der Insolvenzmasse des L und seien ohne ihre Zustimmung erfolgt, weshalb sie Rückzahlung und Freigabe gegen die Beklagte verlangt. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die streitigen Zahlungen Leistungen des Käufers L seien und nicht dem Vermögen des Zeugen K zuzuordnen. Das Gericht hat den Zeugen K vernommen und die Aussage wesentlich übernommen. • Die Klage ist in der Sache unbegründet; Anspruchsgrundlage für Rückforderung wäre allein § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil nur bei fehlendem Rechtsgrund eine Herausgabepflicht besteht. • Nach Überzeugung des Gerichts erfolgten die Einzahlungen auf das Notaranderkonto als Leistung des Käufers L zwecks Vertragserfüllung; der Zeuge K handelte als dessen Vertreter und hatte teilweise geliehenes Geld nur zur Verfügung des L eingesetzt. • Der Umstand, dass K zwischenzeitlich Eigentümer einstweilen geworden sein mag, führt nicht dazu, dass die Beklagte ungerechtfertigt bereichert wurde, weil die Zahlung mit Rechtsgrund zur Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit des L erfolgte. • Die Klägerin hat den Beweis, dass die Zahlungen aus der Insolvenzmasse des L stammten oder dass es sich um ein Umgehungsgeschäft des K gehandelt habe, nicht erbracht; verbleibende Zweifel führen zur prozessualen Niederlage der Klägerin. • Mangels Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs gegen die Beklagte käme allenfalls ein Anspruch gegen den zugunsten des L Bereicherten in Betracht. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richteten sich nach §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Soweit Gelder auf das Notaranderkonto eingezahlt wurden, erfolgten sie nach Überzeugung des Gerichts als Leistung des tatsächlichen Käufers L zur Erfüllung des Kaufvertrags und nicht aus der Insolvenzmasse des K; ein Rückforderungsanspruch der Insolvenzverwalterin gegen die Beklagte besteht daher nicht. Die Klägerin hat die für eine Rückforderung notwendigen Beweise nicht erbracht. Eine etwaige Haftung oder ein Rückforderungsanspruch käme allenfalls gegen den Bereicherten L in Betracht, nicht gegen das beklagte Amt.