Urteil
14 O 110/09
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Zusage einer Bank, trotz eines erwarteten Jahresfehlbetrags eine vertraglich vorgesehene Vergütung als Sonderzahlung zu leisten, kann als abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) anzusehen sein.
• Ein derartiges abstraktes Schuldversprechen ist keine Schenkung i.S. von § 516, § 518 BGB, wenn es im Interesse der Gesellschaft (causa societatis) zur Vermeidung von Reputations‑ und Refinanzierungsnachteilen erfolgt.
• Will eine Gesellschaft durch ein abstraktes Schuldversprechen einen vertraglich nicht geschuldeten Vorteil zugunsten von Gesellschaftern sichern, begründet dies nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen aktienrechtliche Form‑ oder Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 293 ff., 295, 301 AktG), wenn die Hauptversammlung die Maßnahme zustimmte und der Schutzzweck der Normen nicht verletzt wird.
• Der Anspruch auf Zahlung aus einem wirksamen abstrakten Schuldversprechen begründet Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB, wenn die Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht erbracht wird.
Entscheidungsgründe
Abstraktes Schuldversprechen der Bank als durch Hauptversammlungsbeschluss gedeckte Leistungspflicht (§ 780 BGB) • Eine schriftliche Zusage einer Bank, trotz eines erwarteten Jahresfehlbetrags eine vertraglich vorgesehene Vergütung als Sonderzahlung zu leisten, kann als abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) anzusehen sein. • Ein derartiges abstraktes Schuldversprechen ist keine Schenkung i.S. von § 516, § 518 BGB, wenn es im Interesse der Gesellschaft (causa societatis) zur Vermeidung von Reputations‑ und Refinanzierungsnachteilen erfolgt. • Will eine Gesellschaft durch ein abstraktes Schuldversprechen einen vertraglich nicht geschuldeten Vorteil zugunsten von Gesellschaftern sichern, begründet dies nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen aktienrechtliche Form‑ oder Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 293 ff., 295, 301 AktG), wenn die Hauptversammlung die Maßnahme zustimmte und der Schutzzweck der Normen nicht verletzt wird. • Der Anspruch auf Zahlung aus einem wirksamen abstrakten Schuldversprechen begründet Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB, wenn die Leistung trotz Fälligkeit und Mahnung nicht erbracht wird. Die Klägerin war stille Gesellschafterin mit zwei Einlagen von je 25 Mio. € bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Für 2008 sahen die Verträge unter anderem vor, dass eine Vergütung entfällt, wenn die Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag ausweist. Angesichts der Finanzkrise 2008 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten einstimmig, bis zu 64 Mio. € als freiwillige Sonderzahlung an stille Gesellschafter zu leisten, um Reputations‑ und Refinanzierungsnachteile zu vermeiden. Die Beklagte bestätigte der Klägerin am 21.12.2008 schriftlich, die Vergütung für 2008 in voller Höhe als Sonderzahlung zu leisten, und sandte Änderungsverträge zurück; später zahlte sie nicht und erklärte am 15.05.2009, zur Zahlung außerstande zu sein. Die Klägerin verlangt Zahlung von insgesamt 3.827.500 € brutto aus diesem zugesagten Betrag. Die Beklagte beruft sich auf Formmängel, Schenkungscharakter und auf aktienrechtliche bzw. beihilferechtliche Bedenken als Leistungsverweigerungsgründe. • Die Kammer qualifiziert das Schreiben vom 21.12.2008 nicht als Garantieangebot, sondern als selbstständiges abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, weil die Beklagte die Zahlung losgelöst von einer vertraglichen Vergütungspflicht zusagte. • Die Klägerin hat das Angebot durch konkludente Rücksendung der Änderungsverträge angenommen; damit besteht eine rechtlich durchsetzbare Leistungspflicht der Beklagten. • Die Zusage ist keine Schenkung (§§ 516, 518 BGB), weil sie objektiv und subjektiv im Interesse der Gesellschaft (causa societatis) erfolgte, um Reputations‑ und Refinanzierungsrisiken abzuwenden; somit ist die notarielle Formvorschrift nicht einschlägig. • Die Vereinbarung ist kein unzulässiger Umgehungsversuch der aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 293 ff., 295, 301 AktG). Die Hauptversammlung hatte der Maßnahme einstimmig zugestimmt, und die Zahlung zielte auf den Erhalt der Gesellschaft und nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung, sodass der Schutzzweck der Normen nicht verletzt wurde. • Leistungsverweigerungsrechte der Beklagten wegen angeblicher Beihilfe‑Folgen oder aufgrund von Verarmung greifen nicht durch. Hinweise aus Vorgesprächen mit der Kommission belegen keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Kommission, und in den Entscheidungen der Kommission finden sich keine Vorschriften, die die Beklagte von ihrer eingegangenen Verpflichtung entbinden. • Der Zinsanspruch für den Zahlungsverzug folgt aus §§ 286, 288 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. • In der Gesamtschau liegt ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf die verlangte Sonderzahlung vor, weil die Beklagte ein verbindliches, nicht formnichtiges abstraktes Schuldversprechen abgab und keine einschlägigen Einreden oder Verbotsgründe greifen. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte hat die Klägerin aus dem abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB zur Zahlung von 3.827.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2009 zu verurteilen. Die Zahlungspflicht folgt daraus, dass die Beklagte wirksam und verbindlich unabhängig von einer vertraglichen Vergütungspflicht die Sonderzahlung zugesagt hat und die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Eine Wirksamkeitshürde wegen Schenkung oder fehlender notarieller Form besteht nicht, da die Leistung im Interesse der Gesellschaft (causa societatis) erfolgte. AktG‑Normen (§§ 293 ff., 295, 301) stehen der Zahlung nicht entgegen, zumal die Hauptversammlung der Maßnahme zugestimmt hat und der Schutzzweck der Vorschriften nicht verletzt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.