Urteil
1 S 91/09
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein richterliches Augenscheinsprotokoll ist im Urkundenprozess grundsätzlich kein statthaftes Beweismittel.
• Die Zulassung richterlicher Augenscheinsprotokolle würde den gesetzlichen Ausschluss des Augenscheinsbeweises im Urkundenprozess faktisch aushebeln.
• Die Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und des rechtlichen Gehörs spricht gegen die Verwertung solcher Protokolle im Urkundenprozess.
• Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Statthaftigkeit richterlicher Augenscheinsprotokolle eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit richterlicher Augenscheinsprotokolle als Beweismittel im Urkundenprozess • Ein richterliches Augenscheinsprotokoll ist im Urkundenprozess grundsätzlich kein statthaftes Beweismittel. • Die Zulassung richterlicher Augenscheinsprotokolle würde den gesetzlichen Ausschluss des Augenscheinsbeweises im Urkundenprozess faktisch aushebeln. • Die Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und des rechtlichen Gehörs spricht gegen die Verwertung solcher Protokolle im Urkundenprozess. • Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Statthaftigkeit richterlicher Augenscheinsprotokolle eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Die Kläger verlangen ausstehende Mietzahlungen für eine Wohnung, die Beklagte zahlte zwischen November 2008 und März 2009 keine Miete in Höhe von insgesamt 1.107,45 EUR. Die Beklagte rügte zahlreiche Mängel der Wohnung, machte eine Mietminderung von 40 % geltend und verwies auf ein richterliches Augenscheinsprotokoll. Das Amtsgericht erließ ein Vorbehaltsurteil zu Gunsten der Kläger, weil die Beklagte im Urkundenprozess keine statthaften Beweismittel für die behaupteten Mängel vorgelegt habe. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, das Augenscheinsprotokoll sei als öffentliche Urkunde gemäß § 418 ZPO vollen Beweis wert. Die Kläger beantragten, die Berufung zurückzuweisen. Das Landgericht entschied über die Zulässigkeit des richterlichen Protokolls als Beweismittel und die Berufung der Beklagten. • Das Amtsgericht war zutreffend der Auffassung, dass ein richterliches Augenscheinsprotokoll im Urkundenprozess nicht als statthaftes Beweismittel verwertet werden kann. • Die herrschende Rechtsprechung und Literatur schließen außergerichtliche Urkunden, die Ergebnisse von Augenschein, Zeugenaussage oder Sachverständigenäußerung wiedergeben, im Urkundenprozess aus; diese Grundsätze sind auf richterliche Protokolle übertragbar. • Obwohl ein richterliches Augenscheinsprotokoll als öffentliche Urkunde nach §§ 415, 418 ZPO formell den vollen Beweis der bezeugten Tatsachen zu erbringen scheint, wäre seine Zulassung im Urkundenprozess widersprüchlich: sie würde den Ausschluss des unmittelbaren Augenscheinsbeweises faktisch aushebeln und die Zwecksetzung des Urkundenprozesses unterlaufen. • Die Beweismittelbeschränkung des Urkundenprozesses zielt darauf ab, den Prozess zu beschleunigen; die Zulassung richterlicher Protokolle allein aus Gründen der Verfahrensökonomie ist nicht sakrosankt, da der Gesetzgeber bewusst keine zeitlich differenzierende Regelung getroffen hat. • Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 ZPO und die Ermessenserwägungen zur Übertragung einer Augenscheinnahme (§ 372 Abs. 2 ZPO) würden unterlaufen, wenn fremde Augenscheinsprotokolle zwingend verwertet werden müssten. • Schließlich droht durch die Verwertung eines außerhalb des Urkundenprozesses erstellten richterlichen Protokolls eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners, weil dieser an der ursprünglichen Beweisaufnahme nicht beteiligt gewesen sein muss. • Demnach ist die Verwertung richterlicher Augenscheinsprotokolle im Urkundenprozess generell unzulässig; die Berufung der Beklagten hat daher in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 20.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Revision wird zugelassen, weil die grundsätzliche Frage der Statthaftigkeit richterlicher Augenscheinsprotokolle im Urkundenprozess einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Insgesamt haben die Kläger vor dem Landgericht Erfolg, weil die Beklagte im Urkundenprozess keine statthaften Beweismittel für die behaupteten Mängel vorgelegt hat und richterliche Augenscheinsprotokolle im Urkundenprozess nicht verwertbar sind.