Beschluss
18 O 172/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
• Ein Anspruch auf Herausgabe von Wohnungsschlüsseln ist nicht schlüssig dargelegt, wenn nicht ersichtlich ist, aus welcher Rechtsgrundlage ein Recht des Antragstellers gegen den eingetragenen Eigentümer folgt.
• Ein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag ist erforderlich, um einen Herausgabeanspruch wegen Besitzüberlassung zu begründen; bloße Vereinbarungen ohne notariellen Übertragungsvertrag genügen nicht, wenn dingliche Rechte betroffen sind.
Entscheidungsgründe
PKH-Absage bei nicht dargelegtem Herausgabeanspruch an Wohnungsschlüsseln • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). • Ein Anspruch auf Herausgabe von Wohnungsschlüsseln ist nicht schlüssig dargelegt, wenn nicht ersichtlich ist, aus welcher Rechtsgrundlage ein Recht des Antragstellers gegen den eingetragenen Eigentümer folgt. • Ein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag ist erforderlich, um einen Herausgabeanspruch wegen Besitzüberlassung zu begründen; bloße Vereinbarungen ohne notariellen Übertragungsvertrag genügen nicht, wenn dingliche Rechte betroffen sind. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zustimmung und einstweilige Anordnung zur Herausgabe der Wohnungsschlüssel für mehrere Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft. Gegenüber dem Antragsgegner besteht eine Eintragung als Eigentümer in den jeweiligen Grundbüchern. Der Antragsteller behauptet, Mitte 2008 sei Einigkeit bestanden, ihm sollten die dinglichen Rechte an den Wohnungen erhalten bleiben. Einen vollzogenen notariellen Übertragungsvertrag trägt er nicht vor. Streitgegenstand ist demnach die Herausgabe der Schlüssel und damit verbundenes Besitz- bzw. Überlassungsrecht. Die begehrte Prozesskostenhilfe dient der Durchsetzung dieses Anspruchs. Relevante Tatsachen betreffen die Eigentümerstellung des Antragsgegners und das Fehlen eines notariellen Übertragungsakts. • Der PKH-Antrag war nach §114 ZPO zu prüfen; erforderlich ist hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, aus welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch gegen den eingetragenen Eigentümer auf Herausgabe der Schlüssel folgen soll; die Begründung lässt keinen dinglichen oder schuldrechtlichen Übertragungsanspruch erkennen. • Ein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag liegt nicht vor; es fehlen Darlegungen zu Vereinbarungen, die eine tatsächliche Besitzüberlassung rechtlich begründen könnten. • Die behauptete Einigung von Mitte 2008 zwischen dem Antragsteller, dem Antragsgegner und dessen Mutter bezüglich der Übernahme dinglicher Rechte hat keinen Abschluss eines notariellen Übertragungsvertrags ergeben, sodass daraus kein dinglicher Anspruch auf Besitzüberlassung folgt. • Mangels schlüssiger Anspruchsdarstellung fehlt die Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Herausgabeanspruch der Wohnungsschlüssel wurde nicht schlüssig dargelegt, da keine rechtliche Grundlage gegen den eingetragenen Eigentümer ersichtlich ist. Es liegt kein schuldrechtlicher Überlassungsvertrag vor und die behauptete Einigung führte nicht zu einem notariellen dinglichen Übertragungsvertrag. Aufgrund dieses Mangels an Anspruchsgrundlage ist die Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Damit hat der Antragsgegner in der Sache obsiegt, weil dem Antragsteller die notwendige Erfolgsaussicht für sein Begehren fehlt.