Urteil
15 O 71/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schriftliches Schreiben eines Vorstands kann zusammen mit einem Änderungsvertrag ein selbständiges, abstraktes Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB begründen.
• Ein solches Schuldversprechen ist nicht zwingend als Schenkung i.S. d. § 516 BGB zu qualifizieren, wenn es dem Erhalt und den Interessen der Gesellschaft (causa societatis) dient.
• Die Vereinbarung eines eigenständigen Zahlungsversprechens kann nicht allein mit Verweis auf Formvorschriften der AktG (§§ 293–295, § 301 AktG) für unwirksam gehalten werden, wenn die Hauptversammlung dem abstrakten Versprechen zugestimmt hat und keine Umgehungstatbestand gegeben ist.
• Ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft wegen Beihilferecht oder wegen grober Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs.2 BGB) wird verneint, wenn die Leistung eine vertretbare gesellschaftsinterne Entscheidung zum Schutz der Gesellschaft darstellt.
• Zinsforderungen vermindern sich auf den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 Abs.1 BGB), wenn es sich nicht um Entgeltansprüche i.S. des § 288 Abs.2 BGB handelt.
Entscheidungsgründe
Abstraktes Schuldversprechen durch Gesellschaftsvorstand schützt stille Gesellschafter • Ein schriftliches Schreiben eines Vorstands kann zusammen mit einem Änderungsvertrag ein selbständiges, abstraktes Schuldversprechen i.S.v. § 780 BGB begründen. • Ein solches Schuldversprechen ist nicht zwingend als Schenkung i.S. d. § 516 BGB zu qualifizieren, wenn es dem Erhalt und den Interessen der Gesellschaft (causa societatis) dient. • Die Vereinbarung eines eigenständigen Zahlungsversprechens kann nicht allein mit Verweis auf Formvorschriften der AktG (§§ 293–295, § 301 AktG) für unwirksam gehalten werden, wenn die Hauptversammlung dem abstrakten Versprechen zugestimmt hat und keine Umgehungstatbestand gegeben ist. • Ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft wegen Beihilferecht oder wegen grober Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs.2 BGB) wird verneint, wenn die Leistung eine vertretbare gesellschaftsinterne Entscheidung zum Schutz der Gesellschaft darstellt. • Zinsforderungen vermindern sich auf den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 Abs.1 BGB), wenn es sich nicht um Entgeltansprüche i.S. des § 288 Abs.2 BGB handelt. Die Klägerin ist stille Gesellschafterin und verlangt zwei zugesagte Sonderzahlungen für das Geschäftsjahr 2008 von der Beklagten. Die Beklagte hatte auf einer Hauptversammlung am 19.12.2008 beschlossen, stille Gesellschafter trotz drohenden Jahresfehlbetrags 2008 durch freiwillige Sonderzahlungen bis insgesamt 64 Mio. € zu bedienen; dies wurde in einem Schreiben vom 21.12.2008 angekündigt. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin Änderungsverträge, die später ins Handelsregister eingetragen wurden. Die Beklagte zahlte die zugesagten Beträge nicht und erklärte am 15.05.2009, zur Leistung außerstande zu sein. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 3.617.901,35 €, die Beklagte rügte u.a. Formmängel, Verstöße gegen AktG-Vorschriften, ein angebliches Schenkungsangebot und berief sich auf Leistungsverweigerungsrechte aus beihilferechtlichen Risiken und § 275 BGB. • Die Kammer hält das Schreiben vom 21.12.2008 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag für ein selbständiges, abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, weil die Beklagte eine losgelöste, unmittelbar auf Leistung gerichtete Verpflichtung eingehen wollte. • Die Annahme erfolgte durch die Klägerin zumindest konkludent (Rücksendung der unterschriebenen Änderungsverträge) bzw. kraft § 151 BGB. • Das Versprechen ist keine Schenkung (§§ 516, 518 BGB), weil die Leistung causa societatis dem Erhalt und der Stärkung der Gesellschaft diente und damit nicht unentgeltlich im gesetzlichen Sinn war. • Form- und Zustimmungsrügen nach §§ 293–295 AktG greifen nicht durch: Die Hauptversammlung hat dem abstrakten Zahlungsversprechen zugestimmt, und aus dem Parteiwillen ergab sich kein Änderungsvertrag i.S.d. § 295 AktG, sondern ein selbständiges Versprechen; eine unzulässige Umgehung ist nicht ersichtlich. • Ein Verstoß gegen § 301 AktG liegt nicht vor, weil das Zahlungsversprechen eine unternehmerische Entscheidung zum Schutz der Gesellschaft darstellte und nicht die unzulässige Durchsetzung einer Gewinnabführung bezweckte. • Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen beihilferechtlicher Bedenken oder wegen grober Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs.2 BGB) wird verneint; die behaupteten negativen Folgen waren nicht ausreichend substantiiert. • Die Beklagte geriet durch die Nichtzahlung ab Fälligkeit in Verzug (§ 286 BGB). Die Klägerin hat jedoch nur Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs.1 BGB, nicht auf den verlangten höheren Entgeltszins nach § 288 Abs.2 BGB, weil es sich nicht um Entgeltforderungen für Lieferungen oder Dienstleistungen handelt. Die Klage wird überwiegend stattgegeben: Die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt EUR 3.617.901,35 nebst gesetzlichem Verzugszins seit den jeweiligen Fälligkeiten verpflichtet; die weitergehende Zinsforderung der Klägerin ist abgewiesen. Die Kammer begründet dies damit, dass das Schreiben vom 21.12.2008 zusammen mit den Änderungsverträgen ein wirksames, selbständiges Schuldversprechen bildete, das keine schenklungsrechtliche oder aktienrechtliche Unwirksamkeit begründet. Leistungsverweigerungsrechte der Beklagten aus beihilferechtlichen oder unverhältnismäßigen Belastungsgründen sind nicht dargetan. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.