Beschluss
13 T 150/10, 13 T 151/10
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2010:1024.13T150.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 13. Juli 2010 wird aufgehoben. 3. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zu 1.) und gegen die Schuldnerin zu 2.) aus der im März 2006 der Gläubigerin zur Grundschuldbestellungsurkunde des Notars XXX vom 27. Juni 1998 (UR-Nr. XXX) erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt. 4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Schuldnerin zu 1.) wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Klauselerinnerung vom 20. Mai 2010, die Gläubigern gegen die mit gleichem Beschluss ergangene Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der ihr im März 2006 zur Grundschuldbestellungsurkunde des Notars XXX vom 27. Juni 1998 (UR-Nr. XXX) erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig. 2 Mit der eingelegten Erinnerung haben sich die Schuldnerinnen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, aus der die Gläubigerin aus übergegangenem Recht die Zwangsvollstreckung gegen sie betreibt, gewandt. Dem liegt Folgendes zu Grunde: 3 Die Schuldnerinnen schlossen am 16. Mai 1998 einen notariellen Kaufvertrag mit dem Konkursverwalter der Firma XXX bezüglich des Grundstücks XXX in XXX. 4 Das hierfür aufgenommene Darlehen der XXX wurde unter anderem durch eine Buchgrundschuld über 320.000,00 DM nebst Zinsen auf dem Grundstück XXX in XXX gesichert. In der Grundschuldbestellungsurkunde – auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 - 16 d. A.) – unterwarfen sich beide Schuldnerinnen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 5 Im August/September 2001 wurde die XXX auf die XXX verschmolzen und insoweit in das Handelsregister eingetragen. Später firmierte die XXX in XXX um. Die XXX übertrug im Wege der Ausgliederung durch Neugründung Teile ihres Vermögens auf die dadurch entstehende XXX. Letztere trat die gesicherte Darlehensforderung und die vorliegende Buchgrundschuld mit Abtretungserklärung vom 25. Januar 2005 unter Bewilligung der Abtretung im Grundbuch an die Gläubigerin ab. Im hierzu geschlossenen Forderungskaufvertrag vom 30. November 2004 war unter Ziffer 11 (h) die Regelung enthalten, dass der Sicherungstreuhänder und der Käufer im Form eines echten Vertrages zugunsten Dritter übereinkämen, im Hinblick auf die veräußerten Vermögenswerte die Bedingungen eines jeden mit einem Sicherungssteller geschlossenen Sicherungsvertrages als verbindlich anzuerkennen. 6 Die Gläubigerin beantragte in der Folge die Erteilung einer auf sie lautenden Rechtsnachfolgeklausel, die der die Grundschuldbestellung beurkundende Notar XXX aus XXX im März 2006 antragsgemäß erteilte. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Rendsburg mit Beschluss vom 10. Juni 2008 die Zwangsversteigerung des Objekts XXX an. 7 Die Schuldnerin zu 1.) hat gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel bereits zum Aktenzeichen 18 C 661/08 die Klauselerinnerung betrieben. Das Amtsgericht Rendsburg hat diese Erinnerung mit Beschluss vom 26. Mai 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2009 (Az.: 4 T 54/09) zurückgewiesen. 8 Mit dem nunmehr eingeleiteten Klauselerinnerungsverfahren wenden sich die Schuldnerinnen zu 1.) und 2.) erneut gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel. Zur Begründung führen sie an, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. März 2010; Az.: XI ZR 200/09) der Zessionar aus einer Unterwerfungserklärung des Schuldners nur dann vorgehen dürfe, wenn er auch in den bestehenden Sicherungsvertrag eingetreten und dieser Eintritt dem Notar gegenüber nachgewiesen sei. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor und sei durch den Notar bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch nicht geprüft worden. Eine Heilung durch die Erbringung des Nachweises des Eintritts in den Sicherungsvertrag sei im Klauselerinnerungs- beziehungsweise im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Zudem bedürfe es für einen Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag einer Zustimmung der Schuldnerinnen, die diese nicht erteilen würden. 9 Die Gläubigerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Sie hat zudem eine wechselseitige Verpflichtung mit der XXX vorgelegt, nach der bestätigt wird, dass die Käuferin sämtliche Verpflichtungen aus der Sicherungszweckvereinbarung des streitgegenständlichen Kreditmanagements übernommen werden und die Verpflichtung besteht, diese einzuhalten und zu erfüllen. 10 Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat das Amtsgericht Rendsburg die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel gegen die Schuldnerin zu 2.) für unzulässig erklärt und die Klauselerinnerung im Übrigen zurückgewiesen. 11 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Klauselerinnerung der Schuldnerin zu 1.) bereits als unzulässig anzusehen sei, da einem erneuten Klauselerinnerungsverfahren die Rechtskraft der im Verfahren 18 C 661/08 ergangenen zurückweisenden Entscheidung entgegenstünde. Hinsichtlich der Schuldnerin zu 2.) sei die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel dagegen für unzulässig zu erklären, da das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfordernis des Eintritts in den Sicherungsvertrag, unabhängig davon, ob dies durch die Seitens der Gläubigerin abgegebenen Erklärungen erfüllt und nachgewiesen sei, jedenfalls nicht bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel durch den Notar vorgelegen habe. Insoweit bedürfe es eines neuen Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. 12 Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin zu 1.) und der Gläubigerin. 13 Zur Begründung trägt die Schuldnerin zu 1.) vor, der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg (Az.: 18 C 661/08) und die darauf ergangene Beschwerdeentscheidung könne keine einer erneuten Klauselerinnerung entgegenstehende materielle Rechtskraft erlangen, da es sich bei einem Klauselerinnerungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele. 14 Die Gläubigerin tritt dem mit der Begründung entgegen, dass der genannte Beschluss schon deshalb keine Rechtskraft entfalten könne, weil im damaligen Verfahren die neue Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht ergangen und deshalb das Erfordernis des Eintritts in den Sicherungsvertrag noch gar nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. 15 Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, dass durch den Abschluss eines Vertrages zu Gunsten Dritter die Rechte der Schuldnerinnen hinreichend gewahrt und damit das Erfordernis des Eintritts in den Sicherungsvertrag erfüllt sei. 16 Die Gläubigerin hat eine am 23. Juli 2010 geschlossene und notariell beurkundete Vereinbarung mit der XXX vorgelegt, nach der zu Gunsten der Schuldnerinnen unwiderruflich sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus den betreffenden Sicherungszweckvereinbarungen von der Gläubigerin übernommen werden und diese nicht ohne Zustimmung der Schuldnerinnen aufgehoben oder geändert werden können. 17 Mit Schriftsatz vom 2. September 2010 haben die Schuldnerinnen erklärt, dass sie vorsorglich ein ihnen bei Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter zustehendes Widerrufsrecht ausüben. 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 19 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1.) ist zulässig und begründet. 20 Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. 21 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1.) ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 22 Dabei steht die Rechtskraft der bereits zum Aktenzeichen 18 C 661/08 ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts (4 T 54/09) im dort von der Schuldnerin zu 1.) betriebenen Erinnerungsverfahren gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel der Zulässigkeit einer erneuten Klauselerinnerung nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung im genannten Verfahren waren die rechtlichen Fragen und die seitens der Schuldnerin zu 1.) vorgetragenen Einwände, welche sich erst nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 aufgeworfen haben, noch nicht Gegenstand der Prüfung des Erinnerungs- und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. 23 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1.) ist auch begründet. 24 Entscheidend kommt es hierbei nach dem Urteil des BGH vom 30. März (Az.: XI ZR 200/09) zum einen auf die Frage an, ob die dort aufgestellte Voraussetzung des Eintritts in den Sicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Klauselerteilung durch den Notar nach § 727 ZPO vorliegen müssen, oder es ausreichend ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzung im Erinnerungsverfahren beziehungsweise im Verfahren der sofortigen Beschwerde nachgewiesen wird. 25 Zum anderen war zu klären, wie die im Urteil des BGH aufgestellte Voraussetzung des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag rechtlich unter Wahrung der Interessen sowohl des Schuldners als auch des Alt- und des Neugläubigers umgesetzt werden kann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Interessen des Schuldners auch ohne einen förmlichen Eintritt des Neugläubigers in den Sicherungsvertrag im Wege einer Vertragsübernahme als hinreichend gesichert anzusehen sind. 26 Erstere Frage ist mit dem Kammergericht (KG NJW-RR 1987, 3) dahingehend zu entscheiden, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel im Erinnerungsverfahren beziehungsweise im Verfahren der sofortigen Beschwerde nachgewiesen werden. 27 Den Gläubiger, der die zur Erteilung der Klausel notwendigen Voraussetzungen im Erinnerungsverfahren beziehungsweise im Verfahren der sofortigen Beschwerde herbeiführt, darauf zu verweisen, sich eine neue Klausel erteilen zu lassen, erschiene als Förmelei und zudem als nicht ökonomisch, zumal wenn der Schuldner die Klauselerteilung noch aus anderen Gründen angreift und auch bei einem Nachholen der erforderlichen Voraussetzungen in einem neuen Klauselerteilungsverfahren über diese erst in einem neuen Erinnerungsverfahren zu entscheiden wäre. Die Erforderlichkeit der Erteilung einer neuen Klausel ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Nach § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden. Es besteht kein Anlass, hiervon im Verfahren nach § 732 ZPO abzugehen. Das hiergegen zum Teil vorgebrachte Argument, die Erteilung der vollstreckbaren Ausführung als Hoheitsakt könne nicht nachträglich wirksam werden, sondern bleibe unwirksam (vgl. KG, OLG Rspr. 20, 340; OLG Nürnberg, MDR 1960, 318; Haegele, Rpfleger 1961, 137 (140)) vermag ein Abweichen hiervon nicht erforderlich zu machen. Denn das Klauselerteilungsverfahren umfasst auch bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erteilung im Klauselerinnerungsverfahren sowie etwaiger Rechtsmittelzüge. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, dass es bei den §§ 726 ff ZPO um den Nachweis des Eintritts von Tatsachen durch besondere Beweismittel geht. Dies kann ohne weiteres auch durch die Rechtsmittelinstanz geprüft werden. Auch das Erfordernis der Zustellung des Titels samt Vollstreckungsklausel und öffentlicher Urkunde vor Beginn der Zwangsvollstreckung aus § 751 Abs. 2 ZPO rechtfertigt eine andere Auffassung nicht. Denn dies betrifft nicht die Voraussetzung für die Erteilung der Klausel, sondern diejenigen des Beginns der Zwangsvollstreckung. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem (zu einem „Alt-Fall“) im Urteil des Bundesgerichtshofs enthaltenen Verweis auf eine Überprüfung des Nachweises eines Eintritts des Neugläubigers im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO. Denn dieses umfasst nach der hier vertretenen Auffassung gerade auch die Rechtsmittelinstanzen. 28 Die Gläubigerin hat nunmehr durch die Vorlage der Vereinbarung vom 23. Juli 2010 nachgewiesen, dass sie ihrerseits mit der Altgläubigerin, der XXX, eine Vereinbarung getroffen hat, nach der sie sich verpflichtet, die den Schuldnerinnen aus der Sicherungszweckvereinbarung zustehenden Einwendungen aus dem Kreditengagement des Vertrages vom 30. November 2004 zu beachten und gegen sich gelten zu lassen. 29 Es stellt sich insoweit die Frage, ob dies ausreichend ist, um dem im Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellte Erfordernis des Eintritts des Neugläubigers in den Sicherungsvertrag zu genügen. 30 Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof begründet das im Wege der Auslegung der Unterwerfungserklärung aufgestellte Erfordernis des Eintritts des Neugläubigers in den Sicherungsvertrag mit einer Abwägung der auf Seiten des Schuldners und auf Seiten des Gläubigers bestehenden Interessen. Hierbei stehe auf Seiten der kreditgebenden Bank als ursprünglicher Gläubigerin das anerkennenswerte Interesse, durch die Vollstreckungsunterwerfung und den damit gewährleisteten schnellen Zugriff auf das Schuldnervermögen eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko des Vermögensverfalls ihres Schuldners zu erreichen. Zu diesem Zweck müsse auch die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld gewährleistet sein. Demgegenüber stehe das Interesse des Schuldners nach Schutz vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme aus der Unterwerfungserklärung seitens des Neugläubigers. Dies führe zu einer Auslegung der Unterwerfungserklärung dahingehend, dass eine Abtretung der Forderung und eine Titelumschreibung nur möglich sein solle, wenn der Neugläubiger in den bestehenden Sicherungsvertrag eintrete. 31 Wie der „Eintritt in den Sicherungsvertrag“ rechtlich umzusetzen ist, insbesondere, wenn der Schuldner einem Eintritt nicht zustimmt, ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen. Der Begründung auf S. 20 des Urteils ist jedoch folgerichtig aus der getroffenen Interessenabwägung und der daraus resultierenden Auslegung zu entnehmen, dass es im Ergebnis in Bezug auf die berechtigten Interessen des Schuldners darauf ankommt, dass die fiduziarische Bindung der Sicherungsgrundschuld auch nach Abtretung bestehen bleibt und der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber nicht schlechter steht als dem ursprünglichen. Dieses Ziel wird nach Auffassung der Kammer durch die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Vereinbarungen, die als echter Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB einzuordnen sind, nicht in hinreichender Weise sichergestellt. 32 Zwar bedarf es einer Vertragsübernahme unter Zustimmung des Schuldners nach Auffassung der Kammer hierfür nicht (so auch LG München II, Urteil v. 5. August 2010 – AZ : 3 O 420/09 -). Das Erfordernis einer Zustimmung durch den Schuldner zur Abtretung der Sicherungsgrundschuld hätte nämlich zur Folge, dass dieser die Abtretung der Sicherungsgrundschuld einseitig durch Verweigerung der Zustimmung verhindern könnte. Hierdurch würde der Sicherungsgrundschuld praktisch, da für den Schuldner keine Veranlassung bestehen dürfte, einer Abtretung zuzustimmen, die Verkehrsfähigkeit genommen. Dies würde wiederum eine faktische Unabtretbarkeit von Darlehensrückzahlungsansprüchen nach sich ziehen, da ein Neugläubiger kein Interesse daran haben dürfte, Inhaber der Darlehensrückzahlungsansprüche zu werden, ohne entsprechende Sicherungsmittel inne zu haben. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung gibt es kein Abtretungsverbot aus Bankgeheimnis (BGH WM 2007, 643; BGH NJW 2010, 361), Datenschutzgründen (BGH WM 2006, 380/384) oder wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (BGHZ 115, 123/124; BGHZ 122, 115/117); BGH WM 1996, 1815/1816; OLG Dresden, NJW 2004, 1464). Die Übertragung kann grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Sicherungsgebers stattfinden (BGH NJW 2007, 2106). 33 Ein einfacher Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen den Alt- und dem Neugläubiger ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um das Sicherungsinteresse des Schuldners hinreichend zu berücksichtigen. Denn dadurch, dass er sich nach einer – gegebenenfalls mehrfach erfolgten – Abtretung der Grundschuld einem neuen, von ihm nicht gewählten und zum Teil bis zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht einmal bekannten Gläubiger gegenübersteht, ist seine rechtliche Position auch bei Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter schlechter, als in dem Fall, dass der ursprüngliche Gläubiger die Zwangsvollstreckung betriebe. Die Bindung zum ursprünglichen Gläubiger wäre in diesem Fall vollständig aufgehoben. Zusätzlich zur Übernahme der Pflichten aus der Sicherungsabrede durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter bedarf es deshalb einer weiter bestehen bleibenden Bindung an den ursprünglichen Gläubiger und die Sicherungsabrede dahingehend, dass der neue Gläubiger sich jedenfalls auch dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber verpflichtet, die Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede einzuhalten. Es reicht mithin nicht aus, wenn in einer Kette von Abtretungen der jeweilige Abtretungsempfänger die Pflichten des Abtretenden übernimmt. Der jeweilige Abtretungsempfänger muss sich immer auch dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber zur Einhaltung der Sicherungsabrede Verpflichten. Hierdurch wäre für den Schuldner gewährleistet, dass zumindest auch sein ursprünglicher Gläubiger im Falle der Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger beteiligt bleibt und er gegebenenfalls auch diesem gegenüber darauf hinwirken kann, den neuen Gläubiger zur Einhaltung der Sicherungsabrede zu bewegen. 34 Dies zu Grunde gelegt, verstößt eine Zurückweisung der Rechte aus der Sicherungsabrede durch die Schuldnerinnen nach § 333 BGB auch nicht gegen § 242 BGB, weil sie sich hierdurch zu ihrem eigenen Verhalten, das auf eine Sicherung der fiduziarischen Bindung auch gegenüber dem Neugläubiger gerichtet ist, nicht in Widerspruch setzt (anders im Ergebnis auch LG Hildesheim, Urteil vom 29. Juni 2010 – Az.: 3 O 118/10). 35 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin als unbegründet zurückzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 37 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da sich das Urteil des Bundesgerichtshofs, das das Erfordernis des Eintritts in den Sicherungsvertrag sowie die Prüfung dieses Erfordernisses im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens aufstellt, sich zu der Frage der möglichen (nachträglichen) rechtlichen Herbeiführung dieses Erfordernisses nicht verhält und bisher unterschiedliche Instanzenrechtsprechung hierzu ergangen ist, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.