Urteil
9 O 284/06
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnrechtsvermächtnis kann den Vermächtnisnehmer zur Erstattung umlagefähiger Betriebskosten verpflichten, wenn dies dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entspricht.
• Bei unklarer Formulierung im Testament ist der Wille des Erblassers durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; frühere tatsächliche Absprachen sind hierfür maßgeblich.
• Eine Aufrechnung des Beklagten mit einem Bereicherungsanspruch kann einen Teil der geltend gemachten Betriebskostenforderung entfallen lassen, wenn die Aufrechnungsforderung noch nicht verjährt ist und die Tilgungsreihenfolge dies zulässt.
Entscheidungsgründe
Betriebskostenpflicht des Wohnrechtsvermächtnisnehmers bei unausdrücklich formulierter ‚Verbrauchskosten‘-Regelung • Ein Wohnrechtsvermächtnis kann den Vermächtnisnehmer zur Erstattung umlagefähiger Betriebskosten verpflichten, wenn dies dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entspricht. • Bei unklarer Formulierung im Testament ist der Wille des Erblassers durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; frühere tatsächliche Absprachen sind hierfür maßgeblich. • Eine Aufrechnung des Beklagten mit einem Bereicherungsanspruch kann einen Teil der geltend gemachten Betriebskostenforderung entfallen lassen, wenn die Aufrechnungsforderung noch nicht verjährt ist und die Tilgungsreihenfolge dies zulässt. Der Kläger ist Alleinerbe seiner 1997 verstorbenen Mutter, der Beklagte war Lebensgefährte der Erblasserin und erhielt im Testament ein Wohnrechtsvermächtnis für die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung. Die Erblasserin schrieb, der Beklagte solle bis an sein Lebensende mietfrei wohnen, „nur die Verbrauchskosten“ seien mit dem Erben abzurechnen. Nach dem Erbfall wohnt der Beklagte weiterhin in der Wohnung; der Kläger verlangte Betriebskosten für die Jahre 2001–2008 und für die Zukunft. Der Beklagte zahlte nicht und meinte, er müsse nur verbrauchsabhängige Kosten tragen; hilfsweise rechnete er mit Ansprüchen auf Auskehrung von Unternehmens- und Kontoguthaben auf. Der Kläger hatte Teile der Forderung zurückgenommen; streitig war insbesondere, welche Betriebskosten umlagefähig sind und ob die Aufrechnung des Beklagten greift. • Rechtsgrund: Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Testament in Verbindung mit § 1939 BGB und entsprechender Anwendung von § 2185 BGB; bei Ausgestaltung im Testament sind Voraussetzungen und Umfang des Ersatzanspruchs aus dem Willen des Erblassers zu entnehmen. • Auslegung: Der Begriff ‚Verbrauchskosten‘ im Testament ist unklar; nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erblasserin zu ermitteln, unter Berücksichtigung der bisherigen lebzeitlichen Praxis, wonach Erblasserin und Beklagter die Betriebskosten geteilt hatten. • Ergebnis der Auslegung: Wegen der bisherigen Handhabung und der Unpraktikabilität einer ausschließlichen Belastung nur des reinen Verbrauchs hat die Erblasserin offenbar die Beteiligung des Beklagten an den umlagefähigen Betriebskosten insgesamt gewollt; die Formulierung ‚mietfrei‘ ist mit dem Übersehen der Nebenkosten vereinbar. • Umlagefähigkeit: Der Kläger kann die auf einen Mieter umlagefähigen Betriebskosten geltend machen; Einwendungen des Beklagten gegen einzelne Posten (z. B. Hausmeister, Reinigung) sind unsubstantiiert und unbeachtlich. • Aufrechnung: Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit dem Anspruch auf Auskehrung eines Umsatzsteuerguthabens greift für die bis Ende 2004 fälligen Betriebskosten ein, weil der Bereicherungsanspruch dem Beklagten nicht verjährt war; für später abgerechnete Forderungen ist die Aufrechnung wegen Verjährung des Bereicherungsanspruchs erfolglos. • Beweis- und Substantiierungspflicht: Die Aufrechnung mit einem weiteren Kontoguthaben scheitert, weil der Beklagte die Höhe nicht darlegte und die Behauptung, es handele sich um ein Geschäftskonto, nicht bewiesen hat. • Zinsen und Kosten: Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB; die Kostenquote richtet sich nach § 92 ZPO unter Berücksichtigung des Streitwerts und der teilweise erfolgreichen Aufrechnung. Der Kläger hat teilweise obsiegt. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.163,12 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung der umlagefähigen Betriebskosten ab 1.1.2009 für die streitige Wohnung, stellte die entsprechende Verpflichtung fest und wies die Klage im Übrigen ab. Die Gesamtnachforderung des Klägers belief sich ursprünglich auf 16.359,84 €, wovon 8.196,72 € durch die erfolgreiche Aufrechnung des Beklagten mit seinem Anspruch auf Auskehrung eines Umsatzsteuerguthabens aufgehoben wurden. Die Aufrechnung war für die bis Ende 2004 fälligen Forderungen möglich, nicht hingegen für später fällige Forderungen, weil der Bereicherungsanspruch dann verjährt war. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 20 % dem Kläger und zu 80 % dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.