Urteil
17 O 121/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erstattungsanspruch nach § 110 SGB VII ist erforderlich, dass der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
• Nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet grobe Fahrlässigkeit; maßgeblich ist, ob elementare Sicherungspflichten völlig missachtet wurden.
• Wenn der Verantwortliche nachweislich Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat und sich auf die Ausführung durch erfahrene Mitarbeiter verlassen durfte, kann subjektive Grobheit fehlen, auch wenn die Maßnahmen letztlich nicht den Unfall verhinderten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Unternehmers nach § 110 SGB VII bei nicht vorsätzlichem, nicht subjektiv grob fahrlässigem Unfall • Zur Erstattungsanspruch nach § 110 SGB VII ist erforderlich, dass der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. • Nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet grobe Fahrlässigkeit; maßgeblich ist, ob elementare Sicherungspflichten völlig missachtet wurden. • Wenn der Verantwortliche nachweislich Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat und sich auf die Ausführung durch erfahrene Mitarbeiter verlassen durfte, kann subjektive Grobheit fehlen, auch wenn die Maßnahmen letztlich nicht den Unfall verhinderten. Die gesetzliche Unfallversicherung (Klägerin) verlangt von einem Unternehmer (Beklagter) Ersatz für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall am 09.06.2008 auf dem Dach einer Reithalle. Dort arbeiteten der Angestellte des Beklagten und zwei Leiharbeiter an der Installation einer Photovoltaikanlage; erforderliche Gerüste und Fangnetze waren erst am Folgetag montiert. Der Zeuge trat auf eine Lichtplatte, die brach, und stürzte etwa 7 m tief; er wurde schwer verletzt. Die Klägerin fordert 86.788,91 € und Feststellung weiterer Erstattungspflichten und rügt grobe Fahrlässigkeit des Beklagten wegen Unterlassens ausreichender Sicherungen. Der Beklagte erklärt, er habe Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst bestellt, die Anweisung gegeben, Aluprofile in die Sicken der Lichtplatten zu legen, und sich auf einen erfahrenen Gesellen vor Ort verlassen; ein Mitverschulden der Arbeiter sei gegeben. Das Gericht hat Zeugen vernommen und Beweis erhoben. • Anspruchsgrundlage ist § 110 Abs.1 SGB VII; Haftung des beschränkten Schädigers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt; ein bloßer Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften genügt nur, wenn elementare Sicherungspflichten völlig missachtet wurden. • Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte Sicherungsmaßnahmen angeordnet hatte: Er hatte Netze und Gerüst bestellt und die Anordnung gegeben, Aluprofile in die Sicken der Lichtplatten zu legen. • Zeugenaussagen bestätigten, dass Aluprofile vorläufig verlegt wurden; die Aluprofile waren jedoch im Verlauf der Arbeiten von den Arbeitern entfernt worden, sodass der Unfall gerade dadurch verursacht worden sein kann, dass die Anweisungen vor Ort nicht befolgt wurden. • Der Beklagte durfte sich wegen des Einsatzes eines langjährigen, erfahrenen Gesellen darauf verlassen, dass seine Anweisungen befolgt werden; daraus folgt das Fehlen eines subjektiv schwerwiegenden, unentschuldbaren Verschuldens. • Damit erfüllte der Sachverhalt nicht das strenge Verschuldensmaß der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 SGB VII, sodass kein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch nach § 110 SGB VII, weil dem Beklagten kein vorsätzliches oder subjektiv grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Zwar wurden erforderliche Schutzeinrichtungen erst am nächsten Tag montiert, der Beklagte hat aber Sicherungsmaßnahmen veranlasst und konkrete Anweisungen zur vorläufigen Sicherung gegeben. Zeugenaussagen belegten, dass Aluprofile zur Sicherung verlegt wurden und der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass diese vor Ort entfernt wurden; dieses Verhalten der Arbeitnehmer ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.