Beschluss
13 T 145/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach der bis Oktober 2004 geltenden InsVV zu bemessen; Regelsatz und Zuschlagstatbestände sind insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen zu beurteilen.
• Bei der Bemessung dürfen einzeln bezifferte Zuschläge nicht einfach addiert werden; maßgeblich ist eine Gesamtangemessenheitsbetrachtung.
• Vorläufige Verwaltertätigkeit, Nutzung von Drittleistungen, Verfahrensüberschneidungen mit Schwesterverfahren und bereits erzielte Umsetzungen sind vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
• Ungewöhnlich zahlreiche Gläubiger oder außergewöhnlicher Forderungseinzug können einen Zuschlag rechtfertigen, soweit dadurch ein über das Übliche hinausgehender Aufwand plausibel wird.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung nach InsVV: Gesamtbewertung von Zuschlägen • Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach der bis Oktober 2004 geltenden InsVV zu bemessen; Regelsatz und Zuschlagstatbestände sind insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen zu beurteilen. • Bei der Bemessung dürfen einzeln bezifferte Zuschläge nicht einfach addiert werden; maßgeblich ist eine Gesamtangemessenheitsbetrachtung. • Vorläufige Verwaltertätigkeit, Nutzung von Drittleistungen, Verfahrensüberschneidungen mit Schwesterverfahren und bereits erzielte Umsetzungen sind vergütungsmindernd zu berücksichtigen. • Ungewöhnlich zahlreiche Gläubiger oder außergewöhnlicher Forderungseinzug können einen Zuschlag rechtfertigen, soweit dadurch ein über das Übliche hinausgehender Aufwand plausibel wird. Der Beschwerdeführer war nach vorläufiger Verwaltung ab 01.03.2000 Insolvenzverwalter einer Schuldnerin und beantragte Festsetzung einer Vergütung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung niedriger als beantragt fest. Der Verwalter legte sofortige Beschwerde ein und verlangte eine deutlich höhere Vergütung durch Berücksichtigung zahlreicher Zuschlagstatbestände nach § 3 InsVV. Relevant sind u.a. Aus- und Absonderungsrechte, Fortführung und übertragende Sanierung, Einrichtung von Beschäftigungsgesellschaften, Vorfinanzierung von Insolvenzgeld sowie ein umfangreicher Forderungseinzug und eine hohe Gläubigerzahl. Teilbereiche der Aufarbeitung betreute ein Sonderinsolvenzverwalter; außerdem bestanden Überschneidungen mit dem Schwesterinsolvenzverfahren. Das Gericht prüfte, welche Zuschläge angemessen sind und welche Minderungsfaktoren zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 64,7 InsO, 567,569 ZPO statthaft. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Vergütung ist nach der bis Okt. 2004 geltenden InsVV zu bemessen; Regelvergütung nach §§ 1,2 InsVV a.F. ist unbeanstandet. • Gesamtbewertung der Zuschläge: Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede bezifferte Erhöhung für einzelne Tatbestände additiv zu übernehmen; es kommt auf eine Gesamtangemessenheit unter Berücksichtigung von Überschneidungen an. • Vorläufige Verwaltertätigkeit: Frühere Vergütung als vorläufiger Verwalter (827.888,52 DM) ist gem. § 3 Abs.2 lit. a InsVV vergütungsmindernd zu berücksichtigen. • Aus- und Absonderungsrechte (§ 3 Abs.1 lit. a InsVV): Zwar vorhanden (Eigentumsvorbehalte, Bankenpoolvereinbarung), aber kein außergewöhnlicher zusätzlicher Aufwand ersichtlich; isoliert ein Zuschlag von 0,3 angemessen. • Fortführung/übertragende Sanierung und Beschäftigungsgesellschaft: Tätigkeiten sind eng verbunden; Drittleistungsaufwand mindert in der Regel den eigenen Vergütungsanspruch; dennoch ist eine Erhöhung insgesamt gerechtfertigt (vorläufig-rechnerisch 0,8). • Vorfinanzierung Insolvenzgeld: Maßnahme erfolgte zeitnah und ohne ungewöhnliche Probleme; Erhöhung möglich, jedoch begrenzt. • Forderungseinzug: Bei 5.689 Einzelforderungen liegt ein erheblicherMehraufwand vor; wegen weitgehender Durchsetzung und Mehrung der Teilungsmasse ist ein Zuschlag von 0,2 angemessen. • Verfahrensdauer: Länge allein reicht nicht; nur wenn Dauer mit überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verwalters einhergeht, rechtfertigt sie Zuschläge; hier überwogen Drittabwicklungen, daher Zuschlag von 0,2 ausreichend. • Gläubigerzahl und Zustellungen: Bei etwa 500 Gläubigern ist ein Zuschlag von 0,3 angemessen; für umfangreiche Zustellungen ist ein zusätzlicher Zuschlag von 0,1 gerechtfertigt. • Synergien und Abschlag: Wegen Synergieeffekten mit Schwesterverfahren und der vorläufigen Vergütung ist ein Abschlag von 0,25 vorzunehmen. • Rechnungsergebnis: Aus Einzelfaktoren errechnete Erhöhung führt unter Berücksichtigung des Abschlags auf das 2,75-fache der Regelvergütung; hinzu kommen Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 517.259,94 Euro festgesetzt (Erhöhung gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung, aber nicht in voller vom Verwalter geforderten Höhe). Weitergehende Anträge und die weitergehende Beschwerde wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung berücksichtigt eine Gesamtbewertung der Zuschläge nach InsVV, mindert die Vergütung wegen vorläufiger Verwaltertätigkeit und Synergien mit Schwesterverfahren und setzt für einzelne Zuschlagsgründe abgestufte Erhöhungen fest (u.a. 0,3 für Gläubigerzahl, 0,2 für Forderungseinzug, 0,2 wegen Verfahrensdauer, 0,1 für Zustellungen), wobei ein Abschlag von 0,25 erfolgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 82,5 % und die Masse zu 17,5 %.