Urteil
17 O 120/10
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei jahrelanger Belieferung nach öffentlich bekanntgemachten Grundversorgungstarifen sind Kunden Tarifkunden (§ 36 EnWG) und nicht zwingend Sonderkunden.
• Ein Recht zur Änderung allgemein bekannter Grundversorgungstarife folgt aus § 4 Abs.2 AVBGasV (bzw. § 5 Abs.2 GasGVV) und ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben.
• Hat der Versorger erhöhte Bezugskosten hinreichend dargelegt und bewiesen und sind diese nicht durch andere Kostensenkungen ausgeglichen, ist die Weitergabe der Mehrkosten an Tarifkunden grundsätzlich billig.
• Ein schlüssiges Verhalten des Kunden durch stillschweigenden weiteren Bezug kann vorherige einseitige Preiserhöhungen in Vertragspreise umwandeln.
• Eine irrtümliche Abrechnung nach einem Sondertarif (ohne wirksamen Vertragsschluss) begründet kein Sonderkundenverhältnis; Abrechnungsfehler ändern den Vertragscharakter nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungen bei Grundversorgungstarifen • Bei jahrelanger Belieferung nach öffentlich bekanntgemachten Grundversorgungstarifen sind Kunden Tarifkunden (§ 36 EnWG) und nicht zwingend Sonderkunden. • Ein Recht zur Änderung allgemein bekannter Grundversorgungstarife folgt aus § 4 Abs.2 AVBGasV (bzw. § 5 Abs.2 GasGVV) und ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben. • Hat der Versorger erhöhte Bezugskosten hinreichend dargelegt und bewiesen und sind diese nicht durch andere Kostensenkungen ausgeglichen, ist die Weitergabe der Mehrkosten an Tarifkunden grundsätzlich billig. • Ein schlüssiges Verhalten des Kunden durch stillschweigenden weiteren Bezug kann vorherige einseitige Preiserhöhungen in Vertragspreise umwandeln. • Eine irrtümliche Abrechnung nach einem Sondertarif (ohne wirksamen Vertragsschluss) begründet kein Sonderkundenverhältnis; Abrechnungsfehler ändern den Vertragscharakter nicht. Die Kläger (5 Personen, Klage des 4. zurückgenommen) waren über Jahrzehnte von der Beklagten mit Gas versorgt. Die Beklagte bot drei nach Verbrauch gestaffelte Grundversorgungstarife an und passte die Arbeitspreise zwischen 01.10.2004 und 01.10.2009 mehrfach an. Einige Kläger widersprachen einzelnen Erhöhungen, andere zahlten weiter und wurden jährlich nach dem für sie günstigsten Tarif abgerechnet. Streitpunkt ist, ob die Kläger Sonderkunden oder Tarifkunden sind und ob die von der Beklagten durchgeführten Preiserhöhungen wirksam und billig waren. Die Kläger beantragen Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ab bestimmten Daten; die Beklagte behauptet, es handele sich um Grundversorgungskunden und die Preisanpassungen würden lediglich gestiegene Bezugskosten weitergeben. Das Gericht holte Beweis durch Zeugenaussage über die Bezugspreisentwicklung und die interne Kalkulation der Beklagten ein. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, weil Kläger nach ihren Widersprüchen Zahlungen reduziert haben. • Vertragscharakter: Aufgrund der langjährigen Entnahmen, der Veröffentlichung der "Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung" und der automatischen Bestpreisabrechnung waren die Kläger Tarifkunden/Grundversorgungskunden nach § 36 EnWG und nicht Sonderkunden. • Rechtsgrundlage der Preisänderung: Nach § 4 Abs.2 AVBGasV (bzw. § 5 Abs.2 GasGVV) steht dem Versorger ein Preisanpassungsrecht zu; dessen Ausübung ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu prüfen. • Schlüssiges Verhalten: Vor dem 01.04.2005 widersprach keiner der Kläger den Erhöhungen, sodass diese Preise als vereinbart gelten; weiter erbrachtes Verhalten kann Preise vertraglich verfestigen. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Recht zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte hat anhand interner Aufstellungen und Zeugenaussage die Bezugspreissteigerungen überzeugend dargelegt. • Billigkeitsprüfung: Die Überprüfung ergab keine Unbilligkeit. Die Beklagte hat nicht alle, aber ausreichende Bezugspreiserhöhungen an die Abgabepreise weitergegeben und darlegt, dass Kostensenkungen in anderen Bereichen die Bezugspreiserhöhungen nicht ausgeglichen hätten. • Unternehmerische Entscheidungen: Dass keine Ölpreisabsicherungen oder eigene Speichernutzung erfolgt sind, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht die Billigkeitsprüfung zu Fall bringt. • Fehlerhafte Abrechnung nach Sondertarif: Eine versehentliche oder irrtümliche Abrechnung eines Sondertarifs (hier McWatt) ohne wirksamen Vertrag begründet keinen Sonderkundenvertrag; daher bleibt die Einordnung als Tarifkunde bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen der Gastarife (streitgegenständlich ab 01.04.2005 bzw. 01.04.2006 bis 31.03.2010) wirksam und nach billigem Ermessen erfolgt sind, weil die Kläger als Tarifkunden der Grundversorgung anzusehen sind und die Beklagte hinreichend bewiesen hat, dass die Abgabepreiserhöhungen auf gestiegenen Bezugskosten beruhten, die nicht durch andere Kostensenkungen ausgeglichen wurden. Vor diesem Hintergrund sind die einseitigen Preisanpassungen rechtlich zulässig; schlüssiges Verhalten der Kläger hat frühere Erhöhungen zusätzlich verfestigt. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.