Beschluss
10 Qs 53/12
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits vollstreckter Haftbefehl kann ausnahmsweise nachträglich auf Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt.
• Vor der Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO sind mildere Mittel, insbesondere eine polizeiliche Vorführung oder die Erwägung einer Haftverschonung, ernsthaft zu prüfen.
• Die sofortige Vollstreckung eines Haftbefehls ist unverhältnismäßig, wenn die Möglichkeit einer Vorführung ohne praktische Hindernisse bestand und eine Haftverschonung ohne nähere Begründung abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Rechtswidrigkeit vollstreckten Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO • Ein bereits vollstreckter Haftbefehl kann ausnahmsweise nachträglich auf Rechtswidrigkeit festgestellt werden, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt. • Vor der Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO sind mildere Mittel, insbesondere eine polizeiliche Vorführung oder die Erwägung einer Haftverschonung, ernsthaft zu prüfen. • Die sofortige Vollstreckung eines Haftbefehls ist unverhältnismäßig, wenn die Möglichkeit einer Vorführung ohne praktische Hindernisse bestand und eine Haftverschonung ohne nähere Begründung abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer war zum anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und hatte sein Ausbleiben nicht entschuldigt. Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und ließ ihn vollstrecken. Später wurde der Betroffene zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und der Haftbefehl aufgehoben, so dass die sofortige Maßnahme bereits erledigt war. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Erlasses und der Vollstreckung des Haftbefehls. Das Landgericht prüfte, ob trotz der Erledigung der Maßnahme aus Gründen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs eine Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich ist. Zentrale Tatsachen sind die etwa zweistündige Fahrtzeit zwischen Wohnort und Gericht sowie, dass keine Abstimmung mit der zuständigen Polizeidienststelle über eine Vorführung erfolgte. • Die Beschwerde ist trotz der zwischenzeitlichen Erledigung des Haftbefehls zulässig, weil die Freiheitsentziehung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, dessen Rechtmäßigkeit geklärt werden kann. • Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist die Erschöpfung milderer Mittel; vorrangig ist die Anordnung der polizeilichen Vorführung, erst danach eine Inhaftnahme. • Das Amtsgericht hat die Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend geprüft: Es verwarf eine Vorführung als unpraktikabel, obwohl die Fahrtzeit etwa zwei Stunden betrug und eine Vorführung praktisch möglich gewesen wäre; es unterblieb die Abstimmung mit der zuständigen Polizei und die Prüfung, ob eine Ingewahrsamnahme bereits am Vortag möglich gewesen wäre (§ 135 S.2 StPO einschlägig). • Ferner wurde die Möglichkeit einer Haftverschonung nach Ergreifung des Angeklagten ohne nachvollziehbare Begründung und ohne persönliche Anhörung des Beschuldigten abgelehnt, obwohl eine Verschonung den Eindrück der Rechtsfolgen eines Fernbleibens mildern und zur Sicherstellung künftiger Anwesenheit beitragen kann. • Damit liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit vor; der Erlass und die Vollstreckung des Haftbefehls waren rechtswidrig. Das Landgericht stellt fest, dass der Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und dessen Vollstreckung rechtswidrig waren. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das Amtsgericht milder geeignete Maßnahmen nicht ausreichend geprüft und eine Haftverschonung ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat; damit war die sofortige Freiheitsentziehung unverhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Insgesamt siegt der Beschwerdeführer, da die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung und Prüfung der weniger einschneidenden Mittel unterblieben sind, was die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls begründet.