Beschluss
2 Qs 93/12
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Einziehungsbeteiligten kann ein Vertreter beigeordnet werden, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder der Beteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§§ 440 Abs.3, 434 Abs.2 StPO).
• Zur Beurteilung der Unfähigkeit, Rechte selbst wahrzunehmen, sind neben persönlichen geistigen Fähigkeiten auch Gründe wie Krankheit, weite Entfernung oder Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen.
• Ist die Anwesenheit eines Nebenbeteiligten nicht vorgeschrieben, kann grundsätzlich eine kommissarische Vernehmung durch einen Richter ausreichend sein; dies scheidet jedoch aus, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder Ausweisung vorliegt.
• Das Gericht hat Ermessen dahingehend auszuüben, ob aufgrund der Unmöglichkeit der Teilnahme und der Komplexität des Verfahrens ein Vertreter beizuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Vertreters für Einziehungsbeteiligten bei Teilnahmeunmöglichkeit • Bei einem Einziehungsbeteiligten kann ein Vertreter beigeordnet werden, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder der Beteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (§§ 440 Abs.3, 434 Abs.2 StPO). • Zur Beurteilung der Unfähigkeit, Rechte selbst wahrzunehmen, sind neben persönlichen geistigen Fähigkeiten auch Gründe wie Krankheit, weite Entfernung oder Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen. • Ist die Anwesenheit eines Nebenbeteiligten nicht vorgeschrieben, kann grundsätzlich eine kommissarische Vernehmung durch einen Richter ausreichend sein; dies scheidet jedoch aus, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder Ausweisung vorliegt. • Das Gericht hat Ermessen dahingehend auszuüben, ob aufgrund der Unmöglichkeit der Teilnahme und der Komplexität des Verfahrens ein Vertreter beizuordnen ist. Gegenstand ist ein selbständiges Einziehungsverfahren, in dem ein Nebenbeteiligter (Einziehungsbeteiligter) sich nicht am Verfahren beteiligt. Das Amtsgericht hatte die Beiordnung eines Vertreters abgelehnt. Der Beteiligte ist aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und sein Aufenthaltsort der Justiz unbekannt. Die Kammer des Landgerichts überprüfte die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person nach §§ 440 Abs.3, 434 Abs.2 StPO vorliegen. Es ging ferner um die Frage, ob alternative Maßnahmen wie eine kommissarische Vernehmung möglich sind. Die Kammer stellte fest, dass eine Teilnahme des Beteiligten de facto unmöglich ist und die Sache nicht völlig einfach gelagert ist. • Rechtliche Grundlage sind §§ 440 Abs.3, 434 Abs.2 StPO; Beiordnung kommt in Betracht, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder der Beteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. • Bei der Prüfung der Unfähigkeit zur Selbstwahrnehmung sind nicht nur geistige Fähigkeiten relevant, sondern auch tatsächliche Hindernisse wie Krankheit, Entfernung oder Auslandsaufenthalt; der Wortlaut des § 434 Abs.2 StPO lässt eine weitergehende Auslegung zu. • Die Grundsätze zu § 140 Abs.2 StPO sind nicht ohne Weiteres übertragbar, weil dort die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung grundsätzlich zwingend ist. • Da die Anwesenheit eines Nebenbeteiligten im Termin nicht zwingend ist, wäre grundsätzlich eine kommissarische Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter möglich, um rechtliches Gehör zu gewähren. • Hier kam eine kommissarische Vernehmung nicht in Betracht, weil der Beteiligte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen ist und sein Aufenthaltsort unbekannt ist; angesichts dessen und des Umfangs der Sache war die Beiordnung eines Vertreters geboten. • Die Kammer übte ihr Ermessen aus und hielt die Beiordnung eines Vertreters für erforderlich, da die Teilnahme des Beteiligten praktisch unmöglich und die Sache nicht ganz einfach war. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Dem Einziehungsbeteiligten wurde für das selbständige Einziehungsverfahren Dr. M. als Vertreter beigeordnet. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten im Beschwerdeverfahren. Entscheidungstragend war, dass der Beteiligte seine Rechte wegen Ausweisung und unbekanntem Aufenthaltsort praktisch nicht selbst wahrnehmen konnte und eine kommissarische Vernehmung keine realistische Alternative darstellte; zudem war die Sache in ihrem Umfang nicht so einfach, dass auf Beiordnung verzichtet werden konnte.