Urteil
1 S 75/12
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein niedergelassener Kooperationsarzt, der im Krankenhaus Wahlleistungen erbringt, ist nicht automatisch zur Privatliquidation gegenüber dem Patienten berechtigt.
• Wahlleistungsvereinbarungen nach § 17 Abs. 2, 3 KHEntgG berechtigen nur die in der Vereinbarung genannten und gesetzlich vorgesehenen liquidationsberechtigten Ärzte.
• Eine privatrechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenhaus und externem Arzt kann die gesetzliche Beschränkung des § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht wirksam umgehen.
• Wurde ein externer, nicht liquidationsberechtigter Arzt nicht als Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung genannt, sind seine Krankenhausleistungen als allgemeine Krankenhausleistungen zu vergüten und nicht separat privat abrechenbar.
Entscheidungsgründe
Keine Privatliquidation durch niedergelassenen Kooperationsarzt im Krankenhaus • Ein niedergelassener Kooperationsarzt, der im Krankenhaus Wahlleistungen erbringt, ist nicht automatisch zur Privatliquidation gegenüber dem Patienten berechtigt. • Wahlleistungsvereinbarungen nach § 17 Abs. 2, 3 KHEntgG berechtigen nur die in der Vereinbarung genannten und gesetzlich vorgesehenen liquidationsberechtigten Ärzte. • Eine privatrechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenhaus und externem Arzt kann die gesetzliche Beschränkung des § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht wirksam umgehen. • Wurde ein externer, nicht liquidationsberechtigter Arzt nicht als Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung genannt, sind seine Krankenhausleistungen als allgemeine Krankenhausleistungen zu vergüten und nicht separat privat abrechenbar. Die Klägerin verlangt Zahlung aus abgetretenen Honoraransprüchen eines niedergelassenen Neurochirurgen (Zedent), der im Klinikum Bxxx einen microchirurgischen Eingriff am Beklagten vorgenommen hatte. Der Beklagte ist gesetzlich versichert und hatte schriftlich gewünscht, privatärztlich durch die Gemeinschaftspraxis des Zedenten behandelt zu werden; zudem schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Klinikum. Der Zedent operierte am 16.07.2009, rechnete die Leistungen später privat ab und trat die Forderung an die Klägerin ab. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte beruft gegen dieses Urteil und rügt, der Zedent sei nicht zur Privatliquidation berechtigt, da er nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung genannt sei und die Leistungen von der Krankenhausfallpauschale erfasst würden. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 KHEntgG sowie die Systematik der DRG-Fallpauschalen. • Lehre des Gesetzes: Bei stationären Leistungen sind allgemeine Krankenhausleistungen und ggf. gesondert vereinbarte Wahlleistungen zu unterscheiden; gesondert berechenbare Wahlleistungen setzen eine wirksame schriftliche Vereinbarung nach § 17 KHEntgG voraus. • Rechte der Liquidationsberechtigten: Nach § 17 Abs. 3 KHEntgG erstreckt sich das Recht zur gesonderten Abrechnung auf die in der Vereinbarung genannten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses sowie ausdrücklich benannte Fälle, nicht jedoch allgemein auf niedergelassene Kooperationsärzte. • Konsequenz für Kooperationsärzte: Niedergelassene Ärzte sind von der Wahlarztkette ausgeschlossen, es sei denn, sie erbringen Leistungen auf Veranlassung liquidationsberechtigter Ärzte außerhalb des Krankenhauses oder sind als Belegärzte tätig; der vorliegende Zedent erfüllte diese Voraussetzungen nicht. • Wirkung privatrechtlicher Vereinbarungen: Eine rein privatrechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenhaus und externem Arzt kann die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht umgehen; das Gesetz ist als Verbotsnorm zu verstehen, die den Personenkreis der Liquidationsberechtigten abschließend regelt. • Anwendung auf den Fall: Der Zedent war weder angestellt noch beamtet noch als Belegarzt tätig und ist in der Wahlleistungsvereinbarung nicht als Wahlarzt genannt; daher bestanden keine gegen den Patienten durchsetzbaren Privatansprüche des Zedenten. • Folge der fehlenden Forderung: Da dem Zedenten kein abrechenbarer Anspruch gegen den Patienten zustand, konnte auch keine solche Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten werden. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Zedent war nicht liquidationsberechtigt nach § 17 Abs. 3 KHEntgG, weil er als niedergelassener Kooperationsarzt nicht in der Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses genannt war und die gesetzlichen Ausnahmen (Beauftragung außerhalb des Krankenhauses oder Belegarzttätigkeit) nicht vorlagen. Eine privatrechtliche Kooperationsvereinbarung konnte die gesetzliche Beschränkung nicht umgehen. Deshalb bestand kein privatrechtlicher Zahlungsanspruch des Zedenten gegenüber dem Beklagten, der an die Klägerin hätte abgetreten werden können. Die Klage war daher mit Kostenfolge gegen die Klägerin abzuweisen.