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Urteil

15 O 102/13

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einer Internet-Domain kann markenmäßige Nutzung darstellen und Kennzeichenrechte verletzen. • Bei hoher Zeichenähnlichkeit und Identität der Dienstleistungen ist eine Verwechselungsgefahr anzunehmen. • Wer als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter eine Domain betreut und eine Weiterleitung duldet, kann für markenrechtliche Verletzungen verantwortlich sein. • Bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten ist die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zur Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen vertretbar.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen domainbasierter Markenverletzung durch geduldete Weiterleitung • Die Verwendung einer Internet-Domain kann markenmäßige Nutzung darstellen und Kennzeichenrechte verletzen. • Bei hoher Zeichenähnlichkeit und Identität der Dienstleistungen ist eine Verwechselungsgefahr anzunehmen. • Wer als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter eine Domain betreut und eine Weiterleitung duldet, kann für markenrechtliche Verletzungen verantwortlich sein. • Bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten ist die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zur Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen vertretbar. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "TALKLINE" und bietet Telekommunikationsdienstleistungen unter eigener Domain an. Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen für Web- und Domainhosting unter der Domain txxx-cxxx.de und ist als technischer Ansprechpartner bei der DENIC für die Domain talklinexxx.de eingetragen. Die Klägerin stellte fest, dass die Domain talklinexxx.de auf die Internetpräsenz des Beklagten weiterleitet und mahnte den Beklagten ab. Der Beklagte bestreitet Verantwortlichkeit und behauptet, die Weiterleitung nicht veranlasst oder gekannt zu haben; er führt an, die Domain gehöre einem Dritten. Die Klägerin macht dagegen geltend, der Beklagte habe als technischer Ansprechpartner die Weiterleitung selbst eingerichtet oder zumindest geduldet und damit die Marke verletzt. Die Kammer ordnete einstweilige Verfügung gegen den Beklagten an; dieser widersprach, woraufhin das Gericht durch Endurteil zu entscheiden hatte. • Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Nutzung der Domain talklinexxx.de eine markenmäßige Verwendung darstellt und aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und Identität der Dienstleistungen Verwechselungsgefahr besteht. • Domainnamen, die auf geschäftlich genutzte Homepages führen, erfüllen neben Adressfunktion auch kennzeichnende Funktionen und können daher Markenrechte verletzen. • Die Klägerin muss die Tatsachen glaubhaft machen; dies erfordert nur Überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht Vollbeweis. Die Kammer hält die Täterschaft oder Mittäterschaft des Beklagten für überwiegend wahrscheinlich, weil er als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter die Weiterleitung technisch einrichten oder beseitigen konnte und wirtschaftliches Interesse an der Weiterleitung bestand. • Die eidesstattliche Versicherung des Beklagten genügt nicht, seine Kenntnis oder Beteiligung zu widerlegen, zumal der Domaininhaber erklärte, die Domain dem Beklagten übertragen bzw. von ihm betreut zu haben. Das Unterlassen der Beseitigung der Weiterleitung begründet Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr. • Zur effektiven Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs wendet die Kammer analog § 12 Abs. 2 UWG die Dringlichkeitsvermutung bei kennzeichenrechtlichen einstweiligen Verfügungen an und bestätigt daher die erlassene einstweilige Verfügung. Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 wird bestätigt; der Beklagte hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht erkennt, dass die Nutzung der Domain talklinexxx.de die Markenrechte der Klägerin verletzte, weil Zeichen- und Branchenidentität sowie Verwechslungsgefahr vorliegen. Es hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte als technischer Ansprechpartner die Weiterleitung kannte oder zumindest geduldet hat und somit verantwortlich ist. Daher besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG, dessen Durchsetzbarkeit durch die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gerechtfertigt ist. Die Verfügung wird bestätigt, um weitere Markenverletzungen zu verhindern und die Rechtsposition der Markeninhaberin zu schützen.