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Urteil

17 O 169/13

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nachprüfung nach § 6 BB-BUZ ist maßgeblich, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. • Zur Verweisung genügt, dass die neue Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Vergütung und Ansehen im Wesentlichen auf dem Niveau der früheren Tätigkeit erreicht. • Die bloße Abwesenheit operativer Tätigkeiten reicht nicht aus, eine Verweisung auf eine leitende angestellte Tätigkeit als unzumutbar anzusehen, wenn Ausbildung, Verantwortung, Arbeitszeit und Einkommen vergleichbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht nach Verweisung auf gleichwertige angestellte Tätigkeit im MVZ • Bei Nachprüfung nach § 6 BB-BUZ ist maßgeblich, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. • Zur Verweisung genügt, dass die neue Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Vergütung und Ansehen im Wesentlichen auf dem Niveau der früheren Tätigkeit erreicht. • Die bloße Abwesenheit operativer Tätigkeiten reicht nicht aus, eine Verweisung auf eine leitende angestellte Tätigkeit als unzumutbar anzusehen, wenn Ausbildung, Verantwortung, Arbeitszeit und Einkommen vergleichbar sind. Der Kläger, ein HNO-Arzt mit früheren Schulterverletzungen und seit 1999 versichert, erhielt ab Mai 2006 Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte erkannte Berufsunfähigkeit an und zahlte bis Mai 2011; im Rahmen einer Nachprüfung teilte der Kläger mit, ab August 2010 als angestellter ärztlicher Leiter in einem MVZ tätig zu sein (42 Std./Woche, Jahresvergütung 120.000 €). Die Beklagte stellte die Rentenzahlungen zum 31.05.2011 ein mit dem Hinweis, die Tätigkeit im MVZ entspreche seiner bisherigen Lebensstellung und stelle eine Verweisungstätigkeit dar. Der Kläger focht die Einstellung an, beendete später das MVZ-Anstellungsverhältnis und arbeitet seit Mai 2013 als Praxisvertreter (25–30 Std./Woche, Honorar 7.000 €/Monat). Streitgegenstand war, ob weiter eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach den BB-BUZ vorliegt. • Die Klage ist in der Sache unbegründet; die Beklagte durfte die Leistungen einstellen. • Nach § 6 BB-BUZ darf die Versicherung nach Anerkennung die Fortdauer der Berufsunfähigkeit nachprüfen und prüfen, ob eine andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 BB-BUZ). • Maßgeblicher Vergleichsmaßstab ist der Zustand und die Tätigkeit, die dem Leistungsanerkenntnis zugrunde lag, gegenüber der zum Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. • Die Tätigkeit im MVZ erfordert vergleichbare fachliche Kenntnisse und Verantwortung; operative Tätigkeiten bildeten nur einen Teilbereich der früheren Tätigkeit des Klägers. • Arbeitszeit (42 Std. vs. früher bis 48 Std.) und Einkommen (120.000 € jährlich im MVZ vs. durchschnittlich ca. 61.337,50 € vor Anerkenntnis) verbesserten die berufliche Lage des Klägers erheblich. • Die Stellung als ärztlicher Leiter im MVZ brachte Verantwortung, soziale Wertschätzung und ein vergleichbares Ansehen gegenüber der früheren selbstständigen Tätigkeit. • Ein Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht generell unzumutbar; nur ein sozialer Abstieg würde die Verweisung ausschließen, was hier nicht vorlag. • Der später erfolgte Wechsel in eine Praxisvertretung begründet keine neue Leistungspflicht, weil der Kläger nicht darlegt, dass dieser Wechsel durch eine aktuelle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedingt war. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen; er kann ab 01.06.2011 keine weiteren Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlangen. Die Beklagte war berechtigt, ihre Leistungen nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 6 BB-BUZ einzustellen, weil die Tätigkeit als angestellter ärztlicher Leiter im MVZ seiner bisherigen Lebensstellung entsprach und hinsichtlich Kenntnisse, Verantwortung, Arbeitszeit und Einkommen vergleichbar bzw. überlegen war. Ein sozialer Abstieg oder eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine erneute Leistungspflicht begründen würde, wurde nicht dargetan. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.