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Urteil

13 O 82/14

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung ist abzuweisen, wenn das Gericht nach Beweisaufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters und keine Kausalität zwischen etwaigen Aufklärungsdefiziten und der Zeichnung feststellen kann. • Die unterschriebene Checkliste und die glaubhaften Aussagen des Beraters können genügen, um eine ausreichende Risikoaufklärung darzulegen, wenn der Kläger sich nicht überzeugend an wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs nicht erinnern kann. • Die Unterlassung, über erhaltene Innenprovisionen oder das Überschreiten eines als kritisch angesehenen Schwellenwerts der Emissionskosten aufzuklären, ist unschädlich, wenn der Kläger darlegt, dass er auch bei Kenntnis dieser Umstände die Anlage nicht abgelehnt hätte; fehlende Kausalität kann den Anspruch entfallen lassen. • Ein Rückabwicklungsanspruch kann wegen Verjährung ausgeschlossen sein, wenn der Anleger spätestens nach mehrfachem Ausbleiben von Ausschüttungen grob fahrlässig keinen Anspruch geltend macht (§ 199 Abs. 1 BGB).
Entscheidungsgründe
Klage auf Rückabwicklung wegen angeblicher fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen • Eine Klage auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung ist abzuweisen, wenn das Gericht nach Beweisaufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters und keine Kausalität zwischen etwaigen Aufklärungsdefiziten und der Zeichnung feststellen kann. • Die unterschriebene Checkliste und die glaubhaften Aussagen des Beraters können genügen, um eine ausreichende Risikoaufklärung darzulegen, wenn der Kläger sich nicht überzeugend an wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs nicht erinnern kann. • Die Unterlassung, über erhaltene Innenprovisionen oder das Überschreiten eines als kritisch angesehenen Schwellenwerts der Emissionskosten aufzuklären, ist unschädlich, wenn der Kläger darlegt, dass er auch bei Kenntnis dieser Umstände die Anlage nicht abgelehnt hätte; fehlende Kausalität kann den Anspruch entfallen lassen. • Ein Rückabwicklungsanspruch kann wegen Verjährung ausgeschlossen sein, wenn der Anleger spätestens nach mehrfachem Ausbleiben von Ausschüttungen grob fahrlässig keinen Anspruch geltend macht (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin verlangt Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI Hammonia I wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung durch die Beklagte. Die Klägerin zeichnete am 29.10.2004 eine Beteiligung über nominal 20.000 € zuzüglich 5% Agio; die Zeichnung erfolgte nach einem Beratungsgespräch in Anwesenheit ihres Vaters und Bruders. Sie unterzeichnete eine Checkliste, die wesentliche Risiken aufführt, und erhielt den Emissionsprospekt erst nach Zeichnung, Zeitpunkt streitig. Die Beklagte erhielt insgesamt 11,5% Innenprovision; dies wurde der Klägerin erst später mitgeteilt. Die Klägerin erhielt zwischen Zeichnung und 2008 Ausschüttungen von insgesamt 5.400 €, seit 2008 jedoch keine Ausschüttungen mehr. Sie rügt unter anderem unterlassene Aufklärung über Rentabilitätsgefährdende Vertriebskosten und die Höhe der Provisionen. Die Beklagte behauptet, Risiken seien erläutert worden, die Checkliste sei durchgegangen worden, und die Klage sei verjährt. Das Gericht nahm Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen. • Nach Beweisaufnahme konnte das Gericht keine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten durch den Berater feststellen; die Klägerin und ihre Familienangehörigen erinnerten sich unzureichend an den Gesprächsinhalt, räumten jedoch ein, dass Risiken angesprochen wurden. • Der Zeuge und Erfüllungsgehilfe gab glaubhaft an, die Checkliste Zeile für Zeile durchgegangen zu sein; die Checkliste enthält die wesentlichen Risikohinweise, einschließlich des Totalverlust-Risikos, sodass eine ordnungsgemäße Aufklärung grundsätzlich dargelegt ist. • Die fehlende Information über die Innenprovision von 11,5% und über einen Emissionskostenanteil von ca. 19% (kritischer Schwellenwert 15%) ist zwar unstreitig, jedoch hat die Klägerin vor Gericht bekundet, dass Kenntnis hiervon sie nicht notwendigerweise von der Zeichnung abgehalten hätte; damit fehlt die erforderliche Kausalität zwischen Aufklärungsversäumnis und Zeichnung. • Die langjährige Untätigkeit der Klägerin trotz seit 2008 ausbleibender Ausschüttungen spricht gegen die Annahme, die Klägerin hätte bei korrekter Aufklärung früher gehandelt; dies lässt die gesetzliche Vermutung, der Anleger hätte unterrichtet nicht gezeichnet, als widerlegt erscheinen. • Mangels Kausalität entfällt der Anspruch auf Rückabwicklung; zudem ist der Anspruch wegen Verjährung schutzwürdig gefährdet, da die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begann und die Klage erst 2014 erhoben wurde. • Somit sind auch die mit der Hauptforderung verbundenen Nebenforderungen durch die Abweisung der Hauptklage ebenfalls abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beratungsmandats festgestellt und insbesondere keine hinreichende Kausalität zwischen etwaigen Aufklärungsdefiziten (z. B. Nichtinformation über Innenprovisionen oder hohe Emissionskosten) und der Zeichnung der Beteiligung erkennen können. Zusätzlich spricht das langjährige Ausbleiben von Ausschüttungen und das unterlassene frühere proaktive Verhalten der Klägerin dafür, dass sie auch bei korrekter Aufklärung die Beteiligung nicht hätte aufgeben bzw. verkaufen wollen. Schließlich ist der Anspruch zumindest teilweise der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, da die Klägerin spätestens nach dreimaligem Ausbleiben von Ausschüttungen bis Ende 2010 grob fahrlässig keinen Anspruch geltend gemacht hat.