OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 49/14, 1 S 65/14

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2014:1219.1S49.14.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2012, und an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %, von den Kosten im Berufungsverfahren der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Höhe von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, insbesondere über die Anforderungen und Grundlagen einer diesbezüglichen Schadensschätzung im Prozess. 2 Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um über die frühere Entscheidung der Kammer in der Entscheidung 1 S 110/11 hinaus eine Äußerung des Berufungsgerichts zu ermöglichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Einzelfragen, ob auch Werte aus dem Korridor der BVSK-Tabelle angesetzt werden können, die nach den weiteren Spalten zugleich im Bereich der obersten Honorarforderungen liegen (Spalten HB III und IV) und welche Werte anzusetzen sind, wenn die Beauftragung eines Gutachters deutlich vor der Befragung zum aktuellen Preisspiegel, aber auch deutlich nach der Befragung zum vorausgegangenen Preisspiegel erfolgt. 3 Das Amtsgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht des Geschädigten auf eine Sachverständigenvergütung, die sowohl bezüglich des Grundhonorars als auch bezüglich der typischen Nebenkostenkategorien mit Beträgen innerhalb des Korridors HB V abgerechnet und geltend gemacht worden ist, nur teilweise stattgegeben. Es hat die BVSK-Tabelle seiner Schätzung zwar zugrunde gelegt, aber der Sachverständigenrechnung mit ausführlicher Begründung nicht in vollem Umfang entsprochen, sondern eigene, unterhalb der Abrechnung liegende Beträge auf Grundlage der Tabelle geschätzt, was im Ergebnis zu einer Verurteilung zur Zahlung weiterer 38,04 € unter Klagabweisung im Übrigen führte. Zur Begründung hat es angeführt, sowohl gewissen Schwächen der Tabelle als Schätzgrundlage als auch der Beweislast des Unternehmers für die Üblichkeit der Vergütung (§ 632 BGB) könne dadurch Rechnung getragen werden, dass beim Grundhonorar die Schätzung im unteren Bereich des Korridors angesetzt werde. Den Umstand, dass die Beauftragung des Sachverständigen (hier im März 2012) zwischen den statistischen Erhebungszeiten einer älteren (Oktober 2010 bis Februar 2011) und einer neueren BVSK-Tabelle (März bis Juli 2013) lag, und sich zwischen beiden eine deutliche Preissteigerung zeige, hat das Amtsgericht bei seiner Schätzung dergestalt berücksichtigt, dass es von einer linearen Preissteigerung zwischen den Erhebungszeiträumen ausgegangen ist und Tabellenwerte für den hiesigen Beauftragungszeitpunkt (2012) selbst errechnet und zugrunde gelegt hat. Aus den errechneten Werten hat das Gericht sodann bei der konkreten Schätzung mit 395 € einen zwischen den Mittelwerten von HB II und IV (387 €) und des Korridors der HB V (401,75 €) liegenden Betrag gefunden. Rechnerisch genau sei der Wert nicht zu bestimmen, höhere Beträge seien aber aus den Tabellen nicht belegt. Ein Preisermittlungsgutachten einzuholen, sei unverhältnismäßig. Auch bei Schätzung der Nebenkosten hat sich das Gericht an der BVSK-Tabelle orientiert und hat diese wie abgerechnet zugesprochen, bis auf die abgerechneten „Kalkulations-Kosten (Datenbank)“, die nicht als Nebenkosten erhoben werden könnten, sondern im Haupthonorar enthalten seien. Ansonsten gebe aber die Tabelle - anders als etwa das JVEG - die „üblichen“ Kosten wieder, und dass darin ein Gewinnanteil enthalten sei, sei eben „üblich“. Die abgerechneten Beträge seien zuzusprechen, da sie im unteren Bereich selbst der HB V aus 2011 lägen. 4 Beide Parteien haben gegen das Urteil - wie im Urteil zugelassen - Berufung eingelegt. 5 Der Kläger verfolgt mit seiner selbständigen Anschlussberufung seinen Anspruch vollständig weiter, begehrt mithin weitere 27,73 €. Er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht die Schätzung im unteren Bereich des Korridors ansetze, um Schwächen der Statistik auszugleichen. Das abgerechnete Grundhonorar (403 €) liege im Korridor, auch in dem vom Amtsgericht für 2012 errechneten. Hinsichtlich der Kalkulationskosten „Datenbank“ hätte die Klägerin diese auch im Rahmen des Grundhonorars (Summe wäre sodann 418,30 €) ausweisen können und wäre innerhalb des Korridors geblieben. Die vom Amtsgericht vorgenommene Korrektur, die Kalkulationskosten gar nicht zuzusprechen, sei deshalb nicht akzeptabel. Im Übrigen widerspreche das Amtsgericht insofern einer neueren Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13): Danach dürfe der Geschädigte den Gutachter seiner Wahl beauftragen und eine angemessene Pauschalierung anhand der Schadenshöhe sei zulässig. Der Geschädigte könne die Höhe der Gutachterkosten nicht beeinflussen, müsse nicht zugunsten des Schädigers sparen und sei zur Marktforschung nicht verpflichtet. Die Vorlage der Gutachterrechnung genüge als Darlegung. Sie sei zugleich wesentliches Indiz bei der Schätzung. Eine Kürzung der Rechnung im Rahmen der Schätzung anhand der Honorarumfrage sei nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des BGH komme eine solche nur in Betracht, wenn der Geschädigte die Überhöhung erkennen könne - das sei hier beim Geschädigten nicht der Fall gewesen. Allein in solchen Fällen gebiete das Wirtschaftlichkeitsgebot, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Den Beweis der Verletzung einer solchen Schadensminderungspflicht habe ohnehin die Beklagte zu erbringen. 6 Der Kläger beantragt, 7 unter Abänderung des am 18.2.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kiel, Az. 114 C 86/13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 27,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.3.2012 zu zahlen und 8 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 18.2.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen sowie 11 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 12 Die Berufung der Beklagten hält am ursprünglichen Klagabweisungsantrag fest und rügt, die von der Beklagten vorprozessual vorgenommene Abrechnung mit dem Kläger sei richtig gewesen. Sie entspreche dem Honorartableau („Gesprächsergebnis“) der Beklagten und belaufe sich einerseits auf den Mittelwert aus den BVSK HB II und IV, andererseits eine hinzukommende Nebenkostenpauschale in Höhe von 21 bis 22 % des Grundhonorars. Diese Grundlage der Abrechnung entspreche den Anforderungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit. Das Grundhonorar orientiere sich - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zulässig - an der Schadenshöhe. Dass sich sodann die Nebenkosten wiederum am Grundhonorar orientierten, sei konsequent und wirtschaftlich, da sonst eine konkrete Abrechnung der Nebenkosten erforderlich wäre, gegebenenfalls mit Streit um kleine Einzelpositionen. Das Vorgehen des Amtsgerichts, die Schätzung anhand der HB II und IV vorzunehmen und sich zudem an der Untergrenze zu orientieren, sei zunächst richtig und trage Schwächen der Datenerhebung Rechnung. Falsch sei allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene lineare Anpassung für das Jahr 2012. Sie basiere gerade nicht auf Befragungsergebnissen, die zeitlich punktuell erhoben würden. Ein Interpolieren werde zwischenzeitigen Schwankungen nicht gerecht. Eine gewisse Spanne hinsichtlich der befragten Personen und der Erfassungszeitpunkte werde gerade durch die Ermittlung des Mittelwertes ausgeglichen. Hinsichtlich der Nebenkosten habe das Amtsgericht zu Recht die Kalkulationskosten "Datenbank" als Teil des Grundhonorars eingestuft. Im Übrigen aber treffe die vom Amtsgericht vorgenommene Abrechnung der Nebenkosten nicht zu. Das Amtsgericht habe die Werte für Nebenkosten nicht ungeprüft aus der Tabelle übernehmen dürfen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des BGH sowie einer Entscheidung des OLG Dresden vom 19.2.2014, das von einer generellen Deckelung der Nebenkosten bei 25 % ausgehe. Insoweit gehe es nicht um Mitverschulden bei der Auswahl, schon weil der Geschädigte die Kosten erst bei Abrechnung erkenne. Das Gericht habe bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit im Rahmen der Schätzung konkret zu prüfen, ob die Einzelposten angefallen und angemessen bewertet seien. Die Darstellung in der BVSK-Tabelle führe nicht nur zu einer Durchmischung von Pauschalierung und konkreter Abrechnung, sondern auch zu einer verdeckten Anhebung des Grundhonorars durch Einbeziehung von Kosten für z.B. die Ausstattung des Sachverständigenbüros mit Gerät und Personal. Dem könne das Gericht allein bei der Schätzung begegnen. Soweit der Kläger nunmehr die Kalkulationskosten "Datenbank" nachträglich zum Grundhonorar hin verschieben wolle, sei dies nicht möglich, weil er von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht habe und nunmehr nicht "aufstocken" könne. II. 13 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Dagegen dringt der Kläger mit seiner Anschlussberufung teilweise durch. 14 Der Kläger hat aus abgetretenem Recht über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag (540 €) hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 47,56 €. Der Gesamtrechnungsbetrag (605,77 €) stellt - bis auf den schon vom Amtsgericht nicht zuerkannten Teil Kalkulationskosten „Datenbank“ (15,30 €) und die darauf entfallende Mehrwertsteuer - die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB und damit Kosten dar, deren Entstehung der Geschädigte bei Erteilung des Sachverständigenauftrags für erforderlich halten durfte und die nach Abtretung nunmehr dem Kläger zu erstatten sind. 1. 15 Das geltend gemachte Grundhonorar kann der Kläger wie abgerechnet beanspruchen. Es ist als übliche Sachverständigenvergütung vom Schädiger beziehungsweise hier dessen Versicherung dem Geschädigten, nach Forderungsabtretung dem Kläger, nach § 249 BGB zu erstatten. 16 Soweit hinsichtlich des Grundhonorars die Erforderlichkeit der Sachverständigenvergütung in ihrer Höhe zwischen den Parteien streitig ist, hat das Amtsgericht zu Recht hierüber keine gesonderte Beweisaufnahme durchgeführt, sondern von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Dabei ist auch der Ausgangspunkt des Amtsgerichts nach Auffassung der Kammer richtig, die Schätzung anhand der BVSK-Tabelle vorzunehmen und nicht auf das „Gesprächsergebnis“ der Beklagten abzustellen. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteil vom 27. April 2012, 1 S 110/11), die Schätzung anhand der BVSK-Tabelle, nicht aber anhand des „Gesprächsergebnisses“ vorzunehmen. Seinerzeit hat die Kammer hierzu ausgeführt: 17 Der abgetretene Schadensersatzanspruch des Geschädigten - der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann - geht auf Ersatz der üblichen Vergütung. Denn auch der Geschädigte müsste an den Kläger die übliche Vergütung zahlen, weil schon nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in der Klagschrift eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. (…) 18 Der vom Amtsgericht in Anlehnung an das Gesprächsergebnis BVSK-HUK gem. § 287 ZPO geschätzte Betrag von (…) ist zu gering. Vielmehr hält sich das vom Kläger geforderte Honorar tatsächlich im Rahmen der üblichen Vergütung. Das Gesprächsergebnis ist keine geeignete Schätzgrundlage. Zum einen ist völlig unklar, wie die dort ausgehandelten Honorarsätze zustande gekommen sind. Zum anderen nimmt das Gesprächsergebnis auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 Bezug. Bereits die dort genannte Untergrenze des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen ("HB III"), liegt für ein entsprechendes Gutachten aber über dem Wert von (…) aus dem Gesprächsergebnis. Nach diesem Honorarkorridor sind nämlich bei einem Schaden bis 2.500 € folgende Netto-Beträge anzusetzen: (…) 19 Daraus ergibt sich zugleich, dass der vom Kläger geforderte Betrag sich im Rahmen dessen hält, was 40 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder für ein entsprechendes Gutachten verlangen. Der dort vorgegebene Rahmen ist jedenfalls insoweit eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO, als nicht anzunehmen ist, dass die dort genannten Sätze - auch die an der oberen Grenze dieses Rahmens liegenden Sätze - höher als die ortsüblichen sind. Denn auch das Gesprächsergebnis, das die Beklagte als Schätzgrundlage herangezogen hat, nimmt auf die Befragung Bezug. (…) 20 Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. An der - auch hier vom Amtsgericht ausführlich und überzeugend begründeten - Eignung der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage hat sich seit der früheren Kammerentscheidung nichts geändert. Die Tabellenwerte werden regelmäßig und unter wissenschaftlichen Standards erhoben, sind von vielen Gerichten anerkannt und selbst dem Gesprächsergebnis der Beklagten liegen ihre Ergebnisse zugrunde. So wendet auch die Beklagte in zweiter Instanz gegen die Anwendung der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage nichts Substantielles mehr ein, auch wenn sie formal an der Abrechnung anhand des Gesprächsergebnisses festhält. 21 Das vom Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar kann bei der konkreten Schadensschätzung nach § 287 ZPO vollständig beansprucht werden. Denn es stellt sich bei Anwendung der BVSK-Tabelle als eine übliche Vergütung dar. Es liegt innerhalb der Spanne von Vergütungen, die statistisch 50 bis 60 % aller Sachverständigen in diesem Fall abrechnen würden (HB V). 22 Eine Anpassung der Tabelle oder eine die Abrechnung korrigierenden Bemessung eines üblichen Betrages war vom Gericht nicht vorzunehmen. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, gibt die vom Sachverständigen erstellte Rechnung grundsätzlich den zur Begutachtung erforderlich Betrag vor, der als Schadensersatz dem Geschädigten zu erstatten ist. Eine genauere Bemessung jenseits der Rechnung hat das Gericht bei seiner Schätzung damit im Regelfall nicht zu unternehmen. Insofern betonen auch die neueren Entscheidungen des BGH vom 11.2.2014 (NJW 2014, 1947) und 22.7.2014 (NJW 2014, 3151) aus Sicht der Kammer zu Recht die Position des Geschädigten - im Falle der Forderungsabtretung damit die Position des neuen Forderungsinhabers. Der vom Sachverständigen ausgestellten Rechnung kommt nach jener Rechtsprechung nicht nur Bedeutung als Sachvortrag zu, sondern zugleich eine Indizwirkung im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. So bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 ZPO, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Solange sich nicht aus getroffenen Vereinbarungen oder einer besonderen Kenntnis des Geschädigten Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen, genügt einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht (BGH vom 11.2.2014, UA S. 7). Dann aber darf das Gericht - wenn nicht ausnahmsweise durch Besonderheiten des Einzelfalls die Indizwirkung durchbrochen ist - im Rahmen der Schätzung von dem die Üblichkeit des Rechnungsinhalts indizierenden Betrag nach Auffassung der Kammer nicht abweichen, solange - wie hier - der Korridor (HB V), mithin die Üblichkeit, nicht verlassen ist. 23 Insofern dürfen nach Ansicht der Kammer auch Schwächen der Datenerhebung bei Erstellung der BVSK-Tabelle ebenso wenig wie die Frage der grundsätzlichen Beweislast des Klägers für die Üblichkeit der Vergütung vom Gericht zum Anlass genommen werden, das Schätzergebnis ungeachtet der Indizwirkung der Rechnung in eigener Bemessung etwa dem unteren Teil des Korridors zu entnehmen. Zwar steht dem Gericht bei einer Schadensschätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Die Ermessensausübung ist allerdings in der Berufungsinstanz überprüfbar und ist infolge der zu beachtenden Indizwirkung der Sachverständigenrechnung nicht frei, solange sich die vom Sachverständigen vorgenommene Abrechnung in ihrer Üblichkeit aus der Schätzgrundlage ergibt. Das ist hier der Fall. Wird die Tabelle für eine tragfähige Schätzgrundlage gehalten, so wird nach Auffassung der Kammer die Üblichkeit der Vergütung erst jenseits des Korridor HB V verlassen. Auch insoweit hält die Kammer an ihrer früheren Entscheidung fest. 24 Vor diesem Hintergrund ist auch das - zunächst der Genauigkeit und Einzelfallgerechtigkeit dienende - Vorgehen des Amtsgerichts nach Auffassung der Kammer nicht richtig, aus den zu konkreten Zeitpunkten erhobenen und sodann bekanntgegebenen Daten eigene Berechnungen für den dazwischenliegenden Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen anzustellen, um Preise in passender Aktualität zu erhalten und sie Schätzung zugrunde zu legen. Erneut sprechen - neben Gesichtspunkten der Praktikabilität und der Rechtssicherheit - die Interessen des schadensersatzberechtigten Geschädigten dagegen. Es liegt nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts und der bezeichneten Rechtsprechung des BGH gerade nicht in seinem Risiko, in welcher Höhe der Sachverständige schließlich abrechnet und wie sich Gutachterpreise zwischen einem BVSK-Erhebungszeitpunkt, der Gutachtenerstattung und schließlich der Sachverständigenabrechnung entwickeln. Er muss gerade keine Marktforschung betreiben oder Preisentwicklungen im Blick haben, sondern darf - solange er keine besonderen Erkenntnisse über eine überteuerte Abrechnungspraxis des gewählten Gutachters hat - den Gutachter seiner Wahl beauftragen, dessen Kosten zu erstatten sind (BGH aaO., UA Seite 8). Auch ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung späterer Erhebungen, sei es auch nur im Wege einer rechnerischen Interpolierung, dazu führen kann, dass Abrechnungen oder Rechtsstreite über Abrechnungen verzögert werden, um neue Erkenntnisse über Preisentwicklungen einfließen zu lassen. Und auch das Ziel einer möglichst genauen und realitätsnahen Abrechnung durch eine Interpolierung wird letztlich nicht erreicht, weil die Methode der Interpolierung der tatsächlichen Entwicklung nicht gerecht werden wird. Dabei ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass jede andere als die Annahme einer linearen Entwicklung zwischen den zwei Erhebungszeitpunkten nicht praktikabel wäre. Gleichwohl wird auch sie nicht die tatsächlichen Werte erbringen und ihnen im Falle rascher oder gegenläufiger Entwicklungen nicht einmal nahkommen. Die Üblichkeit von Preisen kann letztlich nicht mithilfe von Berechnungen, sondern allein mithilfe von Erhebungen ermittelt werden, die naturgemäß stichpunktartig bleiben, bei einem Erhebungsabstand von nur zwei Jahren aber jeweils noch verlässliche Grundlagen darstellen. Schließlich und vor allem wird es aber dem System des Schadensersatzrechts nicht gerecht, eine für die Zeit der Auftragserteilung zu bestimmende übliche Vergütung sodann anhand nachträglicher Erkenntnisse für schon früher erforderlich oder nicht erforderlich zu halten. 25 Da hier das abgerechnete Grundhonorar innerhalb des Korridors HB V aus beiden Erhebungen liegt, kommt es an dieser Stelle auf die Frage nicht an, welche Liste der Schätzung zugrunde zu legen ist. Die Kammer hält es aber - was sich bereits aus den vorstehenden Gründen ergibt - für richtig, für die Üblichkeit der Vergütung des Sachverständigen auf diejenige Liste abzustellen, die zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen die aktuell veröffentlichte Liste ist, auch wenn eine neue, noch nicht veröffentlichte Erhebung bevorsteht, begonnen oder stattgefunden hat. 2. 26 Soweit die Parteien in beiden Instanzen auch über die Höhe der - pauschal und jeweils innerhalb des BVSK-Korridors HB V abgerechneten - Nebenkosten des Klägers streiten, entnimmt die Kammer - insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - auch hier die Grundlagen der Schätzung der BVSK-Tabelle. Die Überlegungen zur grundsätzlichen Eignung der Tabelle gelten auch diesbezüglich. 27 Zwar enthalten - worauf bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat - die in der Tabelle aufgeführten Nebenkostensätze erkennbar keine reinen Materialkosten, sondern möglicherweise einen Gewinn oder jedenfalls einen zusätzlichen Aufwands-, Personal- oder Abschreibungsanteil, anders sich die sie sich in der Spanne und Höhe nicht erklären lassen. Grundsätzlich spricht aber gerade hinsichtlich der Nebenkosten alles für eine Pauschalierung, um keinen unverhältnismäßigen Streit über die einzelnen Arbeitsabläufe im Sachverständigenbüro und den konkreten Kostenanfall führen zu müssen. Das sieht auch die Beklagte, wählt ihrerseits aber den Weg einer prozentualen Pauschalierung anhand des bereits pauschalierten Grundhonorars. Die Kammer hält demgegenüber eine - damit einheitliche - Anwendung der Tabelle für Grundhonorar und Nebenkosten für richtig. 28 Anders als etwa im Bereich des JVEG gelten hier keine einheitlich gesetzlich geregelten Nebenkostensätze. Die demnach gebotene Schätzung hat sodann erneut aus der Perspektive des den Sachverständigen beauftragenden Geschädigten die Üblichkeit der abgerechneten Kosten bei Beauftragung in den Blick zu nehmen, die ausweislich der BVSK-Erhebung praktisch stark variieren können. Dies ist allerdings nachvollziehbar und lässt die Kammer nicht an der Eignung der Tabelle als Schätzgrundlage zweifeln. Gerade hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass sich der Zuschnitt und die Eigenausstattung von Sachverständigenbüros ganz erheblich unterscheiden können und auch die Kosten einer Beauftragung externer Dienstleister (Fotograf, Taxi, Schreibdienst) zu großen praktischen Unterschieden bei den Nebenkosten führen können. Auch wenn sodann Sachverständige höhere Nebenkosten abrechnen, als solche bei einer gezielt nebenkostensparenden Organisation ihrer Tätigkeit zwingend anfallen würden, bedeutet dies nicht, dass damit zugleich die Üblichkeit der von Sachverständigen abgerechneten Nebenkostensätze verlassen wird. Die Üblichkeit ergibt sich auch insofern daraus, was ein Großteil der Sachverständigen abrechnet und was deshalb dem Geschädigten vom Schädiger zu erstatten ist. Dies ergibt sich aus dem Korridor der BVSK-Tabelle. Die darin liegenden Werte sind üblich, denn sie geben die verbreitete Abrechnung der Nebenkosten wider. 29 Bei Schätzung der Nebenkosten kann aus Sicht der Kammer auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nebenkosten nur ein Teil der auf die Üblichkeit zu prüfenden Gesamtabrechnung des Sachverständigen sind und Wechselwirkungen bestehen. Eine Deckelung der Nebenkosten, eine Eingrenzung auf tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten oder gar die Erstattung reiner Materialkostensätze würde letztlich allein die Üblichkeit der Abrechnung verschieben. Es würde langfristig ggf. zu einer Erhöhung der üblichen Grundhonorare oder dazu kommen, dass Sachverständige kostenintensiv Nebenleistungen an Dritte fremdvergeben würden (Taxi, Labor etc.), um sodann über Kostennachweise zu verfügen. Im Ergebnis wird man hinnehmen müssen, dass die Schätzung gerade von Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung die tatsächlichen Üblichkeiten der Abrechnung treffend widergibt mit der Folge, dass es eine eine große Spanne vertretbarer Abrechnungen gibt. Dies ist - auch aus Gründen der Praktikabilität - hinzunehmen. Der Bereich der Üblichkeit ist sodann praktisch weit und die Grenze erst überschritten, wo der Korridor HB V verlassen ist oder andere, in der eigentlichen Gutachtertätigkeit des Sachverständigen liegende Kosten, die bereits mit dem Grundhonorar vergütet sind, über die Nebenkosten abgerechnet werden. 30 Nach diesen Grundsätzen hat zunächst das Amtsgericht zu Recht entschieden, dass die vom Kläger als Nebenkosten abgerechneten Kalkulationskosten „Datenbank“ zum Grundhonorar gehört hätten und als Nebenkosten nicht verlangt werden können. Dies stellen auch die Parteien letztlich in zweiter Instanz nicht in Frage. Soweit der Kläger nunmehr aber den entsprechenden Betrag als sodann berechtigten „Aufschlag“ auf sein bereits beziffertes Grundhonorar verstanden und zugesprochen haben möchte, sieht die Kammer diese Möglichkeit nicht. Auch insoweit entfaltet die Rechnung ihre Indizwirkung, dass nämlich der Gutachter seine eigene sachverständige Tätigkeit (Grundhonorar) mit dem dafür in der Rechnung genannten Betrag bewertet und abrechnet. Die oben allgemein dargestellte, vom BGH betonte Indizwirkung, die der Rechnung des Sachverständigen bei der späteren Schadensschätzung zukommt, kann sich - da es sich gerade um eine äußere Wirkung handelt - allein auf den insoweit abgerechneten Betrag beziehen, der dort beziffert und anhand der Tabelle der Höhe nach zu überprüfen ist. Andernfalls könnten zur Gewinnsteigerung Kalkulationskosten in größerem Umfang zunächst als Nebenkosten ausgewiesen und jeweils nachträglich und entgegen der eigenen Abrechnung bis zur Grenze der Unüblichkeit der Gesamtvergütung als weiteres Grundhonorar deklariert werden. Es nähme aber der Rechnung gerade ihre Indizwirkung, wenn nachträglich und ihrem Inhalt zuwider zu entscheiden wäre, ob das zu überprüfende Grundhonorar noch mit falsch deklarierten Nebenkosten „aufzustocken“ ist. 31 Den Streit über die Höhe der Nebenkosten im Übrigen hat das Amtsgericht aus den oben ausgeführten Überlegungen aus Sicht der Kammer zu Recht mittels einer Schätzung auf Grundlage der dafür eigens ausgewiesenen Beträge der BVSK-Tabelle entschieden. Es hat - der üblichen Abrechnungsweise der Sachverständigen entsprechend - die einzelnen Einheiten (Fahrstrecke, Anzahl der Kopien pp.) als Grundlage genommen, hat die dafür jeweils berechneten Einheitspreise anhand der Tabelle überprüft und sie als demnach üblich zugesprochen. 32 Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 22.7.2014 jedenfalls einer weitgehenden, auf im Regelfall 100 € vorgenommenen Pauschalierung der Nebenkosten eine Absage erteilt und andererseits - revisionsrechtlich - nicht beanstandet hat, dass dort das Vordergericht, das aus anderen Verfahren eigene konkrete Erkenntnisse zur regionalen Preisgestaltung eigebracht hatte, die BVSK-Befragung hinsichtlich der Nebenkosten für nicht hinreichend aussagekräftig und deshalb nicht für eine geeignete Schätzgrundlage gehalten hatte, steht dies der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Damit ist nicht zugleich gesagt, dass allgemein Gerichte sich bei ihrer Schätzung von Nebenkosten nicht grundsätzlich an den aus der BVSK-Tabelle hervorgehenden Werten orientieren können. III. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.