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Urteil

8 O 262/13

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2015:0227.8O262.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten in Zusammenhang mit einer operativen Schilddrüsenentfernung in Anspruch. 2 Die 1966 geborene Klägerin war bereits 1985 an einem papillären Schilddrüsenkarzinom erkrankt, dessen damaliger Durchmesser 2 cm betrug. Seinerzeit erfolgte links eine subtotale Schilddrüsenresektion. Seitdem wurden regelmäßig Kontrolluntersuchungen vorgenommen. Die Klägerin nahm das Medikament L-Thyrox ein. 3 Bei der Kontrolluntersuchung vom 16.02.2011 in der Klinik für Nuklearmedizin der Beklagten zu 1.) wurden in der Sonographie drei auffällige Herdbefunde festgestellt (s. Arztbrief der Beklagten zu 1.) vom 28.02.2011). Zur Überprüfung einer möglichen Zellveränderung wurde aus dem Bereich des rechtsisthmalen Knotens eine Feinnadelpunktion vorgenommen. Der am 18.02.2011 vorliegende zytologische Befund ergab den Nachweis atypischer, also bösartiger Zellen. Das Zellbild wurde in dem Befund als vereinbar mit einem papillären Schilddrüsenkarzinom oder dessen follikulärer Variante beschrieben. Der Befund passe, so weiter in dem Bericht, zu einem Rezidiv eines hoch differenzierten papillären Schilddrüsenkarzinoms. Abschließend heißt es in dem Befund: „Histologische Klärung ist dringend erforderlich“. 4 Aufgrund dieses Befundes stellte sich die Klägerin am 03.03.2011 bei dem Beklagten zu 2.), Oberarzt in der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Thoraxchirurgie der Beklagten zu 1.) vor. Angesichts der erhobenen Vorbefunde riet der Beklagte zu 2.) der Klägerin zur Vornahme einer totalen Schilddrüsenentfernung (= Thyreoidektomie). 5 Am 10.03.2011 wurde die Klägerin zur Operation stationär aufgenommen und aufgeklärt über die Entfernung beider Schilddrüsen, einzelne Lymphknoten und einer Autotransplantation der beiden unteren Nebenschilddrüsen. Die Operation wurde am 11.03.2011 durch den Beklagten zu 2.) vorgenommen. Nach dem Operationsbericht wurde bei der Präparation des zu entfernenden Gewebes auf beiden Seiten der Nervus laryngeus recurrens dargestellt. Außerdem erfolgte eine Überwachung der Funktion des Nervus vagus, dessen Nebenast der Nervus recurrens ist, über Neuromonitoring. Hierbei wurde bei der durch Vernarbung wegen der Voroperation erschwerten Operation auf der linken Seite ein Signalverlust des Nervus vagus festgestellt. Bei der daraufhin erfolgten Inspektion des Nervus laryngeus recurrens war eine Quetschmarke nicht ganz auszuschließen. 6 Die endgültigen pathologischen Untersuchungsbefunde des entfernten Präparates vom 14.03. und 25.03.2011 ergaben keinen Nachweis eines papillären Schilddrüsenkarzinoms. Es fand sich ein 1,2 cm messendes mikrofollikuläres Adenom ohne Anhalt auf Malignität. 7 Nach den ersten postoperativen Untersuchungen der Klägerin zeigte sich links eine Stimmbandparese und rechts eine Minderbeweglichkeit des Stimmbandes. Die Klägerin erhielt logopädische Behandlungen. 8 Die Klägerin behauptet, dass fehlerhaft allein aufgrund des zytopathologischen Befundberichtes der Feinnadelpunktion die Indikation zur Schilddrüsenentfernung gestellt worden sei. Es hätte, wie im Bericht empfohlen, zuvor weitere Untersuchungen zur histologischen Abklärung, insbesondere eine Schnellschnittuntersuchung erfolgen müssen. 9 Fehlerhaft sei es zudem bei der Operation zu einer Verletzung des Nervus laryngeus recurrens gekommen. 10 Im letzten Schriftsatz vom 28.01.2015 behauptet die Klägerin, dass das Feinnadelpunktat vom 16.02.2011 in der Pathologie der Beklagten zu 1.) fehlerhaft befundet worden sei, weil Milchglaszellen mit malignen Krebszellen verwechselt worden seien. 11 Folge der vermeidbaren, nicht notwendigen Operation sei eine dauerhafte Schädigung des Nervus laryngeus recurrens, die eine logopädische Therapie über 13 Monate erfordert habe. Verblieben sei bis heute eine wenig belastbare Stimme der Klägerin, das Vorliegen ständiger Luftnot, die eine sportliche Betätigung ausschließe, sowie Herzrhythmusstörungen. Es bestehe ein Grad der Behinderung von 80 %. 12 Die Klägerin hält wegen der durch die Operation erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000,-- € für angemessen. Außerdem begehrt sie materiellen Schadensersatz in Höhe der erfolgten Zuzahlungen für die logopädische Behandlungen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 45.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 111,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung bei den Beklagten in der Zeit vom 18.02.2011 bis zum 15.03.2011 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu ersetzen. 17 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.513,28 € an außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte behauptet, dass angesichts der vor der Operation vorliegenden Vorbefunde und im Hinblick auf den gegebenen Zustand einer Teilresektion der Schilddrüse die Entfernung der gesamten Schilddrüse geboten gewesen sei. Auch bei sorgfältigem Vorgehen sei das hier eingetretene Risiko einer Nervschädigung durch die Operation nicht vermeidbar. 21 Das Gericht hat zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers ein Sachverständigengutachten des Chirurgen Prof. Dr. ... eingeholt, welches am 01.08.2014 erstattet worden ist. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten (Bl. 87 ff d. A.). 22 Das Gutachten wurde im Termin vom 06.02.2015 vor der Kammer erörtert. Darüber hinaus wurde die Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2015 (Bl. 116 ff d. A.). Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist nicht begründet. 24 Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen die Beklagten zu, weil sie einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der im Jahre 2011 in der Klinik der Beklagten zu 1.) erfolgten Behandlung an der Schilddrüse nicht bewiesen hat. 25 Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... war die am 11.03.2011 erfolgte operative Entfernung beider Schilddrüsen bei der gebotenen ex ante Betrachtung indiziert. Denn bei der Klägerin lagen verschiedene Verdachtsmomente des Vorliegens eines bösartigen Schilddrüsenkarzinoms vor. So war bei der Klägerin in der Vergangenheit schon einmal ein papilläres Schilddrüsenkarzinom und damit eine bösartige Erkrankung aufgetreten. Auch wenn dies zum Zeitpunkt der Wiedervorstellung bei den Beklagten zu 2.) 26 Jahre zurücklag, so war allein aufgrund dieser erheblichen Zeitspanne nach den Ausführungen des Sachverständigen das Auftreten eines Rezidivs dieser bösartigen Erkrankung nicht auszuschließen. Zudem hatten sich bei der Routinekontrolluntersuchung in der Klinik für Nuklearmedizin der Beklagten zu 1.) vom 16.02.2011 im Rahmen der durchgeführten Sonographieuntersuchung drei verdächtige Herdbefunde sowohl an der rechten als auch an der linken Schilddrüse gezeigt. So waren nun gegenüber den Vorbefunden statt einem nunmehr drei Knoten feststellbar. Schließlich hatte die daraufhin erfolgte zytologisch pathologische Begutachtung des entnommenen Feinnadelpunktates gemäß Befundbericht vom 18.02.2011 den Nachweis atypischer und damit bösartiger Zellen erbracht. 26 Damit waren, so der Sachverständige Prof. Dr. ..., so starke Verdachtsmomente für das Vorliegen bzw. das Wiederauftreten eines bösartigen Schilddrüsenkarzinoms bei der Klägerin gegeben, dass auch nach der gültigen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur operativen Therapie maligner Schilddrüsenerkrankungen die Indikation für die vollständige Entfernung der Schilddrüsen gegeben war. Diese wird dort nämlich bei dem Verdacht auf ein papilläres Karzinom von mehr als 10 mm Größe empfohlen. Das in der entnommenen Schilddrüse der Klägerin vorgefundene mikrofollikulare Adenom wies eine Größe von 1,2 cm auf. 27 Weitere Befunderhebungen waren für die Indikationsstellung zur operativen Entfernung der Schilddrüse nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... nicht geboten. Insbesondere stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass vor der Operation nicht noch weitere Untersuchungen zur histologischen Abklärung, wie ein transkutane Biopsie oder, während der Operation, eine Schnellschnittuntersuchung erfolgte. Beide Untersuchungsmöglichkeiten sieht die gültige Leitlinie nicht als gängiges diagnostisches Verfahren vor. Es haftet beiden Untersuchungen der Nachteil an, dass sie jeweils nur einen kleinen Teil der Schilddrüse einer genauen pathologischen bzw. zytologischen Untersuchung zuführen und damit letztlich ungeklärt bleibt, ob sich in dem restlichen, weitaus größeren Teil des Organes maligne Zellen befinden. Selbst wenn man mithin diese Untersuchungen, sei es Biopsie oder Schnellschnittuntersuchung, im Falle der Klägerin vorgenommen hätte und diese keinen Nachweis maligner Zellen erbracht hätten, wäre dies, so der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung, nicht geeignet gewesen, den durch die erhobenen anderen Befunde, also die Krebsvorgeschichte der Patientin, den auffälligen Sonographiebefund mit Wachstum weiterer Knoten sowie den Nachweis maligner Zellen in der Feinnadelpunktion begründeten Verdacht eines Schilddrüsenkarzinoms zu widerlegen. Die durch diese Vorbefunde geschaffene Verdachtsdiagnose einer malignen Erkrankung wäre nicht ausgeräumt worden, sodass es weiter bei der nach der Leitlinie empfohlenen Operationsindikation geblieben wäre. Hinzu kommt, dass nach dem zytologischen Bericht der Feinnadelpunktion als möglicher Tumor ein follikuläres Schilddrüsenkarzinom in Betracht kam. Ein solches Karzinom ist jedoch, so Prof. Dr. ..., von dem letztlich im Pathologiebericht vom 14. und 25.03.2011 nachgewiesenen minimalinvasiven follikulären Adenom, einem gutartigen Tumor, erst anhand der Zellkernmorphologie durch den Nachweis von Kapsel- und Gefäßinvasionen nach Untersuchung des insgesamt entnommenen Schilddrüsenpräparates möglich. Das bei einer Biopsie oder einem Schnellschnitt gewonnene relativ geringe Zellmaterial hätte hierfür nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgereicht und damit keine Gewissheit zum Ausschluss des Vorliegens einer malignen Erkrankung erbracht. Damit war das Unterlassen weiterer Untersuchungen, insbesondere der von der Klägerin angeführten Schnellschnittuntersuchung nicht fehlerhaft. Weitere Untersuchungen hätten selbst im Falle eines negativen Befundes nicht die aufgrund der Vorbefunde gegebene Operationsindikation in Frage stellen können und wären damit ohne therapeutische Konsequenz geblieben. 28 Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat ebenfalls bei der Durchführung der Operation durch den Beklagten zu 2.) keinen Behandlungsfehler feststellen können. Nach dem Operationsbericht hat der Beklagte zu 2.) die gebotenen Sorgfaltsanforderungen zur Vermeidung einer Schädigung des in dem präparierten Bereich liegenden Nervus laryngeus recurrens eingehalten, nämlich beide Nerven auf beiden Seiten identifiziert und dargestellt. Zudem wurde das intraoperative Neuromonitoring eingesetzt, welches noch innerhalb der Operation einen Signalverlust bezüglich des Nervus vagus zeigte und zu einer Inspektion der Nerven führte. Eine Durchtrennung der Nerven ist hierbei nicht festgestellt worden, eine Quetschmarke am Nerven konnte aber nicht ausgeschlossen werden. 29 Die Schädigung des Nervus laryngeus recurrens ist ein bei der Vornahme von Eingriffen an der Schilddrüse bekanntes Risiko, dass bei Eingriffen in voroperierten Gebiet, wie es hier vorlag, nach den Ausführungen des Sachverständigen bis zu 8 % beträgt. Aus dem Eintritt einer Schädigung des Nervus laryngeus recurrens kann mithin nicht auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Operateurs beschlossen werden. 30 Die Kammer folgt den gut erklärenden, umfassenden Ausführungen des Sachverständigen, der als Direktor einer Universitätsklinik für Allgemein und Viszeral Chirurgie über die gebotene Fachkunde verfügt, und das Gutachten unter Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen sowie der gültigen Leitlinien und Literatur erstellt hat. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung waren hier die durch die Vorbefunde vorliegenden Verdachtsmomente so stark, dass die Indikation für die erfolgte Schilddrüsenentfernung bestand, ohne dass weitere Untersuchungen geboten waren. Die später erfolgte umfassende histologische Untersuchung, die lediglich den Nachweis eines mikrofollikulären Adenoms erbrachte, war, so der Sachverständige auch unter Hinweis auf die in der Leitlinie enthaltenen Stellungnahmen, nicht durch die Untersuchung einzelner Zellen, seien sie jetzt durch Punktionen, Biopsien oder Schnellschnittuntersuchungen gewonnen, sondern nur an der Untersuchung des gesamten Schilddrüsenpräparates möglich. 31 Soweit die Klägerin schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 28.01.2015 einen Fehler der Pathologie der Beklagten zu 1.) bei der Befundung der Feinnadelpunktion vom 16.02.2011 geltend macht und behauptet, es seien hier die in dem Befund festgestellten malignen Zellen mit Milchglaszellen verwechselt worden, war wegen dieses neuen Behandlungsfehlervorwurfes kein weiteres pathologisches Gutachten einzuholen. Dieses Vorbringen war vielmehr gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Klägerin war nämlich nach ihren eigenen Angaben in der persönlichen Anhörung vor der Kammer bereits kurz nach Erhalt des pathologischen Berichtes bezüglich der entnommenen Schilddrüse im März 2011 die Information erteilt worden, dass es sich bei den in der Feinnadelpunktion nach dem Befundbericht festgestellten atypischen Zellen auch um Milchglaszellen handeln könnte, die leicht mit anderen Zellen zu verwechseln seien. Gleichwohl hat die Klägerin diesen ihr danach bekannten Behandlungsfehlervorwurf weder mit ihrer Klage noch nach Erhalt des Gutachtens und der hier gesetzten Stellungnahmefrist (§ 411 IV S.2; verweist auf § 296 I ZPO) gerügt. Vielmehr hat die Klägerin stets ihr Klagvorbringen darauf gestützt, dass angesichts dieses, nun als fehlerhaft bezeichneten zytologisch pathologischen Berichtes, keine Indikation zur Schilddrüsenentfernung ohne weitere Untersuchung bestanden habe, weil in diesem Bericht ausdrücklich eine weitere histologische Abklärung für „dringend erforderlich“ gehalten wurde. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, warum sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, jedenfalls spätestens nach Erhalt des Gutachtens, das die Bedeutung des zytopathologischen Berichtes der Feinnadelpunktion für die Operationsentscheidung herausgestellt hat, diesen nun geltend gemachten Behandlungsfehler seitens des pathologischen Institutes der Beklagten zu 1.) geltend gemacht hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser neuen Fragestellung, zu der der bisherige Sachverständige mangels Fachkunde keine verlässlichen Aussagen treffen kann, führt zu einer erheblichen Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtstreites. 32 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach § 709 ZPO.