OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 95/17

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2017:0616.8O95.17.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Erstattung von Umsatzsteuer. 2 Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung, die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Neumünster. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr ..., war in verschiedenen Zeiträumen, vom 10.9.2012 bis 10.12.2012 und vom 2.1.2013 bis 23 12. 2013, im Krankenhaus der Beklagten in ambulanter ärztlicher Behandlung. Hierbei wurden ihm individuell von der Krankenhausapotheke der Beklagten hergestellte Arzneimittel verabreicht. Für diese wurden dem Versicherungsnehmer im Jahr 2012 insgesamt 21.961,68 € und im Jahr 2013 insgesamt 45.772,38 € in Rechnung gestellt, die von der Klägerin erstattet wurden. Dabei waren Umsatzsteuer in Höhe von 19 % der jeweiligen Nettobeträge enthalten. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von an die Beklagte in diesem Zusammenhang gezahlter Umsatzsteuer aus übergegangenem Recht (§§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG). 3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Leistungen der Beklagten umsatzsteuerfrei gewesen seien, ihr die Umsatzsteuer mithin zu Unrecht in Rechnung gestellt worden war. Dies gelte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.9.2014 (V R 19/11), wonach die Abgabe von Zytostatika, die durch die Krankenhausapotheken für Zwecke der ambulanten Therapie von Krebspatienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung sei zwar erst nach Zahlung der streitgegenständlichen Beträge ergangen, sie führe jedoch zu einer Verpflichtung der Beklagten, eine nachträgliche Korrektur gegenüber der Finanzverwaltung herbeizuführen und den Vorteil durch die Steuerfreiheit an den Versicherungsnehmer der Klägerin als Vertragspartner weiterzureichen. Dementsprechend hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2015 und vom 17.11.2016 zur Rückerstattung aufgefordert. 4 Die Klägerin beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.506,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen. 6 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.114,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht zur Rückerstattung verpflichtet. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe die Beklagte die von dem Versicherten der Klägerin vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt und auch an dieses abgeführt. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit gemäß der zitierten Entscheidung des BFH läge nicht in vollem Umfange vor. Denn die für den Versicherungsnehmer individuell hergestellten Medikamente mit dem Wirkstoff Bevacizumab seien, so behauptet sie, keine Zytostatika, sondern ein humanisierter monoklonaler Antikörper aus der Gruppe der Immunglobuline. Demnach sei die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Bevacizumab nach wie vor umsatzsteuerpflichtig, die hierfür von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge (in 2012: 1657,38 €, Aufstellung Bl. 68 d. A.) bereits aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten. Aber auch im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs, der auf die Klägerin übergegangen sein könne. Die Umsatzsteueranteile seien mit Rechtsgrund geleistet worden. Hinsichtlich der im Jahr 2013 an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 11 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der durch ihren Versicherungsnehmer an die Beklagte geleisteten Umsatzsteuer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG, zu. 12 Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat zwar Zahlungen an die Beklagte in der geltend gemachten Höhe erbracht, mithin etwas geleistet. Für diese Leistung bestand indes ein Rechtsgrund und dieser ist auch nicht später nachträglich entfallen. 13 Der Rechtsgrund ist darin zu sehen, dass der konkludente Kaufvertrag über Arzneimittel zwischen dem Patienten und der Beklagten eine Einigung über die Zahlung des Preises einschließlich der Umsatzsteuer (“Bruttopreis“) für die Medikamente enthält. Denn eine ausdrückliche Regelung darüber wurde nicht getroffen, sodass im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung von einer so genannten Bruttopreisabrede auszugehen ist, in dem Sinne, dass die Umsatzsteuer in dem angebotenen Preis als dessen unselbstständiger Teil enthalten ist (BGH NJW 2002, 2312 m. w. N.). 14 Die Beklagte ist auch nicht zu einer nachträglichen Korrektur dieser Vereinbarung verpflichtet, sodass der Rechtsgrund im Nachhinein entfallen wäre. Eine solche rechtliche Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BFH zwingend dazu gehalten wäre, die Rechnungen zu berichtigen und auch die damit verbundenen Steuerfestsetzungen ändern zu lassen. Zum einen kann das Urteil, das überdies nach Kaufvertragsschluss ergangen ist, keine unmittelbare, durchgreifende Auswirkung auf die vertraglich vereinbarte Bruttopreisabrede haben. Zum anderen ergibt sich aus dem auch von der Klägerseite zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.9.2016 (juris), welches eine Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzbehörden darstellt, eben gerade nicht, dass ein Unternehmer zur nachträglichen Korrektur von ausgestellten Rechnungen in Bezug auf diese Umsatzsteuerfreiheit verpflichtet ist (siehe Schreiben unter V.). Es wird ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet, dies zu tun und nach den §§ 14c Abs. 2 Satz 5, 17 Abs. 1 UStG vorzugehen. Das Risiko, dass die Steuer zu hoch angesetzt wird, liegt bei Vorliegen einer Bruttopreisabrede letztlich auf Seiten des Käufers, während das Risiko des zu niedrigen Ansatzes als unbeachtlicher Kalkulationsirrtum hierbei auf der Seite des Verkäufers liegt. Eine Verpflichtung zur Anpassung des Vertrags könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend von einer unzutreffenden Steuerbarkeit der Umsätze irrtümlich ausgegangen wären. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 15 Auf die Frage, ob auch Medikamente, die den Wirkstoff Bevacizumab enthalten, entsprechend der zitierten BFH-Rechtsprechung von der Steuer befreit ist, und auf die Frage der Verjährung kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an, so dass dies hier dahinstehen kann. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.