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Urteil

12 O 562/17

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bank haftet für nicht autorisierte Online-Überweisungen nach § 675u BGB a.F. und hat das Konto wiederherzustellen. • Zahler haftet nicht, wenn nicht nachgewiesen ist, dass er personalisierte Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt oder vorsätzlich/grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 675l, 675v BGB a.F.). • Mobilfunkstörungen begründen kein Abhandenkommen der SIM-Karte im Sinne des § 675v BGB a.F.; Übermittlungsrisiko der SMS liegt grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister (§ 675m BGB). • Einbeziehung bankinterner AGB mit erweiterter Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nicht nachgewiesen; die Bank trägt das Restrisiko unaufklärbarer Schadensursachen.
Entscheidungsgründe
Haftung der Bank bei smsTAN‑Missbrauch: Kontowiederherstellung nach § 675u BGB a.F. • Bank haftet für nicht autorisierte Online-Überweisungen nach § 675u BGB a.F. und hat das Konto wiederherzustellen. • Zahler haftet nicht, wenn nicht nachgewiesen ist, dass er personalisierte Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt oder vorsätzlich/grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 675l, 675v BGB a.F.). • Mobilfunkstörungen begründen kein Abhandenkommen der SIM-Karte im Sinne des § 675v BGB a.F.; Übermittlungsrisiko der SMS liegt grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister (§ 675m BGB). • Einbeziehung bankinterner AGB mit erweiterter Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nicht nachgewiesen; die Bank trägt das Restrisiko unaufklärbarer Schadensursachen. Der Kläger, ein Einzelkaufmann, unterhält ein Geschäftskonto bei der Beklagten. Für Online-Banking war smsTAN vereinbart; die TANs wurden per SMS an die Rufnummer des Klägers gesandt. Am 30.08.2017 funktionierte das Mobiltelefon des Klägers nicht; er meldete dies seinem Mobilfunkanbieter. Am 31.08.2017 wurden zwei unautorisierte Überweisungen über zusammen 28.170 € mit smsTANs ausgelöst; der Kläger meldete dies noch am Vormittag der Bank und erstattete Anzeige. Die Beklagte weigerte sich, die Belastungen zurückzunehmen, rügte die Mitverantwortung des Klägers und seines Mobilfunkanbieters und verwies auf ihre Online‑Banking‑Bedingungen mit Haftungsbeschränkung. Der Kläger verlangt die Wiederherstellung des Kontostands nach § 675u BGB a.F. • Kläger hat Anspruch aus § 675u BGB a.F. auf Wiederherstellung des Kontostands für die beiden nicht autorisierten Zahlungen; die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. • Kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 675v BGB a.F.: Es liegt kein Abhandenkommen der SIM‑Karte oder des Mobiltelefons vor; Funktionsstörung begründet kein Verlust des Authentifizierungsinstruments. • Die Behauptung, die Zugangsdaten seien unsicher aufbewahrt worden, ist nicht hinreichend bewiesen; der Kläger erfüllte seine sekundäre Darlegungslast und trug vor, angemessene Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. • Die Bank trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auf einer vom Zahler zu vertretenden unsicheren Aufbewahrung oder auf vorsätzlicher/grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 675l BGB a.F.) beruht; dies hat sie nicht nachgewiesen. • Zur Zurechnung eines Verschuldens der Telekommunikationsanbieterin an den Kläger nach § 278 BGB führt § 675m Abs.2 BGB ins Leere; das Übermittlungsrisiko personalisierter Sicherheitsmerkmale trägt primär der Zahlungsdienstleister. • Eine vertragliche Abrede, wonach der Kläger auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, wurde nicht bewiesen; Einbeziehungsbedingungen der Bank wurden nicht substantiiert nachgewiesen. • Der Anspruch aus § 675u BGB a.F. ist nicht verzinsbar, weil er keine Geldschuld iSv § 288 BGB begründet. Die Klage ist in dem Maß begründet, dass die Beklagte das Konto des Klägers um 28.170 € wieder auf den Stand zu bringen hat, den es ohne die beiden nicht autorisierten Belastungen am 31.08.2017 gehabt hätte; insoweit wird der Kläger obsiegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 675v BGB a.F. wurde verneint, da weder ein Abhandenkommen der SIM‑Karte noch eine nachgewiesene unsichere Aufbewahrung oder vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers festgestellt wurde. Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers auf Verzinsung der wiederhergestellten Kontobelastung.