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3 KLs 13/17

LG Kiel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Angeklagten Az. B. und Se. A. sind jeweils schuldig des vollendeten Betruges in 88 Fällen, des versuchten Betruges in 19 Fällen sowie des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 22 Fällen. Der Angeklagte Fi. B. ist schuldig des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 17 Fällen. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte Fi. B. wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagten Fi. B. freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zu Last. Hinsichtlich der Angeklagten Az. B. und Se. A. wird jeweils die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 736.611,03 Euro angeordnet. Der Angeklagte Fi. B. ist für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, nämlich Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Arrestanordnungen samt deren Vollstreckung durch Sicherungshypothek zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs.1; Abs. 3 Nr.1; 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 22; 25 Abs. 2; 52, 53, 73, 73 c StGB bezüglich der Angeklagten Az. B. und A.: §§ 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 52, 53 StGB bezüglich des Angeklagten Fi. B..
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten Az. B. und Se. A. sind jeweils schuldig des vollendeten Betruges in 88 Fällen, des versuchten Betruges in 19 Fällen sowie des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 22 Fällen. Der Angeklagte Fi. B. ist schuldig des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 17 Fällen. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte Fi. B. wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagten Fi. B. freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zu Last. Hinsichtlich der Angeklagten Az. B. und Se. A. wird jeweils die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 736.611,03 Euro angeordnet. Der Angeklagte Fi. B. ist für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, nämlich Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Arrestanordnungen samt deren Vollstreckung durch Sicherungshypothek zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs.1; Abs. 3 Nr.1; 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 22; 25 Abs. 2; 52, 53, 73, 73 c StGB bezüglich der Angeklagten Az. B. und A.: §§ 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 52, 53 StGB bezüglich des Angeklagten Fi. B.. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. haben als faktische Geschäftsführer der Firmen As. Bau, M.A. Forst, A. Ah. Forst, Forstbetrieb G. Sy. und E-Bau für angeblich dort beschäftigte bulgarische Arbeitnehmer gefälschte Beschäftigungs- und Lohnangaben erstellt zwecks Vorlage bei den zuständigen Arbeitsämtern, um auf diese Weise Gelder aus den bewilligten ALG-Leistungen zu erlangen und für sich zu behalten (Tatkomplex I). Beide Angeklagte haben weiterhin als faktische Inhaber der Firmen M.A.Forst, B. (Inh.Fi. B.) und B. Bau-GmbH Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet und auf diese Weise den zuständigen Sozialversicherungsträgern Beitrage vorenthalten. Der Angeklagte Fi. B. als formeller Inhaber der Firma B. und Geschäftsführer der Firma B. Bau-GmbH hat es unterlassen, sich um die pflichtgemäße Ent-richtung der Beiträge zu kümmern (Tatkomplex II). I. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. stammen aus der Türkei. Sie leben bereits seit vielen Jahren mit ihren Familien in Deutschland und haben mittlerweile beide die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Sie sind miteinander befreundet und auch familiär miteinander verbunden, die Ehefrau von Az. B. ist die Schwester des Angeklagten A.. Beide Angeklagte waren als Dolmetscher für verschiedene Behörden tätig, der Angeklagte Az. B. war zudem Ausländerbeauftragter der Stadt O.. Der Angeklagte Fi. B. ist der Neffe des Angeklagten Az. B. und lebt ebenfalls in Deutschland. 1. Der Angeklagte A. kam im Jahre 1985 nach Deutschland und lebte mit seinen Eltern in Husum. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses machte er eine Lehre als Kfz- Mechaniker, arbeitete jedoch im Anschluss nicht in seinem erlernten Beruf. In der Folgezeit betätigte er sich in der Baubranche und betrieb ab 2002 auch ein eigenes Baugewerbe. Weiterhin war er im Forstbereich als Faschinenbinder tätig. Aufgrund erheblicher Außenstände war er jedoch gezwungen, Insolvenz anzumelden. Zwischenzeitlich bezog er Arbeitslosengeld und war ab Juni 2017 bei der Firma B. Bau in Bremen als Maurer und Büroleiter beschäftigt. Der Angeklagte A. wohnt mit seiner Familie in M. Er ist verheiratet mit Ga. A. und hat 4 Kinder. Er ist bereits vorbestraft: Am 20.01.2014 wurde er vom Amtsgericht Achim wegen Beitragsvorenthaltung in 22 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte in der Zeit von April 2011 bis Januar 2012 für mehrere in seiner Baufirma und der Faschinenbinderei angestellte Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 25.338,- € nicht abgeführt. 2. Der Angeklagte Az. B. ist seit dem Jahre 2000 deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet mit Ad. B., der Schwester des Angeklagten A. und hat 3 Kinder. Bis zum Jahre 2012 betrieb er als Selbständiger die Firma Euro Garten- und Landschaftsbau in O., musste jedoch danach Insolvenz anmelden. Er war gemeldet unter der Anschrift in M. (der Wohnanschrift des Angeklagten A.), bis zu seiner Festnahme jedoch tatsächlich wohnhaft im Haus seiner Ehefrau in O. Unter der Anschrift im M. bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, seine Ehefrau erhält Leistungen der Grundsicherung für sich und ihre Kinder unter der o.g. Anschrift in O.. Seit dem 01.06.2017 ist der Angeklagte Az. B. als geringfügig Beschäftigter der Firma B. Bau GmbH in Bremen gemeldet. Auch der Angeklagte Az. B. ist bereits vorbestraft: Am 11.12.2013 wurde er vom Amtsgericht in Achim wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 19.05.2014 erging ein Urteil des Amtsgerichts Achim wegen Betruges in 4 Fällen, ebenfalls zu Geldstrafe. Am 10.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Achim wegen Verstrickungsbruch erneut zu einer Geldstrafe. Aus diesen Urteilen wurde mit Entscheidung vom 05.03.2015 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe gebildet. Schließlich erging am 02.12.2015 ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf wegen Betruges, wiederum zu einer Geldstrafe. 3. Der Angeklagte Fi. B. wurde im Alter von 3 Jahren von seinen Eltern nach Deutschland zu seinem Onkel Az. B. geschickt, er ist fortan in dessen Familie aufgewachsen. Er ist nach wie vor türkischer Staatsangehöriger und derzeit als stellvertretender Marktleiter in einem N-Markt in Bremen beschäftigt mit einem Bruttoverdienst von 1800,- €. Der Angeklagte Fi. B. ist nicht vorbestraft. II. Der Angeklagte A. hatte im Rahmen seiner Tätigkeit im Baugewerbe und als Faschinenbinder auch ausländische Arbeitskräfte, u.a. aus Bulgarien beschäftigt. Dabei hatte er in Erfahrung gebracht, dass es in anderen Bundesländern offenbar relativ leicht möglich sei, mit gefälschten Bescheinigungen unberechtigt Arbeitslosengeld für angebliche bulgarische Arbeitnehmer zu erhalten. Da die Geschäfte in seinen eigenen Firmen schlecht liefen, entschloss er sich dazu, dies auch in Norddeutschland zunächst einmal „testweise“ zu versuchen. Nachdem er feststellte, dass die Kontrollmechanismen bei den Arbeitsämtern nicht sonderlich streng waren, entwickelte sich daraus ab dem Jahr 2014 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Az. B. ein regelmäßig praktiziertes „Geschäfts-modell“. Tatkomplex I - Betrugstaten zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit Ab 2014 beschlossen die Angeklagten Az. B. und A., verschieden Firmen zu gründen bzw. Einzelgewerbe anzumelden, wobei die jeweiligen Firmeninhaber von ihnen in Wahrheit nur als sog. „Strohmänner“ eingesetzt waren, während die faktische Leitung und Tätigkeit in den Firmen in Wahrheit von den beiden Ange-klagten ausgeführt wurde. Dabei handelte es sich um folgende Firmen: Firma As. Bau, Inhaber: Se. As., mit Sitz in Neumünster, R- 45. Tätigkeit: Verputz- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Anmeldung: 15.08.2015. Anmeldungen von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung erfolgten zu keinem Zeitpunkt, die Firma war auch beim Finanzamt nicht bekannt. Der Firmeninhaber Se. As. konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht identifiziert bzw. ausfindig gemacht werden. Firma M.A. Forstbetrieb, Inhaber: Me. Az., mit Firmensitz in der N.straße 35, H. Betriebszweck: Faschinenbinden und Forstarbeit. Gewerberechtliche Anmeldung zum 06.02.2015, Abmeldung zum 04.03.2015 von Amts wegen aufgrund Umzugs nach Bremen. Nach Erkenntnissen des Ordnungsamtes Husum hat unter der genannten Anschrift nie eine solche Firma existiert. In den Jahren 2014/15 waren bis zu 8 Arbeitnehmer bei der DRV als Vollzeitkräfte gemeldet, darunter auch der Angeklagte A. sowie dessen Sohn Fe. A. und der Inhaber der nachfolgend genannten Firma A. Ah. Forst, Ah. Mu. Ah.. Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Me. Az. blieben ergebnislos. Firma A. Ah. Forst, Inhaber: Ah. Mu. Ah., mit Firmensitz in He. sowie nachfolgend in Neumünster, R- 45 Die Anmeldung erfolgte zum 1.5.2015 für die Tätigkeit: Forstwirtschaft, Lohnarbeiten, die Abmeldung zum 30.11.2015. Arbeitnehmer waren bei der DRV zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Der Betriebsinhaber A.Ah. war noch im Oktober 2014 als Arbeitnehmer bei der Firma M.A.Forstbetrieb gemeldet (s.o.) Forstbetrieb G. Sy., Inhaber: Ga. Sy.; der Sitz der Firma befand sich ebenfalls in He. Die gewerberechtliche Anmeldung erfolgte zum 01.08.2014 mit dem Tätigkeitsbereich: Faschinenbinderei, Holz- und Bautenschutz. Firma E-Bau, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, Betriebssitz in O. Firmeninhaber war bis zum Jahre 2013 der Angeklagte Az. B. gewesen, ab dem 01.04.2016 wurde das Gewerbe auf den Inhaber Ni. St., wohnhaft in O., angemeldet. Dieser war zuvor gemeldet in Neumünster, R- 45. Nachforschungen zu seinem Aufenthalt blieben ergebnislos. Für diese Firma waren zuletzt im Jahre 2013 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, in den Folgejahren nicht mehr. Daneben sind die Angeklagten Az. B. und A. faktisch noch unter folgenden Firmen aufgetreten und tätig geworden, wobei als formeller Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer auf ihr Betreiben hin jeweils Fi. B. eingesetzt worden war. Der Angeklagte Fi. B. hat auch Geschäftskonten auf seinen Namen eröffnet, auf die die Angeklagten Az. B. und A. Zugriff hatten. Firma B. Anmeldung am 1.11.2014 mit Firmensitz in He., Inhaber Fi. B. Tätigkeit: Verputzarbeiten, Baudienstleistungen, Forstbetrieb. Abmeldung am 18.11.2015 Am 14.04.2016 erfolgte eine Anmeldung unter dem neuen Firmensitz R- 45 in Neumünster für die Tätigkeiten: Faschinenbinden, Forstarbeiten Am 25.04.2017 wurde eine Firma B. in Bremen mit Firmensitz L- 206 angemeldet, Inhaber: Fi. B.. Tätigkeiten: Garten- und Landschaftsbau, Hausmeister-Service Abmeldung zum 3.8.2017 B. Bau GmbH Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.06.2015 wurde die B.-Bau GmbH mit Sitz in He. gegründet, Geschäftsführer war der Angeklagte Fi. B.. Mit Anmeldung vom 14.04.2016 erfolgte eine Sitzverlegung nach Neumünster, R- 45, die Abmeldung erfolgte am 21.02.2017. Eine formelle Trennung zwischen den Tätigkeiten dieser Firmen erfolgte nicht. Die Firma B. trat auf Rechnungen u.a. auch als „B. Forst“ auf, wobei eine identische Steuer-Nummer wie die B. Bau GmbH verwendet wurde. Die Angeklagten Az. B. und A. hatten auch Zugriff auf die Firmenkonten. Diese beiden Firmen sind in den Tatkomplex I (Betrug zum Nachteil des Arbeitsamtes) nicht involviert, sondern lediglich in den Tatkomplex II (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen). Firma E-Bau GmbH Mit Gesellschaftsvertrag vom 09.03.2017 wurde weiterhin eine Firma E-Bau-GmbH mit Sitz in Bremen, L- 206 gegründet, deren Geschäftsführer der Angeklagte Fi. B. war. Die Firma E-Bau GmbH ist nicht in die Tatkomplexe I und II verwickelt. Die Angeklagten Az. B. und A. hatten ab 2015 über Kontaktpersonen eine Vielzahl bulgarische Arbeitnehmer von Bulgarien mit der Aussicht auf Arbeit nach Deutschland kommen lassen. Sie waren untergebracht in von den Angeklagten eigens dafür angemieteten Wohnungen, die nur spärlich eingerichtet waren und z.T. nur über sog. „Matratzenlager“ verfügten. Gemeldet waren die Arbeitnehmer vielfach abweichend von ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort, hauptsächlich in Neumünster, He. und M., hier unter der Wohnanschrift des Angeklagten A.. Auf Veranlassung der Angeklagten und teilweise von ihnen selbst wurden diese Arbeiter jeweils von ihren Wohnungen zu den Arbeitsstätten transportiert. Die Bezahlung erfolgte jeweils in bar, eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Die Angeklagten begleiteten diese Arbeitnehmer nach ihrer Ankunft bei den erforderlichen Behördengängen, zB zu den Meldeämtern, und waren ihnen dabei behilflich, Bankkonten auf ihre Namen einzurichten, in der Regel bei der Postbank. Die von den Banken übersandten Unterlagen einschließlich der Bankkarten gelangten jedoch nicht zu den bulgarischen Arbeitnehmern, sondern wurden an den Meldeanschriften von den Angeklagten an sich genommen, um sie zur Ausführung der nachfolgend dargestellten Taten zu nutzen und das bewilligte Arbeitslosengeld mittels der EC-Karten von den betreffenden Konten abzuheben. Zur Durchführung ihres gemeinsamen Plans begleiteten die Angeklagten Az. B. und A. die Bulgaren sodann zu den örtlichen Arbeitsämtern, betätigten sich für diese als Dolmetscher und ließen sie erklären, dass sie sich arbeitslos melden und Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld stellen wollten. Nach einer Identitäts-überprüfung durch Vorlage eines Personalausweises wurden den Antragstellern sodann Antragsvordrucke ausgehändigt, die sie nach dem Ausfüllen entweder per Post oder wiederum persönlich abgeben sollten. Diese Vordrucke wurden sodann von den beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken wahrheitswidrig ausgefüllt und wieder an die örtlichen Arbeitsämter zurückgeleitet. So hatten sie in dem Vordruck „Antrag auf Arbeitslosengeld“ handschriftlich die angeblichen Rentenversicherungsnummern und Steuer-IDNummern eingetragen, ferner die Bankverbindung und die zuständige Krankenkasse. In einem weiteren Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ erfolgten Angaben zu den betrieblichen Daten des angeblichen Arbeitnehmers, nämlich der Firmen As., M.A.Forst, A.Ah. Forst, E-Bau und G. Sy.. Weiterhin enthielt dieser Vordruck Erklärungen zu Art und Dauer des angeblichen Beschäftigungsverhält-nisses und des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Dieser Vordruck wurde von den Angeklagten mit der jeweiligen Unterschrift des Firmeninhabers und dessen Firmenstempel versehen. Dabei waren sämtliche Angaben zu den angeblichen Beschäftigungsverhältnissen und den jeweiligen Arbeitgebern falsch. Tatsächlich hatten die Bulgaren in dem angegeben Zeiträumen dort nicht oder nur für kurze Zeit - ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung- gearbeitet und erhielten weitaus geringere Löhne. Insbesondere wurde eine mindestens einjährige Beschäftigungsdauer bescheinigt, um im Zusammenwirken mit der ebenfalls jeweils eingereichten Kündigung die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu schaffen. Vielfach wurden dann zu einem späteren Zeitpunkt noch Bestätigungen über eine angebliche saisonale Wiedereinstellung der betreffenden Antragsteller eingereicht, um zu vermeiden, dass diese zu weiteren Vermittlungsgesprächen erneut bei den Arbeitsämtern erscheinen mussten. Die weitere Bearbeitung dieser Anträge erfolgte sodann nicht vor Ort, sondern nach einem überregionalen landesweiten Verteilungsschlüssel bei Agenturen in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Heide. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Bescheinigungen und die korrekte Handhabung durch die jeweiligen Arbeitgeber wurden seitens der Sachbearbeiter in den zuständigen Agenturen in einer Vielzahl von Fällen die Voraussetzungen für den Leistungsbezug bejaht und die errechneten Beträge auf den in den Anträgen benannten Konten überwiesen bzw. in einer geringen Zahl von Fällen per Scheck ausgezahlt. Eine Kontrolle seitens der Arbeitsämter dahingehend, ob die Arbeitgeber bzw. deren Firmen überhaupt existierten oder die angeblichen Arbeitnehmer in den maßgeblichen Zeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet waren, etwa durch Rückfragen bei der DRV oder den Krankenkassen, erfolgte nicht, sodass die Zahlungen allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen erfolgten. Die von den Arbeitsämtern angewiesenen Geldbeträge vereinnahmten die Angeklagten anschließend für sich, indem sie sie mittels der in ihrem Besitz befindlichen Bankkarten abhoben bzw. sich in bar auszahlen ließen und sie für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendeten oder zu einem großen Teil an andere Familienangehörige weiterleiteten, so zB. erhebliche Summen auf ein Konto der Ehefrau des Angeklagten A., Ga. A.. Auf diese Weise kam es in den Jahren 2015 und 2016 in 88 Fällen zu ungerechtfertigten Zahlungen der Arbeitsämter in einer Gesamthöhe von 533.413, 18 Euro. Dabei wurden in den Fällen 4, 9, 13, 17, 19, 44 und 53 die Leistungen nicht mittels Überweisung, sondern Nr. Name Anschrift Arbeitgeber ALG-Zeitraum Höhe per Scheck ausgezahlt 1 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 2 G.Sy. 16.11.15 - 15.05.16 6.960,00 3 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 6.387,03 4 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.337,80 5 M.A.Forst 16.04. - 14.06.15 19.06. - 19.10.15 6.355,00 6 A.Ah. Forst 01.04. - 30.06.15 01.12.15 - 30.04.16 13.111,00 7 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 8 M.A.Forst 05.05. - 31.10.15 7.176,00 9 M.A.Forst 01.02. - 30.07.15 8.246,00 10 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 7.229,00 11 A.Ah. Forst 01.11.15 - 30.04.16 7.542,00 12 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.888,60 13 As. Bau 26.07.15 - 24.01.16 6.283,80 14 As. Bau 11.02. - 30.04. 16 3.536,83 15 M.A.Forst 01.02. - 30.05.15 6.168,00 16 M.A.Forst 11.04. - 10.10.15 6.550,20 17 E-Bau 21.04. - 31.06.16 5.139,00 18 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 19 A.Ah. Forst 26.07. - 30.11.15 4.398,66 20 M.A.Forst 16.05. - 14.11.15 6.211,80 21 M.A.Forst 24.05. - 22.11.15 6.294,60 22 M.A.Forst 24.05. - 22.11.15 6.294,60 23 M.A.Forst 05.05. - 31.10.15 6.136,00 24 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,63 25 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.622,20 26 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 27 M.A.Forst 06.06. - 31.10. 15 6.103,68 28 M.A.Forst 06.05. - 31.10.15 6.103,68 29 A.Ah. 16.10.15 - 14.04.16 6.888,60 30 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.276,60 31 M.A.Forst 05.05. - 31.10.15 6.138,36 32 M.A.Forst 24.05. - 22.11.15 6.294,60 33 M.A. Forst 16.05. - 14.11. 15 6.211,80 34 M.A. Forst 05.05. - 22.09.15 30.09. - 30.09.15 5.097,96 35 A.Ah. Forst 18.11.15 - 14.05.16 7.053,45 36 As. Bau 24.10.15 - 22.04.16 7.230,60 37 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 38 M.A.Forst 16.06. -15.12.15 6.240,60 39 E-Bau 21.04. - 31.08.16 5.137,60 40 E-Bau 21.04. - 31.0816 5.137,60 41 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.278,40 42 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 6.620,40 43 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 7.864,20 44 A.Ah. Forst 16.07. - 30.11 15 4.996,64 45 A.Ah. Forst 11.10.15 - 31.03.16 5.926,86 46 As. Bau 21.10.15 - 19.04.16 7.848,00 47 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 6.620,40 48 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.242,40 49 M.A.Forst 11.07.15 - 09.01.16 7.207,20 50 M.A.Forst 01.02. - 30.07.15 7.065,00 51 A.Ah. Forst 01.10.15 - 09.02.16 4.473,72 52 M.A.Forst 16.04. - 14.06.15 19.06. - 19.10.15 6.548,40 53 M.A.Forst 11.04. - 10.10.15 6.697,80 54 M.A.Forst 16.04. - 14.06. 15 19.06. - 19.10. 15 6.271,20 55 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 56 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 57 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 58 M.A.Forst 16.04. - 14.06.15 19.06. - 19.10.15 7.498,80 59 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.663,60 60 M.A.Forst 11.04. - 10.10.15 6.550,20 61 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.242,40 62 M.A. Forst 11.04. - 10.10.15 6.550,20 63 As. Bau 30.10.15 - 23.03.16 7.207,20 64 As. Bau 02.11.15 - 04.04.16 7.552,80 65 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 66 M.A.Forst 16.05. - 14.11.15 6.211,80 67 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.283,80 68 M.A.Forst 16.06. - 31.10.15 4.680,45 69 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 70 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.276,60 71 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 72 M.A.Forst 19.03. - 17.09.15 5.176,80 73 A.Ah. Forst 18.11.15 - 14.05.16 7.053,45 74 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.597,00 75 As. Bau 01.03. - 31.03.16 1.347,90 76 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 6.305,40 77 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 78 M.A.Forst 19.03.15 - 10.09.15 7.423,20 79 As. Bau 11.02. - 30.04.16 3.536,83 80 As. Bau ab 01.04.16 2.539,20 81 As. Bau 21.10.15 - 19.04.16 7.493,40 82 As. Bau 01.04. - 30.09.16 5.078,40 83 E-Bau ab 21.04.16 5.137,60 84 A.Ah. Forst 01.11. -08.11.15 14.11. - 15.11.15 21.11.15 - 30.04.16 7.121,30 85 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 86 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 87 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.663,60 88 M.A,.Forst 23.03. - 21.09.15 7.423,20 Anzumerken ist dabei, dass es sich im Fall 6 (Leistungsempfänger Se. A.) um den Angeklagten A. handelt. Im Fall 15 (Se. As.) handelt es sich um den formellen Inhaber der Firma As. Bau als angeblich Beschäftigter der Firma Me. Az. Im Fall 31 (St. Di.) hat der Angeklagte A. unter diesem Namen eine Wohnung in Neumünster, R- 45 angemietet, die als Büroräume und Unterkunft für bulgarische Arbeitnehmer diente. Im Fall 58 (An. Na.) ist der angebl. Arbeitnehmer als Zeuge von der Kammer vernommen worden Im Fall 70 (Ni. St.) handelt es sich um den späteren formellen Inhaber der Firma E- Bau (s.o.) In weiteren 19 Fällen wies die BfA die beantragten Zahlungen im Ergebnis nicht mehr an, weil es inzwischen zu Auffälligkeiten im Zuge der Bearbeitung gekommen war. Nr. Name Anschrift Arbeitgeber AL-Meldung 89 As. Bau 12.11.15 90 As. Bau 02.03.16 91 As. Bau 02.03.16 92 E-Bau 14.06.16 93 As. Bau 02.03.16 94 As. Bau 02.03.16 95 As. Bau 02.03.16 96 As. Bau 02.03.16 97 E-Bau 14.06.16 98 E-Bau 14.06.16 99 As. Bau 22.10.15 100 As. Bau 02.03.16 101 E-Bau 14.06.16 102 E-Bau 14.06.16 103 As. Bau 01.04.16 104 As. Bau 01.04.16 105 As. Bau 22.10.15 106 As. Bau 12.11.15 107 As. Bau 24.02.16 Erstmals im April 2016 hatte sich nämlich seitens der Arbeitsämter ein Anlass zu weiteren Nachforschungen ergeben, nachdem dort Auffälligkeiten bei eingereichten Leistungsanträgen von 7 Arbeitnehmern der Firma As. festgestellt worden waren. Es war festgestellt worden, dass darin allen Arbeitnehmern eine Beschäftigungszeit vom 01.02.2015 bis zum 10.03.2016 sowie ein identisches Bruttogehalt von 3480,-€ bescheinigt worden war. Das Schriftbild auf den Arbeitsbescheinigungen und den Leistungsanträgen wies auffällige Übereinstimmungen auf. Weitere Nachforschungen ergaben sodann, dass für diese Arbeitnehmer keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war. Im Rahmen der danach eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen kam es in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Durchsuchungen und Sicherstellungen, aus denen sich die Verbindung und maßgebliche Stellung der beiden Angeklagten im Rahmen des erwähnten Firmengeflechts und der Verdacht des systematischen Leistungsbetruges zum Nachteil des Arbeitsamtes ergab. Anklagekomplex II: Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen Die Angeklagten Az. B. und Se. A. waren mit den Firmen Me. Az., B. Bau und B. Bau GmbH/B. Forst im Bereich Maler-, Putz und Abbrucharbeiten sowie in der Faschinenbinderei tätig. Sie haben unter dem Namen dieser Firmen Leistungen erbracht und abgerechnet und waren demnach als faktische Firmeninhaber verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Meldungen in Bezug auf die in ihren Firmen tätigen Arbeitnehmer inhaltlich vollständig und richtig abzugeben und für eine pünktliche und korrekte Zahlung von Gesamtsozialver-sicherungsbeiträgen Sorge zu tragen. In den Unternehmen wurden in den nachfolgend benannten Zeiträumen neben teilweise tatsächlich gemeldeten Arbeitnehmern weitere unbekannte Arbeitnehmer beschäftigt, die von den Angeklagten nicht bei der zuständigen Stelle zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gemeldet worden waren, in der Absicht, für diese Arbeitnehmer keine Beiträge abzuführen. Der Angeklagte Fi. B., der mit den eigentlichen Geschäftstätigkeiten der Firmen B. und B. Bau-GmbH nicht zu tun hatte, hat sich als deren formeller Geschäftsführer bzw. Inhaber um die korrekte Entrichtung dieser Beiträge nicht gekümmert, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass in den Firmen Arbeitnehmer beschäftigt waren und sich seine Firmen zeitweilig wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Taten 1.) - 5.): Firma Me. Az. Obwohl mehrere Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.11.2014 und vom 01.02.2015 bis zum 31.03.2015 in dieser Firma tätig waren, erfolgte keine Meldung zur Sozialversicherung an die Bahn-BKK als zuständige Einzugsstelle. Dabei handelte es sich um folgende zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge: • Juli 2014: 3.159,22 € (fällig am 29.07.2014) • August 2014: 4.270,03 € (fällig am 27.08.2014) • November 2014: 149,70 € (fällig am 26.11.2014) • Februar 2015: 3.534,72 € (fällig am 25.02.2015) • März 2015: 14.315,94 € (fällig am 27.03.2015) Insgesamt liefen bei der Firma Me. Az. 25.429,61 € an ausstehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auf. Taten 6.) - 8.): Firma B. (Inh. Fi. B.) : Obwohl mehrere Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2017 für die Angeklagten in dieser Firma tätig waren, meldeten sie diese nicht an die AOK Nordwest als zuständige Einzugsstelle mit der Folge, dass keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Danach ergaben sich folgende nicht gezahlte Beiträge: - Mai 2017 6.567, 49 € (fällig am 29.05.2017) - Juni 2017 8.740,68 € (fällig am 28.06.2017) - Juli 2017 303, 53 € (fällig am 27.07.2017) Insgesamt liefen danach bei der Firma B. 15.611,70 € an ausstehenden Beiträgen zur Sozialversicherung auf. Taten 9.) - 22.): (Firma B. Bau GmbH): Obwohl mehrere Arbeitnehmer in den nachstehenden Zeiträumen für die Angeklagten in ihrer Firma tätig waren, wurden an die AOK Nordwest als zuständige Einzugsstelle aufgrund einer unterlassenen Meldung keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe abgeführt: März 2015: 3.770,01 € (fällig am 27.03.2015) April 2015: 10.961,98 € (fällig am 28.04.2015) Juni 2015: 3.072,99 € (fällig am 26.06.2015) August 2015: 22.167,20 € (fällig am 27.08.2015) September 2015: 6.858,46 € (fällig am28.09.2015) Dezember 2015: 9.761,56 € (fällig am 28.12.2015) April 2016: 51.714,42 € (fällig 27.04.2016) Mai 2016: 6.569,89 € (fällig am 27.05.2016) Juni 2016: 375,90 € (fällig am 28.06.2016) Juli 2016: 14.424,62 € (fällig am 27.07.2016) August 2016 4.284,86 € (fällig am 29.08.2016) September 2016 1.753,57 € (fällig am 28.09.2016) Dezember 2016 21.045,59 € (fällig am 28.12.2016) April 2017 5.395,49 € (fällig am 26.04.2017) Insgesamt liefen danach bei der Firma B. Bau GmbH 162.156,54 € an ausstehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auf. Die Gesamtsumme an nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen aus den Taten 1.) - 22.) beläuft sich danach auf 177.768,24 €. Die Angeklagten Az. und Se. A. befanden sich in der Zeit vom 12.07.2017 bis zum 28.03.2018 in Untersuchungshaft. III. Diesen Sachverhalt hat die Kammer in der Hauptverhandlung festgestellt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründen sich auf ihre eigenen Angaben sowie ergänzend auf verlesene Urkunden (Sozialhilfebescheide, Strafurteile). Die Angeklagten Az. B. und A. haben die Anklagevorwürfe zum Tatkomplex I insoweit eingeräumt, als sie sich geständig gezeigt haben, die zuständigen Arbeitsämter mittels von ihnen gefälschter Bescheinigungen getäuscht und dadurch zu ungerechtfertigten Leistungen an die angeblichen Arbeitnehmer bewogen und sodann diese Gelder jedenfalls teilweise für sich vereinnahmt zu haben. Darüber hinaus haben sie jedoch Modalitäten der Tatbegehung und -Vorbereitung in Abrede gestellt. Der Angeklagte A. hat im Wege einer von seinem Verteidiger verlesenen und von ihm bestätigten Erklärung zunächst eingeräumt, dass die Anklagevorwürfe „im Großen und Ganzen“ zutreffend seien. Er sei in den 107 Fällen daran beteiligt gewesen, dass bulgarische Staatsangehörige Anträge auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt hätten, obwohl -wie er gewusst habe- die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht vorgelegen hätten. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Kontrolle der Angaben in den Formularen gar nicht oder aber nur in geringem Umfang stattfinde und dass damit die Möglichkeit bestanden habe, mit wenig Aufwand und Risiko Gelder aus öffentlichen Kassen zu erlangen. So habe er beschlossen, diesen Umstand auszunutzen und mittels gefälschter Bescheinigungen für bulgarische Arbeiter unberechtigte Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zu stellen. Dabei sei es am Anfang eher darum gegangen, bei der Meldung von Arbeitslosigkeit -etwa wegen schlechter Witterungslage- eine Entlassungsbescheinigung nach mehr als zwölfmonatiger Beschäftigungszeit vorzulegen, um den Arbeitern so ein Einkommen auch in dieser Zeit zu verschaffen. Entgegen der Behauptungen in der Anklage hätten die Arbeiter von den Täuschungen gegenüber den Arbeitsämtern aber gewusst. Sie hätten bereits untereinander darüber gesprochen und seien „durchaus informiert“ an ihn -den Angeklagten- herangetreten. Sie hätten die Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld auch selbst unterschrieben und bei den Arbeitsagenturen abgegeben und seien dazu ganz überwiegend auch allein oder mit eigenen Dolmetschern dorthin gegangen. Es sei allerdings so gewesen, dass er -der Angeklagte- die Antragsformulare „in vielen Fällen“ vorbereitet und auch ausgefüllt sowie die notwendigen Arbeitsbescheinigungen gefälscht habe. Sobald Vorladungen zur Arbeitsvermittlung an die Arbeitnehmer ergangen seien, hätten diese entweder angegeben, bereits eine Folgebeschäftigung erhalten zu haben oder seien in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er -der Angeklagte- habe auch Unterlagen für die Einrichtung von Bankkonten bearbeitet und ausgefüllt, sofern die Arbeiter diese mitgebracht hätten. Abgegeben hätten die bulgarischen Arbeiter diese Unterlagen dann in aller Regel selbst, lediglich einmal habe er Kontounterlagen bei der Husumer Volksbank persönlich an einen ihm bekannten Bank-mitarbeiter ausgehändigt. Die Bankunterlagen seien dann in der Folgezeit den Arbeitnehmern zugeschickt worden. Die Bankkarten und die PIN seien dann gesammelt und gemeinsam im Büro aufbewahrt worden. Die Verabredung sei derart gewesen, dass von dem erzielten Geld die Hälfte ihm sowie Herrn Az. B. habe zukommen sollen. Davon seien die Unterkünfte bezahlt sowie Maschinen und Werkzeuge angeschafft worden. Da viele der Bulgaren Geld sparen wollten, seien sie auf das Angebot, im Matratzenlager zu schlafen, eingegangen anstatt sich selbst eine Unterkunft zu suchen. Soweit von den Arbeitsagenturen Schecks an die Arbeitnehmer ausgegeben worden seien, hätten diese sie selbst eingelöst, insofern seien keineswegs alle Auszahlungen für einzelne Arbeitnehmer ihm und dem Mitangeklagten Az. B. zuzu-rechnen. Nach den Barabhebungen hätten die jeweiligen „Begünstigten“ im Büro auf ihren Anteil gewartet. Es sei auch vorgekommen, dass bulgarische Arbeiter von sich aus neue Konten eingerichtet und neue Kontokarten bestellt hätten, auf die er dann keinen Zugriff mehr gehabt habe. Demnach seien nicht alle Barabhebungen laut Anklage tatsächlich von ihm vorgenommen worden. Werbemaßnahmen in der Form, dass bulgarische Arbeitnehmer angeworben worden wären, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich diese Möglichkeit offenbar bei den Bulgaren in ihrem Heimatland herumgesprochen, sodass neue Bulgaren gekommen seien, ohne dass etwas dazu habe getan werden müssen. Fi. B. habe aus seiner Sicht nichts mit den vorgeworfenen Taten zu tun. Der Angeklagte A. hat sich sodann auf Nachfrage der Kammer persönlich zunächst dahin eingelassen, dass die Inhaber der Firmen As., Me. Az. und A.Ah. tatsächlich existent gewesen seien, es habe sich um keine Scheinfirmen bzw. Strohmänner gehandelt. Er selbst habe seine Erfahrungen aus der Faschinenbinderei an sie weitergegeben, sie hätten dann ihre eigenen Firmen gegründet. Jeder der Firmeninhaber habe in den Firmenräumen seinen (A.s) Laptop benutzen und ins Internet gehen können. Es habe einen „Zugriff für alle“ gegeben. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Zusammenhang mit den zeitlich später erfolgten Einlassungen zum 2. Tatkomplex, hat der Angeklagte A. eingeräumt, dass er die Geschäfte der Firmen As., Me. Az., B. und B. Bau GmbH nach Anmeldung durch die formellen Inhaber weitergeführt habe. Er habe Aufträge aquiriert, Angebote erstellt und sich darum gekümmert, dass jeweils genügend Arbeiter vorhanden gewesen seien. Anschließend habe er die Rechnungen auf den Briefbögen der jeweiligen Firmen geschrieben. Er selbst habe keine Kontovollmacht für die Konten von Fi. B. gehabt. Bei Bedarf habe er die Kontokarten jedoch von Az. B. erhalten können, um Überweisungen zu tätigen. An die Überweisungen der Miete für das Objekt R- 45 in Neumünster von Konten des Fi. B. könne er sich nicht erinnern. Auch die Vorwürfe zum Tatkomplex II seien insofern „im Großen und Ganzen“ zutreffend. Er habe die Geschäfte nach der formellen Anmeldung der Firmen fortgeführt. Er habe Rechnungen geschrieben und ebenso wie Az. B. auch für die Firmen gearbeitet. Ihm sei bewusst gewesen, dass für die Arbeiten, die nicht er selbst oder Az. B. ausgeführt hätten, sondern Dritte, Beiträge zur Sozialversicherung hätten entrichtet werden müssen, was tatsächlich aber nicht geschehen sei. Dies sei ihm auch finanziell zugute gekommen, weil er über die Gewinne aus dem eingehenden Geld zum Teil verfügt habe. Ebenso wie Az. B. habe auch er selbst für die Firmen körperlich gearbeitet und sowohl Tätigkeiten auf dem Bau als auch bei der Faschinenbinderei verrichtet Aus seiner Sicht habe Fi. B. auch mit diesen Taten nichts zu tun. Er habe mit diesem nicht über die Firmen und Erledigungen der Aufträge gesprochen. Für den Angeklagten Az. B. hat ebenfalls zunächst sein Verteidiger eine schriftliche Erklärung verlesen, die der Angeklagte anschließend als richtig bestätigt hat. Danach habe es eine Handlungsweise zur planvollen Begehung von Betrugstaten am Anfang nicht gegeben. Nachdem er selbst mit seiner eigenen Firma Anfang 2012 in Insolvenz gegangen sei und erhebliche Schulden angehäuft habe, habe sich der Angeklagte A. bemüht, ihm finanzielle Hilfestellung zu geben. Dieser habe vorgeschlagen, dass er -Az. B.- unter dem Namen seines Neffen Fi. B. eine eigene Firma betreiben solle, deren Geschäftsfeld mit den Aktivitäten des Angeklagten A. habe koordiniert werden sollen. Dabei sei er nachfolgend als Geschäftsführer gegenüber zahlreichen vorwiegend bulgarischen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern aufgetreten, habe mit den Arbeitern Behördengänge erledigt und sei als Dolmetscher für sie aufgetreten, habe auch teilweise mit ihnen Kontoeinrichtungen vorgenommen. Soweit den Arbeitnehmern später Bankunterlagen übersandt worden seien, sei ein Teil von ihnen einbehalten und gesammelt worden, um Barabhebungen anstelle der formell Berechtigten vornehmen zu können. In wie vielen Fällen der Anklage die bulgarischen Arbeitnehmer an den vom Arbeitsamt bewilligten Leistungen beteiligt worden seien, wisse er nicht. An Buchführungsvorgängen im legalen Sinne bzw. an solchen zur Verteilung ertrogenen Geldes sei er nicht beteiligt gewesen. Barabhebungen von den in der Anklage genannten Konten habe er nicht vorgenommen. Er selbst sei von dem Angeklagten A. aber wiederholt mit Bargeld ausgestattet worden und in einem Fall auch mit einer sodann von ihm eingesetzten Postbank Karte eines bulgarischen Arbeitnehmers namens Ma.. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte Az. B. klargestellt, dass ihm die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von unberechtigten ALG- Leistungen bekannt gewesen seien. Den „Bürokram“ habe der Angeklagte A. gemacht. Dieser habe ihm jeweils Zettel gegeben, wenn er selbst etwas habe erledigen sollen. Etwa 3-4 mal habe er auch Gruppen zum Arbeitsamt begleitet. An der Herstellung der gefälschten Unterlagen für die Arbeitsämter habe er selbst nicht mitgewirkt. Zu den betreffenden Firmen As., Az. und A.Ah. könne er nichts sagen. Er wisse nicht, wer das gewesen sei. Mit diesen Personen habe er keinen Kontakt gehabt. „Ich vergesse bulgarische Namen immer... ich mag die Bulgaren nicht“. Sein Neffe Fi. B. habe mit diesen ganzen Vorgängen nichts zu tun. Dieser habe lediglich auf sein -des Angeklagten Az. B.- Bitten hin seinen Namen für nach seiner Vorstellung legale Firmenaktivitäten gegeben, von deren Abläufen er allenfalls am Rande etwas erfahren habe, soweit im Familienkreis überhaupt darüber gesprochen worden sei. Eine inhaltliche Kontrolle über betriebliche Vorgänge und Aktivitäten, über Abrechnungen und Konten, Personalwesen sowie steuerliche Vorgänge und dergleichen habe er nicht ausüben sollen, wollen und können. Von ihm geleistete Unterschriften seien auf seine -Az. B. - Veranlassung erfolgt. In die Täuschungsvorgänge im Zusammenhang mit den unberechtigten ALG- Anträgen sei Fi. B. ebenfalls nicht eingeweiht gewesen. In einem späteren Zeitpunkt hat der Angeklagte Az. B. zum Tatkomplex II (Beitragsvorenthaltung) in einer von ihm als richtig bestätigten Verteidigererklärung eingeräumt, die Firmen E-Bau GmbH, B. und B. Bau GmbH faktisch zusammen mit dem Angeklagten A. arbeitsteilig geführt zu haben. Der Angeklagte A. habe die beiderseitige Arbeitsteilung bei Abwicklung der Firmentätigkeiten zur Auftragsbearbeitung und Rechnungsstellung korrekt beschrieben. Bezüglich der Firmen Fi. B. und der B. Bau GmbH sehe er seine Mitverant-wortung für die unterlassenen Anmeldungen zur Sozialversicherung. Fi. B. habe keinerlei Tätigkeiten für diese Firmen ausgeführt. Absprachen mit ihm, insbesondere betreffend der unterlassenen Anmeldung zur Sozialversicherung, seien nicht getroffen worden. Über bürotechnische Abläufe in diesen Firmen habe er keine Kenntnisse gehabt. Der Angeklagte Fi. B. hat sich dahin eingelassen, dass er mit dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, nichts zu tun habe. Einige Monate vor der Beurkundung seiner GmbH sei er von seinem Onkel Az. B. angesprochen worden, ob er für diesen eine Firma gründen könne. Zunächst habe er abgelehnt, als ihn sein Onkel dann jedoch noch einmal angesprochen habe, habe er sich dazu bereit erklärt unter der Bedingung, dass er mit dieser Firma aber nichts zu tun haben wolle. Er sei dann jeweils in Begleitung seines Onkels zum Notar und zur Registeranmeldung gegangen. Auch um die Gewerbeanmeldung seiner Einzelfirma habe ihn sein Onkel gebeten; dieser habe ihn dann wiederum bei der Anmeldung zum Gewerbeamt begleitet. Er habe sich seinem Onkel und der Familie gegenüber verpflichtet gefühlt. Die Firmenpost habe er nicht kontrolliert, seine im gleichen Haus wohnende Oma habe die Post mitgenommen und wahrscheinlich an seinen Onkel ausgehändigt. Der Angeklagte A. habe für ihn in diesem Zusammenhang keine wahrnehmbare Rolle gespielt. Auf die Firmenkonten habe er keinen Zugriff genommen, er kenne auch die Kontoauszüge nicht. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Firmen für illegale Zwecke gegründet worden seien, es seien ja auch Bauprojekte durchgeführt worden. Anträge zur Eröffnung eines Kontos bei der Commerzbank seien von seinem Onkel vorbereitet worden, er selbst habe sie dann unterzeichnet. Von den Umsätzen habe er keine Kenntnis gehabt. Auch bei der Eröffnung eines Kontos bei der Sparkasse Bremen sei sein Onkel als Wortführer mit dabei gewesen und habe sich auch bevollmächtigen lassen. Hinsichtlich der Eröffnung eines Kontos bei der Postbank habe er auf Bitten seines Onkels Formulare unterschrieben, ohne sich inhaltlich damit zu befassen. Auf seinen Namen sei eine Zeitlang auch ein Imbiss in Husum gelaufen. Er habe dort aber nie gearbeitet, auch das sei eine Idee von seinem Onkel gewesen. Alle Angeklagten haben darüber hinaus im Rahmen von verlesenen oder in Augenschein genommenen Dokumenten und Lichtbildern Erklärungen dazu abgegeben. Die Kammer hat darüber hinaus umfangreich Beweis erhoben über die Umstände der jeweiligen Tatbegehungen und deren Begleitumstände, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Verlesung und Inaugenscheinnahme der anlässlich der Durchsuchungen aufgefundenen zahlreichen Firmenunterlagen, Ausweisen bulgarischer Arbeitnehmer, deren Bankkarten sowie den ausgelesenen Speichern aus sichergestellten Computern und Mobiltelefonen der Angeklagten, Kontoauszügen, Unterlagen aus den Akten der Arbeitsämter sowie die in der Hauptverhandlung vorgespielten Aufzeichnungen aus Telefonüberwachungen. Danach haben sich die Geständnisse der Angeklagten Az. B. und A. im Hinblick auf die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der Arbeitsämter einerseits bestätigt; darüber hinaus haben sich zur Überzeugung der Kammer aber weitere Umstände ergeben, die das Ausmaß der kriminellen Energie gezeigt haben, die die beiden Angeklagten aufgewendet haben, um die Taten durchzuführen und die die Angeklagten in ihren Einlassungen hinsichtlich einzelner Umstände teils abgeschwächt und teils gänzlich in Abrede gestellt haben. So ist die Kammer zunächst überzeugt davon, dass die Angeklagten die Firmen As., Az., A.Ah., G. Sy. und E-Bau im Tatzeitraum faktisch selbst geführt haben und die formellen Inhaber -so sie denn zu dieser Zeit überhaupt noch in Deutschland aufhältlich waren- keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit dieser Firmen hatten. Immerhin konnte keiner dieser formellen Inhaber im Verlaufe der Ermittlungen namhaft gemacht werden. Der Angeklagte A. hat die faktische Inhaberschaft nach anfänglichem Bestreiten letztlich auch eingeräumt. Die Vielzahl der aufgefundenen Beweismittel, die jeweils in Zusammenhang mit den genannten Firmen stehen, bestätigen diese Angaben. So sind Unterlagen der Firmen As., Az., A.Ah., G. Sy. und der E-Bau zusammen an verschiedenen Orten aufgefunden worden, die sämtlich der Sphäre der beiden Angeklagten Az. B. und A. zuzuordnen waren. Nachdem sich bei den Arbeitsämtern die ersten Auffälligkeiten bei Leistungsanträgen ergaben, die zunächst jeweils die Firma As. und nachfolgend auch andere Firmen als Arbeitgeber auswiesen, wurden durch das Hauptzollamt (HZA) Kiel Ermittlungen gegen diese Firma und deren Inhaber Se. As. aufgenommen. Die Zeugin Kö. vom HZA Kiel hat bekundet, dass man Anfang 2016 vom Arbeitsamt in Kiel, dort Frau Th., kontaktiert worden sei, weil dort auffällige Leistungsanträge von Arbeitnehmern der Firma As. und nachfolgend der Firmen Me. Az. und A. Ah. eingegangen seien. Im Zuge der Ermittlungen habe man dann aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass die darin aufgeführten angeblichen Arbeitnehmer nicht bei der deutschen Rentenversicherung (DRV) gemeldet gewesen seien. Anhand von angeforderten Unterlagen der Gewerbeämter habe sie weiterhin festgestellt, dass in den Anträgen teilweise Arbeitszeiträume bescheinigt worden seien, in denen die betreffenden Firmen noch gar nicht gewerberechtlich angemeldet gewesen seien. Man habe seitens des HZA Zugriff auf die Datenbanken der DRV und habe festgestellt, dass für die Firma As. mit Sitz in Neumünster, R- 45, in den letzten 5 Jahren keine Arbeitnehmer bei der DRV gemeldet worden seien. Die Kammer hat die ausgedruckte Auskunft der DRV verlesen. Anhand einer Abklärung vor Ort in der R- 45 im April 2016 habe man sodann festgestellt, dass es sich um ein bautechnisch einheitliches Eck-gebäude mit zwei Anschriften (R- 45/ V- 16) gehandelt habe. An den Briefkästen beider Anschriften seien Aufkleber mit einer Vielzahl bulgarischer Namen angebracht gewesen, in der R- 45 außerdem ein Schild mit der Aufschrift: „B. Bau GmbH“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Gebäudelage und der Briefkästen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder in Hauptband I, Blatt 23-25 Bezug genommen. Die Zeugin Kö. hat weiter bekundet, dass man anhand einer Datenbankabfrage die für die Anschrift R- 45 in Neumünster gemeldeten Personen festgestellt habe. Unter dieser Adresse seien mit Stichtag 27.04.2016 insgesamt 19 Personen gemeldet gewesen, darunter 11 bulgarische Staatsangehörige, die nach den weiteren Ermittlungsergebnissen Leistungsanträge bei den Arbeitsämtern als angebliche Arbeitnehmer der Firmen As. Bau, M.A. Forstbetrieb und A.Ah. gestellt hätten, darunter auch der formelle Firmeninhaber Se. As. selbst als angeblicher Arbeitnehmer der Firma Me. Az.. Die Kammer hat die Auskünfte aus dem Melderegister verlesen. Die Zeugin Kö. hat ferner bekundet, dass man im Zuge der weiteren Ermittlungen auch Auskünfte über die Firmen Me. Az., A.Ah. (Firmensitz, Gewerbean-meldungen. Meldungen zur DRV) eingeholt habe, um weitere Erkenntnisse zu erlangen. Auch diese sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Der Zeuge Pa. vom HZA Kiel hat bekundet, am 05.07.2016 an einer Durchsuchung der Firmenanschrift der Firma As. in Neumünster, R- 45, teilgenommen zu haben. Am Briefkasten hätten sich verschiedene offenbar bulgarische oder rumänische Namen befunden, außerdem der Firmenname „B. Bau GmbH“. Es habe sich in dem Objekt um eine 2-Zimmer-Wohnung im 1.Stock gehandelt, dort seien mehrere männliche rumänische Staatsbürger angetroffen worden, die in einem mit Matratzen ausgestatteten Zimmer gewohnt hätten. Das andere Zimmer habe als Büroraum gedient. In dem Büro hätten sich neben Geschäftsunterlagen der Firma As. auch verschiedene Unterlagen weiterer Firmen, nämlich B. Bau-GmbH, E-Bau GmbH, B. Forst, Me. Az., befunden. In Stehordnern hätten sich, unterteilt nach Arbeitnehmern, eine Vielzahl von Unterlagen bulgarischer Staatsangehöriger befunden, so z.B. Kopien von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Arbeitsbescheinigungen, Bewilligungsbescheiden, ferner Bank- und Kontoeröffnungsunterlagen. Dabei habe man die Arbeitnehmer nicht einzelnen Firmen zuordnen können. Auch auf dem Schreibtisch hätten sich Unterlagen verschiedener Firmen und Firmenstempel befunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Räumlichkeiten wird gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO auf die Skizze im Durchsuchungsband 1, Blatt 10 Bezug genommen. Im Rahmen einer informatorischen Befragung sei ihm von einer der Personen eine Handy-Nr. übergeben worden. Diese Nummer habe sich auch im Briefkopf von aufgefundenen Schreiben der Firmen E-Bau und B. Bau wiedergefunden. Er -der Zeuge - habe diese Nummer angerufen, worauf sich ein Herr namens „A.“ gemeldet habe, der erklärt habe, dass auch bei ihm in seiner Wohnung gerade durchsucht werde. Herr A. habe ihm dann den dortigen Objektleiter ans Telefon geholt, dieser habe bestätigt, dass es sich um den Angeklagten Se. A. und eine Durchsuchung in M. handeln würde. Herr A. habe erklärt, im Anschluss nach Neumünster zu kommen. Einige Zeit später seien dann die Angeklagten Az. B. und Se. A. in der Wohnung in Neumünster erschienen. Auf seine Frage, in welcher Eigenschaft sie dort seien, habe er keine Auskunft erhalten. Aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokolls steht fest, dass in der Wohnung im Büro darüber hinaus folgende Unterlagen aufgefunden wurden: - Ordner „Fi. B.“ - Ordner „Az. B.“ - Ordner „Commerzbank“ mit Kontoeröffnungsunterlagen Fi. B. - Ordner „Se. A.“ - Kontoauszüge Fi. B. - Visitenkarten „B. Bau“ und „B. Forst“ Von einem ebenfalls im Büro befindlichen Computer vom Typ „Acer“ ist seitens des HZA eine Datensicherung und Ausdruck der darauf gespeicherten Dokumente vorgenommen worden (siehe Sonderband ITK Se. As.). Die Kammer hat daraus u.a. folgende Dokumente in der Hauptverhandlung verlesen bzw. in Augenschein genommen: - Rechnung As. Baugeschäft vom 20.10.2015 - Blanko-Arbeitsvertrag zwischen As. Bau und As. An., M., Allee 37 (siehe Fall 7) - Blanko-Vordruck einer Vollmacht von Fi. B. an Az. B. vom 15.09.2016, in welcher dieser bevollmächtigt wird, „sämtliche Gewerbe Anmeldung mich zu vertreten, Gewerbeanmeldung wird in Heide gemeldet, Anschrift mein Firma He....“ - Vollmacht Yu. De. (siehe Fall 25) an Az. B. zur Vertretung gegenüber der Rentenversicherung - Rechnung Firma B. Forstbetrieb / Faschinenbinderei vom 02.05.2016 - Umsatzanzeige Postbank für ein Konto der E-Bau - Umsatzanzeige Postbank für ein Konto Ni. St. (siehe Fall 70). Hierbei handelt es sich außerdem um den formellen Inhaber der Firma E-Bau (s.o.) - Schreiben einer Firma Böge an „B. Bau GmbH, Herrn A. B., He.“ vom 30.08.2015. - Gehaltsabrechnung B. Bau GmbH für Se. A. für Juni 2016 - Umsatzanzeige Postbank für Konto Se. A. - Rechnung Firma „Druckerzubehör .de“ an Ro. Ru., He. (siehe Fall 66). - Kündigungsschreiben Firma E-Bau an Bi. Il. ( siehe Fall 39) - Rechnung der Firma Me. Az. vom 07.11.2014 - Schreiben der P-GmbH an Frau Ze. Se. und Herrn Me. Az. wegen offener Mietschulden - Mitteilung der Firma A. Ah. Forstbetrieb an Al. Ma. zur Vorlage bei der AfA (siehe Fall 47) - Arbeitsvertrag zwischen A. Ah. Forstbetrieb und Ru. Ka. ( siehe Fall 44) - Kündigung der Firma A. Ah. an Sa. Ar. zur Vorlage bei der AfA (siehe Fall 11) - Bescheinigung G. Sy. Forstbetrieb für Iv. Bo. zur Vorlage beim Jobcenter. Die Zeugin Sü. vom HZA Kiel hat bekundet, dass am 05.07.2016 zeitgleich eine Durchsuchung der Wohnräume in der V- 16 in Neumünster stattgefunden habe. In einer offenstehenden Wohnung im 1.Stock habe man einen Herrn Os. angetroffen. Der Raum, in welchem dieser sich aufgehalten habe, sei spärlich möbliert und verdreckt gewesen. Weitere Räumlichkeiten im Dachgeschoss seien mit Matratzen ausgestattet gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Räumlichkeiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Durchsuchungsband 3, Bl. 11-20 Bezug genommen. Die Kammer hat auch festgestellt, dass der Angeklagte A. die Räumlichkeiten in der R- 45 in Neumünster angemietet hat, und zwar unter dem Falschnamen „St. Di.“. Hierzu hat die Zeugin Gl., Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung, bekundet, dass sie einen Mietvertrag zum 15.07.2015 abgeschlossen habe mit einer Person, die sich ihr seinerzeit als St. Di. vorgestellt habe, den sie aber heute im Sitzungssaal als den Angeklagten A. wieder erkenne. Er habe erklärt, dass er mit seiner Frau dort einziehen wolle, in den ersten 8 Wochen würden „seine Leute“ die Wohnung noch renovieren. Ihr Hausmeister Herr Kö. sei bei dem Gespräch dabei gewesen. Irgendwann habe ihr dann Herr Kö. mitgeteilt, es komme ihm merk-würdig vor, dass sich ständig wechselnde Personen in der Wohnung aufhalten würden. Auf entsprechende Abmahnung seien dann in der Folgezeit nur noch wenige Leute dort gewesen. Schließlich habe es dann Schwierigkeiten mit der pünktlichen Mietzahlung gegeben, sodass sie dem Herrn Di. habe „ständig hinterher telefonieren müssen“ und ihn auch schriftlich gemahnt habe. Auf einmal sei dann die Miete von einem anderen Konto gekommen, dessen Inhaber ein Fi. B. gewesen sei. Schließlich sei gar keine Miete mehr gezahlt worden. Sie habe diesen Namen im Internet gegoogelt und gesehen, dass Fi. B. Inhaber einer Firma sei, die auf die Anschrift R- 45 angemeldet gewesen sei, was für sie unerklärlich gewesen sei. Da der Herr Di. zu einem vereinbarten Treffen in Neumünster nicht erschienen sei, sei sie mit ihrem Mann dann zu der Wohnung gefahren, um nach dem Rechten zu sehen. Dort habe ihr ein unbekannter Bulgare geöffnet. In der Wohnung habe sich ein Bild befunden, auf dem Herr Di. abgebildet gewesen sei. Sie habe auf dieses Bild gezeigt und den Bulgaren gefragt, wo Herr Di. sei. Dieser habe ihr daraufhin erklärt, dass der besagte Herr Di. in Wahrheit Se. A. heiße. Der Bulgare habe erklärt, dass er auf dem Bau für die Firma B. arbeite, er wäre nicht bezahlt worden und deshalb wolle er nach Hause. Sie habe daraufhin versucht bei dem Herrn Di./A. anzurufen; dieser sei auch ans Telefon gegangen, habe aber sofort wieder aufgelegt. Sie habe in der Wohnung auch diverse Schreiben gesehen, die an die Firma B. gerichtet gewesen seien, vor dem Haus habe sie zudem einen Transporter gesehen mit dem Schriftsatz „B. Bau“ und einer Handy-Nummer. Sie habe diese Nummer angerufen, dort habe sich eine Person gemeldet und sich als „Fi. B.“ ausgegeben und erklärt, sie habe Interesse, die Wohnung und auch die rückständigen Mieten zu übernehmen. Zu einem vereinbarten Treffen sei dann jedoch nicht wie von ihr erwartet, Fi. B. erschienen, sondern eine Person namens Az. B., der erklärt habe, er komme „für seinen Bruder“. Aus der Übernahme sei dann jedoch nichts geworden. Sie habe auch den Namen Az. B. gegoogelt und im Internet ein Video gesehen, auf dem dieser Mann ein Lied singe. Die Angaben der Zeugin Gl. sind bezüglich der von ihr erwähnten Mietzahlungen von einem Konto des Fi. B. durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt worden. So hat die Kammer Kontoauszüge von einem Konto des Angeklagten Fi. B. bei der Commerzbank verlesen, die in den Firmenräumen der E-Bau GmbH/ B. Bau in Bremen, L- 206 aufgefunden wurden. Danach wurden von diesem Konto die Mietzahlungen für das Objekt R- 45 in Neumünster an die Zeugin Gl. überwiesen. Hinsichtlich des von ihr erwähnten Videos aus dem Internet hat die Kammer ein bei „you tube“ eingestelltes Video in Augenschein genommen, in welchem die Angeklagten Az. B. und A. ihr Baugeschäft in Bremen vorstellen und der Angeklagte Az. B. auch Lieder singt. Der Zeuge Kö. hat ausgesagt, dass er bei dem Gespräch über die Wohnungsanmietung dabei gewesen sei, er wohne selbst in dem Haus auf der gleichen Etage. Dabei zeigte er, ohne vom Gericht danach gefragt worden zu sein, spontan auf den Angeklagten A. und erklärte, dieser Mann habe die Wohnung angemietet. Er habe gesagt, dass er die Wohnung noch renovieren wolle, dafür habe er seine Leute. Er habe diese Person in der Folgezeit noch mehrfach gesehen. Noch am gleichen Abend seien dann ca. 12 Personen mit Matratzen gekommen und hätten diese in die Wohnung gebracht. Er selbst habe ihnen noch eine „Bierzeltgarnitur“ gegeben, weil die Leute nichts zum Sitzen gehabt hätten. Er sei in der Folgezeit mehrfach in der Wohnung gewesen und habe gesehen, dass dort Matratzen und Taschen mit dem Hab und Gut der Bewohner gelegen hätten. Die Leute seien dann zwischen 6 und 7 Uhr morgens von zwei Fahrzeugen abgeholt worden und am späten Nachmittag wiedergekommen. Wenn es später geworden sei, habe er ihnen auch mal mit Essen ausgeholfen. Auf einem der Fahrzeuge habe sich die Aufschrift „E-Bau“ befunden. Manchmal habe auch der „Mieter“ eines der Fahrzeuge gefahren. Nach ca. 3 Monaten habe es einen Wechsel gegeben, dann seien aber weniger Leute gekommen. Einer der Männer, der gut deutsch gesprochen habe, habe ihm erzählt, dass sie Bautätigkeiten und Putzarbeiten machen würden und 50,- Euro pro Tag verdiene; davon müsse er 20,- € für die Unterkunft abgeben. Er habe dann schließlich beim Zoll angerufen, weil ihm das Ganze komisch vorgekommen sei und 30,- € nach seinem Eindruck „kein normaler Verdienst“ gewesen sei. Einer der Männer habe ihm auch mal erzählt, dass er wieder nach Hause wolle, weil er kein Geld mehr habe. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass Schreiben der Firmen B. Bau, B. Forst, E- Bau, As. Bau, Me. Az., A.Ah. (Arbeitsverträge, Gehalts-bescheinigungen, Lohnabrechnungen, Kündigungen, Wiedereinstellungszusagen, sonstiger Schriftwechsel) nicht nur in der R- 45 in Neumünster, sondern auch bei Durchsuchungen - In M. (der Wohnung des Angeklagten A.) - in O. (Wohnung von Az. B. und dessen Ehefrau), - in der L- 206 in Bremen (Firmensitz der E-Bau GmbH) aufgefunden wurden sowie als Fotodateien auf sichergestellten privaten Handys der Angeklagten Az. B. und Se. A. und Ad. B.. Die Kammer hat die jeweiligen Schriftstücke verlesen bzw. in Augenschein genommen. Der Zeuge Bü vom HZA Itzehoe hat bekundet, dass er am 05.07. 2016 an einer Durchsuchung in einem Einfamilienhaus in M. teilgenommen habe. Es seien dort zwei Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden, weil es sich um die Meldeanschrift zweier bulgarischer Arbeitnehmer der Firma As. Bau namens As. An. (siehe Fall Nr. 7) und St. Ru. (siehe Fall 65) gehandelt habe. Der Briefkasten sei mit mehreren ausländischen Namen beschriftet gewesen, u.a. auch mit denen von An. und Ru.. Der Angeklagte A. habe geöffnet und sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Er habe erklärt, dass die betreffenden Personen dort nicht wohnen würden, sondern nur dort gemeldet seien. Herr A. sei als Zeuge belehrt worden und habe auf die Frage, warum die betreffenden Personen dort gemeldet seien, erklärt, dass die beiden nur ab und zu dort seien, weitere Angaben seien von ihm verweigert worden. Im Wohnzimmer sei in einem Aktenkoffer eine Kfz-Zulassungsbescheinigung von einer Person namens Ma. Ma. (siehe Fall 49) gefunden worden. Auf Nachfrage habe Herr A. erklärt, dass er mal mit dem Ma. zusammen gearbeitet habe, der müsse den Brief dort vergessen haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Örtlichkeiten, insbesondere der Beschriftungen auf dem Briefkasten, wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Durchsuchungs-band 15, Blatt 19-25 Bezug genommen. Die Kammer hat diese Bilder in Augenschein genommen sowie zusätzlich die Namen auf dem Briefkasten verlesen und danach festgestellt, dass es sich neben den bereits genannten Namen um die Namen As. (2x, siehe Fälle 13 und 14), Ba. (Fall 19), Sa. (Fall 67), Ch. (Fall 24), Na. (Fall 58), Mi. (Fall 54) und Al. (Fall 5) gehandelt hat. Außerdem ist dort der Namen des Angeklagten Az. B. verzeichnet, der ebenfalls vor Ort angetroffen wurde. Die Kammer hat weiterhin den Zeugen Ku. vom HZA Hamburg vernommen, der an einer erneuten Durchsuchung in M. am 12.07.2017 teilgenommen hatte. Dieser Zeuge hat bekundet, dass seinerzeit ein Durchsuchungsbeschluss für das Haus sowie Kraftfahrzeuge und ein Haftbefehl gegen den Angeklagten A. vollstreckt worden seien. Der Angeklagte A. sei im Haus angetroffen worden und als Beschuldigter belehrt worden. In der Sauna im EG sei Geschossmunition des Kalibers 9x19 mm gefunden worden, ferner in der Küche zwei Schusswaffen, bei denen es sich nach näherer Überprüfung um nicht erlaubnispflichtige Schreckschusswaffen gehandelt habe. In einem Fahrzeug VW-Passat sei eine Kleinkaliber-Schusswaffe vom Typ „Browning“ Kaliber 7,65 mm mitsamt passender Munition gefunden worden; weiterhin ein Dienstausweis mit der Aufschrift „Polizei“ und „BKA“ mit Personalien und Lichtbild des Angeklagten A.. Ferner seien ein Desktop-PC, eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen (Einzahlungsbelege, Kontoauszüge, Ausweiskopien, Meldebescheinigungen für bulgarische Arbeitnehmer, Gewerbeanmeldungen für Fi. B., Unterlagen für Leistungsanträge an AfA für verschiedene Arbeitnehmer) sichergestellt worden. Die Kammer hat das Sicherstellungsverzeichnis der Durchsuchung verlesen. Zu weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Skizzen Blatt 35 und 36 sowie die Lichtbilder Bl. 48-69 im Durchsuchungsband 21 Bezug genommen. Die Kammer hat die sichergestellten Unterlagen aus dem für diese Durchsuchung zusammengestellten Beweismittelordner in Augenschein genommen bzw. verlesen. Danach handelt es sich u.a. um folgende Dokumente: - Einzahlungsbeleg Commerzbank, Konto Fi. B. über 15.000,- € - Kfz-Zulassungsschein für Ma. Ma. (Fall 49) - Ausweiskopie Em. As. (Fall 12) - Lager-Mietvertrag mit der Firma E-Bau als Mieter für ein Grundstück in Husum - Mahnung des FA Neumünster vom 02.05.2017 bzgl. fällige Lohnsteueranmeldung für Firma B. Bau - Arbeitslosengeld-Antrag für Ge. Pe. (Fall 61) - Überweisungsquittung vom Konto Postbank Fi. B. an Ge. Pe. - Ausweiskopie Ta. Ch. (Fall 21) - Ausweiskopie Ne. Bo. (Fall 20) - Konto-Unterlagen Postbank für Ah. Al. (Fall 5) - Meldebescheinigung für Na. Al. (Fall 4) - Quittung für Ausstellung einer Meldebescheinigung für Se. As. - Kontoauszug Commerzbank für Konto Fi. B. - Kündigung B. Bau GmbH an Yo. Al. (Fall 1) - Kontoauszug Postbank für As. Va. (Fall 80) - Blanko-Briefbogen der B. Bau GmbH mit darauf befindlichen Stempeln von folgender Firmen: M.A. Forstbetrieb, E-Bau, B. Forst, A-Ah. Forst - Bewilligungsbescheid BfA an Ah. Al. - Bescheid BfA für Hr. Ne. (Fall 59). Ferner hat die Kammer die ausgelesenen Dokumente aus dem im Haus des Angeklagten A. sichergestellten Desktop-PC in Augenschein genommen. Darauf befanden sich folgende Unterlagen: - Bilder von gefälschten Personalausweisen mit dem Lichtbild des Angeklagten A., ausgestellt auf Personalien bulgarischer Arbeitnehmer, z.B. Ga. An. (Fall 8), St. Di. (Fall 31), Ha. Sy. (Fall 78), St. Ch. (Fall 23). - Bilder von gefälschten Personalausweisen mit dem Lichtbild des Angeklagten Az. B., ausgestellt auf Personalien bulgarischer Arbeitnehmer, z.B. St. Ch. (Fall 23), Kr. Di. (Fall 28), Iv. Ge. (Fall 34). Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband ITK-Auswertung Computer, Blatt 9-55 Bezug genommen. - Bescheinigung der Firma Me. Az. zur Vorlage beim Jobcenter - Gehaltsabrechnung Firma Me. Az. - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen Firma As. und As. An. (Fall 7) - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag der Firma E-Bau - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag der Firma A.Ah. Forst mit Ru. Ka. (Fall 44) - Kündigungsschreiben E-Bau an Bi. Il. (Fall 39) - Schufa-Schreiben an St. Di. (Fall 31) - Privat- und Geschäftsunterlagen Me. Az. - Postbank-Unterlagen für Konto Ni. St. (Fall 70) - Postbank-Unterlagen für Ma. Ma. (Fall 49) - EMail an Me. Go. (Fall 35) - Briefbogen mit verschiedenen Muster-Logis für As.-Bau. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Bl. 245 im Sonderband ITK-Auswertung Computer Bezug genommen. - Rechnung der Firma As. Zeitgleich fand am 12.07.2017 auch eine Durchsuchung in O. statt, dem tatsächlichen Wohnsitz des Angeklagten Az. B. und seiner Frau. Im dortigen Haus wurden Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit an die Antragsteller Ve. Ve. (Fall 82), Sv. Ba. (Fall 94), Kr. Di. (Fall 95), Ra. Il. (Fall 96), Mi. Mi. (Fall 100), Ma. An. (Fall 90), St. An. (Fall 91), At St. (Fall 71), Sa. De. (Fall 26), Na. Al. (Fall 4), Em. As. (Fall 12), As. As. (Fall 13), Mi. Sa. (Fall 67), Ma. Ah. (Fall 89), Ma. Ma. (Fall 49), St. Ma. (Fall 50) St. Hr. (Fall 38), Me. Sa. (Fall 68) aufgefun-den; weiterhin Schreiben der Postbank an Pl. Di. (Fall 29), Al. Ma. (Fall 47), Iv. Iv. (Fall 43), Ga. St. (Fall 72), St. Di. (Fall 31), Ru. Si. (Fall 104), Fi. Pa. (Fall 103), St. Il. (Fall 40), Bi. Il. (Fall 39), As. Va. (Fall 80) und Schreiben der Norisbank an Ni. Ni. (Fall 101). Die Schreiben, die von der Kammer in Augenschein genommen bzw. verlesen worden sind, waren jeweils an die Meldeadressen der genannten Personen in Neumünster, M., Husum und He. adressiert. Außerdem wurden auf einem Blatt Papier Kopien von Personalausweisen der Personen Fi. Pa., Ru. Si., Ve. Ve. und As. Va. gefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit auf die Abbildung im Beweismittelordner Durchsuchungsband 23, Blatt 96 Bezug genommen. Schließlich wurden am 12.07.2017 auch die Räumlichkeiten in Bremen, L- 206 durchsucht, dem Büro der Firma E-Bau GmbH und B. Bau. Vorgefunden wurden ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durch-suchungsvermerks des HZA Bremen vom 12.07.2017 in einer Kiste im Flur drei Portemonnaies, worin sich insgesamt 47 Original-EC- bzw. VISA-Karten von bulgarischen Arbeitnehmern, teilweise mitsamt der dazugehörigen PIN, befanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder im Beweismittelordner Durchsuchungsband 27, Bl. 54-64 Bezug genommen. Zusätzlich hat die Kammer hierzu die von den Ermittlungsbeamten gefertigte Aufstellung Bl. 65 f. verlesen. Danach handelte es sich um die Bankkarten folgender Personen mit Bezug zu den o.a. Taten: Ma. St., As. De., Ma. An., Ma. Ma., Kr. Di., Il. Iv., At At., Sv. Ba., At St., Ve. Ve., Mi. Mi., Ka. Ap., As. As., Yu. Go., Kr. Di., Ki. As., St. An., Ra. Ya., Yu. De., Fi. Pa., Ru. Si., Kr. Ko., Mi. Zh., Sa. Yo., As. St., Sa. Ar., Iv. Iv., Gy. Sy., Na. Ak., Al. Ma., As. An., Ma. Ch., St. Ru., Ne. Hr., Ga. St., Fi. Ra., Di. Al., Pl. Di., Hr. Ne., St. Va., Bo. Yo., Ah. Al., Su. Ma., Iv. Ra., Se. St., Yu. St.. Auch auf einem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten Az. B. (Nr. 0173 8873497) wurden u.a. Unterlagen des Arbeitsamtes in Verbindung mit Leistungsanträgen bulgarischer Arbeitnehmer (Va., Al.), Fotos von EC-Karten und PIN von Bulgaren, die angeblich bei der Firma A. Ah. angestellt waren (Yo. Al., Ge. Pe.) und Leistungen bezogen hatten sowie fotographierte Ausweise von Arbeitnehmern, die bei den Firmen E-Bau und A.Ah. angestellt waren (Re. As., Sa. Vl., St. Il., Na. Al., Bi. Il.), gefunden. Die Kammer hat die nach Auswertung des Telefons gefertigten Ausdrucke in Augenschein genommen. Desgleichen fanden sich auf einem am 12.07.2017 in M. sichergestellten Handy des Angeklagten Se. A. (Nr. 0152 160 691158) das Foto eines Stempels der Firma B. Bau, G-H, L- 206, Bremen, mit der o.a. Mobilfunknummer des Angeklagten Az. B., ferner das Foto einer Visitenkarte der Firma B. Bau mit besagter Mobilfunk-Nummer. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Kammer in Augenschein genommenen Bilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Ausdrucke im Sonderband ITK- Auswertung Mobiltelefone, Fach 3, Bl. 35 und Bl. 37 Bezug genommen. Schließlich hat die Kammer Kontoauszüge von einem bei der Commerzbank unter der Nr. ... geführten Konto des Inhabers Me. Az. verlesen, wo als Verfügungsberechtigter der Angeklagte Az. B. eingetragen war. Von diesem Konto wurden u.a. im Jahre 2014 mehrfach Forderungen des Kreises Nordfriesland gegen Az. B. beglichen, ferner die Miete für die . in Husum mit dem Verwendungszweck „Az. B. Wohnung“, sowie eine Zahlung in Hohe von 2000,- € an Bi. B.. Die oben dargestellte Beweislage führt die Kammer im Ergebnis zu der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagten Az. B. und A. maßgeblich und allein die faktische Herrschaft über sämtliche Firmen ausgeübt haben. Anders ist für die Kammer nicht zu erklären, dass in ihrer Sphäre an verschiedene Orten Unterlagen über diese Firmen aufgefunden worden sind. Sie haben beide einen direkten Bezug zu den Räumlichkeiten der Firma As. in Neumünster, R- 45 gehabt, wo im Büro und auf einem Computer persönliche Dokumente der Angeklagten sowie Unterlagen verschiedener Firmen und Unterlagen einer Vielzahl von bulgarischen Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld-Anträgen standen, aufgefunden worden sind. Im Zuge der Durchsuchung vom 05.07.2016 erschienen auch beide Angeklagte persönlich vor Ort. Weitere Unterlagen dieser Art wurden an verschiedenen Orten in Husum, M., O. und Bremen aufgefunden, die sämtlich einen Bezug zu den Angeklagten Az. B. und Se. A. haben, ferner auf deren privaten Handys. Schließlich konnten die formellen Firmeninhaber auch sämtlich nicht ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte Az. B. hat von dem Konto des Me. Az., über das er verfügungsberechtigt war, private Zahlungen getätigt. Die Angeklagten Az. B. und A. haben die Personalien der bulgarischen Arbeitnehmer sodann dazu benutzt, um mit Hilfe der von ihnen beherrschten Firmen gefälschte Beschäftigungszeiten und Gehaltszahlungen sowie nachfolgende Kündigungen zu erstellen zum Zwecke der Geltendmachung von Leistungs-ansprüchen beim Arbeitsamt. Dies haben sie im Ergebnis auch eingestanden. Zur Vorgehensweise im Rahmen der Beantragung von Leistungen durch die Arbeitsämter hat die Kammer darüber hinaus die Zeugin Th., Teamleiterin der Agentur für Arbeit Kiel, vernommen. Die Zeugin hat bekundet, dass der jeweilige Antragsteller sich zunächst in jedem Fall persönlich bei den örtlichen Agenturen arbeitslos melden müsse. Dort müsse er sich ausweisen und eine Meldebestätigung vorlegen. Danach würden die Vordrucke mit den geprüften und eingefügten persönlichen Daten ausgegeben, diese könnten im weiteren Verlauf dann ausgefüllt entweder postalisch oder auch persönlich abgegeben werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolge dann nach einem landesweiten Verteilungsschlüssel in den Agenturen Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Heide. Von den dortigen Sachbearbeitern würden die Antragsvoraussetzungen geprüft, d.h. ob die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgt sei und ob die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Dafür müsse eine mindestens einjährige Versicherungspflicht nachgewiesen werden in Form einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung bzw. Zahlung von Krankenbezügen. Auch müsse die weitere Verfügbarkeit des Antragstellers für den Arbeitsmarkt gewährleistet sein. Seinerzeit, d.h. im hier tatrelevanten Zeitraum, habe es noch keine standardmäßigen Nachfragen bei Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gegeben. Eine Überprüfung sei nur bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten erfolgt, es sei schließlich ein „Massengeschäft“. Auch bezüglich des angegebenen Arbeitgebers habe es keine automatischen Nachforschungen gegeben. Auch hier sei man davon ausgegangen, dass alles „seine Richtigkeit“ habe und korrekt laufe, solange es keine Auffälligkeiten gebe. In jetziger Zeit werde aber ein Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger vorgenommen. Nach erfolgter Bewilligung müsse der Arbeitnehmer üblicherweise Kontakt zu seiner Vermittlungskraft halten zwecks Vermittlung von Stellenangeboten. Hiervon könne man allerdings dann absehen, wenn - wie z.B. in Saisongeschäften üblich - eine Wiedereinstellung nach einem gewissen Zeitraum gesichert sei. In Bezug auf die Firma As. habe es bereits Ende 2015 einen Hinweis aus der Lübecker Agentur gegeben. Das sei dann aber zunächst wieder in Vergessenheit geraten, bis sie -die Zeugin- selbst einen Leistungsantrag mit der Firma As. als Arbeitgeber vorgelegt bekommen habe, bei dem es Auffälligkeiten gegeben habe. Das bescheinigte Monatsgehalt sei ihr für den Arbeitsbereich „Trockenbau“ unverhältnismäßig hoch vorgekommen, dann seien noch mehrere gleichgelagerte Fälle aufgetaucht. Auffällig sei gewesen, dass es sich nach ihrem Eindruck um ein jeweils identisches Schriftbild bei den handschriftlichen Eintragungen gehandelt habe, auch die Bankverbindungen und die Wohnanschriften seien jeweils gleich gewesen. Man habe daraus den Eindruck gewonnen, dass alle Formulare von einer Person ausgestellt worden seien. Zwar habe man durchaus berücksichtigt, dass gerade bei ausländischen Arbeitnehmern infolge der Sprachprobleme möglicherweise Hilfestellung geleistet worden sei; in der Gesamtheit habe „das Ganze aber sehr auffällig gewirkt“. Man habe überlegt, ob es sich entweder um nicht gemeldete Arbeitnehmer (Hinterziehung von Sozialbeiträgen) handeln könne oder aber um fingierte Leistungsanträge von Personen, die in der betreffenden Firma überhaupt nicht gearbeitet hätten. Man habe dann schließlich Rückfrage bei der AOK gehalten, dort seien die betreffenden Arbeitnehmer jedoch nicht bekannt gewesen. Im Frühjahr 2016 habe man dann das Hauptzollamt informiert. Im Zuge der weiteren Überprüfung seien dann noch weitere Firmen mit identischer Vorgehensweise aufgefallen. In der Folgezeit habe man dann umfangreiche Unterlagen aus den Leistungsfällen (Leistungsanträge, Arbeitsbescheinigungen, Kündigungs- und Wiedereinstellungsbescheinigungen u.a.) an das HZA übergeben. Die Kammer hat sodann im Selbstlese-Verfahren die vom HZA aus den von den Arbeitsämtern übergebenen Unterlagen erstellten Fallakten auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführt. Dort fand sich, getrennt nach den beteiligten Firmen, für jeden angeblichen Arbeitnehmer eine Fallakte mit Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf Nichtmeldung zur Sozialversicherung, Leistungsanträge, Arbeitsbescheinigungen, Kündigung, ggf. Wiedereinstellung und Übersichten über die geleisteten Zahlungen nach erfolgter Bewilligung bzw. -in den Versuchsfällen- die abgelehnte Bewilligung. Daraus hat die Kammer ihre Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld, die dazu eingereichten Bescheinigungen sowie die geleisteten Zahlungen bzw. -in den Versuchsfällen- zu den abgelehnten Anträgen entnommen, wie sie in der o.a. tabellarischen Übersicht enthalten sind. Wie bereits dargelegt, sind sowohl in den Räumlichkeiten in Neumünster, M. und O. Unterlagen bulgarischer Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beantragten Zahlung auf Arbeitslosengeld gefunden worden, ebenso auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten Az. B., neben fotographierten Ausweisen von bulgarischen Arbeitnehmern. Darüber hinaus sind bei den Durchsuchungen auch Kontounterlagen der bulgarischen Antragsteller aufgefunden wurden, so in M. und O.. Schließlich wurden in Bremen, L- 206 insgesamt 47 Original EC- bzw. Visakarten von bulgarischen Staatsangehörigen mit Bezug zu den festgestellten Taten sichergestellt, teilweise mitsamt der dazugehörigen PIN. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die Angeklagten Az. B. und A. die Kontakte mit den Arbeitsämtern kontrollierten und außerdem die Verfügungs-gewalt über die von den bulgarischen Arbeitnehmern eingerichteten Bankkonten hatten, folglich auch in der Lage waren, über die dort eingehenden Leistungen der Arbeitsämter zu verfügen. Anders ist nicht zu erklären, wieso die Angeklagten Kontounterlagen und sogar die Original-Karten bulgarischen Kontoinhaber mitsamt PIN in ihrem Gewahrsam hatten. Durch den Umstand, dass die Meldeanschriften der bulgarischen Arbeitnehmer vielfach nicht mit ihrem tatsächlichen Aufenthaltsorten überein-stimmten, war es den Angeklagten Az. B. und A. auch problemlos möglich, die von der Bank an die Meldeanschriften übersandten EC-Karten samt PIN „abzufangen“ und einzubehalten. Dies wird u.a. auch dadurch bestätigt, dass die Kammer für die Kontoinhaber Mu. Al. (Fall 57), As. As. (Fall 13), As. An. (Fall 7), St. Ru. (Fall 65) und Ma. Ch. (Fall 24) im Einzelnen feststellen konnte, dass der Angeklagte Se. A. an bestimmten Tagen im März und April 2016 von deren Konten bei der Husumer Volksbank an Geldautomaten in Husum, Neumünster und Flensburg mehrfach mittels einer ECKarte Geld abgehoben hat. Diese Transkationen sind anhand der verlesenen Umsatzübersichten, aus denen sich der genaue Zeitpunkt der Abhebung ergibt und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskameras nachvollziehbar gewesen. Durch Vergleich der Uhrzeiten aus den Umsatzübersichten und den aufgezeichneten Lichtbildern konnte festgestellt werden, dass diese Abhebungen durch den Angeklagten A. vorgenommen wurden, der auf den Lichtbildern zweifelsfrei für die Kammer identifizierbar war. Zu den weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband „Geldwäsche-Verdachtsanzeige“ Bl. 37, 40, 44, 47, 52, 57, 60, 63, 66, 73, 78, 86, 95, 96, 100, 101 Bezug genommen, aus denen sich jeweils auch der Zeitpunkt der Aufnahme ergibt. Der Zeuge Ag. von der Husumer Volksbank hat hierzu bekundet, dass im April 2016 von seiner Bank eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz erfolgt sei. Es gebe Programme, mit denen auffällige Umsätze herausgefiltert würden. Hier sei es so gewesen, dass am 04.02.2016 von 5 Bulgaren mit gleicher Meldeanschrift ein Konto eröffnet worden sei. Diese seien von einer weiteren Person begleitet worden, die sich mit Namen As. als „Chef“ vorgestellt und gedolmetscht habe. Dessen Personalien seien allerdings nicht überprüft worden. Dieser habe erklärt, dass die Bulgaren in seiner Firma im Forstbereich beschäftigt seien und ein Lohnkonto bräuchten. Es seien dann nach vorheriger Identitäts-prüfung und Einholung einer SchuFa-Auskunft Konten eröffnet und nachfolgend die EC-Karte mit PIN an die Meldeadressen versandt worden. Später habe er erfahren, dass auf den Konten keine Lohnzahlungen, sondern Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eingegangen und relativ zeitnah wieder abgehoben worden seien. Die Kammer hat weiterhin Kontoauszüge der Postbank für das Konto Nr. ... des bulgarischen Kontoinhabers Ma. Ma. (Fall 49) verlesen. Daraus ergibt sich, dass im Zeitraum August 2015 bis September 2016 regelmäßige Kartenver-fügungen bzw. Abhebungen in Neumünster, S. bei Husum, M., Bremen, Verden, Achim, und O. erfolgt sind, also an Orten, die einen direkten Bezug zu den Angeklagten Az. B. und A. haben. Auch hieraus gründet sich die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten die Verfügungsgewalt über dieses Konto hatten. Die Original-Bankkarte des Ma. Ma. war anlässlich der Durchsuchung in Bremen in der L- 206 aufgefunden worden. Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass auch die Schecks in die Hände der Angeklagten gelangt sind. Aus einer Verlesung der Kontoauszüge für die Konten der Ga. A. (Ehefrau des Angeklagten A.) bei der Postbank Nr. ... und Nr. ... ergibt sich zudem, dass im Zeitraum von April 2015 bis August 2017 auf das Konto regel-mäßige Einzahlungen in erheblicher Höhe und unbekannter Herkunft stattgefunden haben, die überwiegend in einer Filiale in Husum erfolgten, teilweise auch in Neumünster. So wurden etwa am 26.01.2016 zwei Einzahlungen in Höhe von 10.000,- € (Neumünster) und 12.050,- € (Husum) vorgenommen, am 01. Februar 2016 drei getrennte Einzahlungen von 7.360,- €, 7.990,- € und 14.000,- €. Am 03.02. 2016 wurden sodann 53.640,- € an die Stadt V. im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf überwiesen. Am 01.04.2016 erfolgten wiederum drei getrennte Einzahlungen in Neumünster in Höhe von 200,- €, 1000,- € und 1500,- €. Insgesamt wurden im besagten Zeitraum auf beiden Konten Einzahlungen ohne näheren Verwendungszweck in Höhe von ca. 108.000,- € getätigt. Nach den weiteren Feststellungen war Ga. A. in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils nur als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Erst seit August 2016 war sie als beitragspflichtige Arbeitnehmerin in dem Imbiss ihres Sohnes Fe. A. in Husum angemeldet. Das ergibt sich aus der verlesenen Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass auch die Überweisungen unbekannter Herkunft auf das Konto der Ga. A. aus den von den Angeklagten vereinnahmten Geldern im Zusammenhang mit den Leistungszahlungen der Arbeitsämter stammen, da angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ga. A. anderweitige legale Einkünfte in dieser Größenordnung nicht erklärbar sind. Die weitere Behauptung des Angeklagten A., dass die Leistungsbezüge des Arbeitsamtes mit den bulgarischen Arbeitnehmern geteilt worden seien, diese also in die betrügerischen Machenschaften eingeweiht waren und davon jeweils hälftig profitiert hätten, glaubt die Kammer nicht. Der Angeklagte Az. B. hat diese Einlassung nicht bestätigt, sondern nur vage erklärt, ein Teil der den Arbeitnehmern übersandten Bankunterlagen seien von ihnen „einbehalten“ worden, um Barabhebungen anstelle der formell Berechtigten vornehmen zu können. Er wisse aber nicht, in wie vielen Fällen bulgarische Arbeitnehmer an den Leistungen des Arbeitsamtes beteiligt worden seien. Die Kammer ist nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung und des Zweifelssatzes nicht gehalten, eine Einlassung allein schon deshalb als wahr bzw. unwiderlegbar zugrunde zu legen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hatte sich die Kammer ihre Überzeugungsbildung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Angeklagten aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Die Angaben des Angeklagten A. werden insoweit durch nichts gestützt. Demgegenüber war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A. -ebenso wie der Angeklagte Az. B.- über das reine Geständnis im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit der angeklagten Taten hinaus in Teilbereichen ein taktisches Aussageverhalten gezeigt hat, welches sich in wesentlichen Teilen mit den übrigen Beweisergebnissen nicht in Einklang bringen läßt: So will sich der Angeklagte A. an Mietzahlungen für das Objekt R- 45 unter dem Namen Di. nicht erinnern, er habe nur eingeschränkt überhaupt Zugang zu den Konten von Fi. B., von dem diese Zahlungen geleistet worden sind, gehabt. Schon diese Einlassung ist angesichts der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Gl., wonach sie den Angeklagten A. mehrfach wegen rückständiger Mieten telefonisch und schriftlich gemahnt habe, nicht glaubhaft. Die Zeugin Gl. hat den Angeklagten als Mieter unter der ihr gegenüber angegeben Identität des Di. identifiziert, an ihn sind auch die Mahnungen wegen rückständiger Mietzahlungen gerichtet gewesen. Die geltend gemachten Erinnerungslücken des Angeklagten sind demgegenüber für die Kammer nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen im Übrigen auch ganz wesentlich die verlesenen Kontoauszüge, wonach vielfach Verfügungen bzw. Abhebungen im Raum Husum, Heide, M., Bremen und Neumünster vorgenommen worden sind - diese Konten standen den Angeklagten Az. B. und A. in vollem Umfang zur Verfügung. So sind in den Firmenräumen in der L- in Bremen Kontoauszüge der Commerzbank für das Konto des Fi. B. Nr. ... gefunden worden, die die Kammer verlesen hat. Im April 2015 wurde von diesem Konto Geld an ein Autohaus Pe. mit dem Verwendungszweck „Fe. A. .“ überwiesen, außerdem eine Grundsteuerforderung des Amtes Nordsee-Treene gegen De. A.; im Mai 2015 erfolgte eine Überweisung an die H+G Hausverwaltung mit dem Verwendungszweck „Miete Husum, De. A., Laden“. Weiterhin fand sich eine Quittung der Commerzbank von August 2015 über eine erfolgte Überweisung an das Finanzverwaltungs-amt Schleswig-Holstein mit dem Verwendungszweck „Se. A.“ und einer Referenznummer. Die Kammer hat für dieses Konto auch Ausdrucke aus einer eingeholten Kontoverdichtung verlesen. Darin finden sich ebenfalls neben mehrfach erfolgten Überweisungen an die besagte Hausverwaltung für das Objekt in Husum u.a. eine Zahlung an das Hauptzollamt für De. A., ferner an die Stadtwerke Husum, weitere Mietzahlungen für die Zeugin Sa. Gl. sowie mehrere Überweisungen für den Angeklagten Se. A. an das Finanzver-waltungsamt, den Kreis Nordfriesland sowie Krankenhausrechnungen für die Ehefrau des Angeklagten Ga. A.. Letztlich wurde von diesem Konto auch eine Energiekostenrechnung für das Objekt „Bad Schwartau, Z. Se.“ beglichen. Aus einem überwachten Telefonat hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte A. mit Frau Se. bekannt ist. In einer Gesamtschau dieser Kontobewegungen hat die Kammer die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte Se. A. regelmäßig über dieses Konto verfügen konnte und insofern in der Hautverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Das wird letztlich auch aus dem Umstand deutlich, dass der Angeklagte Fi. B. dieses Konto zwar eröffnet hat, nach seinen Angaben, welche von dem Angeklagten Az. B. bestätigt wurden, danach aber mit diesem Konto nichts mehr zu tun hatte. Des Weiteren hat der Angeklagte zunächst -im Zuge seiner Einlassung zum Tatkomplex I- gänzlich in Abrede gestellt, mit den Firmen As., Az. und A.Ah. überhaupt etwas zu tun zu haben, diese hätten völlig selbständig gearbeitet (s.o.). Dies ist zum einen schon deshalb wenig glaubhaft, weil dann nicht erklärlich wäre, wie der Angeklagte unter dem Namen dieser Firmen überhaupt Leistungsanträge für die bulgarischen Arbeitnehmer gestellt haben konnte. Erst nachdem die Beweisaufnahme zu diesem Komplex bereits weitgehend abgeschlossen war, hat er sich im Zusammenhang mit dem Tatkomplex II anders geäußert. In diesem Zusammenhang ist auch die Einlassung des Angeklagten A., wonach die Bankkarten und PIN-Nummern der bulgarischen Arbeitnehmer gesammelt und gemeinsam im Büro aufbewahrt worden seien, wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, zu welchem Zweck dies geschehen sein sollte und die Karten nicht den Kontoinhabern selbst überlassen worden sind, wird danach auch nicht erklärbar, dass in der Sphäre der Angeklagten Ausweiskopien, Kontounterlagen, Handy-Fotos von Bankkarten und PIN dieser Arbeitnehmer gefunden wurden und insbesondere nicht der Fund von 47 Original-Bankkarten, teilweise mit PIN, im Büro in Bremen, wo doch sämtliche Arbeitnehmer (bis auf eine Ausnahme) in Schleswig-Holstein gemeldet und tätig waren. Bestärkt wird die Überzeugung der Kammer letztlich durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Na. (siehe Fall 58), der sich zur Zeit der Hauptverhandlung noch in Deutschland aufhielt, was allerdings durch reinen Zufall bekannt geworden ist. Der Zeuge war im Januar 2018 bei der Polizei an seinem Wohnort in Hessen vorstellig geworden, um eine Strafanzeige wegen Betruges gegen Az. B. aufzugeben, nach dem er einen Rückzahlungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit in Kiel über ausgezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 10.419,31 € erhalten hatte und hierfür keinerlei Erklärung hatte. Den Brief habe er nicht selbst lesen können und habe dafür Übersetzungshilfe benötigt. Der Zeuge Na. spricht nur eingeschränkt Deutsch und war sowohl bei der Anzeigenerstattung als auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen. Der Zeuge Na. hat ausgesagt, dass er dieses Geld nie erhalten habe. Nach Vorhalt der Leistungsbewilligungszeiträume (April - Oktober 2015) hat er erklärt, dass er im April 2015 aus Bulgarien nach Deutschland gekommen sei. Ein Freund habe ihn angerufen und gesagt, es gebe hier gut bezahlte Arbeit. Zusammen mit mehreren Kollegen sei er nach He. gefahren und dort von Az. B. in Empfang genommen worden. Der Bus habe 130,- € kosten sollen, er habe aber nichts aus eigener Tasche bezahlt, es sei wohl nach Ankunft von ihm bezahlt worden. Dort habe er in einem großen Haus zusammen mit ca. 15 bulgarischen Landsleuten gewohnt, die alle nicht Deutsch gesprochen hätten. Die Anschrift „... in M.“ sage ihm nichts. Er habe dann etwa vier Wochen bei „diesen Leuten“ -der Zeuge zeigte dabei auf die Angeklagten Az. B. und A.- gearbeitet und danach wieder zurück nach Bulgarien gefahren. Der Lohn habe jeweils am Ende der Woche ausgezahlt werden sollen, 40,- € pro Tag abzüglich der Kosten für die Wohnung in Höhe von 100,- €. Man habe „Feldarbeiten“ gemacht, von morgens 8.00 Uhr bis ca. gegen 17.00/ 18.00 Uhr abends. Für die Fahrt zur Arbeit hätten die beiden Angeklagten Autos gestellt. In der zweiten Woche sei ihnen von Az. B. gesagt worden, dass man jetzt „die Papiere machen“ werde. Zusammen mit Az. B. sei man u.a. beim Arbeitsamt und bei einer Bank gewesen. Dort hätten sie verschiedene Schriftstücke unterschreiben müssen, eine Erklärung dazu habe es von Az. B. nicht gegeben. Unterlagen von der Bank habe er nicht bekommen, das Konto habe er nicht genutzt. Az. B. habe als Einziger einen Schlüssel für den Postkasten an der Wohnung gehabt. Nachdem in der 2.Woche der Lohn nur zögerlich und unregelmäßig gezahlt worden sei, habe er schließlich im Mai von Az. B. den restlichen Lohn verlangt und erklärt, dass er nach Bulgarien zurückfahren wolle. Daraufhin habe dieser ihm noch 200,- oder 300,- € gegeben. Da andere Kollegen ähnliche Probleme mit der Lohnzahlung gehabt hätten, sei man schließlich gemeinsam vorzeitig wieder nach Bulgarien zurückgefahren. Auf Vorhalt der beim Arbeitsamt vom Arbeitgeber eingereichten Arbeitsbescheinigung der Firma Az. hat der Zeuge erklärt, der Name Me. Az. sage ihm überhaupt nichts. Die Verdienstbescheinigung mit einem ab Februar 2014 gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von 3450,- € sei falsch; im Februar 2014 sei er noch gar nicht in Deutschland gewesen, den dort bescheinigten Lohn habe er niemals bekommen. Auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Na. sprechen im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Angeklagten die genannten Firmen -hier insbesondere die Firma Az.- faktisch geführt haben und der Zeuge als angeblicher Arbeitnehmer der Firma Az. an den Leistungsbezügen des Arbeitsamtes nicht partizipiert hat. Der Umstand, dass er aus freien Stücken bei der Polizei eine Anzeige gegen den Angeklagten Az. B. erstattet hat, weil er von dem Nachforderungsbescheid des Arbeitsamtes völlig überrascht war, ist für die Kammer nur dadurch erklärlich, dass er in die Machenschaften der Angeklagten in keiner Weise eingeweiht war. Er hat bekundet, dass nicht nur er, sondern auch seine bulgarischen Kollegen nicht wie vereinbart entlohnt worden seien, sodass man schließlich vorzeitig wieder nach Bulgarien zurückgereist sei. Die Kammer hat ein überwachtes Telefonat vom 03.06.2017 zwischen dem Angeklagten Az. B. und einem „Fe.“ angehört, in dem es um den an die Arbeiter gezahlten Lohn geht. Auf die Frage des „Fe.“, welchen Lohn der Angeklagte den Arbeitern zahle, hat dieser erklärt, dass er „etwa 50-60 € pro Tag“ zahle. Damit übereinstimmend hat der Zeuge Kö. bekundet, dass er aus einem Gespräch mit den in Neumünster wohnenden Arbeitern erfahren habe, dass ihnen 50,- € Lohn pro Tag gezahlt werde, abzüglich 20,- € für die Unterkunft. Auch die Zeugin Gl. hat bekundet, dass sie in einem Gespräch mit einem in der Wohnung angetroffenen Bulgaren von diesem erfahren habe, dass er nach Hause wolle, weil er kein Geld mehr bekommen habe. Weiterhin sind auch die Angaben des Angeklagten A., dass man keine Werbemaßnahmen in Bulgarien getätigt habe, sondern sich die Arbeitsmöglichkeit offenbar in Bulgarien „herumgesprochen“ habe und diese gekommen seien, ohne dass man dafür etwas habe tun müssen, nur teilweise zutreffend. Der Zeuge Na. hat in diesem Zusammenhang zwar angegeben, dass er von einem Freund in Bulgarien auf die Arbeit in Deutschland angesprochen worden sei. Der Bus habe sie dann direkt nach He. gefahren, dort habe sie der Angeklagte Az. B. empfangen; sie selber hätten auch keine Kosten für den Bustransfer bezahlt. Auch das belegt, dass jedenfalls enge Kontakte zwischen den Angeklagten und bulgarischen Kontaktpersonen bestanden haben, um die Transporte zu organisieren und in Empfang zu nehmen. Dies wird bestätigt durch überwachte Telefonate zwischen den Angeklagten und bulgarischen Mittelsmännern, in denen es um Organisieren von bulgarischen Arbeitnehmern in Bulgarien geht. Die Kammer hat diese Telefonate unter Zuhilfenahme eines Übersetzers in der Hauptverhandlung angehört. In einem Telefonat vom 07.06.2017 ruft der Angeklagte A. eine Person namens „Me.“ an, der sich als „der Busfahrer“ zu erkennen gibt. Dieser erklärt, dass er gerade in Bulgarien sei und 8 Männer habe, ob der Angeklagte 8 Personen brauche und was mit den Kosten sei. Der Angeklagte A. erwidert daraufhin, dass „Me.“ 6-8 Personen bringen solle, über die Kosten werde man dann sprechen. Er solle die Leute „Montag“ bringen, er werde ihm eine Adresse schicken, wo er dann hinkom-men solle. Der „Me.“ erwidert, dass er am Freitag losfahren werde, die Fahrt-kosten würden pro Person 160,- € betragen. Der Angeklagte A. fragt daraufhin, warum dies so teuer sei, bisher habe man 120,- bis 130,- € gezahlt. Der „Me.“ erklärt dem Angeklagten nun, dass er die Leute erst von dem „Dorf“ abholen müsse. Daraufhin der Angeklagte A.: „Mach dir keine Sorgen, bring sie. Das ist doch deren Geld, ich werde es von deren Geld abziehen“. In einem Telefonat vom 25.06.2017 spricht der Angeklagte Az. B. mit einem „Me.“ der sich zu der Zeit in Bulgarien aufhält. Der Angeklagte fordert den „Me.“ auf, dass er „ein paar Männer mitbringen solle“, wenn es die gebe; er solle etwa 10-15 Männer organisieren, sie könnten dann mit dem Bus herkommen. Es müssten aber „saubere“ sein, die zuvor noch nicht in Deutschland gewesen seien und keinen SchuFa-Eintrag hätten. Auch der Angeklagte Az. B. hat in seiner Einlassung seine eigenen Tatbeiträge ersichtlich heruntergespielt. Er hat sich bezüglich der Firmen As., Az., A.Ah. und G. Sy. zunächst völlig bedeckt gehalten und erklärt, er kenne die Inhaber dieser Firmen nicht, er könne sich die Namen von Bulgaren schlecht merken und möge dieses ohnehin nicht. Dem widerspricht, dass auch in seinem Gewahrsam Firmenunterlagen und Unterlagen der dort angeblich angestellten Arbeiter gefunden wurden. Das alles sind für die Kammer zusammen genommen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten ihre eigenen Tatbeiträge, soweit sich nicht unmittelbar zur Täuschung mittels gefälschter Angaben gegenüber den Arbeitsämtern gehören, deutlich herunterspielen und abschwächen. Sie werden jedoch durch die Beweisaufnahme, wie dargelegt, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist bei Würdigung des gesamten Beweisergebnis deshalb auch davon überzeugt, dass die bulgarischen Arbeitnehmer nicht an den betrügerisch erlangten Leistungen beteiligt worden sind, sondern dass dies eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten A. darstellt, der die Kammer nach dem oben Gesagten keinen Glauben schenkt. Die Beweisaufnahme hat demgegenüber nicht ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. an diesen Taten in irgendeiner Weise beteiligt war. Soweit die Anklage noch davon ausging, der Angeklagte Fi. B. habe aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit den Angeklagten Az. B. und A. die Betrugstaten begangen, indem er als förmlicher Geschäftsführer der o.g. Firmen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines vermeintlich gesetzeskonformen Rahmens habe sorgen sollen, hat sich diese Annahme in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Die Angeklagten Az. B. und A. haben übereinstimmend erklärt, dass Fi. B. mit den Betrugstaten nichts zu tun und nichts davon gewusst habe, Fi. B. selbst hat eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Firmen As., Az., A, Ah. und G. Sy. und E-Bau erbracht hat. Er ist mit Ausnahme der von ihm getätigten Anmeldungen und seiner formellen Inhaberstellung für die Firmen B. Bau und B. Bau GmbH sowie E-Bau GmbH, die im Tatkomplex I jedoch keine Rolle spielen, nicht nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten. Auf dieser Grundlage konnte ein gemeinsamer Tatplan zwischen dem Angeklagten Fi. B. und den Angeklagten Az. B. und A. nicht festgestellt werden. Tatkomplex II: (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) Die Kammer hat bereits in der Beweiswürdigung zum Tatkomplex I dargelegt, dass die Angeklagten Az. B. und Se. A. zu ihrer Überzeugung die faktischen Inhaber der Firmen Me. Az. waren. Dies trifft in gleicher Weise auch auf die Firmen B., Inh. Fi. B. und B. Bau- GmbH zu. Die insoweit geständigen Angaben der beiden Angeklagten werden auch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt, wonach zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Angeklagte Fi. B. nur als „Strohmann“ installiert worden ist. Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Fi. B. formeller Inhaber der Firma B. sowie Geschäftsführer der B. Bau GmbH gewesen ist. Ausweislich einer verlesenen Urkunde der Gemeinde He. hat der Angeklagte Fi. B. dort ein Gewerbe mit den Tätigkeitsbereichen: Verputz-arbeiten, Baudienstleistungen, Forstbetrieb mit Sitz in He. im November 2014 an- und am 18.11. 2015 abgemeldet. Aus dem verlesenen Gewerberegister der Stadt Bremen ergibt sich, dass am 25.04.2017 der Angeklagte Fi. B. eine Firma mit dem Tätigkeitsbereich: Garten- und Landschaftsbau sowie Durchführung von Hausmeistertätigkeiten mit dem Firmensitz in Bremen, L- 206 als Einzelgewerbetreibender angemeldet hat. Aus der verlesenen notariellen Urkunde des Notars J. in Husum vom 04.06.2015 ergibt sich, dass der Angeklagte Fi. B. beim Notar zur Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages für die B. Bau GmbH erschienen war, wobei der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Ausweislich eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Pinneberg ist dort am 25.06.2015 die Firma B. Bau GmbH mit Sitz in He. (Gegenstand: Verputzarbeiten aller Art und Baudienstleistungen) eingetragen worden. Im Wohnhaus des Angeklagten A. in M. wurde eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt Neumünster vom 14.054.2016 für die Firma B. Bau GmbH, Geschäfts-führer Fi. B. gefunden, mit Betriebssitz in Neumünster, R- 45, gefunden. Als Mobilfunk Nummer wurde seinerzeit die Nr. ... angegeben. Die Kammer hat aufgrund eines bei dem Angeklagten Az. B. sichergestellten Mobiltelefons festgestellt, dass es sich hierbei um seine Mobilfunknummer handelte. Die Einlassung des Angeklagten Fi. B., dass er jeweils nur auf Bitten seines Onkels und dessen Begleitung zur Notar- und Registeranmeldung gegangen und auf diese Weise auch eine Einzelfirma beim Gewerbeamt angemeldet habe, ist von dem Angeklagten Az. B. bestätigt worden. Auch die weitere Beweisaufnahme hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. als Inhaber bzw. Geschäftsführer der Firmen B. bzw. B. Bau- GmbH tatsächlich in irgendeiner Weise tätig geworden ist bzw. nach außen gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern in Erscheinung getreten ist. Die Durchsuchung seiner Wohnung bzw. seines Handys ist ohne Ergebnis geblieben. Eine Tatbeteiligung lässt sich insbesondere auch nicht aus den vom Angeklagten Fi. B. eröffneten Firmen-und Privatkonten herleiten. Die Kammer hat Kontoeröffnungsunterlagen bei der Commerzbank zum Konto . verlesen bzw. in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Fi. B. dieses Konto am 21.11.2014 als Geschäftskonto in der Filiale in Achim bei Bremen eröffnet hat. Der Angeklagte hat die Unterschrift als die seinige bestätigt. Aus einer verlesenen BaFin-Auskunft ergibt sich, dass der Angeklagte Az. B. über dieses Konto verfügungsberechtigt war. Auch bei den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Kontoeröffnungsunterlagen der Sparkasse Bremen zum Konto Nr. ... hat der Angeklagte bestätigt, dass er den Eröffnungsantrag für das Konto zur betrieblichen Nutzung am 27.04.2017 eigenhändig unterschrieben habe. Für dieses Konto war dem Angeklagten Az. B. Vollmacht eingeräumt worden, der Angeklagte Az. B. hat die Richtigkeit seiner Unterschrift auf der Vollmacht bestätigt. Hinsichtlich eines bei der Postbankfiliale in Neumünster am 28.04.2016 auf den Namen Fi. B. eröffneten Kontos Nr. . (Privatkonto) hat der Angeklagte Fi. B. erklärt, dass die dortigen handschriftlichen Eintragungen auf der ersten Seite, insbesondere die telefonische Erreichbarkeit (Nummer . ) nicht von ihm stammten, wohl aber die Unterschrift auf Seite 4 des Antrags. Schließlich hat die Kammer einen Ordner mit Unterlagen der Commerzbank hinsichtlich der dort vorgenommenen Kontoeröffnung in Augenschein genommen, welcher in Neumünster, R- 45 aufgefunden worden war. Hier fällt zunächst auf, dass die Firmengründungen des Angeklagten Fi. B. zunächst Firmensitze aufweisen, die fernab seines Wohnortes liegen (He., Neumünster). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte als stellvertretender Marktleiter eines N-Marktes in Achim bei Bremen beschäftigt war, erscheint es schon aufgrund dieser Umstände wenig wahrscheinlich, dass er die besagten Firmen tatsächlich selbst geführt hat. Auch die im Kontoeröffnungsantrag der Postbank eingetragene telefonische Erreichbarkeit, bei der es sich um die Vorwahl von Husum handelt, bestätigt dies. Der Angeklagte Az. B. war zudem über die Firmenkonten verfügungsberechtigt. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Kontobewegungen konkrete Anhaltspunkte, aus denen die Kammer die sichere Überzeugung gewinnt, dass die Angeklagten Az. B. und A. in Wahrheit über diese Konten verfügt haben (s.o.). Das betrifft insbesondere das Konto bei der Commerzbank. So ist ein Einzahlungsbeleg über einen Betrag von 15.000,- € für dieses Konto in einem Fahrzeug an der Wohnanschrift des Angeklagten A. in M. gefunden worden, desgleichen eine Quittung der Postbank über eine Einzahlung auf das o.g. Konto mit dem Verwendungszweck: „Ge. Pe.“ (siehe Fall 61 im Tatkomplex I); weiterhin im dortigen Wohnhaus des Angeklagten A. Kontoauszüge der Postbank, gerichtet an die Anschrift „Fi. B., O.“, sowie der Commerzbank (s.o.), u.a. über die Mietzahlung des „St. Di.“ an die Zeugin Sa. Gl.. In Bremen, L- 296, wurden Kontoauszüge der Commerzbank zum besagten Konto gefunden, aus denen sich Zahlungen an bulgarische Arbeitnehmer, an die Stadtwerke Neumünster, Abhebungen in Husum und Neumünster ergeben, ferner eine Barzahlung mit einem handschriftlichen türkischen Vermerk, den der Angeklagte Az. B. mit „Az. hat genommen, an Mitarbeiter gegeben“ übersetzt hat. Aus der teilweise verlesenen Kontoverdichtung zu diesem Konto ergibt sich, dass von diesem Konto mehrfach Überweisungen zugunsten von De. A. und Fe. A. vorgenommen wurden, außerdem Zahlungen an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein mit dem Vermerk: „Se. A.“, sowie Zahlung einer Krankenhaus Rechnung für Ga. A.; weiterhin erfolgte von diesem Konto die Zahlung einer Geldstrafe des Angeklagten Az. B. an die Staatsanwaltschaft Verden. Auf dem im Wohnhaus des Angeklagten A. sichergestellten PC wurden u.a. Rechnungen eines Mobilfunkanbieters sichergestellt, welche an Fi. B. unter der Anschrift He. gerichtet waren sowie eine Lohnsteuererklärung des Angeklagten Fi. B. für das Jahr 2016., in welcher Fi. B. als „Arbeitnehmer“ bezeichnet wurde. Der Angeklagte Fi. B. hat dazu erklärt, dass er von dieser Steuererklärung keine Kenntnis habe. Auf einem sichergestellten Mobiltelefon von Ad. B., welches von dem Angeklag-ten Az. B. genutzt wurde, konnten ein Foto der Rechnung des Notars J. an Fi. B. betreffend die Eintragung der B. Bau GmbH sichergestellt werden, welches per Whats App an den Angeklagten A. weitergeleitet worden war. In gleicher Weise wurde mit einem Schreiben des Finanzamtes Heide an Fi. B. verfahren, in welchem die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum November 2014 bis August 2015 angemahnt wurden, sowie mit einem Mahn-schreiben des Finanzamtes hinsichtlich der säumigen Umsatzsteuerzahlungen von November 20914 bis Juli 2915. Weiterhin fand sich dort ein fotographierter Quittungsbeleg der Sparkasse Verden über die Überweisung der rückständigen Umsatzsteuer vom 10.02.2016. In einer Whatsapp-Nachricht vom Vortage an den Angeklagten A. ist vermerkt: „Er bezahlt morgen früh“. Weiterhin findet sich auf dem Mobiltelefon die Fotographie einer 2. Erinnerung des Finanzamtes Heide zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2015, welche an Fi. B. gerichtet war und mittels WhatsApp-Nachricht am 1.8.2016 ebenfalls an den Angeklagten A. mit dem Vermerk: „Bitte erledigen“ weitergeleitet worden war. Gleiches gilt für die Fotographie eines Beitragsbescheides der Innungskasse Nord vom 03.01.2017 an Fi. B. als Geschäftsführer der B. Bau-GmbH. Darin werden rückständige Beiträge der B. Bau GmbH für den gemeldeten Arbeitnehmer Se. A. in Höhe von 4000,- € geltend gemacht. Auch dieses Foto war am 05.01.2017 mit dem Vermerk „Bitte erledigen“ an den Angeklagten A. übersandt worden. Schließlich findet sich auf dem Mobiltelefon noch das abfotographierte Schreiben des Handelsregisters beim AG Pinneberg vom 21.04.2016, in welchem Fi. B. mitgeteilt wird, dass die B. Bau GmbH unter der eingetragenen Geschäftsanschrift in He. nicht mehr zu erreichen sei. Aus einem überwachten Telefonat zwischen dem Angeklagten Az. B. und einem Steuerberater vom 11.05.2017 teilt der Angeklagte mit, dass er eine neue Firma in Bremen gegründet habe, aber die Firma laufe über Fi. B.. Es sei früher seine eigene Firma gewesen, aber dann habe er ein bisschen Probleme gehabt und jetzt habe er es unter dem Namen seines Neffen gegründet. Es sei eine Firma für Garten- und Landschaftsbau sowie Hausmeistertätigkeiten. In einem überwachten und in der Hauptverhandlung ebenfalls angehörten Telefonat zwischen den Angeklagten Az. B. und A. vom 11.07.2017 geht es darum, dass Fi. B. wegen der Insolvenz der B. Bau-GmbH zu einem Gespräch beim Insolvenzverwalter geladen worden sei. Die Angeklagten unterhalten sich darüber, was nun zu tun sei, weil Fi. B. von ihnen über die tatsächlichen Firmentätigkeiten in Unkenntnis gelassen wurde: „Dieser Junge ist total unerfahrenerer weiß nicht, was wir gemacht haben, es war alles inszeniert, er wird uns dann verraten...“. Beide beratschlagen dann, auf welche Weise man Fi. B. einweihen müsse. Auch aus Visitenkarten, Briefbögen und Telefonnummern auf Rechnungen und Briefen ergibt sich, dass in Wahrheit die Angeklagten Az. B. und A. die Ansprechpartner gegenüber den Geschäftspartnern und Kunden waren. So befindet sich auf Angebots-schreiben der Firma B. Bau GmbH die Email-Adresse ., auf Angebotsschreiben der Firma B., Bremen ein Stempel mit der Mobilfunknummer ., die dem Angeklagten Az. B. zuzuordnen ist. Diese Telefonnummer nebst Email-Adresse findet sich auch auf Visitenkarten der B. Bau-GmbH und der B. Forst, wo als Geschäftsführer jeweils „Az. B.“ benannt ist. Schließlich hat die Kammer ein im Internet eingestelltes You tube Video in Augenschein genommen, in welchem die Angeklagten Az. B. und A. ihre Baufirma vorstellen und sich in den Firmenräumen in Bremen präsentieren. Dabei erzählt der Angeklagte Az. B., dass „Se.“, also der Angeklagte A., sowohl sein Baumeister als auch sein Partner sei. Er -Az. B.- leite zwar das Geschäft, aber der Angeklagte A. sei der „Kopf der Firma“. Aufgrund der Vielzahl der in die Hauptverhandlung eingeführten o. g. Beweismittel hat die Kammer danach im Ergebnis die sichere Überzeugung gewonnen, dass die übereinstimmenden Erklärungen der Angeklagten, sie hätten die Firmen B. und B. Bau-GmbH zusammen faktisch geleitet, während demgegenüber der Angeklagte Fi. B. mit der Tätigkeit dieser Firmen nichts zu tun gehabt habe, der Wahrheit entsprechen. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Angeklagten Az. B. und A. für die Firmen Me. Az., B. Bau und B. Bau-GmbH über die gemeldeten Arbeitnehmer hinaus weitere Arbeitnehmer beschäftigt haben, die von ihnen nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, obwohl hierzu eine Verpflich-tung bestand. Zur Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer den Zeugen Da., Wirtschaftsfachkraft der Kieler Staatsanwaltschaft gehört, der überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, wie er diese Beiträge ermittelt hat. Der Zeuge hat bekundet, dass ihm Firmenunterlagen mit Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszügen, Lohnunterlagen, Ausgangsrechnungen und Meldebögen für die DRV zur Auswertung vorgelegen hätten. Stundenabrechnungen und Lohnaufzeichnungen hätten demgegenüber nicht vorgelegen. Im Ergebnis lasse sich feststellen, dass die anhand der vorhandenen Meldungen zur Sozialversicherung ermittelten Personalaufwendungen im Verhältnis zu den Umsätzen laut Rechnungen für Betriebe des Bauhauptgewerbes bzw. Land- und Fortwirtschaft viel zu niedrig gewesen seien, sodass man davon ausgehen müsse, dass in Wahrheit mehr Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und folglich gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen worden sei. Mangels vorhandener Lohn-Aufzeichnungen könne der jeweilige Träger der Rentenversicherung die Arbeitsentgelte bezüglich der jeweiligen Firmen nicht bzw. nur unter unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln, sodass diese im Ergebnis nach § 28 f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen seien. Dabei habe er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettoumsatzbeträge einen branchenspezifischen Lohnkostenanteil (sog. Lohnquote) und damit eine Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. Mit dem Lohnkostenanteil werde der ungefähre branchenspezifische Personalaufwand bezeichnet, mit dem ein Unternehmer kalkulieren müsse, um einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Danach sei festzustellen, dass die Tätigkeit der betreffenden Firmen (Forstarbeiten, Baugewerbe) im sog. lohnintensiven Bereich gelegen hätten, in welchem man die Lohnquote erfahrungsgemäß mit einem Anteil von 2/3 des Netto-Umsatzes (66,67 %) ansetzen könne. Hiervon seien -soweit vorhanden- die gemeldeten Löhne abgezogen worden und weiterhin bei den Firmen Me. Az. und B., Inh. Fi. B. ein sog. Unternehmerlohn, d.h. Privatentnahmen des Firmeninhabers für die eigene Mitarbeit, wobei der branchenspezifische Lohn in Ansatz gebracht worden sei (z.B. in der Forstwirtschaft oder für eine Fachkraft im Bauhauptgewerbe). Es sei insoweit eine „Zugunsten-Rechnung“ vorgenommen und unterstellt worden, dass der Inhaber in seiner Firma als Vollbeschäftigter mitgearbeitet habe. Daraus sei im Ergebnis der jeweilige Nettolohn (Nettoumsatz abzüglich Lohnkostenanteil, gemeldete Arbeitnehmer und ggf.Unternehmerlohn) ermittelt worden. Die Kammer hat die von dem Zeugen zur Feststellung der Höhe der Arbeitsentgelte herangezogenen Netto-Umsätze aus den vorhandenen Rechnungen in der Hauptverhandlung verlesen. Danach ergaben sich für • Firma Me. Az.: 7/14: 7.560,- 8/14: 9.040,- 11/14: 3.300,- 2/15: 8.931,- 3/15: 22.325,- • Firma Fi. B.: 5/17: 12.779,- 6/17: 17.504,- 7/17: 8.114,- • Firma B. Bau GmbH / B. Forst: 3/15: 5.425,- 4/15: 12.455,70 8/15: 12.610,- 9/15: 14.644,- 4/16: 66.680,- 5/16: 3.125,- 6/16: 2.835,- 12/16 : 4.422,- • Firma B. Bau GmbH: 4/15: 2.000,- 6/15: 4.500,- 8/15: 16.400,- 12/15: 17.130,56 5/16: 7.910,- 7/16: 24.806,72 8/16: 16.145,- 9/16: 26.154,87 10/16: 14.152,08 11/16: 13.100,- 12/16: 45.684,54 4/17: 7.459,83 Der Zeuge hat die Berechnung anhand eines Beispiels für die Firma Me. Az., Monat Juli 2014 verdeutlicht: - Nettoumsatz: 7.560,- - Lohnkostenanteil 66,67 %: 5.040,25 - Abzüglich gemeldete Arbeitnehmer: 680,- - Abzüglich Unternehmerlohn (172 Std. x 7,40 €/Std.): 1.272,80 - Nettolohn: 3.087,45 € Der nächste Schritt sei dann die Hochrechnung der Nettolöhne auf Bruttolöhne. Dabei werde die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermittelt und der Pflegekassenzuschlag für Kinderlose angewendet. Im Wege einer strafrechtlichen Günstiger-Berechnung werde keine Kirchensteuer berücksichtigt. Nach Eingabe der steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten (zB Steuerklasse, Frei- und Hinzurechnungsbeträge, Zuschläge in Kranken- und Pflegeversicherungen) könne man letztlich sowohl die steuerlichen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Jahr gültigen gesetzlichen Vorgaben ermitteln und somit letztlich die Hochrechnung von einem Netto- auf einen Bruttolohn durchführen. Bei der Krankenversicherung gebe es für den Arbeitnehmer einen Zuschlag, der er alleine bezahlen müsse, gleiches gelte für die Pflegeversicherung. Die Kurzbezeichnung „BA“ stehe für Arbeitslosenförderung (ehemals Arbeitslosenversicherung). Danach würden sich nach Angaben des Zeugen und der von ihm erstellten Tabellen, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat folgende Beitragssummen ergeben:59 Firma Me. Az.: Jahr Nicht der SozVers unterworf. Lohn KV 14,60 % zzgl. 0,90 % nur AN PV 2,05% zzgl. 0,25 % nur AN RV 18,90 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Juli 14 7.957,73 580,91 652,53 81,57 101,46 752,01 752,01 119,37 119,37 1.533,85 1.625,37 3.159,22 Aug 14 10.755,75 785,17 861,97 110,25 137,14 1.016,42 1.016,42 161,34 161,34 2.073,17 2.196,86 4.270,03 Nov 14 377,08 27,63 30,92 3,87 4,81 35,63 35,63 5,68 5,68 72,68 77,02 149,70 KV 14,60% zzgl. 0,90% nur AN PV 2,35% zzgl. 0,90% nur AN RV 18,70% BA 3,00% Summe Summe Feb 15 8.881,20 648,33 728,26 104,35 128,66 830,39 830,39 133,22 133,22 1.716,29 1.818,43 3.534,72 Mrz 15 35.969,71 2.625,79 2.949,52 422,64 512,57 3.363,17 3.383,17 539,55 539,55 6.951,15 7.364,80 14.350,94 25.429,61 Firma B. Bau (Fi. B.) Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % zzgl. 1,10 % nur AN PV 2,55 % zzgl. 0,25 % nur AN RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN An An AG + AN Mai 17 16.337,03 1.192,60 1.372,31 208,30 249,14 1.527,51 1.527,51 245,06 245,06 3.173,47 3.394,02 6.567,49 Jun 17 21.742,98 1.567,24 1.826,41 277,22 331,58 2.032,97 2.032,97 328,14 326,14 4.223,57 4.517,10 8.740,68 Jul 17 755,05 55,12 63,42 9,63 11,51 70,60 70,60 11,33 11,33 146,67 156,88 303,53 15.611,70 Firma B. Bau GmbH Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % PV 2,35 % zzgl. 0,25% RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Mrz 15 9.472,39 691,45 776,74 111,30 134,98 885,67 885,67 142,09 142,09 1.830,54 1.939,47 3.770,01 Apr 15 27.542,57 2.010,61 2.258,50 323,63 392,48 2.575,24 2.575,24 413,14 413,14 5.322,62 5.639,36 10.961,98 Jun 15 7.721,07 563,64 633,13 90,72 110,03 721,92 721,92 115,82 115,82 1.492,10 1.580,89 3.072,99 Aug 15 55.696,45 4.065,84 4.567,11 654,43 793,67 5.207,62 5.207,62 835,45 835,45 10.763,34 11.403,85 22.167,20 Sept.15 17.232,30 1.257,96 1.413,05 202,48 245,56 1.611,22 1.611,22 258,48 258,48 3.330,14 3.528,31 6.856,46 Dez.15 24.526,54 1.790,44 2.011,18 288,19 349,50 2.293,23 2.293,23 367,90 367,90 4.739,75 5.021,81 9.781,58 Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % zzgl. 1,10 % nur AN PV 2,35 % zzgl. 0,25 % nur AG RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Apr 16 129.286,05 9.437,88 10.860,03 1.519,11 1.842,33 12.088,25 12.088,25 1.939,29 1.939,29 24.984,53 26.729,89 51.714,42 Mai 16 16.424,72 1.199,00 1.379,68 192,99 234,05 1.535,71 1.535,71 246,37 246,37 3.174,08 3.395,81 6.569,89 Jun 16 939,75 68,60 78,94 11,04 13,39 87,87 87,87 14,10 14,10 181,61 194,29 375,90 Jul 16 36.061,55 2,632,48 3.029, 17 423,72 513,88 3.371,75 3.371,75 540,92 540,92 6.968,89 7.455,73 14.424,62 Aug 16 10.712,16 781,99 899,82 125,87 152,65 1.001,59 1.001,59 160,68 160,68 2.070,12 2.214,74 4.284,86 Sept 16 4.383,92 320,03 368,25 51,51 62,47 409,90 409,90 65,76 65,76 847,19 906,38 1.753,57 Dez 16 52.613,98 3.840,82 4.419,57 618,21 749,75 4.919,41 4.919,41 789,21 789,21 10.167,65 10.8777,94 21.045,59 Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % zzgl. 1,10 % nur AN PV 2,55 % zzgl. 0,25% nur AN RV 18,10 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Apr 17 13.421,82 979,78 1.127,42 171,13 204,68 1.254,92 1.254,92 201,32 201,32 2.607,15 2.788,34 5.395,49 In Kenntnis ihrer Verpflichtungen, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen, führten die Angeklagten Az. B. und Se. A. diese nicht an AOK Nordwest als zuständige Einzugsstelle ab. Der Angeklagte Fi. B. war formeller Inhaber der Firmen B. (Einzelfirma) und B. BauGmbH, wenngleich die Geschäfte faktisch von den beiden anderen Angeklagten geführt wurden und er mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit in diesen Firmen nichts zu tun hatte. Dabei sind ihm allerdings Umstände bekannt gewesen, die auf das Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten in diesen Firmen hin-deuteten. Gleichwohl hat er keine Anstalten getroffen, sich selbst um die Erfüllung etwaiger Sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu kümmern. Soweit der Angeklagte Fi. B. sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich quasi um nichts gekümmert und insbesondere die bei ihm eingehende Firmenpost nicht kontrolliert habe, sondern seine im gleichen Haus wohnende Großmutter die Post jeweils mitgenommen und wahrscheinlich an seinen Onkel ausgehändigt habe, glaubt die Kammer ihm dies nicht. Vielmehr ist die Kammer nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte Fi. B. die Firmenpost entgegengenommen und auch gesichtet und zur Kenntnis genommen hat und erst dann an seinen Onkel Az. B. weitergeleitet hat. Dabei ist ihm auch zur Kenntnis gelangt, dass es in einer bzw. mehreren Firmen wirtschaftliche Schwierigkeiten gab. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus seinen Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 12.07.2017. Der Angeklagte Fi. B. ist am 12.07.2017 anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in O. von Beamten des Zoll als Beschuldigter vernommen worden. Die Kammer hat zunächst die Durchsuchungsberichte des HZA Bremen vom 12.07.2017 und den Durchsuchungsvermerk des HZA Hamburg vom 13.07.2017 verlesen. Danach begann die Maßnahme am 12.07.2017 morgens um 05:04 Uhr. Nach Klingeln an der Wohnungstür wurde diese durch Frau Gü. Ye., der Großmutter des Fi. B. geöffnet. Dies sprach nur schlecht Deutsch. Fi. B. wurde schlafend in der Wohnung vorgefunden. Nach Erläuterung der bevor-stehenden Maßnahme wurde der Angeklagte sodann um 05:18 Uhr belehrt. Um 08:10 Uhr wurden die Maßnahmen vor Ort abgeschlossen. Im Verlauf dieser Maßnahme wurde der Angeklagte Fi. B. von den Zeugen Schm. und Bu. vom HZA Lübeck als Beschuldigter vernommen. Beide Zeugen wurden zunächst zur Vernehmungssituation vernommen, im Hinblick darauf, dass der Verteidiger des Angeklagten Fi. B. der Verwertung der Angaben des Angeklagten in der Vernehmung vom 12.07.2017 widersprochen hatte. Zur Begründung wurde angeführt, dass dem Angeklagten auf seine Äußerung, er müsse demnächst zur Arbeit, sinngemäß erwidert worden sei: „Sie können heute nicht zur Arbeit“, die Unterrichtung seiner Chefin werde durch den Zoll übernommen. Aufgrund der o.a. Äußerung sei er davon ausgegangen, festgenommen worden und „kein freier Mann mehr“ zu sein. Dadurch sei er von den Beamten über seine tatsächliche Lage vorsätzlich getäuscht worden. Er habe demzufolge in der Vernehmung aus Verzweiflung und Verunsicherung über seine Situation teilweise unzutreffende Angaben gemacht, um diesen Zustand möglichst schnell zu beenden. Das Verhalten der Ermittlungsbehörden stelle demnach eine gesetzlich verbotene Täuschung im Sinne des § 136a StPO dar, was zur Unverwertbarkeit der unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommenen Angaben führe. Der Zeuge Schm. hat bekundet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, zusammen mit dem Kollegen Bu. die Vernehmung des Fi. B. durchzuführen. An der Durchsuchung selbst seien beide nicht beteiligt gewesen, das sei über andere Dienststellen gelaufen. Der Angeklagte sei ihnen gegen 05:30 Uhr zugeführt worden, die Vernehmung habe in einem Dienstfahrzeug am Objekt stattgefunden. Der Angeklagte sei belehrt worden, man habe ihm den Tatvorwurf erläutert. Sie - die Zeugen- seien zuvor in einer Dienstbesprechung über den Sachverhalt informiert worden und hätten auch einen Durchsuchungsbeschluss gehabt. Er selbst habe vorrangig die Fragen gestellt und auch das Protokoll getippt. Die Vernehmung habe insgesamt sehr lange gedauert und habe sich „ziemlich zäh“ gestaltet, weil die Angaben des Angeklagten insgesamt „kompliziert und durcheinander“ erfolgt seien. Die Vernehmung habe insgesamt 4 Stunden gedauert, bis 09:35 Uhr. Der Angeklagte habe oftmals erklärt, er wisse von der ganzen Sache nichts, dann hätten sich jedoch Widersprüche aufgetan, wo man noch einmal „nachgehakt“ habe. Die ganze Vernehmung sei ein „drunter und drüber“ gewesen, irgendwann habe er -der Zeuge- auch einmal auf den Tisch gehauen und gesagt: „Was soll der Scheiß !“ Nach der Vernehmung seien Fragen offen geblieben. Der Angeklagte habe auch erwähnt, dass er zur Arbeit müsse. Ob man das noch weiter thematisiert habe, könne er nicht erinnern, aber es habe dem Angeklagten ja freigestanden, zu gehen. Man habe ihm jedenfalls nicht erklärt, dass er jetzt nicht gehen könne. Von einer Festnahme sei nicht die Rede gewesen. Ob die Marktleiterin an der Arbeitsstelle des Angeklagten angerufen worden sei bzw. ob dem Angeklagten gesagt worden sei, dass er jetzt nicht telefonieren könne, erinnere er nicht. Er habe sich das Vernehmungsprotokoll zur Vorbereitung auf den Termin noch einmal durchgelesen. Als er dabei gesehen habe, dass bei einer Vernehmungsdauer von 4 Stunden nur zwei Seiten protokolliert worden seien, habe er sich auch gefragt: „Was war da...“ und habe sich mit seinem Kollegen darüber unterhalten, dass man sich dafür in der Hauptverhandlung bestimmt werde rechtfertigen müssen. Der Zeuge Bu. hat bekundet, dem Angeklagten sei eingehend erläutert worden, dass es um den Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil des Arbeitsamtes und Vorenthalten von Arbeitsentgelt gehe. Der Angeklagte habe dazu Angaben machen wollen. Die ganze Vernehmung sei widersprüchlich gewesen, es sei immer wieder zu neuen Äußerungen und Gedanken des Angeklagten gekommen, die er nicht habe in Verbindung bringen können. Das Ganze sei „sehr lange und ermüdend“ gewesen, weil der Angeklagte immer neue Darstellungen gebracht habe. So habe er beispielsweise zunächst erklärt, er habe keine Baufirma, dann aber später gesagt, ja aber er wisse nicht wo die sei. Dann sei der Name „Husum“ gefallen, was ihm -dem Zeugen- merkwürdig vorgekommen sei wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnort O.. Er habe sich gefragt, wie man das schaffe, neben einer Festanstellung in einem Einkaufsmarkt eine eigene Firma zu führen. Die Angaben des Angeklagten hätten insgesamt keine logische Konsistenz gehabt und seien einfach nicht nachvollziehbar gewesen. Bevor Angaben des Angeklagten protokolliert worden seien, habe man teilweise mit ihm diskutiert, weil er keine direkten nachvollziehbaren Angaben gemacht habe. Das Protokoll sei deshalb auch nicht in einem Zuge heruntergeschrieben worden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dem Angeklagten verwehrt worden sei, zur Arbeit zu gehen; ihm sei jedenfalls nicht untersagt worden, mit seiner Chefin zu telefonieren. Er selbst - der Zeuge Bu.- oder sein Kollege hätten dort jedenfalls nicht angerufen. Nach Abschluss der Vernehmung und Entlassung des Angeklagten sei man zur Polizeidienststelle in O. gefahren und habe von dort das Vernehmungsprotokoll zum HZA Kiel gefaxt. Die Zeugen Schm. und Bu. sind zunächst entlassen worden, nachdem der Zeuge Schm. bekundet hat, dass er zur Vorbereitung des Termins ein „Protokoll“ vom HZA aus Kiel erhalten habe, welches teilweise den Verlauf der bisherigen Hauptverhandlung wiedergegeben habe und wo es auch darum gegangen sei, dass die Anwälte sich auf „verbotene Vernehmungsmethoden“ beziehen würden („Länge und Verhältnismäßigkeit, irgendetwas mit Festnahme....“). Die Kammer hat dieses „Protokoll“ vom HZA Kiel angefordert und auch erhalten. Es handelt sich um eine 1 % DIN-A 4-Seiten umfassende „Verhandlungsmitschrift vom 22.02.2018“ mit einer Passage, in der der vom Verteidiger vorgebrachte Verwertungswiderspruch inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben wird. In einem nachfolgenden Termin ist diese Mitschrift dem Zeugen Schm. vorge-halten worden, er hat bestätigt, dass diese ihm vor der letzten Vernehmung zugänglich gemacht worden sei. Auf nochmalige Nachfrage und Vorhalt dass der Chefin des Angeklagten von einem Zollbeamten telefonisch erklärt worden sei, dieser könne heute nicht zur Arbeit kommen, hat der Zeuge Schm. angegeben, sich nicht an eine solche Äußerung erinnern zu können, ebenso nicht daran, ob es zu einer Übergabe von im Besitz des Angeklagten befindlichen Schlüsseln für den Markt gekommen sei. Zu den vom Angeklagten Fi. B. in der Vernehmung gemachten Angaben hat der Zeuge Schm. folgendes erklärt: Es sei in der Vernehmung zunächst um die Firmen E-Bau und B. Bau gegangen, inwieweit der Angeklagte dafür verantwortlich gewesen sei. Anfangs habe er erklärt, er habe mit diesen Firmen gar nichts zu tun, die Erklärungen seien aber sehr widersprüchlich gewesen. Man habe versucht, die Befragung auf einzelne Firmen zu konkretisieren. Der Angeklagte habe angegeben, dass bis 2016 eine Firma E-Bau von seinem Onkel geführt worden sei, dann habe es die Nachfolgefirma B. Bau gegeben. Sein Onkel habe ihm erklärt, er würde eine neue Firma B. Bau anmelden und leiten, er -Fi. B.- solle nur seinen Namen dafür geben. Zwischen Einzelfirmen und GmbH sei nicht differenziert worden. Bezüglich der Firmenstrukturen seien die Angaben des Angeklagten „durcheinander“ gegangen. Der Angeklagte habe auch angegeben, dass es bulgarische Arbeitnehmer als Angestellte gegeben habe. Man habe den Angeklagten gefragt, inwieweit sein Onkel mit diesen Firmen zu tun habe. Ein wesentlicher Aspekt in der Vernehmung sei gewesen, wer die Firmen tatsächlich geleitet habe. Der Angeklagte habe geantwortet, dass sein Onkel im Grunde die ganzen Geschäfte führe und er -der Angeklagte- nur seinen Namen dafür gebe. Er habe aber selbst nicht genau beantworten könne, zu welchem Zeitpunkt die Firmen jeweils gegründet worden seien. Es sei während der Befragung ein „hin und her“ gewesen, wo die Firmen offiziell gemeldet gewesen seien, es wurden die Orte Neumünster, O. und auch Bremen genannt. In Neumünster solle es ein Büro gegeben haben. Die Firmenpost für alle Firmen sei in O. eingegangen. Er habe die Post dann geöffnet, vorsortiert, gelesen und getrennt weggeheftet. Es seien u.a. Rechnungen sowie Schreiben von Krankenkassen und vom Finanzamt gewesen. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er die Post letztendlich einmal pro Woche seinem Onkel übergeben habe. Wenn es wichtige Post gewesen sei, habe er seinen Onkel angerufen. Aufgrund der eingegangenen Rechnungen habe er auch gesehen, dass es der Firma E-Bau wirtschaftlich nicht so gut gegangen sei. Trotzdem habe er seinem Onkel vertraut, dass er seine -des Angeklagten- eigene Firma vernünftig führe. Bezüglich der Firmenkonten habe sein Onkel eine Vollmacht zu einem oder mehreren Konten gehabt. Es habe auch einen Döner-Imbiss auf seinen Namen in Husum gegeben, auch damit habe er angeblich nichts zu tun gehabt und sei selbst nur einmal in Husum gewesen. Seine Erklärung sei gewesen, dass er selbst eine Arbeit als Angestellter in einem Einkaufsmarkt habe und ansonsten viel Sport mache, er habe insofern nicht viel Zeit mehr gehabt. Man habe dem Angeklagten auch ein Foto des Se. A. gezeigt. Zunächst habe er angegeben, diese Person nicht zu kennen, später habe er erklärt, diesen vor Jahren einmal kennen gelernt zu haben. Der Zeuge Bu. hat zum Inhalt der Vernehmung ergänzend angegeben, dass der Angeklagte angegeben habe, die Post immer an seinen Onkel übergeben zu haben. Der habe ihm gesagt, wenn es wichtige Post sei, müsse er sie sofort bringen. Es sei Behördenpost, Briefe vom Finanzamt u.ä. gewesen. Ob es diese Handhabung bezüglich der Post für eine oder für alle Firmen gegeben habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. An die Firma E-Bau könne er sich nicht mehr erinnern. Zur Firma B. Bau habe der Angeklagte angegeben, dass dies seine Firma sei, er damit aber eigentlich gar nichts zu tun habe. Die Firma sei nur auf seinen Namen gelaufen. Es habe bulgarische Arbeiter gegeben. Der Zeuge Bu. hat auf Vorhalt der Vernehmungsmitschrift erklärt, diese habe er nie gesehen und kenne sie nicht. Er könne auch ausschließen, dass man aus dem Fahrzeug die Marktleiterin angerufen habe. Er habe auch nicht mitbekommen, dass jemand gekommen sei, um Schlüssel abzuholen. Die Kammer hat ergänzend die Zeugin El., ehemalige Angestellte im N-Markt in Bremen vernommen. Sie hat bekundet, dass sie eines Morgens gegen 05:45 Uhr von ihrer Chefin Frau Ki. angerufen worden sei, die ihr erklärt habe, dass Herr B. heute nicht zur Arbeit kommen könne, der Zoll sei bei ihm. Da er aber den Schlüssel für den N-Markt bei sich gehabt habe, sei sie auf Bitten der Chefin dann zur Wohnanschrift des Herrn B. gefahren und habe an der Wohnungstür von einem Zollbeamten den Schlüssel zum N-Markt ausgehändigt erhalten. Herrn B. selbst habe sie nicht gesehen. Dieser sei als stellvertretender Marktleiter tätig und habe an dem besagten Tag Frühschicht gehabt. Sein Aufgabengebiet im Markt sei vielfältig, er sei quasi „Mädchen für alles“, von den Warenbestellungen bis hin zur Kassenabrechnung. Die Kammer hält danach die Angaben, die der Angeklagte Fi. B. in seiner Vernehmung vom 12.07.2017 gemacht hat, für verwertbar. Sie hat nicht feststellen können, dass diese Angaben durch die Anwendung verbotener (täuschungsbedingter) Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO hervorgerufen worden sind. Nach dieser Vorschrift darf die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten u.a. nicht durch Täuschung beeinträchtigt werden. Gegenstrand der Täuschung können bewusst erzeugt Fehlvorstellungen sein, nicht hingegen unbeabsichtigte Irreführungen. Hierbei gilt der Grundsatz „in dubio...“ jedoch nicht; ist der Verstoß nicht erwiesen, so ist die Aussage verwertbar. Ein Verwertungsverbot als Folge eines solchen Verstoßes greift überdies nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verstoß und Aussage besteht bzw. ein solcher nicht auszuschließen ist. In Anwendung dieser Grundsätze vermag die Kammer das Vorliegen einer täuschungsbedingten Vernehmung des Angeklagten nicht festzustellen. Die Zeugen Schm. und Bu. vermochten sich nicht zu erinnern, dass von ihnen eine sinngemäße Äußerung an den Angeklagten des Inhalts, er könne heute nicht zur Arbeit, getätigt wurde. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass dem Zeugen Schm. der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erhobene Verwertungs-widerspruch samt Begründung bei seiner Vernehmung bekannt war und er theoretisch Gelegenheit gehabt hätte, seine Aussage entsprechend „anzupassen“. Gleichwohl vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Zeugen Schm. und Bu. insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt haben. Nach dem festgestellten Ablauf der Durchsuchung und der nachfolgenden Vernehmung hatten diese Zeugen nicht den ersten Kontakt mit dem Angeklagten. Dadurch ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine derartige Äußerung zum Angeklagten etwa durch andere Zollbeamte im Rahmen des Erstkontakts erfolgt ist. Angesichts des Umstandes, dass eine Durchsuchung mit Beschuldigtenvernehmung und eine nachfolgende erkennungsdienstliche Behandlung in den Räumen der Polizei geplant war - die Kammer hat das Protokoll über die ED-Behandlung verlesen- wäre eine solche Bemerkung gegenüber dem Angeklagten auch durchaus nachvollziehbar, zumal der zeitliche Ablauf der gesamten Maßnahmen nicht von vornherein absehbar war. Zwar ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin El. davon überzeugt, dass eine solche Äußerung sinngemäß -von wem auch immer seitens der Zollbeamten- gemacht worden ist. Daraus ergibt sich aber für die Kammer gleichwohl nicht zwangsläufig, dass hier der Angeklagte vorsätzlich über seine Lage getäuscht worden ist und ihm gegenüber bewusst ein Szenario aufgebaut wurde, um ihn unter Druck zu setzen und von ihm unbedingt eine Aussage zu erhalten. Auch der Ablauf der Vernehmung an sich macht die von den Zeugen bekundeten Angaben des Angeklagten Fi. B. nicht unverwertbar. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der Gang der 4-stündigen Vernehmung letztlich in einem nur 2 %-seitigen Protokoll mündete, was für sich genommen nur schwerlich nachvollziehbar ist. Andererseits war zu sehen, dass die Zeugen Schm. und Bu. eindrücklich geschildert haben, welche Schwierigkeiten sich bei der Befragung des Angeklagten ergaben und dessen Angaben anfangs nur schwer nachvollziehbar gewesen seien. Der Zeuge Schm. hat hierzu angegeben, dass der Text im Vernehmungsprotokoll „nicht original von Herrn B.“ stamme, sondern von ihm sinngemäß zusammengefasst worden sei. Der Zeuge Bu. hat dies bestätigt und erklärt, das Protokoll habe nicht „in einem Zuge heruntergeschrieben“ werden können. Der Zeuge Schm. hat sich daran erinnern können, dass die oben wiederge-gebenen Angaben des Angeklagten so von ihm gemacht worden seien. Die Kammer hat außerdem einzelne Urkunden verlesen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten der Firmen deutlich werden. In Schreiben des Finanzamtes Heide vom 26.01.2016 und vom 05.02.2016 an Fi. B. wird auf eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen erheblicher Umsatzsteuer-Rückstände in Höhe von insgesamt 10.923,82 € ab 2014 Bezug genommen. Anhand der Steuernummer ist erkennbar, dass diese Rückstände die Firmen B. bzw. B.-Bau betrifft, die unter einer identischen Steuernummer geführt wurden. In einem Schreiben der Innungskasse Nord vom 06.10.2016 an Fi. B. werden erhebliche Beitragsrückstände für den vom Angeklagten seinerzeit unter seinem Namen betriebenen Imbiss in Husum angemahnt. In einem Schreiben des Rechtsanwaltes Bo. als Insolvenzverwalter für die B. Bau GmbH vom 02.01.2017 wird der Angeklagte unter Bezugnahme auf Schrift-verkehr von Ende Dezember 2016 zur Kontaktaufnahme aufgefordert. In einer WhatsApp-Nachricht, welche sich auf dem von dem Angeklagten Az. B. benutzten Mobiltelefon befindet, hatte der Angeklagte Az. B. am 20.04.2017 ein Foto von einem an Fi. B. gerichtetes Schreiben des Finanzamtes Heide an den Angeklagten A. übersandt, in welchem es um rückständige Umsatzsteuer für die Jahre 2016 und 2017 ging. Dazu findet sich die Bemerkung: „Bitte erledigen, Fi. ist bei mir gerade“. Diese Schreiben und Nachrichten bestätigen die Kammer in ihrer Überzeugung, dass die vom Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben über die ihm bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zutreffend waren. Dann war er aber als Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auch erfüllt würden, zumal ihm die Existenz bulgarischer Arbeitnehmer bekannt war. IV. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. haben sich danach im Tatkomplex I wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betruges in 88 Fällen und wegen versuchten Betruges in 19 Fällen nach § 263 Abs. I, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie haben aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses die beteiligten Sachbearbeiter der jeweiligen Arbeitsämter getäuscht, indem sie ihnen gefälschte Arbeitsbescheinigungen und Verdienstabrechnungen für angebliche bulgarische Arbeitnehmer zukommen ließen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Unterlagen wurden sodann von den Arbeitsämtern irrtumsbedingt Leistungen bewilligt, auf die die Antragsteller keinen Anspruch hatten, weil die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug in Wahrheit nicht vorlagen. In Höhe der bewilligten Leistungen ist ein Schaden entstanden. Die Angeklagten haben vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, denn es kam ihnen darauf an, die Gelder zu vereinnahmen um damit einen wesentlichen Teil ihres Lebensbedarfes zu finanzieren. Dadurch haben sie sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft und somit gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt. In weiteren 19 Fällen haben sie einen gemeinschaftlichen versuchten Betrug begangen (§§ 263 Abs. 1, 22 StGB), weil die eingereichten Leistungsanträge letztlich nicht mehr bewilligt und Leistungen nicht mehr ausgezahlt wurden. Der Angeklagte Fi. B. war hinsichtlich der ihm im Tatkomplex I vorgeworfenen Taten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen war. Im Tatkomplex II haben sich die Angeklagten Az. B. und Se. A. jeweils wegen gemeinschaftlichen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 22 Fällen strafbar gemacht (§ 266a Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB), indem sie die für die Firmen Me. Az., B. Bau und B. Bau GmbH beschäftigten Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldeten und somit die notwendigen Beiträge nicht abführten. Dabei haben sie im Fall 15 aus grobem Eigennutz im Sinne von § 266a Abs. 4 Ziffer 1 gehandelt, indem sie in diesem Monat die Summe von 51.714,42 € an zu entrichtenden Beiträgen zu ihrem persönlichen Vorteil nicht abgeführt haben. Täter einer Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB kann auch ein faktischer Geschäftsführer sein. Der Angeklagte Fi. B. hat sich wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 17 Fällen strafbar gemacht (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Dabei kann auch ein Scheingeschäftsführer („Strohmann“) unter bestimmten Umständen Täter des § 266a StGB sein. Es wird insoweit darauf abgestellt, dass die Verantwortung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten auch delegiert und ihre Erfüllung anderen Personen überlassen werden kann. Der formelle Geschäftsführer handelt in diesen Fällen jedoch nur dann vorsätzlich - wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist- im Sinne von § 266a, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift. Die sich dem formellen Geschäftsführer aufdrängenden Verdachtsmomente brauchen sich dabei nicht unmittelbar auf die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu beziehen; ausreichend ist, wenn ihm die schwierige wirtschaftliche Situation der Firma bekannt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten habe sich seine Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Umstände zwar nur auf die Firma E-Bau bezogen, er habe demgegenüber darauf vertraut, dass sein Onkel seine Firma, in der er formeller Inhaber gewesen sei- vernünftig führen würde. Darauf durfte der Angeklagte Fi. B. jedoch nicht vertrauen, denn die schlechte wirtschaftliche Situation betraf auch die Firma B. bzw. B. Bau-GmbH, wie die o.a. Schreiben belegen, was dem Angeklagten Fi. B. nicht verborgen geblieben ist. Angesichts der unübersichtlichen Firmenstrukturen -so benutzte die Firma B. Bau mit Sitz in Bremen u.a. die gleiche Steuernummer wie die B. Bau GmbH- sind die Firmierungen teilweise willkürlich erfolgt und auch die jeweiligen Vermögensmassen nicht getrennt worden, sondern bei den Angeklagten Az. B. und A. zusammengeflossen. Diese Umstände rechtfertigen es auch, den Angeklagten Fi. B. in seiner Eigenschaft als Schein-Geschäftsführer der B. Bau GmbH als beitragspflichtig anzusehen, obwohl er im Innenverhältnis offenbar über keine Kompetenzen verfügte, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Situation der GmbH Einfluss zu nehmen. Dem Angeklagten war nach eigenem Bekunden auch bekannt, dass in den genannten Firmen bulgarische Arbeitnehmer beschäftigt waren. In den Fällen 1-5 des Tatkomplexes II. ist das Verfahren gegen den Angeklagten Fi. B. in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. V. § 263 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Im Falle gewerbsmäßigen Handelns ist in Abs. 3 ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. In den Versuchsfällen kann die Strafe über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, sodass sich hier im Ergebnis ein Strafrahmen von einem Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ergibt. § 266a Abs. 1 und 2 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, der besonders schwere Fall des Abs. 4 Ziffer 1 wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Angesichts der hohen kriminellen Energie, die die Angeklagten Az. B. und Se. A. an den Tag gelegt haben, kam hier Geldstrafe (in den Versuchsfällen und den Fällen des Tatkomplexes II) nicht mehr in Betracht. Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass sie eingeräumt haben, die angeklagten Taten begangen zu haben. Dieses Geständnis relativiert sich jedoch dadurch, dass sie über die tatbestandsmäßige Begehungsweise hinaus das wahre Ausmaß ihrer Aktivitäten deutlich abgeschwächt haben. Zu ihren Lasten fiel jedoch insbesondere ins Gewicht, dass sie beide bereits vorbestraft sind. Die Vorbereitung und Durchführung der Taten beinhaltete ein hohes Maß an krimineller Energie. Außerdem haben mit einen Angehörigen aus ihrem familiären Umfeld (Fi. B.) in ihre kriminelle Aktivitäten verwickelt, ohne dass diesem die Hintergründe bekannt waren. Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten Az. B. und Se. A. sprechenden Umstände hielt die Kammer danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tatkomplex I: - Für die Taten 1-5: für beide Angeklagte jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe - Für die Tat 6: für beide Angeklagte jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe - Für die Taten 7-88: für beide Angeklagte jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe - Für die Taten 89-107: für beide Angeklagte jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe Tatkomplex II: -Für die Taten 1-4, 6-8, 9, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 22: für beide Angeklagte jeweils 2 Monate Freiheitsstrafe - Für die Taten: 5, 10, 18, : für beide Angeklagte jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe - Für die Taten 12 und 21: für beide Angeklagte jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe - Für die Tat 15: jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe. Diese Einzelstrafen hat die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller maßgebenden Umstände unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe für die Angeklagten Az. B. und Se. A. auf eine Gesamtstrafe von jeweils drei Jahren zusammengeführt. Die Kammer hat dabei die Einzelstrafen relativ straff zusammengezogen, weil die Taten in den beiden Tatkomplexen auf einem einheitlichen, jeweils fortlaufenden Tatentschluss beruhten und insoweit ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestand. Hinsichtlich des Angeklagten Fi. B. hat die Kammer zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist und von seinem Onkel Az. B. zu Firmengründungen und Errichtung von Geschäftskonten überredet wurde, ohne die Hintergründe in ihrem ganzen Umfang zu erkennen. Er hat sich in diesem Zusammenhang seiner Familie und insbesondere seinem Onkel gegenüber verpflichtet gefühlt, dessen Wünschen nachzukommen. Es ist zudem nicht festgestellt worden, dass er an dem Taterlös beteiligt worden ist. Nach Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Zumessungsgesichtspunkten hat die Kammer zur Ahndung der Taten jeweils Geldstrafe für ausreichend angesehen und diese im Einzelfall wie folgt festgesetzt: - Für die Taten 6-9, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 22 : jeweils 50 Tagessätze Geldstrafe - Für die Taten 10, 18: jeweils 70 Tagessätze Geldstrafe - Für die Tat 21: 100 Tagessätze Geldstrafe. - Für die Tat 15: 150 Tagessätze Geldstrafe. Hieraus ist unter nochmaliger Würdigung und angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen festgesetzt worden, wobei die Kammer auch hier die Einzelstrafen aufgrund der gleichartigen Begehungsweise und des engen zeitlichen Zusammenhangs relativ straff zusammengeführt hat. Den einzelnen Tagessatz hat die Kammer in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten mit 40 € bemessen. VI. Hinsichtlich der Angeklagten Az. B. und Se. A. hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz in Höhe von jeweils 736.611,03 Euro angeordnet (§§ 73, 73c StGB). Diese Beträge entsprechen dem, was die beiden Angeklagten durch die Taten jeweils erlangt (Tatkomplex I) bzw. an Aufwendungen erspart haben (Tatkomplex II). Zwar ist im Tatkomplex II bei einer Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) regelmäßig davon auszugehen, dass die GmbH über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Vertreters bzw. (faktischen) Geschäfts-führers zu trennen ist. Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ der durch die Tat begünstigten Gesellschaft kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht. Über eine faktische Verfügungsgewalt hinaus müssen daher besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände vorliegen. So liegen die Dinge auch hier. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass eine saubere Trennung zwischen GmbH und Einzelfirmen bzw. den privaten Geldern durch die Angeklagten Az. B. und Se. A. zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Angeklagten haben vielmehr die B. Bau GmbH nur als einen formalen Mantel genutzt und eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft nicht vorgenommen. Vielmehr ist jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft zugleich an die beiden Angeklagten weiter-geflossen. Diese Umstände rechtfertigen es hier, auch in den Fällen der Beitrags-vorenthaltung für die B. Bau GmbH eine Einziehung von Wertersatz vorzunehmen. VII. Die Kostenentscheidung folgt für die Angeklagten Az. B. und Se. A. aus § 465 StPO, für den Angeklagten Fi. B. ergibt sie sich aus den §§ 465, 467 StPO.