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Urteil

3 KLs 597 Js 18481/20 (3)

LG Kiel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2024:0313.3KLS597JS18481.20.00
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Tenor
Der Angeklagte H. wird wegen versuchten Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagte H. wird wegen versuchten Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels. Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Angeklagten: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte H. wird wegen versuchten Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagte H. wird wegen versuchten Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels. Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Angeklagten: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB Der Angeklagte H. plante seit Anfang 2018 mehreren Versicherungsgesellschaften seinen Tod vorzuspiegeln. Er wollte damit die Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme an seine Ehefrau (die Angeklagte H.) sowie seine Mutter erreichen. Hierzu schlossen die drei im Spätsommer 2018 gleichzeitig zwölf Lebensversicherungen und zwei Unfallversicherungen ab, die jeweils das Todesrisiko für den Angeklagten abdeckten. Am 07. Oktober 2019 täuschte der, mit einem dafür extra erworbenen Sportmotorboot zunächst Richtung dänischer Seegrenze fahrende, Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er versenkte sein Boot und erreichte mittels eines anschließend zerschnittenen und verborgenen Schlauchboots Land. Dann tauchte er bei einer gutgläubigen Bekannten seiner Frau und schließlich bei seiner eingeweihten Mutter unter und versteckte sich dort. Anschließend machten die Angeklagten gegenüber den Versicherungen den Versicherungsfall gelten. Sie nahmen an, dass die Versicherungen die Versicherungssummen zeitnah auszahlen werden. Tatsächlich zahlten die Versicherungen die Versicherungssummen nicht aus und der Angeklagte wurde bei einer Hausdurchsuchung am 07.05.2020 im Haus seiner Mutter entdeckt und festgenommen. Mit Urteil vom 10. Februar 2021 hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel den Angeklagten wegen versuchten Betruges in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die Angeklagte wegen versuchten Betruges in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat die Kammer jeweils zur Bewährung ausgesetzt. In weiteren 13 vorgeworfenen Fällen des versuchten Betruges hat die Kammer die Angeklagten freigesprochen. Auf die gegen die Freisprüche gerichtete Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08. Dezember 2021 das Urteil des Landgerichts Kiel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts, zurückverwiesen. Damit sind die Feststellungen der 5. Großen Strafkammer teilweise bindend geworden: „I. 1. Der Angeklagte H. war zur Zeit der Hauptverhandlung … Jahre alt. Er wurde am … in W. geboren, wo er bei seinen Eltern, der gesondert verfolgten T. H. und dem im Jahr … verstorbenen H. gemeinsam mit seiner Schwester K. aufwuchs. Er besitzt sowohl die … als auch die … Staatsbürgerschaft und ist in zweiter Ehe mit der Angeklagten H. verheiratet, mit der er gemeinsam in K. lebt. In S. verbrachte der Angeklagte H. nach eigenem Erleben eine glückliche Kindheit. Er besuchte dort zunächst die Grundschule, anschließend das Gymnasium. Nach erfolgreich abgelegtem Abitur ging der Angeklagte zum Studium in die …, an ein Community College in S., K. Er erhielt einen Studienplatz in Wirtschaft und studierte für eine kurze Zeit auch an der Universität S. Nach zwei Jahren Studium in den … musste der Angeklagte H. nach Deutschland zurückkehren, weil er nur für diesen Zeitraum von der Wehrpflicht freigestellt worden war. Das Studium beendete er nach eigenen Angaben mit dem Bachelor-Abschluss im Fach Economics. Im Jahr … kehrte der Angeklagte H. nach Deutschland zurück und erhielt einen Studienplatz in … in G., weshalb er weiterhin keinen Wehrdienst ableisten musste. In den ersten vier Semestern versuchte er wiederholt, den Propädeutik-Kurs erfolgreich zu absolvieren, was ihm nicht gelang, da er sich mit … Arbeiten schwertat. Nach vielleicht drei Jahren Studium ließ er eine Prothese in einem Labor anfertigen und präsentierte diese als Eigenanfertigung, was von der Universität als Betrugsversuch vermerkt wurde. Daraufhin musste er den Studiengang verlassen. Anlässlich einer Graduiertenfeier, die er in L. besuchte, lernte er seine erste Ehefrau, eine …, kennen. Bei der Heirat im Jahr … war er … Jahre alt. Seine Ehefrau zog erst einmal nach Deutschland. Sie arbeitete in H. Er hatte einen … Studienplatz in R. erhalten. Nach einer Weile wollte seine Ehefrau in die … zurückkehren. Sie zogen gemeinsam nach S. und anschließend nach S., beides Vororte von L. Im Jahr … wurde der gemeinsame Sohn M. geboren. In den … arbeitete der Angeklagte zunächst für einen Finanzdienstleister, dann machte er sich als Franchiseunternehmer dieses Dienstleisters in dem Sektor selbstständig. Das Geschäft lief gut, weshalb er ein gutes Einkommen hatte. Seine Ehefrau und er hatten sich bereits vor Geburt des Sohnes voneinander entfremdet, die Ehe wurde im Jahr … geschieden. Im Zuge der Scheidungsstreitigkeiten kam es auch zu von der ehemaligen Ehefrau veranlassten Sperrungen bzw. Pfändung von Firmenkonten. Das Unternehmen geriet in Zahlungsschwierigkeiten. In Abwesenheit wurde H. in den … zu Schadensersatzzahlungen von knapp … Dollar verurteilt. Hierauf leistete der Angeklagte, der zahlungsunfähig war, nichts. Bereits zuvor, im Jahr …, hatte er über eine Agentur die Mitangeklagte H. kennengelernt, die damals noch in ihrer Heimatstadt in der U. lebte. Sie trafen einander zu einem gemeinsamen Aufenthalt auf der K. und nahmen ab diesem Zeitpunkt eine Beziehung zueinander auf. Nachdem der Angeklagte H. geschieden worden war, heiratete er H. im Jahr … in den …. Für ungefähr drei Monate lebten beide gemeinsam dort. Dann zogen sie nach Deutschland. Dort bewarb sich der Angeklagte H., mittlerweile … Jahre alt, erneut um einen … Studienplatz und zog vor diesem Hintergrund nach N. In N. blieb er nur kurz und ging dann zu einem internationalen Studiengang nach L. in die U. Das Studium dort absolvierte er nur für das Wintersemester und nahm dann ein ….studium in … auf. Das … Studium, welches er wieder von vorne begann, gefiel ihm zunächst gut, er tat sich dann jedoch zunehmend schwer damit. Er fuhr in dieser Zeit oft nach S. zu seinen Eltern, denen es gesundheitlich nicht gut ging. In der Zeit seines Studiums wurde der Angeklagte nach Bedarf von seinen Eltern finanziert. Er erhielt monatlich einen Betrag von ca. … Euro. In … war er bis ins Jahr … im Studienfach … eingeschrieben und verließ die Universität ohne Abschluss, was er auf Prüfungsangst zurückführte. Anschließend ging er, zunächst für zwei Jahre ohne seine Frau, nach K., wo er sich erneut für ein … Studium in der Universität einschrieb, welches er dort beenden wollte. Dazu kam es jedoch nicht. Der Angeklagte war zunehmend mehr bei seinen Eltern in S. Sein Vater litt unter plötzlich aufgetretenen demenziellen Erscheinungen und es gab Probleme mit der extern für ihn organisierten Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Seine Eltern hatten bereits in früherer Zeit eine Stiftung gegründet, in die er sich nunmehr in geschäftsführender Tätigkeit einbrachte. Zudem kümmerte sich der Angeklagte H. um ein erbrechtliches Gerichtsverfahren, in welches seine Eltern involviert waren. Im Dezember … verstarb der Vater des Angeklagten. Den Zivilprozess führte der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters als Kläger fort, seine Mutter fungierte als Zeugin. Die Klage wurde in drei Instanzen abgewiesen. Hinsichtlich der Stiftung organisierte der Angeklagte eine Tombola. Nachdem diese erfolgreich war, erkundigte er sich nach Möglichkeiten, eine Lotterie für die Stiftung durchzuführen. Die dann veranstaltete Lotterie war nach der Einschätzung des Angeklagten nicht sehr erfolgreich und fand nicht das erhoffte Presseecho. Aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands ließ der Angeklagte sein Studium ruhen. Im Jahr … schrieb sich der Angeklagte an der Universität K. für ein Studium der Rechtswissenschaft ein und wechselte nach einiger Zeit an die Fernuniversität H. Das Jurastudium nahm er zunächst auf, betrieb es dann jedoch nur für einen kurzen Zeitraum in ernsthafter Weise. Gegenüber seiner Mutter, zu der er einen engen Kontakt pflegte, gab er an, er habe das … Studium beendet und die Approbation erlangt. Nach … sei er wegen der Facharztausbildung gegangen. Auch seine Ehefrau ließ er im Unklaren über seinen tatsächlichen beruflichen Status. Finanzielle Unterstützung erfuhr das Ehepaar und H. laufend durch die Mutter des Angeklagten, die gesondert verfolgte T. H. Außer für die Stiftung seiner Eltern, von der er um das Jahr … für einen Zeitraum von … Jahren monatlich … Euro erhielt, übte der Angeklagte H. in Deutschland keine reguläre Berufstätigkeit aus. Der Angeklagte H. ist hoch verschuldet. Im Jahr … nahm er einen Kredit über … Euro bei der D. auf. Hieraus bestanden im April … noch Verbindlichkeiten in Höhe von … Euro. Er nahm auch noch einen weiteren Kredit über … Euro auf, bei dem eine geringe offene Restsumme besteht. Sein damaliges Konto bei der … Bank wurde auf seinen Antrag im November … in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Am … gab der Angeklagte eine Vermögensauskunft ab. Im Mai … wurde sein Konto bei der … Bank wegen mangelnder Kontodeckung und damit verbundener wiederholter Rückgabe von Lastschriften seitens der Bank gekündigt. Zudem bestehen in den … neben der Schadensersatzforderung aus der Verurteilung erhebliche Unterhaltsschulden gegenüber seinem Sohn. Nachdem er in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war, befand sich der Angeklagte vom … bis zum … und in der Zeit vom … bis zum … in Untersuchungshaft. Der Angeklagte H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.11.2020 enthält keine Eintragungen. 2. Die Angeklagte H. wurde am … in der U. geboren. Sie ist seit … mit dem Angeklagten H. verheiratet und … Staatsangehörige. Aus einer früheren Partnerschaft der Angeklagten H. stammt ein erwachsener Sohn, der mittlerweile selbst zwei Kinder hat. Er lebt mit seiner Familie in der U. Die Mutter der Angeklagten H. lebt ebenfalls in der U. Ihr Vater ist verstorben. Die Angeklagte H. besuchte in ihrer … Heimat die Schule und schloss diese mit dem Abitur ab. Anschließend studierte sie … und arbeitete bis zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann … Jahre lang als … an einer Universität in der U. Nach ihrer Heirat mit H. in den … im Jahr … zog die Angeklagte H. ebenfalls nach K. (…). Nach nur drei Monaten zog das Ehepaar zunächst nach S. zu den Eltern des Angeklagten H. Weil sie die Änderung ihres Nachnamens in der U. anzeigen und dort einen neuen Pass beantragen musste, ging die Angeklagte H. jedoch kurz darauf für ein halbes Jahr in die U. Wegen des Studiums ihres Ehemannes lebte sie gemeinsam mit diesem für kurze Zeit in N., anschließend in F. Dort besuchte die Angeklagte H., die zu diesem Zeitpunkt noch geringe Deutschkenntnisse hatte, zunächst eine Sprachschule. Ihr Ziel war es, wie in der U., auch in Deutschland an einer Universität im Fach Sport zu unterrichten, wozu sie ein bestimmtes Sprachniveau hätte vorweisen müssen. Vor diesem Hintergrund legte sie im Jahr … nach Besuch entsprechender Sprachkurse die Sprachenzertifikate „A1“ und „A2“ ab. Im Sommer arbeitete die Angeklagte H. als … in einem … Freibad, was ihr viel Freude bereitete. Danach war sie über einen Zeitraum von … Jahren in der … als unbefristet beschäftigte Bedienstete in der Klinikküche tätig. Anschließend folgte sie ihrem Mann, der bereits zwei Jahre zuvor nach K. gezogen war und ihr erzählt hatte, er sei in K. in der Uniklinik als … in der Forschung tätig. In K. wollte die Angeklagte H. zunächst ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter verbessern und besuchte über einen Zeitraum von 4 Monaten einen Sprachkurs „B2“, wofür sie täglich nach H. pendelte. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses, besuchte sie einen IT-Kurs. Danach war sie als ehrenamtliche Schwimmtrainerin beim Schwimmverein W. in K. tätig. Hierfür erhielt sie monatlich ca. … Euro. Eine weitergehende berufliche Tätigkeit übte sie in K. zunächst nicht aus. Gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt die Angeklagte in einer Drei-Zimmer-Wohnung im S. in K. (monatliche Miete: … Euro). In jedem Jahr bis auf … und … machten die beiden einen Auslandsurlaub. Ihre Finanzen hielten sie voneinander getrennt. Die Angeklagte H. hatte insbesondere in ihrer Zeit in F., in der sie über einen Zeitraum von zwei Jahren alleine in einer Ein-Zimmer-Wohnung ohne Bad lebte, finanzielle Rücklagen in Höhe von … Euro bilden können, die sie auf ihrem Konto bei der … Bank verwahrte. Im Jahr … nahm die Angeklagte H. eine – zunächst befristete – berufliche Tätigkeit als … im U. in K. auf. Für diese Vollzeittätigkeit von mindestens 40 Stunden in der Woche erhielt sie einen Verdienst von … Euro brutto. Während des Laufes der Hauptverhandlung wurde der Angeklagten eine Festanstellung im U. in Aussicht gestellt, welche sie annahm. In der Zeit vom … bis zum … befand sich die Angeklagte in Untersuchungshaft, nachdem sie in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war. Die Angeklagte H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.11.2020 enthält keine Eintragungen. II. Im Frühjahr 2018 begann H. mit ersten Planungen für einen umfangreichen Betrug […]. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in einer finanziell bedrängten und persönlich verfahrenen Situation. Finanziell war er fortdauernd von seiner Mutter abhängig, die durch regelmäßige monatliche Zahlungen für den Lebensunterhalt der Eheleute H. aufkam. Er hatte mindestens zwei Kredite aufgenommen, die bedient werden mussten. Seiner Ehefrau, der Angeklagten H., hatte er jahrelang vorgespiegelt, das Studium zum … bereits beendet zu haben und entsprechend berufstätig zu sein. Seine finanziellen Verbindlichkeiten überforderten ihn zusehends. Er befürchtete zudem wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der Stiftung seiner Eltern und der von ihm für die Stiftung organisierten Lotterie strafrechtlich verfolgt und belangt zu werden. Um sich aus dieser von ihm als misslich empfundenen Lage zu befreien, an Geld zu kommen und sich seinen Gläubigern sowie der Justiz dauerhaft zu entziehen, entwickelte der Angeklagte H. den Plan, […] [V]ersicherung[…] mit ihm als versicherter Person abzuschließen, um sodann seinen Tod durch eine Havarie auf See vorzutäuschen. Die an seine Ehefrau […] ausgezahlte[…] Lebensversicherungssumme[…] wollte er […] gemeinsam kassieren und dann zusammen mit seiner Ehefrau unerkannt im Ausland, vorzugsweise in den …, leben. Seine Mutter sollte durch eine anzustellende osteuropäische Pflegekraft versorgt werden und von dem erstrebten Geld sollten zudem Arbeiten am elterlichen Haus in S. finanziert werden. […] Darüber hinaus schloss H. eine Unfallversicherung mit H. als versicherter Person bei der V. ab. Gemäß dem Versicherungsschein wurde u.a. eine Versicherungssumme von … Euro für Unfall-Tod vereinbart. Bezugsberechtigt im Todesfall sollte der Antragsteller ( H.) sein. In Bezug auf eine Todesfallleistung war in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (…), deren Geltung im Versicherungsschein als dem Vertrag zugrundeliegend genannt wurde, folgendes angegeben: „2.7 Todesfallleistung Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt: 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann bitte die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. 2.7.2 Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“ Unter der Überschrift „Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?“ heißt es weiter: „7.4 für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, - anderen Versichern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“ Die besonderen Bedingungen für den Komfortversicherungsschutz in der Unfallversicherung – Fassung Oktober 2016, welche ebenfalls als dem Vertrag zugrundeliegend angegeben wurden, sehen in Ziffer 23. folgende Regelung vor: „Welche Meldefrist gilt bei Unfalltod? Abweichend von Ziffer 7.5 AUB beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben. Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert. Wir werden uns auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn wir noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheiten treffen können.“ […] Den Erhalt der Vertragsbestimmungen der V. bestätigte H. durch ihre Unterschrift. […] Ende Juni 2019 unternahm H. einen ersten Versuch, seinen Plan in die Tat umzusetzen und ein Bootsunglück vorzutäuschen. Er versenkte sein damaliges Boot östlich der … Förde auf der Höhe von S. in der Ostsee. Anschließend fuhr er mit einem Schlauchboot an Land, brach dann jedoch sein Vorhaben ab und fuhr nach Hause, ohne den Vorfall zu melden. Seine vorherigen Planungen hatten eigentlich vorgesehen, sich nach H. zu begeben und dort unterzutauchen. In H. hatte ihm seine Ehefrau H., die er im Laufe des Sommers 2019 in seine Planungen eingeweiht hatte, zuvor eine vorübergehende Unterkunft bei ihrer Bekannten O. besorgt gehabt. Im Nachgang wurde er von Beamten der Wasserschutzpolizei wegen des Vorfalls an seiner Wohnanschrift aufgesucht. Es erfolgte eine Anzeige wegen Gewässerverunreinigung, weil Kraftstoff ausgetreten war. Nachdem sein erster Versuch misslungen war, kaufte am … H. bei einer Privatperson für den Betrag von … Euro die „S.“, ein offenes Sportmotorboot mit ca. 5,50 m Länge, Innenmotor mit ca. 150 PS und Außenantrieb. Das Schiff ließ er bei der Firma M. in Stand setzen und seetauglich machen. In Bezug auf die „S.“ schloss T. H. als Versicherungsnehmerin bei der P. Yachtversicherungen eine Yacht-Insassenunfallversicherung mit u.a. einer Höchstversicherungssumme bei Unfalltod von 75.000 Euro pro Person ab. Als bezugsberechtigt im Todesfall wurden im Versicherungsschein „die gesetzlichen Erben“ angegeben. Eine Besonderheit dieser Versicherung bestand darin, dass für diese nach ihren Versicherungsbedingungen eine Person, die infolge eines Unfalls mit dem versicherten Schiff auf See verschollen ist, nach Ablauf von einem Monat ab dem Datum der Havarie als verstorben gilt. H. erwarb ein neues Schlauchboot sowie einen Kompressor und bereitete sich mittels Kartenmaterial darauf vor, ein Bootsunglück mit der „S.“ vorzutäuschen. Er führte mehrere Trainingsfahrten durch und buchte zunächst für Ende September 2019 eine Unterkunft in B., D.. Auch zu diesem Zeitpunkt kam es zum Abbruch des Vorhabens. Anschließend nahm H. für den 07.10.2019 eine erneute Buchung der Unterkunft in B. vor. Am 07.10.2019 fuhr der Angeklagte H. mit dem Bus nach S., wo die „S.“ ihren Liegeplatz hatte. Unter seiner normalen Bekleidung trug er einen Neoprenanzug. Während der Fahrt wurde er von einer Bekannten gesehen, die mit ihm im Bus fuhr. In S. angekommen, arbeitete H. ca. eine Stunde lang an seinem Boot und telefonierte um 16:58 Uhr ein letztes Mal von seinem offiziell auf ihn angemeldeten Mobiltelefon aus. Anschließend brach er zu einer Fahrt auf. Er nahm zunächst Kurs Richtung D. Die Wetterverhältnisse waren ruhig, es herrschte kein hoher Wellengang. Mit dem Boot fuhr er, wie zuvor von ihm geplant, bis an die … Seegrenze. Sein Ziel war es, auf diese Weise eine Mobilfunkverbindung in D. zu erreichen, um die erwarteten polizeilichen Ermittlungen irrezuführen. Es kam ungeplant zum Ausfall des Motors. Der Angeklagte pumpte mittels des mitgeführten Kompressors das Schlauchboot auf. Der Motor sprang jedoch wieder an und er fuhr mit der „S.“ wieder in Richtung Küste im Bereich S. Das Wetter wurde merkbar schlechter und es wurde langsam dunkel. Es herrschte ablandiger Wind um ca. vier Beaufort und die Wassertemperatur betrug ca. 14 Grad Celsius. In Küstennähe täuschte der Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er bewirkte durch gezielte Manipulationen des Bootes einen Untergang der „S.“ kurz vor S. U.a. hatte er zuvor Schlauchschellen am Kühlsystem des Motors entfernt und mit einer Pumpe Wasser in das Boot geleitetet. Mittels des Schlauchbootes, welches er mit einem Elektromotor antrieb, rettete er sich an Land. Das Gummiboot zerstach er mit Messerschnitten und versenkte es an einem Molenkopf vor S. auf Höhe des B. genannten Strandabschnittes im Meer. An Land musste H. einige Kilometer zu Fuß zurücklegen, bis er das Fahrzeug seiner Mutter erreichte. Dieses hatte er zuvor aus S. abgeholt und, seinem Plan entsprechend, in H. abgestellt. Am 08.10.2019 um 06:27 Uhr schrieb er an seine Ehefrau, die Angeklagte H., per WhatsApp die Nachricht „Mission beendet, lege mich schlafen“. H. schlief zunächst etwas im Auto, fuhr dieses anschließend nach einem Zwischenstopp in seiner Unterkunft in H. zurück zu seiner Mutter nach S. Von dort aus fuhr er mit dem Zug zurück nach H. Dort begab er sich wieder zu seiner von H. organisierten Unterkunft. H. hatte erneut ihre Bekannte O. unter Vorspiegelung eines unwahren Sachverhalts gebeten, ihren Mann für einige Wochen zur Untermiete in ihrer Wohnung aufzunehmen. Sie hatte ihr erzählt, er sei … und besuche in H. eine berufliche Fortbildung. Ihre eigene Wohnung im ca. 90 Kilometer entfernten K. hätten sie zu dieser Zeit an Dritte untervermietet, da sie selbst währenddessen in der U. weile. Am 10.10.2019 ging H., wie zuvor mit H. verabredet, in K. zur Polizei und meldete ihren Ehemann als vermisst. Dabei gab sie gegenüber der Wasserschutzpolizei an, ihr Ehemann sei am 07.10.2019 mit seinem Boot „S.“ nach D. gefahren. Sie könne ihn nicht erreichen. Der daraufhin auf Veranlassung der Polizei vorgenommene Versuch einer Ortung des Mobiltelefons von H. misslang. Am 11.10.2019 wurde das Boot „S.“ ca. 300 bis 400 m vor S. nur noch mit dem Bug aus dem Wasser ragend aufgefunden und anschließend vom THW Plön geborgen. Äußerliche Schäden konnten an dem Boot zunächst keine festgestellt werden. Die Polizei suchte den betreffenden Strandabschnitt mehrfach erfolglos nach der Leiche von H. ab, auch in der darauffolgenden Woche. Das zerschnittene Schlauchboot blieb unentdeckt. Während der Zeit in H. verließ H. morgens seine Unterkunft, um O. gegenüber vorzugeben, dass er seine Fortbildungstermine wahrnahm. Viel Zeit verbrachte er in der Universitätsbibliothek, wo er seine Gedanken, u.a. zu der sich aus seiner Sicht der Polizei bietenden Beweislage und zur Verwendung der erstrebten Geldmittel, in DIN A5-Schulheften niederschrieb. Mit seiner Ehefrau hielt er – auch in der Folgezeit – den Kontakt über eigens für diese Zeit angeschaffte Mobiltelefone. Die Kommunikation erfolgte oftmals über WhatsApp, worüber beide zahlreiche Text- und Sprachnachrichten austauschten und (meist zuvor verabredete) Telefonate führten. Kurz nachdem H. erfahren hatte, dass die „S.“ gefunden worden war, war er sehr beunruhigt darüber, dass auch das Schlauchboot gefunden werden könnte. Er holte seine Mutter aus S. ab und unternahm mit dieser gemeinsam in deren Fahrzeug eine nächtliche Fahrt an den S. Strand. Dort barg er das von ihm versenkte Schlauchboot samt Motor, transportierte es mit dem Pkw ab und entsorgte die geborgenen Gegenstände in der Folgezeit. An der Bergungsaktion war auch die Angeklagte H. beteiligt, die Wache hielt. Am 17.10.2019 suchte Kriminalkommissar M., der mit der Vermisstensache H. betraut war, H. in ihrer Wohnung auf, um diese als Zeugin zu vernehmen. Bei ihrer Vernehmung machte sie gegenüber KK M. die folgenden Angaben: H. habe am 07.10.2019 nach B. fahren wollen. Er sei ein erfahrener Hobby-Seefahrer und bereits zuvor schon längere Strecken mit dem Sportboot gefahren. Vor Fahrtantritt habe es Probleme mit dem Motor seines Schiffes gegeben, weshalb dieses noch in die Werkstatt der Firma M. gegeben worden sei. Ihr Mann habe bereits zuvor einmal einen Seeunfall gehabt. Er könne schwimmen und habe damals ein Schlauchboot und Rettungsweste zur Verfügung gehabt. […] Anfang November 2019 wechselte H. von seiner Unterkunft in H. nach S. und versteckte sich fortan im Haus seiner Mutter T. H.. Am 05.11.2019 erschien H. bei KK M. im Büro. Sie hatte Fragen auf einem Zettel notiert und gab an, sie glaube, dass ihr Mann gestorben sei. […] Sie wirkte auch äußerlich angeschlagen. Damit ihre Angaben plausibler wirkten, hatte die Angeklagte H. sich zuvor überlegt, dass sie Schlafstörungen angeben würde und diesen Gedanken auch H. via WhatsApp mitgeteilt. Am 06.11.2019 erhielt T. H. ein Schreiben von der P. GmbH. Diese war bereits durch den THW von der Havarie der „S.“ unterrichtet worden und bat T. H. um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens mit ausführlichem Bericht über Schadensursache und Hergang des Unfalls sowie um Übermittlung einer Vermisstenanzeige beziehungsweise eines Polizeiberichtes. T. H. zeigte daraufhin in einem Antwortschreiben vom 10.11.2019 – wahrheitswidrig – an, dass ihr Sohn leider von seinem Ostseetörn am 07.10.2019 nicht zurückgekehrt sei. Des Weiteren teilte sie das polizeiliche Aktenzeichen des Vermisstenvorgangs mit. Am 19.11.2019 füllte T. H. den von der P. Versicherung übersandten Fragebogen im Zusammenwirken mit H. aus und schickte ihn zusammen mit einer umfangreichen schriftlichen Darstellung des Geschehens an die Versicherung. Dabei verschwieg sie plangemäß, dass der Untergang des Bootes von H. herbeigeführt worden war und er das Land lebend erreicht hatte. Die von der P. Versicherung ebenfalls angeforderte Vermisstenanzeige übermittelte T. H. nicht. Nach ihrem Besuch bei der Kriminalpolizei am 05.11.2019 rief H. bei KK M. an. Er erklärte ihr, dass die Polizei ihr im Hinblick auf Bankkonten ihres Mannes nicht – wie von ihr erbeten – weiterhelfen könne. Die weitere Kommunikation mit KK M. erfolgte auf Bitten von H. per E-Mail. Sie gab an, dies sei aufgrund von bestehenden Sprachproblemen besser. Im Zusammenwirken mit H. verfasste sie die E-Mails an KK M. und bemühte sich in der Folgezeit gezielt darum, ihn im Rahmen eines mit ihm geführten E-Mail-verkehrs zu einer Erklärung zu bewegen, dass die Polizei H. für tot halte. Dabei hatten die Angeklagten sich zuvor überlegt, dass sie eine solche Nachricht dem Standesamt vorlegen würden, um damit eine Sterbeurkunde zu erhalten. […] Ab Anfang Dezember 2019 erkundigte T. H. sich mehrfach, jeweils mit Schreiben vom 07.12.2019, vom 10.12.2019, vom 15.12.2019 und vom 18.12.2019 gegenüber der P. GmbH beziehungsweise gegenüber der in das Versicherungsvertragsverhältnis eingebundenen C. nach dem Sachstand. Ihre Anfragen blieben zunächst jeweils unbeantwortet. Auf die Bemühungen der Angeklagten hin, ihn hierzu zu bewegen, bestätigte KK M. am 09.12.2019 in einer an H. gerichteten E-Mail, dass die Polizei davon ausgehe, dass H. ertrunken sei. Im Weiteren führte er aus, dass eine Sterbeurkunde durch das Gericht erst nach einer Wartezeit von 10 Jahren erteilt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt kannte KK M., dessen erster Vermisstenfall dies war, noch nicht die Regelungen des Verschollenheitsgesetzes zur Seeverschollenheit und die dementsprechende Möglichkeit einer Todeserklärung nach einer Wartefrist von 6 Monaten. […] […] verfasste H. nach Erhalt der E-Mail des KK M. vom 09.12.2019 ein Musteranschreiben, welches er von seinem PC-Bildschirm abfotografierte und H. per WhatsApp schickte. Danach wurde der […] Unfallversicherung […] unter dem Datum vom 10.12.2019 mitgeteilt, dass der versicherte H. von einer am 07.10.2019 angetretenen Bootsfahrt nach D. nicht zurückgekehrt sei. Man habe das gesunkene Boot gefunden, nicht jedoch H., den die Polizei für ertrunken halte, was sie am Vortage mitgeteilt habe. Auf Anweisung von H. tippte H. das Schreiben an ihrem PC in K. ab […] und sandte es dann vorab per Fax und zusammen mit dem […] Versicherungsschein per Post an die […] Versicherung […]. Der Text des Schreibens lautete im Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe schlechte Nachrichten. Unsere Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Seit gestern (9.12.2019) haben wir die traurige Gewissheit, dass mein Mann verstorben ist. war am 7.10.2019 nachmittags mit unserem Motorboot von K. S. zu einem Törn nach B. (D.) aufgebrochen, ist jedoch dort nie angelandet. Das Boot fand man versunken in der … Bucht, mein Mann wurde leider nicht geborgen. Die Kripo (Herr M. KK) teilte mir gestern per Email mit, dass die Suche nach ergebnislos verlaufen sei und man ihn für ertrunken hielte, somit die Suche inzwischen eingestellt wurde. – Alles Warten und Hoffen waren vergebens. In der Anlage übersende ich Ihnen den Versicherungsschein. Mit freundlichen Grüßen H.“. […] Mit Datum vom 17.12.2019 meldete sich die V., bei der H. als Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung mit H. als versicherter Person abgeschlossen hatte, und forderte diese zur Ausfüllung und Rücksendung eines übersandten Fragebogens zur Schadensanzeige auf. H. füllte das von der V. erforderte Formular im Zusammenwirken mit H. unter dem Datum vom 21.12.2019 aus und machte in dem Fragebogen zur Schadensanzeige falsche Angaben, um die Versicherung darüber zu täuschen, dass es sich bei der Havarie nicht um einen Unfall gehandelt hat und ihr Mann tatsächlich noch lebte. So gab sie dort im Rahmen einer geforderten Unfallschilderung unter anderem an, ihr Mann sei zu einer Fahrt mit dem Motorboot nach D. aufgebrochen, dort nicht angekommen und seitdem nicht gefunden worden. Zudem teilte sie das Aktenzeichen der Polizei mit. Darüber hinaus unterschrieb sie eine „Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Weitergabe von Gesundheitsdaten und Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vermittler“ und übersandte beide Schriftstücke an die V. Bei Abgabe dieser Erklärung zur Schadensanzeige, die am 27.12.2019 bei der V. einging, hielten es die Angeklagten beide jedenfalls für möglich und hofften darauf, bereits aufgrund dieser (weiteren) Täuschungshandlung und ohne Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Beschlusses des Amtsgerichtes, mit dem der Tod H.s festgestellt wird, die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 250.000 Euro von der Unfallversicherung zu erlangen. Die V. bestätigte in einem Schreiben an H. vom 27.12.2019 den Eingang der Schadensanzeige und forderte sie zur Abgabe einer Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht auf, zudem wies sie auf die bestehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Versicherungsfall hin und fügte ein entsprechendes Formular über die Mitteilung bei. Darüber hinaus wurde H. um Mitteilung gebeten, ob weitere Versicherungen für den Todesfall abgeschlossen worden seien. Am 05.01.2020 schrieb T. H. an die P. Versicherung, dass H., wie sie jetzt von ihrer Schwiegertochter erfahren habe, bei der V. unfallversichert gewesen sei, und damit die Insassenversicherung wohl entfalle. H. machte in einem weiteren Schreiben an die V. vom 06.01.2020 Angaben zum Bestehen der Bootsversicherung bei der P. […] Zudem übersandte sie eine unterzeichnete „Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht“, ohne die eine weitere Bearbeitung des Schadens nach der Erklärung der Versicherung nicht möglich gewesen wäre. Hierbei handelte es sich um ein Formular, welches zur Prüfung der Leistungspflicht in dem Versicherungsfall angefordert wurde. Hierzu sei es erforderlich, so heißt es unter Ziffer 2, ggf. Abfragen von Gesundheitsdaten bei Ärzten und ähnlichen Stellen durchzuführen, für die eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt würde. Der Versicherungsnehmer konnte dabei unter zwei Möglichkeiten durch Ankreuzen auswählen: Möglichkeit I entsprach einer sofortigen Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Leistungsfallprüfung mit entsprechender Schweigepflichtentbindung. Möglichkeit II sah vor, dass der Versicherungsnehmer vor der beabsichtigten Datenerhebung und –verwendung zunächst informiert würde und sodann im Einzelfall würde entscheiden können, ob er das Einverständnis erteilt. Diese Option war versehen mit dem Hinweis „Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.“ H. kreuzte Möglichkeit I an und unterzeichnete die Erklärung mit Datum vom 06.01.2020. Außerdem fügte sie eine, ebenfalls von ihr unterzeichnete „Mitteilung nach § 28 IV VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall“ bei. In einem Antwortschreiben vom 07.01.2020 bat die V. um das Einverständnis H.s zur Kontaktaufnahme mit der C. […] um ggf. Vertrags- und Gesundheitsdaten auszutauschen. Mit ihrem Schreiben vom 10.01.2020 erklärte sich H. mit einer Kontaktaufnahme zur Bootsversicherung einverstanden. […] Nachdem die C., Direktion für Deutschland, am 08.01.2020 auf das an diese gerichtete Schreiben T. H.s vom 18.12.2019 geantwortet und dabei mitgeteilt hatte, sie müsse erst einmal weiter prüfen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei und habe deswegen eine Kopie der Ermittlungsakte angefordert, schrieb T. H. auch an die C., sinngemäß, dass sie wegen der Unfallversicherung gegenüber der P./C. keine weiteren Ansprüche mehr geltend mache. […] Sie versandte in Abstimmung mit H. mit Datum vom 26.01.2020 einen weiteren Brief an die V., den ihr H. zuvor als Entwurf über WhatsApp übermittelt hatte. Sie schrieb: „Sehr geehrter Herr Hoffmann und sehr geehrter Herr Heumann, es ist schön, dass sie mir Mühe ersparen wollen. […] Wobei ich nicht verstehe, was ermittelt werden und wie ich dabei helfen soll? Die Krippo hat ermittelt, dass mein Mann in der Ostsee ertrunken ist. Mein Mann war bei Ihnen unfallversichert. Welche Fragen sollen eigentlich noch offen sein? Ich sage Ihnen etwas zu meiner Lage: Im Sommer hatten mein Mann und ich einen schweren Autounfall auf der Autobahn 7. Im Oktober habe ich mein Mann verloren, meine Schwiegermutter hat Herzschwäche und es geht ihr schlecht. Ich arbeite nur ehrenamtlich, damit ich, wenn meine Schwiegermutter Hilfe braucht, ihr auch helfen kann. Sie finanziert meine Wohnung. Stirbt meine Schwiegermutter, erbt die Verwandtschaft meines Mannes und ich habe ab dem Augenblick keine Wohnung mehr. Wann (Datum) werden sie die Versicherung auszahlen? Mit freundlichen Grüßen H.“. In ihrem Antwortschreiben vom 28.01.2020 erklärte die V., sie verzichte auf eine Kontaktaufnahme mit der Lebensversicherung. Zugleich bat sie jedoch erstmals um die Übersendung einer amtsgerichtlichen Todeserklärung und erklärte, dass erst nach Eingang aller Unterlagen geprüft werden könne, ob die Todesfallleistung ausgezahlt werden könne. Die Angeklagten stellten daraufhin fest, dass […] die Auszahlung der Unfallversicherungssumme nicht so unproblematisch ohne Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung von statten gehen würde, wie sie zuvor gehofft hatten. H. sandte darauf am 03.02.2020 ein weiteres Schreiben an die V. in dem sie unter anderem erklärte, es sei schade, dass die V. es nicht wie die Bootsversicherung handhabe, die deutlich schneller sei. Am 16.03.2020 schrieb sie die Versicherung erneut an und bat um eine Kopie des vollständigen Antrags ihres Mannes. Zudem erklärte sie, dass die Versicherung ihr zuletzt geschrieben habe, sie berufe sich auf das „Verschollenengesetz“, weshalb H. bis zum Beschluss des Amtsgerichts vermisst sei. Bevor der Beschluss des Amtsgerichts vorliege, sei demnach noch kein Versicherungsfall eingetreten, daher werde sie alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt einreichen. […] Am 26.04.2020 beantragte die Angeklagte H. beim Amtsgericht K. durch Einreichung eines dafür vorgesehenen ausgefüllten Formulars, ihren Ehemann für tot zu erklären. Am 28.04.2020 wurden die Wohnung der Eheleute H. im S. in K. und T. H.s Haus in S. durchsucht. H. wurde vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft bis zum 10.06.2020. H. wurde bei einer erneuten Hausdurchsuchung am 07.05.2020 im Haus seiner Mutter, wo er sich auf dem Dachboden versteckt hatte, aufgefunden und vorläufig festgenommen. Auch er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen. Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme[…] kam es zu keiner Zeit.“ Soweit eine Strafbarkeit wegen Bankrotts und versuchten Eingehungsbetrug in Betracht gekommen ist, hat die Kammer diese Vorwürfe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Das Verfahren gegen die ursprünglich Mitangeklagte Mutter des Angeklagten hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel durch Beschluss vom 20. Mai 2022 gemäß § 206a StPO eingestellt, da diese dauerhaft nicht verhandlungsfähig ist. Die erneute Hauptverhandlung hat Folgendes ergeben: I. Der Angeklagte H. wohnt bei seiner pflegebedürftigen, … Jahre alten, Mutter in S. und kümmert sich um deren Versorgung. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Angeklagte H. arbeitet beim U. in K. als … und wohnt in der Wohnung der Eheleute in K. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Angeklagten besteht fort. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft. II. Die Angeklagten planten, einen umfangreichen Betrug zulasten mehrerer Versicherungsunternehmen zu begehen. Nach der Planung der Angeklagten sollten mehrere Sach- und Lebensversicherungen mit dem Angeklagten als versicherter Person abgeschlossen werden. Nachdem der Tod des Angeklagten durch Ertrinken aufgrund einer Havarie seines Bootes gegenüber den Versicherungen vorgetäuscht worden war, sollte der Versicherungsfall gemeldet die jeweilige Versicherungssumme an die Angeklagte H. und die Mutter des Angeklagten ausgezahlt werden. Zur Umsetzung ihres Plans schlossen die Angeklagten und die Mutter des Angeklagten neben der Sachversicherung bei der V. (Fall 11. der Anklage, welcher der bereits rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegt) im Zeitraum von August 2018 bis Mai 2019 zwölf Lebensversicherungen sowie eine weitere Sachversicherung ab: Fall der Anklage Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte Versicherungs- summe 1. G. Nr. … Versicherungsschein vom 03.09.2018 T. H. T. H. 300.000,00 € (194.805,00 € + Todesfallbonus von 105.195,00 €) 2. H. Nr. … Versicherungsschein vom 18.09.2018 und Nachtrag vom 28.02.2019 Zunächst: H. Ab März 2019: H. Zunächst: T. H. Ab März 2019: H. 200.000,00 € 3. A. Nr. … Versicherungsschein vom 16.10.2018 T. H. T. H. 399.000,00 € 4. A. Nr. … Versicherungsschein vom 31.08.2018 T. H. T. H. 300.000,00 € 5. H. Nr. … Versicherungsschein vom 01.09.2018 T. H. T. H. 400.000,00 € 6. B. Nr. … Versicherungsschein vom 24.09.2018 T. H. T. H. 200.000,00 € 7. I. Nr. … Versicherungsschein vom 30.08.2018 T. H. T. H. 300.000,00 € 8. C. Nr. … Versicherungsschein vom 25.08.2018 und Nachtrag vom 26.08.2019 Zunächst: H. Ab Mai 2019: T. H. T. H. 500.000,00 € (250.000,00 + 250.000,00 Euro Unfall-Zusatz) 9. B. Nr. … Versicherungsschein vom 06.06.2019 und Nachtrag vom 25.10.2019 Zunächst: H. laut Versicherungsschein vom 02.11.2018 Ab Mai 2019: T. H. laut Versicherungsschein vom 06.06.2019 Ehegatte, hilfsweise Kinder, Eltern, Erben der versicherten Person 262.500,00 € 10. W. Nr. … Versicherungsschein vom 21.12.2018 H. H. 300.000,00 € 12. S. Versicherungsschein und Nachtrag … Zunächst: H. Ab Februar 2019: H. H. 250.000,00 € 13. W. Nr. … H. H. 250.000,00 € 14. C. Versicherungsschein und Nachtrag Nr. … Zunächst: H. Ab Januar 2019: H. H. 250.000,00 € Summe 3.911.500,00 € V. (Fall 11. der Anklage, welcher der bereits rechtskräftigen Verurteilung durch die 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 zugrunde liegt) 250.000,00 € Gesamtsumme 4.161.500,00 € Die Versicherungen übersendeten dem jeweiligen Versicherungsnehmer die jeweiligen Versicherungsscheine und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Angeklagte zahlte monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt ungefähr 180,00 € und die Mutter des Angeklagten von insgesamt 400,00 €. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen der Versicherer sahen im Falle des Todes der versicherten Person bestimmte Informations- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers vor. Die meisten Bedingungen sahen vor, dass der Versicherungsschein eingereicht werden muss sowie eine Sterbeurkunde. Ebenfalls sahen die Bedingungen zumeist vor, dass der Tod der versicherten Person anzuzeigen sei. Darüber hinaus waren Bedingungen enthalten, wonach die Versicherungen weitere Nachweise verlangen und zudem Nachforschungen anstellen können, um ihre Leistungspflicht festzustellen. Nachdem der Angeklagte H. seinen Tod durch die vermeintliche Havarie vorgetäuscht und die Angeklagte H. den Angeklagten H. bei der Polizei als vermisst gemeldet hatte, sah der gemeinsame Tatplan der Angeklagten im Oktober 2019 hinsichtlich der 13 Versicherungen (Fälle 1. bis 10. und 12. bis 14. der Anklage) zunächst vor, mit einer Sucheinstellungsnachricht der Polizei und einem Nachweis über die Anerkennung der Leistungspflicht durch die P.-Yachtversicherung – einer weiteren Bootsversicherung – beim Standesamt eine Sterbeurkunde zu beantragen, um diese mit der Schadensmeldung bei den Versicherungen einzureichen. Die Angeklagten gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie die Sterbeurkunde bereits Mitte November 2019 vom Standesamt erhalten werden. Dieser Plan ging jedoch nicht auf. Am 06. November 2019 erhielt die Mutter des Angeklagten ein Schreiben von der P.-Yachtversicherung. Diese war bereits durch den THW von der Havarie der „S.“ unterrichtet worden und bat T. H. um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens mit ausführlichem Bericht über Schadensursache und Hergang des Unfalls sowie um Übermittlung einer Vermisstenanzeige beziehungsweise eines Polizeiberichtes. Den Nachweis über die Anerkennung der Leistungspflicht, die nach der Vorstellung der Angeklagten 30 Tagen nach der Havarie ausgestellt werden sollte, übersandte die P.-Yachtversicherung jedoch nicht. Die Angeklagten gingen jedoch davon aus, dass auch eine Mitteilung der Polizei über die Einstellung der Suche nach dem Angeklagten H. ausreichen werde, um vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt zu bekommen. Am 04. Dezember 2019 suchte die Angeklagte H. mit dem Personalausweis des Angeklagten, der Vermisstenanzeige sowie der E-Mail-Korrespondenz mit dem Kriminalkommissar M. das Standesamt auf. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Angeklagten weder Kenntnis davon, dass vermisste Personen erst nach zehn Jahren für Tod erklärt werden noch kannten sie das Verschollenheitsgesetz, wonach bei Unglücken auf hoher See eine Frist von sechs Monaten gilt. Beim Standesamt erhielt die Angeklagte die Sterbeurkunde nicht. Vielmehr erfuhr sie dort, dass für die Erteilung einer Sterbeurkunde eine Bestätigung des Todesfalls durch das Gericht erforderlich sei. Dies teilte sie auch dem Angeklagten mit. Nunmehr nahmen die Angeklagten an, dass sie hierfür eine Mitteilung der Polizei benötigen würden, nach der diese davon ausgeht, der Angeklagte sei ertrunken und der Fall damit abgeschlossen. Die Angeklagten tauschten sich per WhatsApp darüber aus und stimmten den Inhalt einer E-Mail ab, um von Kriminalkommissar M. eine solche Mitteilung zu erhalten. Am 05. Dezember 2019 sendete die Angeklagte eine E-Mail an Kriminalkommissar M. und erkundigte sich, ob sie es richtig verstanden habe, dass er denke, ihr Mann sei ertrunken und der Fall damit abgeschlossen. Zwischenzeitlich kam der Angeklagte zu der Überzeugung, dass für eine Auszahlung der Versicherungssummen eine Sterbeurkunde nicht zwingend erforderlich sei und es ausreichen würde, dass der Versicherungsnehmer Nachricht vom Tod des Versicherten erhalte. Er nahm an, dass die Polizei die zuständige Stelle sei, von welcher die Angeklagte die Nachricht über den – vermeintlichen – Tod des Angeklagten erhalten müssten. Am 09. Dezember 2019 antwortete Kriminalkommissar M. der Angeklagten auf ihre E-Mail und teilte mit, die Polizei gehe davon aus, dass der Angeklagte ertrunken und der Fall damit abgeschlossen sei. Zudem teilte Kriminalkommissar M. der Angeklagten mit, eine Sterbeurkunde könne durch das Gericht erst nach einer Wartezeit von zehn Jahren erteilt werden. Durch die E-Mail von Kriminalkommissar M. erfuhren die Angeklagten erstmals davon, dass eine Sterbeurkunde nicht bereits mit der Mitteilung der Einstellung der Suche durch die Polizei beantragt werden kann. Sie nahmen zu diesem Zeitpunkt aufgrund der E-Mail von Kriminalkommissar M. an, dass die Sterbeurkunde tatsächlich erst nach zehn Jahren beantragt werden könne. Eine Sterbeurkunde für die Auszahlung der Versicherungssummen hielten sie aber nicht zwingend für erforderlich. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, den Versicherungsfall bei den Versicherungen ohne die Vorlage einer Sterbeurkunde geltend zu machen. Das von dem Angeklagten zu diesem Zweck entworfene Musteranschreiben sollte auch für die 13 weiteren Versicherungen (Fälle 1. bis 10. und 12. bis 14. der Anklage) verwendet werden. Der Angeklagte gab der Angeklagten genaue Anweisungen, was sie bei dem Versenden der Schreiben zu beachten habe. Er nahm an, dass sie nach der E-Mail von Kriminalkommissar M. drei Tage Zeit hätten, die Versicherungen über seinen Tod zu informieren. Wie geplant individualisierte die Angeklagte das Musteranschreiben durch Einfügen der jeweiligen Versicherung sowie deren Anschrift, durch Angabe der Versicherungsnummer und Auswahl der Angabe „Sohn“ oder „Mann“ und übersendete die jeweiligen Schreiben vom 10. Dezember 2019 – die jeweils den gleichen Wortlaut hatten wie das oben in den Feststellungen der 5. großen Strafkammer zitierte Schreiben – zunächst vorab per Fax und anschließend unter Beifügung des jeweiligen Versicherungsscheins per Einschreiben an die 13 Versicherungsunternehmen (Fälle 1. bis 10. und 12. bis 14. der Anklage). Kopien der Versicherungsscheine bewahrte der Angeklagte bei sich auf. Auf Veranlassung des Angeklagten stellten die Angeklagte und die Mutter des Angeklagten die monatlichen Zahlungen an die Versicherungsunternehmen ein. Zum Zeitpunkt der Versendung der Schreiben rechneten die Angeklagten damit, dass die 13 Versicherungen (Fälle 1. bis 10. und 12. bis 14. der Anklage) auf Grundlage des Schreibens und der Übersendung des Versicherungsscheins annehmen würden, der Versicherungsfall sei eingetreten. Sie gingen zudem davon aus, dass die Versicherungen die Versicherungssummen zeitnah auszahlen würden. Zwar schlossen die Angeklagten nicht aus, dass einige der Versicherungen sie zur Ausfüllung von Fragebögen oder Ähnlichem auffordern würden. Sie gingen aber davon aus, dass sie in diesem Fall die erbetenen Informationen ohne größeren Aufwand liefern könnten und die Versicherungen anschließend die Versicherungssummen auskehren würden. Die Angeklagten nahmen an, dass die Versicherungen keine Sterbeurkunde verlangen würden, da eine solche – wie sie aufgrund der Nachricht von Kriminalkommissar M. meinten – erst nach zehn Jahren beantragt werden könne und die Versicherungsunternehmen nicht erwarten könnten, dass sie so lange warten. Ebenfalls planten die Angeklagten, dass sich der Angeklagte innerhalb der nächsten drei Monaten – sobald die ersten Zahlungen eingetroffen sein würden – ins Ausland absetzen werde. Mitte Dezember 2019 kontaktierte die H. die Angeklagte und teilte mit, dass für die Bearbeitung unter anderem noch ein amtliches Dokument benötigt werde. Zudem nahm die H. auf das Verschollenheitsgesetz Bezug. Hierdurch erlangten die Angeklagten erstmals von den Regelungen des Verschollenheitsgesetzes und der dort geregelte Frist Kenntnis. Die Angeklagten gingen nun davon aus, dass das Amtsgericht im April 2020 die Todeserklärung fassen werde und damit bereits zwei der insgesamt sechs Monate der Frist abgelaufen seien. Nachdem weitere Versicherungen geantwortet hatten, stellten die Angeklagten fest, dass – anders als von ihnen angenommen – mehrere Lebensversicherungen entweder eine Todeserklärung des Amtsgerichts oder eine Sterbeurkunde verlangten. Hinsichtlich der Lebensversicherungen, die in ihren Rückmeldungen ein amtliches Dokument des Todes verlangten, nahmen die Angeklagten nunmehr an, dass die Versicherungen frühestens Mitte April Auszahlungen vornehmen würden. Sie stellten sich hierbei vor, dass sie nur noch vier weitere Monate abwarten müssten und dann – ohne weiteren Aufwand – allein aufgrund des Zeitablaufs die Todeserklärung vom Amtsgericht und die Sterbeurkunde erhalten würden. Am 08. Januar 2020 versendete die Mutter des Angeklagten von dem Angeklagten vorbereitete gleichlautende Schreiben an die A., die B. und die H. In den Schreiben teilte sie mit, sie werde die angeforderten Unterlagen sammeln und gemeinsam mit der Todeserklärung übermitteln. Entsprechend verfuhr die Angeklagte hinsichtlich der H., der W. und der W. Gegenüber der B., der G. und C. erkundigte sich die Mutter des Angeklagten – mit einem von dem Angeklagten vorbereiteten Schreiben vom 09. Januar 2020 – nach dem Sachstand. Die Angeklagten hofften, dass sie bei diesen angeschriebenen Versicherungen schneller als bei den übrigen Versicherungen an Geld kommen würden. Von der B. erhielt die Mutter des Angeklagten am 13. Januar 2020 die Antwort, ihr Schreiben sei an die zuständige Schadensabteilung weitergeleitet worden. Zur weiteren Bearbeitung werde ein amtlicher Nachweis benötigt, dass ihr Sohn verstorben sei. In einem weiteren Schreiben vom 14. Januar 2020 wurde sie aufgefordert, zur Leistungsprüfung neben einer Sterbeurkunde noch eine Unfallschadenanzeige einzureichen und das polizeiliche Aktenzeichen mitzuteilen. Hierauf erfolgte seitens der Angeklagten und der Mutter des Angeklagten keine weitere Reaktion. Auch Ende Januar 2020 gingen die Angeklagten weiterhin davon aus, dass sie nur abwarten müssten und das Amtsgericht nach Ablauf der sechs Monate seit der Havarie den Tod des Angeklagten bescheinigen werden. Sie nahmen an, dass das Amtsgericht den Tod des Angeklagten so unproblematisch feststellen werde, wie es bereits Kriminalkommissar M. in seiner E-Mail vom 09. Dezember 2019 getan hatte. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme beabsichtigten die Angeklagten, nach Ablauf der sechs Monate beim Amtsgericht den Tod des Angeklagten feststellen zu lassen und eine Sterbeurkunde zu beantragen, um mit diese Unterlagen bei den Versicherungsunternehmen einzureichen. Zu einer Auszahlung der Versicherungssummen durch die 13 Versicherungsunternehmen (Fälle 1. bis 10. und 12. bis 14. der Anklage) kam es nicht. III. Feststellungen zur Person Die ergänzenden Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08. Februar 2024. Feststellungen zur Sache 1. Einlassung des Angeklagten H. Der Angeklagte H. hat sich dahingehend eingelassen, seine finanzielle Lage sei stark angespannt gewesen. Auch habe er Sorge gehabt, wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der damaligen Stiftung seiner Eltern und einer Lotterie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Er habe die Vorstellung gehabt, er könne seine Probleme dadurch lösen, dass er von der Bildfläche verschwinde. Es sei sein Wunsch gewesen, dass seine Mutter versorgt sei und er in die … zurückkehren könne. Dort habe er die bestehenden Probleme mit seiner ehemaligen Ehefrau lösen und ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn aufbauen wollen. Im Frühjahr 2018 sei ihm die Idee gekommen, dass er diese Ziele am besten durch den Abschluss von Lebensversicherungen und das Vortäuschen seines Todes erreichen könne. Er sei sich sicher gewesen, sein Tod sei am besten durch eine Bootshavarie vorzutäuschen, da in solchen Fällen das Nichtauffinden einer Leiche die wenigsten Fragen aufwerfe. Da andere Personen Begünstigte der Versicherungsgelder sein müssten, habe er seine Ehefrau und seine Mutter in den Plan einweihen müssen. Seine Mutter habe nicht darüber reden wollen. Sie habe das Ganze nicht gewollt, aber letztlich das unterschrieben, worum er sie gebeten habe. Seine Ehefrau sei im Wesentlichen einverstanden gewesen, habe sich aber Gedanken gemacht, was passieren würde, wenn der Plan nicht aufgehe. Sie habe den Wunsch nach einer Absicherung, insbesondere nach einem deutschen Pass, gehabt, um nicht abgeschoben werden zu können. Diese Angst und Sorge habe er ihr nehmen können. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass eine zahlenmäßig beschränkte Anzahl von Versicherungen abgeschlossen und sodann einheitlich der Tod vorgetäuscht werden solle, um an die jeweiligen Versicherungssummen zu gelangen. Die Gesamtsumme sei so gewählt worden, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod versorgt sei und er und seine Ehefrau in den … von dem Geld leben könnten. Er habe sich im Rahmen seiner Recherchen und Planungen mit dem aus seiner Sicht wichtigsten Aspekt, nämlich den Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssummen, beschäftigt. Ihm sei klar gewesen, dass der Versicherungsfall innerhalb einer kurzen Zeit den Versicherungen gemeldet werden müsse, um den Anspruch nicht zu verlieren. Gleichwohl habe er, weil er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsunternehmen durchgesehen habe, gewusst, dass die Versicherungsgesellschaften für die Auszahlung weitere Unterlagen verlangen würden, wozu insbesondere eine Sterbeurkunde zähle. Er sei unsicher gewesen, ab wann die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung des Todesfalls zu laufen beginne. Letztlich sei seine Meinung gewesen, dass hierfür noch keine förmliche Sterbeurkunde notwendig sei. Auf der anderen Seite sei die bloße Vermutung des Todesfalls aus seiner Sicht auch nicht ausreichend gewesen. Seine Recherchen hätten ergeben, dass die Frist zur Meldung des Versicherungsfalls ab Kenntnis des Todes zu beginnen laufe. Daher habe er irgendetwas Objektives benötigt, um diese Kenntnis zu manifestieren. Aus diesem Grund sei versucht worden, die Polizei zu einer derartigen Feststellung zu bewegen. Mit der E-Mail von Kriminalkommissar M. vom 09. Dezember 2019 sei es ihnen schließlich gelungen. Eine derartige E-Mail sei für zwei Dinge wichtig gewesen. Zum einen zur Meldung des Versicherungsfalls zur Erfüllung der Obliegenheitspflicht und zur Wahrung der Ansprüche aus dem Vertrag. Zum anderen als Grundlage für die Beantragung einer Sterbeurkunde beim Standesamt, welche für die Auszahlung der Versicherungsgelder unter anderem notwendig gewesen sei. Er habe bis zu der E-Mail von Kriminalkommissar M. keine Kenntnis von dem Verschollenheitsgesetz gehabt. Bis seine Ehefrau am 04. Dezember 2019 zum Standesamt gegangen sei, sei er davon ausgegangen, dass seine Frau mit einer derartigen Mitteilung von Kriminalkommissar M. beim Standesamt eine Sterbeurkunde erhalten könne. Sie habe bei ihrem Besuch beim Standesamt jedoch erfahren, dass bei Vermissten das Amtsgericht den Tod feststellen müsse und erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts die Sterbeurkunde beim Standesamt beantragt werden könne. Dies habe ihn darin bestärkt, dass für die Meldung des Versicherungsfalls selbst noch eine Sterbeurkunde erforderlich sei. Die E-Mail von Kriminalkommissar M. und die darin enthaltene Angabe eines Zeitraums von zehn Jahren hätten dann zu einem deutlichen Gesprächsbedarf mit seiner Ehefrau geführt. Sie habe sich von dem erwähnten Zeitraum von zehn Jahren schockiert gezeigt. Für ihn und seine Ehefrau sei klar gewesen, dass sich bei einem derart langen Zeitraum bis zum Erhalt einer Sterbeurkunde als Voraussetzung für die Auszahlung die Angelegenheit für sie erledigt hätte. Er habe daher direkt am 09. Dezember 2019 im Internet unter dem Begriff „vermisst Todesvermutung“ recherchiert und sei direkt auf das Verschollenheitsgesetz gestoßen. Er habe schnell gesehen, dass differenziert werde, ob jemand an Land oder auf See verschollen sei und die Angabe von Kriminalkommissar M. und die zehn Jahre nicht richtig seien, sondern vielmehr auf See sechs Monate gelten würden. Er habe sodann im Hinblick auf die E-Mail von Kriminalkommissar M. und in der Annahme, dass nunmehr die Frist der Obliegenheit zur Meldung des Versicherungsverlaufs beginne, einen Entwurf verfasst, welcher den Versicherungen zur Erfüllung der Obliegenheitspflicht übersendet werden sollte. Das Schreiben sei inhaltlich so verfasst worden, dass man nun, also erst ab dem 09. Dezember 2019, die Gewissheit des Todes habe und zuvor noch gehofft habe. Dies sei vorsorglich erfolgt, um den Zeitablauf der Vermisstenanzeige zu erklären. Mehr habe das Schreiben nicht enthalten. Aus seiner Sicht sei es völlig abwegig, dass Versicherungen auf Grundlage einer solchen Mitteilung bereits Zahlungen in beträchtlicher Höhe vornehmen würden. Das habe er gewusst, da er sich mit den Versicherungsbedingungen und den Voraussetzungen einer Auszahlung zuvor bereits intensiv beschäftigt habe. Er habe gewusst, dass weitere Unterlagen, insbesondere auch eine Sterbeurkunde, vorgelegt werden müssten und weitere Prüfungen durch die Versicherungen erfolgen würden. Hätte er es für möglich gehalten, dass direkt Zahlungen erfolgen könnten, hätte er in das Schreiben eine entsprechende Aufforderung aufgenommen und eine Kontoverbindung genannt. Wäre er davon ausgegangen, dass die E-Mail von Kriminalkommissar M. ein amtliches Dokument des Todes darstelle, hätte er diese mitübersendet. Es sei seine feste Vorstellung gewesen, dass mit der Erfüllung der Obliegenheitspflicht nur der erste Schritt getan worden sei und die Versicherungen sodann mit der Prüfung beginnen und konkret mitteilen würden, was alles an Unterlagen und weiteren Informationen benötigt werde. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er sich über jede Reaktion der Versicherungen gefreut habe und nicht etwa enttäuscht gewesen sei, weil es nicht sofort eine Kontoverbindung zum Zweck der Zahlung abgefragt worden sei. Das Ergebnis seiner Prüfung noch am Abend des Erhalts der E-Mail von Kriminalkommissar M. hinsichtlich des Verschollenheitsgesetzes sei dann auch schnell in den Antwortschreiben der Versicherungen bestätigt worden. Er und seine Ehefrau hätten gegenüber den Versicherungen dann nichts mehr gemacht. Sie hätten den Erhalt der Sterbeurkunde abwarten wollen, welche nach Ablauf von sechs Monaten hätte beantragt werden können. 2. Einlassung der Angeklagten H. Die Angeklagte H. hat sich dahingehend eingelassen, dass es ihr leidtue, dass sie sich habe mit hereinziehen lassen. Sie habe das Ausmaß des Ganzen nicht überblickt. Ihr sei wichtig gewesen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Sie habe sich dann von ihrem Ehemann überreden lassen und von der Einbürgerung Abstand genommen. Es sei ganz klar nicht ihre Vorstellung gewesen, dass die Versicherungen bereits aufgrund der Schadensmeldung die Auszahlung der Versicherungssummen vornehmen würden. Zu keinem Zeitpunkt seien die Versicherungen aufgefordert worden, die Versicherungssumme auszuzahlen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt den Versicherungen gegenüber eine Bankverbindung angegeben. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Versicherung auf Grundlage einer bloßen Schadensanzeige keine Auszahlung vornehmen werden. Es hätte noch weiterer Schritte bedurft, um eine Auszahlung der Versicherungssummen zu erreichen. Diese Schritte seien von ihr nicht unternommen worden. Ihr sei bewusst gewesen, dass es ohne die Vorlage der Sterbeurkunde bei den Versicherungen nicht zu Auszahlung der Versicherungssummen gekommen wäre. 3. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den einzelnen Versicherungsverträgen und zu der Korrespondenz mit den Versicherungsunternehmen ergeben sich aus der Vertragsdokumentation des jeweiligen Versicherungsunternehmens, insbesondere aus dem jeweiligen Versicherungsscheinen. Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zum den anfänglichen Tatplanungen getroffen hat, hält sie die Einlassung des Angeklagten H. im Wesentlichen für zutreffend, da sich diese Ausführungen in den bereits rechtskräftig festgestellten Geschehensablauf einfügen und die Angaben durch die WhatsApp-Korrespondenz der Angeklagten gestützt werden. Soweit sich die Angeklagten zu ihren Vorstellungen zum Zeitpunkt der Versendung der Schreiben an die Versicherungen dahingehend eingelassen haben, dass dadurch nur eine Obliegenheitsverpflichtung habe erfüllt werden sollen und sie noch nicht mit einer zeitnahen Auszahlung der Versicherungssummen gerechnet hätten, entspricht dies nicht der Wahrheit. Tatsächlich hofften die Angeklagten und hielten es für möglich, dass die Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungssummen nach dem Erhalt ihrer Schreiben vom 10. Dezember 2019 unter Beifügung der Versicherungsscheine veranlassen werden. Dafür spricht im Ausgangspunkt bereits die Formulierung der Schreiben vom 10. Dezember 2019. Darin spiegeln die Angeklagten den Versicherungsunternehmen – der Wahrheit zuwider – vor, dass es feststehe, dass der Tod des Angeklagten eingetreten sei. Sie benutzten dafür starke Formulierungen wie „traurige Gewissheit“, heben hervor, dass die Suche erfolglos eingestellt worden sei und untermauern dies mit der Einschätzung des namentlich benannten Kriminalkommissars M. Auch die nachfolgende Formulierung „Ich übersende Ihnen den Versicherungsschein per Post“ lässt auf eine abschließende Schadensmeldung durch die Angeklagten schließen. Dass die Angeklagten – von sich aus – weitere Unterlagen bei den Versicherungsunternehmen einreichen wollten, erscheint vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Schadensmeldung nicht plausibel. Hätten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt angenommen, dass die Vorlage einer Sterbeurkunde noch zwingend erforderlich sei, hätte es nahegelegen, dies in dem Schreiben anzukündigen, so wie sie auch die Beifügung des Versicherungsscheins erwähnt haben. Für diese Auffassung spricht auch, dass die Angeklagte H. mit folgendem Schreiben vom 09. Januar 2020 an die B. nach dem Stand der Dinge fragte: „Sehr geehrte Damen und Herren, vorab ein gutes neues Jahr! Am 10.12.2019 faxte ich der B., daß die Kripo am 9.12.2019 per EMail mitgeteilt hatte, dass mein Sohn verstorben war und sandte Ihnen den Versicherungsschein zu. Bis jetzt habe ich noch nichts weiter gehört. Bitte, wie ist der Stand der Dinge? Mit freundlichen Grüßen“ Ein gleichlautendes Schreiben sendete die Angeklagte an die G. und C. Die Angeklagten wirkten auf eine schnelle Bearbeitung hin, wie sich auch aus einem Schreiben der Angeklagten vom 10. Januar 2020 und 03. Februar 2020 an die V. ergibt. Das Schreiben vom 10. Januar 2020 lautet wie folgt: „[…] Ich verstehe, dass sie sich mit der Bootsversicherung kurzschließen, bei welchen Zweck erfüllt der Kontakt zur Lebensversicherung? Ich gestatte ihnen, den Hausarzt und die Krankenkasse etc. zu befragen, welche Fragen bleiben dann offen? Mit freundlichen Grüßen“ Das Schreiben vom 03. Februar 2020 lautet wie folgt: „Sehr geehrter Herr H. und sehr geehrter Herr H. danke für Ihre schnelle Antwort! Sie Schreiben selbst, dass ihre Auszahlung von Ermittlungsakte und offizieller Todeserklärung abhängt, nicht von einer Lebensversicherung. Es ist schade, dass Sie es nicht wie die Bootsversicherung handhaben, die deutlich schneller ist. Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden und bei Fragen helfe ich gerne. Mit freundlichen Grüßen“ Zwar handelt es sich um Korrespondenz mit der Versicherung, die der bereits rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegt und für die vorliegenden weiteren 13 angeklagten Fälle nicht mehr (unmittelbar) relevant ist. Gleichwohl zeigt die Korrespondenz mit der V., dass es den Angeklagten – insgesamt – darauf ankam, so schnell wie möglich an Geld zu kommen und sie weitere Unterlagen nur dann einreichen wollten, wenn die Versicherungsunternehmen dies auch ausdrücklich forderten. Soweit die Versicherungsunternehmen Unterlagen angefragt haben, sind die Angeklagten darauf dynamisch eingegangen und haben anfänglich zugesagt, die jeweiligen Unterlagen schnellstmöglich beizubringen. In Fällen, in denen eine offizielle Todeserklärung nicht gefordert wurde, haben die Angeklagten eine Einreichung einer solchen auch nicht angeboten. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Angeklagten, dass diese davon ausgingen, bereits mit den Schreiben vom 10. Dezember 2019 unter Beifügung der Versicherungsscheine das Erforderliche getan zu haben, um Zahlungen der Versicherungen zu erhalten. Der WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Angeklagten hat aus Sicht der Kammer einen hohen Beweiswert, da die Angeklagten darin umfangreich ihre Gedanken austauschten und dabei annahmen, dass ihre Chat-Nachrichten nicht von der Polizei gelesen werden können. Aus dem WhatsApp-Chatverkehr ergibt sich, dass die Angeklagten ursprünglich beabsichtigten, vor der Geltendmachung der Versicherungsfälle mit einer Anerkennung des Versicherungsfalls durch die P.-Yachtversicherung und der Sucheinstellungsmitteilung der Polizei zum Standesamt K. zu gehen, um den Angeklagten dort für tot erklären zu lassen. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die Sterbeurkunde bereits Mitte November 2019 vom Standesamt zu erhalten, ergibt sich aus Nachrichten des Angeklagten an seine Ehefrau vom 21. Oktober 2019 und 05. November 2019, in der er ihr genau dies mitteilte. Die Nachricht des Angeklagten an seine Ehefrau vom 21. Oktober 2019 lautet wie folgt: „P. ist eine Yachtversicherung. Havarie ist Versicherungsfall für die Haftpflicht. Insassenversicherung trifft auf mich zu. Vom Schiff ins Wasser 30 Tage nicht gefunden. Mit 40tsd Cash beginnt meine Reise. P. erklärt jeden, der 30 Tage im Wasser nicht gefunden wurde, für tot. Außerdem, jetzt kommt es auf die Kripo an. Die suchen mich seit dem 610. Aber irgendwann geben Sie die Suche auf, offiziell heißt es dann, die Suche wird eingestellt. Ab diesem Moment hat man keine Hoffnung mehr, jemanden lebend zu finden. Mit den Zetteln von P. und Kripo gehst du zum Standesamt K. und lässt mich dort für tot erklären. P. bekommen wir nach 30 Tagen, also um den 12./13.11. Sie Kripo wird vielleicht vorher schon aufgeben. Wesentlich ist, dass du deine Versicherungen alle beisammen hast. Läuft alles gut!“ Am 05. November 2019 schrieb der Angeklagte an die Angeklagte: „Hallöchen S., kein Grund zum Frust oder zur Enttäuschung. Am Freitag geht unsere Meldung an P. Yachtversicherung raus. P. definiert, wer Schiffbruch erlitten hat und 30 Tage nicht gefunden wurde, ist tot. Das ist der Fall. Sobald die Verhältnisse mit P. geklärt sind, gehst du zum Standesamt und beantragst die Sterbeurkunde. Gibt es Schwierigkeiten, suchen wir einen Anwalt und einschalten ihn ein. Die Kripo hat keine Fakten, fantasiert über Zustände und stellt wilde Spekulation auf. Die Kripo Frau wollte dich schockieren und enttäuschen. Denn die Wahrheit ist, die Kripo hat nicht vorzuzeigen.“ Auch aus einer WhatsApp-Nachricht vom 30. November 2019 ergibt sich, dass die Angeklagten ursprünglich mit der Sucheinstellungsmitteilung der Polizei die Sterbeurkunde beantragen wollten. Am 30. November 2019 schrieb der Angeklagte an die Angeklagte auszugsweise: „[…] Der KK M. hat anscheinend Mitleid mit Deiner Situation, denn was er Dir geschrieben hat, ist die Bestätigung, dass die Kripo mich für ertrunken hält. - Das sollte man dem Standesamt vorlegen und die Sterbeurkunde beantragen. Das sind durchweg gute Neuigkeiten.“ Dass die Angeklagten zunächst tatsächlich versuchten, beim Standesamt eine Sterbeurkunde zu erhalten, ergibt sich unter anderem aus einer Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 01. Dezember 2019, in welcher es auszugsweise heißt: „[…] Für Montag den Besuch des Standesamts. Nimmst mit: C. Pass. die Vermisstenanzeige vom 10.10., Ausdruck oder emails (deine letzte an M. UND seine Antwort). Und dann soll das Standesamt mal reden. […]“ Eine weitere Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 02. Dezember 2019 lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Also morgen gehst du zur Sauna und zum Standesamt und dann erfahren wir, was wir wissen wollen. Es geht voran! Bis morgen“ Dass der Angeklagte aber dann zwischenzeitlich davon ausging, dass die Versicherungen eine Sterbeurkunde nicht verlangen dürften, ergibt sich aus einer Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 04. Dezember 2019: „[…] Das Standesamt kann und soll dir sagen, ob ihnen die zwei E-Mails von Kriminalkommissar M. ausreichen, oder was sie konkret an Unterlagen brauchen. Die Versicherung haben kein Anspruch auf eine Sterbeurkunde, sie ist keine Pflicht. […] Gruß und […], wir telefonieren heute Nachmittag!“ Aus den weiteren WhatsApp-Chatverlauf folgt, dass der Termin beim Standesamt nicht wie erhofft verlief. Die Angeklagte erfuhr vielmehr, dass eine Todeserklärung durch das Amtsgericht erforderlich sei. Die Angeklagten versuchten nun, eine konkrete Aussage von Kriminalkommissar M. zum Tod des Angeklagten zu erlangen, um damit den Beschluss des Amtsgerichts erhalten zu können. So schrieb der Angeklagte an die Angeklagte am 04. Dezember 2019: „Du hast nich nicht den Bericht vom Boot bekommen. Warten wir noch morgen ab. Unabhängig davon wollen wir Herrn M. direkt etwas fragen und klären: Sehr geehrter Herr M., 1. Danke für die Bank Info. 2.. Ich habe sie richtig verstanden, sie denken mein Mann sei ertrunken, richtig? Ist der Fall damit geschlossen? Gruß H. Wir zwingen M., klar Stellung zu beziehen.“ In einer weiteren Nachricht vom 04. Dezember 2019 heißt es auszugsweise: „[…] Schreib dem M. erst einmal nichts. Du und ich reden vorher noch darüber und besprechen die Strategie. […]“ Ebenfalls am 04. Dezember 20219 übersendete der Angeklagte der Angeklagten folgenden abfotografierten Text: „Wir haben Glück, daß du mit M. per email kommunizieren kannst. Also fragen wir den guten Kommissar: Sehr geehrter Herr M., 1. Danke für die Bank-Info. 2. Ich habe sie richtig verstanden, sie denken mein Mann ist ertrunken, richtig? - Ist der Fall damit geschlossen? Gruß OH Wir bekommen jetzt Klarheit. […] Warten immer seine Antwort ab.“ Am 05. Dezember 2019 übersendete die Angeklagte dem Angeklagten dann den abfotografierten Entwurf der E-Mail, der ebenfalls die Frage enthielt, ob sie es richtig verstanden habe, Kriminalkommissar M. denke, dass ihr Mann ertrunken sei. Sie ergänzte, dass sie diese Frage stelle, weil sie für den Witwen-Status eine Sterbeurkunde brauche und hierfür wiederum die Aussage der Polizei erforderlich sei. Der Angeklagte antwortete hierauf: „Das kannst Du im Prinzip so abschicken. Warten wir einmal seine Antwort ab […]“ Anschließend versendete die Angeklagte folgende Nachricht per E-Mail an den Kriminalkommissar M.: „Sehr geehrte Herr M., Danke für Ihre schnelle Antwort und danke für die Bank-info. Ich habe noch einige Fragen. Ich hab richtig verstanden, Sie denken mein Mann ist ertrunken, richtig? Ist der Fall damit geschlossen? Ich war im Standesamt und fragte, wie ich eine status-Witwe bekommen kann. Mit diesem Status kann ich jeden Monat einen bestimmten Betrag erhalten. Ich arbeite nur als Ehreamtlich im Schwimmverein, als Schwimmtrainerin und aufgrund der Krankheit und des Alters meiner Schwiegermutter (die Hilfe benötigt) kann ich im Moment keinen anderen Job suchen. Standesamt antwortete mir, dass nur auf der Grundlage einer Sterbeurkunde, die das Gericht ausstellen kann. Deswegen brauche ich Ihre Antwort. Und noch eine Frage: Ich muss ein Bootspapier von Ihnen abholen. Wann kann ich mich Ihnen nahem? Der Mann meiner Freundin wird beim Verkauf des Bootes helfen. Vielen Dank für Ihr gutes Herz, und geduldig zu mir. Mit freundlichen Grüssen H.“ Die – offensichtlich – vorgeschobene Begründung des Witwen-Status zeigt, dass die Angeklagten in diesem Zeitpunkt die konkrete Aussage von Kriminalkommissar M. erhalten wollten, um damit beim Amtsgericht den Beschluss zu erhalten und danach beim Standesamt die Sterbeurkunde zu beantragen. Dann recherchierte der Angeklagte offensichtlich erneut, ob man den Versicherungsfall auch ohne Sterbeurkunde geltend machen könne. Am 05. Dezember 2019 teilte der Angeklagte der Angeklagten sein Ergebnis mit: „Die Versicherungen bestehen nicht auf eine Sterbeurkunde. Die Rede ist stets davon, dass der Versicherungsnehmer Nachricht vom Tode des Versicherten erhalten hat. In unserem Fall ist das prinzipiell die Polizei. Das würde uns auch das Leben leichter machen […]“ Die Angeklagten warteten ungeduldig, weil der Kriminalkommissar M. bis zum 08. Dezember 2019 noch nicht geantwortet hatte, was sich aus einer WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 08. Dezember 2019 ergibt: „Wenn M. Dir nicht bis Mittag geantwortet haben sollte, bzw. der Bericht vom Boot nach wie vor nicht zugeschickt worden ist, dann schickst Du ihm diese freundliche Erinnerung. Diese Woche klären wir das final. End of story.“ Beigefügt war folgender abfotografierter Entwurf: „Sehr geehrter Herr M., ich habe leider von Ihnen jetzt nichts auf meine letzte email gehört. Sie sagten, dass Sie gerne meine Fragen beantworten. Bitte antworten Sie. Gruß H.“ Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Angeklagten und dem Kriminalkommissar M. ergibt sich, dass die Angeklagten die Erinnerungs-E-Mail nicht mehr versendeten. Vielmehr antwortete Kriminalkommissar M. mit E-Mail vom 09. Dezember 2019 wie folgt: „Guten Tag Frau H., tut mir leid für die verzögerte Antwort. Ja, wir gehen davon aus, dass ihr Mann ertrunken ist. Unser Falls damit abgeschlossen. Aber solange kein Lebenszeichen gefunden wurde, gilt ihr Mann weiterhin als vermisst. Vermisste Personen werden leider erst nach 10 Jahren für tot erklärt. Somit können sie erst in 10 Jahren eine Sterbeurkunde vom Gericht bekommen. Ich habe bei mir noch den Kaufvertrag des Schiffes. Diesen können Sie gerne jederzeit bei mir abholen. Ich bin in der Regel von 8-16 Uhr in meinem Büro. Rufen Sie einfach kurz vorher an, damit ich weiß, dass sie kommen. Haben Sie den Schaden schon Versicherung des Schiffes gemeldet und Anspruch auf eine Auszahlung erhoben? Von denen könnten sie auch noch Geld bekommen, da das Schiff beschädigt ist. Mit freundlichen Grüßen M. Kriminalkommissar“ Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der 10-Jahresfrist oder vom Verschollenheitsgesetz hatten. Dahingehend hat sich auch der Angeklagte nicht eingelassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten nach der Nachricht des Kriminalkommissar M. endgültig ihren Tatplan dahingehend abänderten, den Versicherungsfall auch ohne die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einen Beschluss des Amtsgerichts geltend zu machen. Denn aus der oben zitierten Nachricht vom 05. Dezember 2019 geht ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte auch schon zuvor der Auffassung war, eine Mitteilung der Polizei ihnen gegenüber reiche für die Geltendmachung des Versicherungsfalls aus. Als Reaktion auf die E-Mail von Kriminalkommissar M. schrieb der Angeklagte per WhatsApp an die Angeklagte: „[…] Die Nachricht von M. ist gut! Sehr gut! Die drucken wir aus für die Versicherungen, jetzt geht es los!“ Diese Nachricht übersendete der Angeklagte an die Angeklagte einen Tag bevor sie ihre Schreiben vom 10. Dezember 2019 mit folgendem Inhalt an die Versicherungen samt den jeweiligen Versicherungsscheinen übermittelte: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe schlechte Nachrichten. Unsere Hoffnung haben sich nicht erfüllt. Seit gestern (9.12.2019) haben wir die traurige Gewissheit, dass mein Sohn verstorben ist. war am 7.10.2019 nachmittags mit unserem Motorboot von K. S. zu einem Törn nach B. (D.) aufgebrochen, ist jedoch dort nie an angelandet. Das Boot fand man versunken in der … Bucht, mein Sohn wurde leider nicht geborgen. Die Kripo (Herr KK M.) teilte mir gestern per E-Mail mit, daß die Suche nach ergebnislos verlaufen sei und man ihn für ertrunken hielte, somit die Suche inzwischen eingestellt wurde. – Alles Warten und Hoffen waren vergebens. Ich übersende Ihnen den Versicherungsschein per Post. Gruß“ Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises von Kriminalkommissar M., dass eine Sterbeurkunde erst in zehn Jahren beantragt werden könne, im Kontext mit den früheren Nachrichten, wonach der Angeklagte davon ausgehe, dass eine Sterbeurkunde keine Pflicht sei, und aufgrund der finalen Formulierung „jetzt geht es los“ ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten nun die Versicherungsfälle geltend machen wollten und mit Auszahlung der Versicherungssummen auch ohne Vorlage einer Sterbeurkunde rechneten. Deshalb schrieben die Angeklagten einen Tag später die Versicherungen an und legten die Versicherungsscheine vor. Die Feststellung, dass der Angeklagte annahm, sie hätten drei Tage Zeit, die Versicherungen über den Tod des Angeklagten zu informieren, ergibt sich insbesondere aus folgender abfotografierten Bilddatei, welche der Angeklagte am 10. Dezember 2019 an die Angeklagte übersendete: „[…] DREI (3) Tage beträgt die Frist, binnen der man sich bei der Versicherung melden muß. Wenn Du also am Montag, den 9.12. nachmittags die Email bekamst, dann hast Du bis Donnerstagmittag, um die Versicherung zu benachrichtigen. Außerdem wirst Du die Briefe (wie das Muster, das Du mir geschickt hast), per Fax an die Versicherungen schicken. – Per Post schickst Du dann den normalen Brief und den Versicherungsschein hinterher. […]“ Des Weiteren ergibt sich aus einer Nachricht des Angeklagten vom 11. Dezember 2019 an die Angeklagte, dass die Angeklagten die Absendung der Schreiben an die Versicherungen als wesentlich einschätzen: „[…] Faxen beim copy shop hat immer gut geklappt. War alles o. k.? Bis später! Jetzt gehts los“ Die erneute Verwendung der Formulierung „jetzt geht es los“ zeigt aus Sicht der Kammer, dass die Angeklagten nunmehr erwarteten, eine Auszahlung der Versicherungssummen stehe zeitnah bevor. Eine weitere Nachricht der Angeklagten an den Angeklagten am 12. Dezember 2019 unterstreicht ebenfalls, dass die Angeklagten es nunmehr für möglich hielten und darauf hofften, dass die Versicherungssummen ausgezahlt werden würden: „Hallöchen meine solynchko. Ich habe 5 enschreiben e brief e geschickt außer W., die bringe ich direkt morgen. Ich hoffe wie bekommen n was wir wollen, aber besser natürlich wenn du verreist. O k wir reden zu Zuhause. Morgen gehe ich zur Kripo und dann kaufe Tickets auf 20 Dezember, bis morgen“ Auch die Formulierung „Ich hoffe wie bekommen n was wir wollen“ zeigt nach Auffassung der Kammer, dass die Angeklagten nach Versendung der Schreiben mit Auszahlungen der Versicherungsunternehmen rechneten. Auch deutet diese Nachricht darauf hin, dass sie auf Auszahlungen innerhalb der nächsten drei Monate hofften, denn nicht nur der Angeklagte sollte nach den WhatsApp-Nachrichten verreisen, sondern auch die Angeklagte, um – wie sich aus dem vom Angeklagten verfassten Ablaufplan auf seinem Laptop ergibt – Konten bei ausländischen Banken zu eröffnen. So schrieb der Angeklagte an seine Ehefrau am 13. Dezember 2019: „Oh, in diesem Zusammenhang, kaufe bei der Bahn die 3-Monats Bahncard. Denn wenn es gut geht, müsstest du in den nächsten drei Monaten nach München und nach Zürich, Basel. Voyage. […]“ Dass auf Veranlassung des Angeklagten die Angeklagte und die Mutter des Angeklagten die monatlichen Zahlungen an die Versicherungsunternehmen einstellten, folgt aus folgender WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 15. Dezember 2019: „Ab sofort zahlst Du nichts mehr für Versicherungen.“ Auch dieser weitere Umstand – die Zahlungseinstellung – deutet nach Auffassung der Kammer auf eine (abschließende) Schadensmeldung und die Erwartung baldiger Auszahlungen hin. Auch folgende Nachricht vom 15. Dezember 2019 des Angeklagten an die Angeklagte stützt nach Auffassung der Kammer das Verständnis, dass die Angeklagten mit einer zeitnahen Bearbeitung und Auszahlung der Versicherungssummen rechneten: „Jetzt ist die Phase der Geduld angesagt. Mit der Post von Montag, Dienstag erhalten die Versicherungen ihre Versicherungsscheine. Ich schätze, Ende der Woche werden sie antworten.“ Die Einlassung des Angeklagten, er habe bereits am 09. Dezember 2019 von dem Verschollenheitsgesetz erfahren, entspricht nicht der Wahrheit. Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht, dass er noch am Abend des 09. Dezember 2019 durch eine Internetrecherche herausgefunden hat, statt der 10-Jahres-Frist gelte tatsächlich die 6-Monatsfrist des Verschollenheitsgesetzes. In der Kommunikation zwischen den Angeklagten schreibt der – sonst sehr mitteilungsfreudige – Angeklagte erstmals in dem Anhang einer Nachricht vom 18. Dezember 2019 vom Verschollenheitsgesetz. Dort heißt es auszugsweise: „Hallöchen, hallöchen! Erste Post ist gekommen! Es geht los! Die I. möchte das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.- Frag mal bitte den KK M.: Sehr geehrter Herr M., bitte wie ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft? Danke. Viele Grüße H. Die H. verweist auf das Verschollenengesetz. Wer auf See verschollen ist, wird vom Amtsgericht nach sechs (6) Monaten für tot erklärt. – Ich bin Anfang Oktober auf See verschollen, dann wird das Amtsgericht Mitte April des offiziellen Beschluss verkünden, dass ich tot bin. Voila! Zwei (2) Monate haben wir bereits überstanden! Noch vier Monate? Locker! – Übrigens, wer an Land verschollen ist, der bleibt satte 10 Jahre verschollen, bis das Amtsgericht tagt. […]“ Erst nachdem die H. auf das Verschollenheitsgesetz hingewiesen hatte, begann der Angeklagte, in seinen Nachrichten die Monate bis zum Ablauf der 6-Monatsfrist herunterzuzählen. Erst mit der weiteren WhatsApp-Nachricht vom 30. Dezember 2019 stellten die Angeklagten fest, dass die meisten Lebensversicherungen entweder einen Beschluss des Amtsgerichts oder die Sterbeurkunde vom Standesamt verlangen: „[…] Es scheint, dass alle Lebensversicherungen entweder den Beschluss vom Amtsgericht haben möchten, oder die Sterbeurkunde vom Standesamt. Ok, das bedeutet für uns erst einmal Pause, denn bis Mitte April dauert die 6 Monate Frist bei Verschollenheit auf See. Aktuell jetzr sind die Unfallversicherungen. […]“ Dass die Angeklagten dann schlussfolgerten, dass dies für sie erstmal einmal eine Pause bedeute, weil bis Mitte April die Frist von sechs Monaten bei Verschollenheit auf See dauere und nun die Unfallversicherungen relevant seien, zeigt nach Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten bei Versendung der Schreiben zunächst von einer schnelleren Auszahlung der Versicherungssummen – ohne die Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Dokuments – ausgegangen waren. Dass sie weiterhin auf eine baldige Auszahlung aus der Unfallversicherung hinwirken, sprechen sie in der Nachricht ausdrücklich an. Für die vorstehende Auffassung spricht weiter, dass der Angeklagte der Angeklagten – nachdem die Auszahlung der Versicherungssumme entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung nicht innerhalb von drei Monaten geklappt hatte – am 02. Januar 2020 schrieb, wie sie die Probe BahnCard, welche für drei Monate Gültigkeit besaß, wieder kündigen könne. Dass die Angeklagten gleichwohl am 02. Januar 2020 noch damit rechneten, dass sie jedenfalls bei einigen Versicherungen – insbesondere der Sachversicherung – schneller als bei den übrigen Versicherungen an Geld kommen werden, ergibt sich aus der folgenden abfotografierten Nachricht des Angeklagten an seine Frau vom 02. Januar 2020: „Hallöchen Z.! Dies wird unser Jahr! Wir haben auch lange dafür geplant. Bei den bis jetzt eingetroffenen Versicherung gilt im Wesentlichen, dass sie auf den Beschluss des Amtsgerichts K. bzw. bis zur Sterbeurkunde des Standesamtes warten. Der Antrag beim Amtsgericht kann 6 Monate nach Havarie gestellt werden, also am 10. April 2020 (Freitag). Bis die den Antrag bearbeitet haben, vergehen wieder drei Wochen, also ca. in der Woche ab dem 4. Mai bekommst du dem Beschluss des Amtsgerichts. Diesen Beschluss reichst Du beim Standesamt ein, das braucht zur Bearbeitung noch einmal zwei/drei Wochen, dann ist es Ende Mai, Anfang Juni. Bei den Versicherungen dauert deren Prozedere dann auch noch einmal fünf Wochen, dann wäre es zwischen Mitte Juni (bei AG-Beschluß) und Anfang Juli (bei Sterbeurkunde), dass die Gelder fließen. Lebensbund als Unfallversicherung zahlt anscheinend wegen Unfall. Bei I. (… Versicherung) muss gefragt werden, was sie konkret unter Todesmeldung versteht. Die L. UV sagt im Prinzip, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten dich alles Relevante fragen darf und du ihr wahrheitsgemäß antworten mußt. Da muß man schon etwas genauer hinsehen, denn pauschal stimmt das nicht. Richtig ist, daß die L. abfragen darf, ob du weitere Unfallversicherungen von kennst und das mußt du auch korrekt beantworten und das wirst du auch. L. fragt als Unfallversicherung jedoch auch noch Lebensversicherungen und das ist Quatsch. Unfallversicherungen sind nicht durch Lebensversicherung zu ersetzen. Unfallversicherung ist eine sogenannte Sachversicherung, die Lebensversicherung dagegen eine Personenversicherung. Mit anderen Worten, ob du keine oder meinetwegen zehn Lebensversicherung hast, ist für die Unfallversicherung unerheblich, weil irrelevant. Wir können die Frage dennoch nicht ignorieren, denn dann würde die Versicherung uns vorwerfen, bewusst und mit Absicht zu täuschen. – Also erzählen wir das was sowieso bekannt ist. […] Du gibst die Bootsversicherung deiner Schwiegermutter an und die W. als Lebensversicherung. Daß deine Schwiegermutter auch noch Unfallversicherung für hat, ist außerhalb Deiner Verantwortung. Außerdem ist Schwiegermutter zurzeit gesundheitlich stark angeschlagen, sie hat also andere Sorgen als sich um Versicherung zu kümmern. Ich werde mich prophylaktisch um polnische Pflegerin kümmern, etc., denn sobald Lebensbund zahlt, sollte die Pflegerin kommen und ich gehen. Ich bin besser außer Landes, bevor die Versicherung gewahr werden, dass es insgesamt ein Dutzend Lebensversicherung gab, dann werden sie jeden Stein umdrehen. Nach dem L. bezahlt hat, treffen wir für die Lebensversicherer einige strategische Vorbereitungen: Wir lassen uns einerseits anwaltlich beraten, denn im Idealfall lernen die Versicherungen nichts über die anderen Versicherungen. Außerdem verschleiern wir den Weg des Geldes und geben Dir eine Adresse in der U. Die Versicherung sollen und werden glauben, dass Du offiziell in die U. gegangen bist. Aber für …-Behörden wohnst du in S. Konkret, ich fliege mit $10.000 Cash in die …, fahre mit dem Bus nach T., H.. Ich nehme lokales Bankkonto, neuen Mobilfunkbetreiber (z.B. p.), möbliertes Zimmer. Kaufe gebrauchtes Fahrrad, Suche Bus-Fahrplan raus und kontaktiere Immigrationsanwalt. – Das läuft. Wir könnten uns zum Beispiel in der Türkei treffen!“ Die vorgenannte Nachricht zeigt aus Sicht der Kammer erneut, dass die Angeklagten bei Versendung der Schreiben das Verschollenheitsgesetz noch nicht kannten, sondern annahmen, dass die Versicherungen allein aufgrund der Schreiben von 10. Dezember 2019 Zahlungen veranlassen würden. So bezieht der Angeklagte seine Aussage hinsichtlich der Todeserklärung durch das Amtsgericht und der Sterbeurkunde ausdrücklich nur auf die bisher eingetroffenen Schreiben von Versicherungen. Er erwähnt zudem, dass die I. auf die Todesmitteilung abstellt und man nachfragen müsse, was darunter zu verstehen sei. Dass sich die Angeklagten ursprünglich vorstellten, die Versicherungen werden auch ohne ein amtliches Dokument Auszahlungen vornehmen, ergibt sich des Weiteren auch aus einem von dem Angeklagten verfassten Dokument auf dem Laptop des Angeklagten, in welchem es auszugsweise heißt: „[...] Aus diesem Grunde ist es eigentlich gut, daß alle Versicherungen auf den Beschluß vom Amtsgericht bzw. sogar die Sterbeurkunde warten. Auf diese Weise kommt es nicht zum Kontakt zwischen Versicherungen und Kripo [...]“ Denn die Formulierung „ist es eigentlich gut“ zeigt, dass sich die Angeklagten zuvor etwas anderes vorgestellt hatten. Dass die Angeklagten davon ausgingen, das Amtsgericht werde hinsichtlich der Todesfeststellung so problemlos verfahren wie dies bereits Kriminalkommissar M. in seiner E-Mail vom 09. Dezember 2019 getan hatte, ergibt sich insbesondere aus der folgenden Nachricht des Angeklagten an die Angeklagte vom 29. Januar 2020: „Um den Überblick zu behalten: Mindestens 3 Versicherungen zahlen nach dem Beschluss vom Amtsgericht: V. (250k), I. (300k), H. (200k). Das Amtsgericht wird dasselbe sagen, wie die Kripo. Und wir wollen nicht vergessen, dass mein Motorboot nicht vor Anker lag und mein letztes Telefonsignal gegen 20 Uhr von D. (Ostsee) kam. Et löpt!! […]“ Aufgrund der Formulierung „Das Amtsgericht wird dasselbe sagen, wie die Kripo“ und wegen der nachfolgende Erwähnung, wie lange der Angeklagte bereits vermisst sei, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten die Vorstellung hatten, das Amtsgericht werde die Todeserklärung nach einem Zeitablauf von sechs Monaten ohne weiteres erteilen. Die Einlassung des Angeklagten, sie hätten frühzeitig gegenüber den Versicherungen „nichts mehr gemacht“, sondern den Erhalt der Sterbeurkunde abwarten wollen, entspricht nicht der Wahrheit. Wie bereits dargelegt, versuchten die Angeklagten durch Nachfragen bei den Versicherungen nach dem Stand der Dinge und die unverzügliche Beantwortung der von den Versicherungen gestellten Fragen, auf eine schnellstmögliche Zahlung hinzuwirken. Selbst dann noch, als die H. sie auf das Verschollenheitsgesetz hingewiesen hatte, versuchten die Angeklagten bei anderen Versicherungen – insbesondere bei der Unfallversicherung – die Bearbeitung zu beschleunigen und auf eine schnellere Auszahlung hinzuwirken. Auch am 02. Januar 2020 erwähnte der Angeklagte in der oben wiedergegebenen abfotografierten Nachricht an die Angeklagte, was noch alles gegenüber den Versicherungen zu tun sei und übersendete anschließend der Angeklagte Entwürfe für Reaktionen gegenüber einigen Versicherungen. Nur soweit eine Sterbeurkunde seitens der Versicherung verlangt wurde, teilten die Angeklagte und die Mutter des Angeklagten auf Veranlassung des Angeklagten – wie sich aus dem WhatsApp-Chatverkehr und den jeweiligen Schreiben an die Versicherungen ergibt – den Versicherungsunternehmen mit, dass weitere Unterlagen erst zusammen mit der Sterbeurkunde eingereicht würden. Dass die Angeklagten nach den ersten Rückmeldungen der Versicherungen keine große Enttäuschung gezeigt haben, spricht nicht gegen die obige Würdigung. Auch wenn in den Nachrichten der Angeklagten zunächst eine positive Bewertung und bei Kenntnis, dass sämtliche Versicherungen ein offizielles Dokument verlangen würden, keine Überraschung zum Ausdruck kommt, zeigt die Nachricht vom 30. Dezember 2019 gleichwohl, dass die Angeklagten einen anderen Lauf der Dinge für möglich hielten und darauf gehofft hatten, dass weitere Unterlagen nicht vorgelegt werden müssen. Die Kammer hält auch keine andere Wertung für geboten, weil sich der Angeklagte möglicherweise frühzeitig mit den Versicherungsbedingungen beschäftigte und wusste, dass grundsätzlich eine Sterbeurkunde eingereicht werden sollte. Denn davon, dass die Angeklagten ursprünglich eine Sterbeurkunde vorlegen wollten, geht auch die Kammer aus. Gleichwohl ergibt sich aus den WhatsApp-Nachrichten, dass die Angeklagten ihren Plan kurz vor Absendung der Schreiben änderten und versuchten, den Versicherungsfall ohne ein offizielles Dokument geltend zu machen, da sie davon ausgingen, dass ein solches Dokument nicht Pflicht sei und sie nicht die zehn Jahre, welche Kriminalkommissar M. in seiner E-Mail vom 09. Dezember 2019 erwähnte, abwarten wollten. Auch ging es den Angeklagten beim Absenden der Schreiben an die Versicherungen nicht nur darum, eine Frist einzuhalten. Die entsprechende WhatsApp-Nachrichten – in welchen die Einhaltung der Drei-Tages-Frist besprochen wurden – betrafen nur die Frage einer Zusendung vorab per Fax. Der Angeklagte hat der Angeklagten – insbesondere in folgender abfotografierten Bilddatei vom 11. Dezember 2019 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Schreiben einschließlich der Versicherungsscheine danach losschicken solle und dafür ausreichend Zeit habe: „[…] So. Wenn Du allen Versicherungen gefaxt hast, stehst Du nicht mehr unter Zeitdruck. Du hast danach alle Zeit der Welt, die Versicherungsscheine für jede Versicherung zu ordnen etc. […]“ Dass eine Aufforderung zur Leistung ausdrücklich nicht geäußert und keine Kontonummer angegeben wurde, begründet keine andere Sichtweise. Wie dargelegt ergibt sich durch die Zusendung der Versicherungsscheine konkludent die Forderung nach Auszahlung. Die Angeklagten haben sich des Öfteren über Versicherungsscheine ausgetauscht und waren sich deren Bedeutung bewusst. Es ist fernliegend, dass sie die Versicherungsscheine an die Versicherungsunternehmen übersandt hätten, wenn es ihnen nur darum gegangen wäre, eine Frist zu wahren. Ebenfalls sind die Schreiben an die Versicherungen so formuliert, dass damit der Versicherungsfall geltend gemacht und die zeitnahe Auszahlung der Versicherungssumme erwartet wird. Dass die Angeklagten bis zur Festnahme auf eine Auszahlung der Versicherungssummen hinwirkten, ergibt sich ebenfalls aus dem Whatsapp-Chatverkehr sowie aus dem Umstand, dass die Angeklagte am 26. April 2020 beim Amtsgericht beantragte, ihren Mann für Tod erklären zu lassen. 4. Hilfs- bzw. Eventualanträge Der Eventual- bzw. Hilfsbeweisantrag der Verteidiger der Angeklagten auf Verlesung und Inaugenscheinnahme des Briefes der Angeklagten H. vom 02. April 2020 war abzulehnen. Gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO liegt ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Wird der Beweisantrag – wie hier – davon abhängig machen, wie das Gericht einen bestimmten Sachverhalt würdigt und dem Urteil zugrunde legen will, handelt es sich um einen Eventual- bzw. Hilfsbeweisantrag (vgl. Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2024, § 244 StPO, Rn. 163). Hinsichtlich der Verlesung des Briefes war der Beweisantrag bereits abzulehnen, da der Brief schon im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hinsichtlich der Inaugenscheinnahme ist nicht dargetan, wie das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll; im Übrigen wird die Urheberschaft der Angeklagten nicht in Zweifel gezogen. Über den Eventual- bzw. Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung instruierter Vertreter der Versicherungen war nicht zu entscheiden, weil die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kammer hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten sich vorstellten, die E-Mail von Kriminalkommissar M. vom 09. Dezember 2019 solle eine Sterbeurkunde ersetzen. Vielmehr hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagten damit rechneten, die Versicherungsunternehmen würden die Versicherungsleistungen auch ohne eine Sterbeurkunde auszahlen. Bei dem weiteren Eventual- bzw. Hilfsbeweisantrag auf Inaugenscheinnahme der im Rahmen des WhatsApp-Verkehrs versandten Sprachnachrichten handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer Beweistatsache, das heißt, was das unmittelbare und konkrete Ergebnis der Inaugenscheinnahme wäre. Der Antrag bezeichnet stattdessen ein Beweisziel, nämlich den Nachweis des Vorstellungsbilds der Angeklagten bei Absendung der Schreiben. Hierbei handelt es sich lediglich um die aus der Beweistatsache, dem Inhalt der jeweiligen Sprachnachricht, zu ziehende Schlussfolgerung, die kein tauglicher Gegenstand eines Augenscheinbeweises ist. Dagegen ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, weshalb aufgrund welchen Inhalten der jeweiligen Sprachnachrichten der bezeichnete Schluss hinsichtlich des Vorstellungsbildes der Angeklagten gezogen werden kann. Die Angabe, aus den Sprachnachrichten im Ganzen ergebe sich das Vorstellungsbild der Angeklagten, ersetzt nicht die Bezeichnung der Beweistatsachen. Die Sprachnachrichten waren auch nicht aufgrund der bestehenden Amtsaufklärungspflicht in Augenschein zu nehmen. Weder aus einer einzelnen Nachricht, noch aus deren Gesamtschau für sich oder im Zusammenhang mit den gewechselten schriftlichen Nachrichten ergeben sich Anhaltspunkte darauf, ob die Angeklagten bei Absendung der Schreiben an die Versicherungen darauf hofften, diese würden aufgrund der Schreiben Zahlungen leisten, oder, dies sei ohne Vorlage einer Sterbeurkunde ausgeschlossen. Über den weiteren Eventual- bzw. Hilfsbeweisantrag auf Inaugenscheinnahme von Sprachnachrichten war nicht zu entscheiden, da bereits die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kammer hat keine offene Bandenabrede festgestellt. IV. Indem die Angeklagten die 13 Versicherungen abschlossen, den Tod des Angeklagten vortäuschten und die Versicherungen am 10. Dezember 2019 unter Beifügung des jeweiligen Versicherungsscheines über den vermeintlichen Tod des Angeklagten informierten und konkludent zur Auszahlung der Versicherungssummen aufforderten, haben sie sich mittäterschaftlich des versuchten Betrugs in 13 tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 53 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Versuch des Betrugs ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklichen; vielmehr genügt, dass sie Handlungen vornehmen, die nach ihrem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus der Sicht der Täter – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn die Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzen, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – 1 StR 191/19, Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen liegt ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Versenden der Schreiben an die Versicherungen am 10. Dezember 2019 haben die Angeklagten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Die Mitteilung des vermeintlichen Todes des Angeklagten hat bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt, nämlich die Täuschungshandlung gegenüber den Versicherungsunternehmen. Nach den Vorstellungen der Angeklagten drohte auch bereits eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Versicherungsunternehmen, da sie damit rechneten, dass die Versicherungen bereits aufgrund ihres Schreibens unter Beifügung des Versicherungsscheins die Versicherungssummen auszahlen werden. Jedenfalls stellten sie sich vor, dass dafür keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich seien, da gegebenenfalls nur noch Fragebögen beantwortet oder einfach zu tätigende Angaben gemacht werden müssten. Anders als in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 (3 StR 552/08) haben die Angeklagten unmittelbar zur Tat angesetzt. In jenen Fall hat der Bundesgerichtshof ein unmittelbares Ansetzen zur Tat abgelehnt, da weder der Tod fingiert noch Versicherungen angeschrieben worden waren: „[…] Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen. […]“. Im dortigen Fall war die Vollendung damit noch in weiter Ferne. Im vorliegenden Fall hingegen haben die Angeklagten sowohl den Tod fingiert als auch die Versicherungen zwei Monate nach dem fingierten Schadensereignis unter Beifügung der Versicherungsscheine angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass der Angeklagte H. verstorben sei. Damit haben die Angeklagten bereits das Tatbestandsmerkmal der Täuschung verwirklicht. Im Übrigen hätte auch die nach der Einlassung der Angeklagten erforderliche Vorlage einer Sterbeurkunde keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr bedeutet, da sie nach ihrem vorgetragenen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Schadensmeldungen lediglich noch etwa vier Monate hätten Abwarten müssen, um eine Sterbeurkunde ohne weiteres beantragen und diese in der Folge bei den Versicherungen einreichen zu können. Dies hätte nach dem Abschicken der Schadensmeldungen keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dargestellt, der abgesehen von der Einhaltung der Frist größeren Aufwand dargestellt hätte. Dass die Vorlage eines amtlichen Dokuments stets einen wesentlichen Zwischenschritt darstellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Die Angeklagten sind von ihrem Vorhaben schließlich auch nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Nachdem sie von dem Verschollenheitsgesetz erfahren haben und weil die Versicherungen entweder den Beschluss des Amtsgerichts oder eine Sterbeurkunde verlangten, haben sie lediglich nachträglich ihren Tatplan dahingehend geändert, nunmehr die restliche Zeit abzuwarten und sodann den Angeklagten beim Amtsgericht für Tod erklären zu lassen, eine Sterbeurkunde zu beantragen und damit die Versicherungen zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. Die Angeklagte ist Mittäterin gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht bloß Gehilfin. Sie hatte wesentlichen Einfluss auf das Tatgeschehen, ohne ihre Mitwirkung hätte der Plan nicht durchgeführt werden können. Zudem hatte sie, da sie selbst erheblich von den ausgezahlten Versicherungsgeldern profitieren sollte, ein starkes Interesse am Taterfolg. Eine Strafbarkeit wegen der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs scheidet aus. Es fehlt an einer bandenmäßigen Begehungsweise. Zwar waren mit den Angeklagten sowie der gesondert verfolgten T. H. drei Personen beteiligt. Es fehlt jedoch an einer Bandenabrede. Das Vorliegen einer Bande setzt voraus, dass sich die Mitglieder mit dem Willen verbunden haben, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Die durch die Angeklagten geplanten Betrugstaten beschränken sich vorliegend aber denknotwendig auf die Täuschungen der Versicherungen, mit denen vor der Vorspiegelung des Todeseintritts Verträge abgeschlossen worden waren. Dass dies eine von vornherein festgelegte Anzahl sein sollte, war unabhängig davon, dass diese zu Beginn der Planung erst festgelegt werden musste, von Anfang an klar. Eine Erweiterung des Tatplans – durch den Abschluss weiterer Verträge – ist nach dem Vortäuschen des Versicherungsfalles dagegen nicht mehr möglich. Im Übrigen spricht auch der weitere Plan, sich mit dem ertrogenen Geld ohne die gesondert verfolgte T. H. in die … zu begeben und dort von den Erträgen des Geldes zu leben, gegen eine Abrede, in Zukunft weitere Bandentaten zu begehen. Eine Strafbarkeit wegen einer Verabredung zu dem Verbrechen eines banden- und gewerbsmäßigen (Erfüllungs-) Betrugs gemäß § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB scheidet wegen des Grundsatzes der Subsidiarität aus. V. 1. Bezüglich des Angeklagten H. Hinsichtlich des Angeklagten H. hat die Kammer den gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB angewendet. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB ist nicht anzunehmen. Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB ist nicht einschlägig, weil es an der Absicht fehlt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Es ging den Angeklagten um ein einmaliges Schadensereignis, aufgrund dessen durch mehrere Täuschungshandlungen eine Gesamtsumme ertrogen werden sollte. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sind ebenfalls nicht gegeben, weil dies den Eintritt des Taterfolges voraussetzt, woran es fehlt. Auch das Regelbeispiel in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Sachversicherungsleistungen aus der Brand- oder Schiffsunfallversicherung. Die Geltendmachung von Personenschäden ist nicht umfasst. Der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB war gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu mildern. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt, dass nach dem Tatplan der Angeklagten ein hoher Schaden vorgelegen hätte und der Angeklagte die jeweiligen Taten sorgfältig geplant und damit eine hohe kriminelle Energie gezeigt hat. Zugunsten hat des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, das äußere Tatgeschehen überwiegend eingeräumt hat, seine Taten bereut, sich aktuell um die Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter kümmert, die Erfolgsaussichten des Plans gering erschienen und die versuchten Taten längere Zeit zurückliegen. Unter erneuter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: - Fälle 2., 6., 9., 11. bis 14. (Versicherungssumme jeweils 200.000,00 bis 250.000,00 Euro): jeweils ein Jahr und zwei Monate - Fälle 1., 3. bis 5., 7., 10. (Versicherungssumme jeweils 300.000,00 bis 400.000,00 Euro): jeweils ein Jahr und vier Monate. - Fall 8. (Versicherungssumme 500.000,00 Euro): ein Jahr und sechs Monate. Gemäß den §§ 53, 54 StGB hat die Kammer diese Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Strafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 und Erhöhung dieser als höchster Einzelstrafe nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Bezüglich der Angeklagten H. Auch hinsichtlich der Angeklagten H. hat die Kammer den gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB angewendet. Die Verwirklichung von Regelbeispielen hat die Kammer aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten abgelehnt. Der Regenstrafrahmen war auch für die Angeklagte gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte zu mildern. Zulasten der Angeklagten war dabei in die Erwägung einzustellen, dass nach dem Tatplan der Angeklagten ein hoher Schaden vorgelegen hätte. Zugunsten der Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist, das äußere Tatgeschehen überwiegend eingeräumt hat, ihre Taten bereut, ihr Tatbeitrag im Verhältnis zum Tatbeitrag des Angeklagten untergeordnet war, die Erfolgsaussichten des Plans gering erschienen und die versuchten Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Unter erneuter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte hat die Kammer innerhalb dieses Strafrahmens folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: - Fälle 2., 6., 9., 11. bis 14. (Versicherungssumme jeweils 200.000,00 bis 250.000,00 Euro): jeweils elf Monate. - Fälle 1., 3. bis 5., 7., 10. (Versicherungssumme jeweils 300.000,00 bis 400.000,00 Euro): jeweils ein Jahr. - Fall 8. (Versicherungssumme 500.000,00 Euro): ein Jahr und einen Monat. Gemäß den §§ 53, 54 StGB hat die Kammer diese Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Strafe von einem Jahr aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar.2021 und Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass schon aus diesem Grund zu erwarten ist, dass sie sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei liegen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Strafaussetzung rechtfertigen, obwohl die Dauer der festgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen, die Angeklagte auch nach den Taten nicht erneut straffällig geworden ist und sie in einem festen Arbeitsverhältnis steht. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.