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Urteil

35 KLs 596 Js 6386/18

LG Kiel 35. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2019:1216.35KLS596JS6386.18.00
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Tenor
Der Angeklagte G. B. wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. B. wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte G. B. wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. B. wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. I. 1. Der Angeklagte G. B. Der am … in … geborene Angeklagte G. B. ist … Staatsangehöriger. Er hat neben dem Mitangeklagten noch einen weiteren jüngeren Bruder. Im Alter von sieben Jahren kam der Angeklagte G. B. aufgrund der politischen Verfolgung seines Vaters wegen des jugoslawischen Bürgerkrieges mit seiner Familie nach Deutschland. Nach einigen Monaten in einer Ausländerunterkunft in Lübeck zog die Familie zunächst in eine Ausländerunterkunft nach Neumünster. Dort kam der Angeklagte G. B. in die Grundschule, wo er aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse und seiner Wohnsituation große Schwierigkeiten im Unterricht und mit seinen Mitschülern hatte. Nach einiger Zeit zog die Familie in eine eigene Wohnung und er wechselte die Schule. Wegen der nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten in der Schule kam der Angeklagte G. B. schließlich auf eine Förderschule. Hier kam es erneut zu Problemen mit den Mitschülern. Der Angeklagte G. B. beendete die Schule nach der 7./8. Klasse. Dies führte in seinem Elternhaus zu massiven Problemen. Es belastete ihn, dass er die in ihn als ältesten Sohn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hatte. Im Alter von 18 Jahren zog der Angeklagte G. B. in eine eigene Wohnung. Er versuchte, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, was ihm nicht gelang. Endgültig verließ er die Schule im Alter von 19 Jahren. Im Anschluss nahm der Angeklagte G. B. diverse Aushilfsjobs als Lagerist, in einer Fleischerei und als Paketlieferant an. Mit seiner Freundin, mit der er seit 13 Jahren zusammen ist und seit ca. zehn/elf Jahren zusammenwohnt, hat er einen achtjährigen Sohn und eine zweijährige Tochter. Am 7.5.2015 verurteilte ihn das Landgericht Kiel wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Diebstahls in einem Fall und versuchten Diebstahls in fünf Fällen, letzte Tat begangen am 21.10.2014, zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeklagte G. B. war bis zum 30.6.2017 in Haft. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 15.6.2020. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Nach seiner Entlassung aus der Haft bezog der Angeklagte G. B. ALG I. Der Angeklagte G. B. ist über die vorgenannte Verurteilung hinaus wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 30.8.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Neumünster wegen Nachstellung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl, Bedrohung, Beleidigung und mit Sachbeschädigung, begangen am 8.2.2010, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 €. Am 2.11.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Neumünster wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, Datum der letzten Tat: 28.6.2010, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €. Am 24.8.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Neumünster unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Neumünster vom 30.8.2010 und vom 2.11.2010 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 17.6.2010, zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 10,00 €. In den Jahren 2012, 2014 und 2016 wurde er außerdem wegen falscher Verdächtigung, Bedrohung und Beleidigung zu Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen verurteilt. 2. Der Angeklagte B. B. Der am … in … geborene Angeklagte B. B. ist … Staatsangehöriger. Er ist der jüngste der drei Brüder. Der Angeklagte B. B. wohnt in Neumünster bei seinen Eltern. 2008 erlangte er den Hauptschulabschluss. Im Anschluss besuchte er eine Berufsfachschule in Rendsburg mit dem Ziel, den Realschulabschluss nachzuholen. Nach einem Jahr brach er die Schule ab und begann 2010 eine Ausbildung zum Bürokaufmann in Hamburg. Die Abschlussprüfung bestand er nicht. 2014 versuchte der Angeklagte B. B., den Busführerschein zu machen. Hierzu kam es jedoch wegen seiner Verhaftung und sich anschließender Untersuchungshaft nicht mehr. Am 7.5.2015 verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten B. B. gemeinsam mit seinem Bruder G. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in sechs Fällen, letzte Tat begangen am 21.10.2014, zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit 24.10.2015 rechtskräftig. Am 9.6.2016 verurteilte das Amtsgericht Neumünster den Angeklagten B. B. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon einmal im Versuch mit tateinheitlicher Sachbeschädigung und Beihilfe zum Diebstahl oder Begünstigung, Datum der letzten Tat: 21.10.2015, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Er war bis zum 8.11.2017 in Haft. Die Strafreste der beiden vorgenannten Verurteilungen wurden zur Bewährung ausgesetzt bis 7.11.2020. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Der Angeklagte B. B. ist über die vorgenannten Verurteilungen hinaus wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 28.2.2007 verwarnte ihn das Amtsgericht Neumünster wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am 13.7.2006, und erlegte ihm zu erbringende Arbeitsleistungen auf. Am 10.4.2007 verwarnte ihn das Amtsgericht Neumünster unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom 28.2.2007 wegen räuberischer Erpressung sowie Beleidigung, Datum der letzten Tat: 6.9.2006, und erlegte ihm zu erbringende Arbeitsleistungen auf. Am 21.6.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Neumünster wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung, Beihilfe zum gemeinschaftlichen versuchten schweren Raub, Datum der letzten Tat: 12.10.2010, zu sechs Monaten Jugendstrafe. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Die Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 1.8.2013. Der Strafmakel wurde beseitigt. Der Angeklagte B. B. hat eine achtjährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebt. Zu seiner Tochter besteht guter Kontakt. Der Angeklagte B. B. ist seit Dezember 2017 mit C. R. verlobt. In seiner Freizeit spielte er höherklassig Fußball. II. 1. Vorgeschichte Am 24.2.2018 holten die Angeklagten den in Haft befindlichen R. T., der einen 24-stündigen Ausgang hatte, von der JVA Neumünster mit einem schwarzen Seat Toledo (amtliches Kennzeichen …, zugelassen auf A. B.) ab. An dem Auto war durch die Polizei GPS verbaut worden. Die Angeklagten und R. T. hatten gemeinsam den Tatplan gefasst, Wohnungseinbruchdiebstähle zu begehen, indem sie sich Zugang zu Häusern verschaffen, deren Bewohner abwesend sind, und diese nach Stehlenswertem durchsuchen wollten, während mindestens einer von ihnen im abfahrbereiten Wagen verblieb. Die Angeklagten und R. T. fuhren zunächst nach Boostedt und Großenaspe. Im weiteren Verlauf fuhren sie nach Bad Bramstedt, um ein mögliches Tatobjekt auszukundschaften. Sie bogen dort um 16:24:21 Uhr von der Bimöhler Straße in den Weg Husdahl ein, wo sie das Fahrzeug mit Geschwindigkeiten zwischen 10-22 km/h bewegten. Im Husdahl, einem Feldweg, befindet sich lediglich ein Haus, das spätere Tatobjekt, mit der Anschrift Bimöhler Straße 81a. Um 16:24:41 Uhr kam das Fahrzeug im Husdahl zum Stehen. Um 16:24:58 Uhr bewegte es sich mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h und kam sodann wiederum zum Stehen. Ab 16:25:13 Uhr bewegte sich das Fahrzeug mit wechselnden Geschwindigkeiten zwischen 6-14 km/h im Husdahl. Das Fahrzeug wurde im Anschluss zwischen 16:25:38 Uhr und 16:27:13 Uhr mit geringen Geschwindigkeiten zwischen 4-22 km/h über einen kleinen, nicht benannten Weg nordwestlich des Husdahlauf den Großenasper Weg geführt. Von dort fuhren die Angeklagten und R. T. zurück nach Neumünster, wo sie in einem Dönerimbiss einkehrten und das Auto betankten. Sodann fuhren sie über die B430, die A23 und die B203 nach Büsum. Dort wurde das Fahrzeug zunächst in den Bereich Büsumer Straße/To Wurth geführt, dort gewendet und ab 18:20:39 Uhr für 27 Minuten bis 18:47:44 Uhr auf dem Parkplatz Nummer 2 am Hafen gegenüber der Gesellschaft für Marine Aquakultur angehalten. Im Anschluss wurde das Fahrzeug erneut in den Bereich Büsumer Straße/To Wurth gefahren, dort mehrfach gewendet und um 18:51:26 Uhr am Stellensweg abseits der Straße angehalten, wo das Fahrzeug bis 19:03:33 Uhr verweilte. Danach wurde das Fahrzeug nach einem Umweg in Büsumer Deichhausen wiederum zu dem Parkplatz Nummer 2 in Büsum geführt, wo es über 20 Minuten, von 19:09:23 Uhr bis 19:31:30 Uhr stillstand. Im Anschluss wurde das Fahrzeug mehr als 20 Minuten lang kreuz und quer durch diverse Straßen in Büsum gefahren. Sodann wurde es über Westerdeichstrich nach Oesterdeichstrich geführt und dort an einer Tankstelle angehalten. Danach wurde das Fahrzeug mit Ausnahme eines 54-sekündigen Stillstands um 20:27:13 Uhr in Itzehoe über die B203 und die A23 nach Itzehoe geführt. Während dieser Fahrt schrieb der Angeklagte B. B. der Lebensgefährtin des Angeklagten G. B. um 20:09:11 Uhr eine SMS, in der er sie bat, einen Schlafplatz für R. T., den er als „…“ bezeichnete, fertig zu machen. 2. Mühlenbarbek Von Itzehoe aus fuhren die Angeklagten und R. T. weiter über die B206 nach Mühlenbarbek. Dort brachte einer der Angeklagten als Fahrzeugführer das Fahrzeug um 20:37:15 Uhr auf Höhe der Adresse Wischendamm 2 in der Nähe des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der Johann-Hinrich-Fehrs-Straße 9 zum Stehen. Das Haus gehört der Geschädigten F., die dieses bewohnte, sich zu dieser Zeit jedoch im Krankenhaus befand. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, stieg jedenfalls R. T. aus dem Fahrzeug aus, begab sich zu einem in ca. 150 cm Höhe gelegenen WC-Fenster, hebelte dieses auf und kletterte in das Haus. Entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan durchsuchte er dieses unmittelbar darauf nach Stehlenswertem und entwendete diversen Granatschmuck, ein Bernsteinarmband, eine Schmuckschachtel mit der Aufschrift „… Uhrmachermeister“, neun Ringe und zwei Anstecknadeln des Vereins der Sportangler Kellinghusen. Er und die Angeklagten wollten das Stehlgut für ihre Zwecke verwenden. Während sich mindestens R. T. im Tatobjekt befand, bewegte einer der Angeklagten das Fahrzeug hin und her, um später den Zeugen T. und die Tatbeute wieder aufzunehmen: Nach einem Halt von 12 Minuten auf Höhe des Wischendamm 2 wurde das Fahrzeug in die Johann-Hinrich-Fehrs-Straße 3 geführt, wo es für etwa vier Minuten verweilte. Sodann fuhr einer der Angeklagten es zurück auf Höhe des Wischendamm 2, wo es kurz zum Stillstand kam, anschließend wurde das Fahrzeug erneut auf Höhe der Johann-Hinrich-Fehrs-Straße 3 geführt, wo es für etwa fünf Minuten hielt. Der andere Angeklagte hielt sich entweder mit R. T. im Tatobjekt oder ebenfalls im Fahrzeug auf. R. T. verließ den Tatort samt dem Stehlgut und begab sich wieder zu dem genannten Fahrzeug, mit dem er und die Angeklagten sodann Richtung Hohenlockstedt fuhren. Im Fahrzeug wurde das Stehlgut in einer Plastikdose in einem Fach unter dem Beifahrersitz abgelegt. An dem aufgehebelten Badezimmer-Fenster entstand ein Schaden von etwa 600 €. Der Einbruch beschäftigt die leicht demente Geschädigte F. zunehmend. 3. Bad Bramstedt Die Angeklagten und R. T. fuhren ohne anzuhalten weiter über Hohenlockstedt, Wasbek, Padenstedt, Großenaspe, Wiemersdorf und Fuhlendorf nach Bad Bramstedt, wo sie um 21:39:28 Uhr erneut in den Husdahl einbogen, dort zwischenzeitlich zum Stillstand kamen und sich mit langsamen Geschwindigkeiten zwischen 4 bis 10 km/h bewegten. Um 21:41:34 Uhr kam das Fahrzeug für einen Zeitraum von knapp 25 Minuten bis um 22:05:41 Uhr vollständig zum Stehen. Dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten und des R. T. entsprechend, betrat in dieser Zeit mindestens R. T. das abseits gelegene, eingewachsene und vollständig von einem 110 cm hohen Zaun umgebenen Grundstück mit der Hausnummer 83a. Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das ca. 150 m von der Straße entfernt liegt. Es wird von dem Geschädigten A. R. bewohnt, der sich zur Tatzeit im Urlaub befand. Um von dem Weg Husdahl an das Haus zu gelangen, sind mehrere Treppen zu überwinden. Nachdem R. T. zunächst erfolglos versucht hatte, die rückwärtige Terrassentür des an einen Hang gebauten Hauses aufzuhebeln, hebelte er ein zum Hang gelegenes WC-Fenster im ersten Obergeschoss auf und konnte er sich so Zugang in das Haus verschaffen. Im weiteren Verlauf wurden sowohl die Terrassentür im vorderen Bereich als auch ein Schlafzimmerfenster im Obergeschoss geöffnet. Spätestens um 22:05:41 Uhr begab sich auch einer der Angeklagten zu R. T. an bzw. in das Haus. Der andere Angeklagte setzte das Fahrzeug wieder in Bewegung, wendete dieses und fuhr zurück in die Bimöhler Straße, wo er für etwa 24 Minuten von 22:06:50 Uhr bis 22:30:29 Uhr auf der Höhe der Nummern 81/106 in dem Fahrzeug verweilte, um R. T. und den Mitangeklagten anschließend wieder aufzunehmen. Die Räume im Obergeschoss des Hauses wurden nach Stehlenswertem durchsucht. Hierbei wurde zwischenzeitlich auch Kontakt mit dem im Auto allein verbliebenen Angeklagten gehalten: Mindestens drei Mal begaben sich entweder R. T. oder der andere Angeklagte aus dem Husdahl zu dem Auto. Die Person ging dann jeweils wieder zurück in den Husdahl. Im Tatobjekt wurden eine Bonbondose, ein Plastikbehälter mit mehreren Münzen, ein Schweizer Taschenmesser und eine Armbanduhr entwendet und in einer ebenfalls in den Räumlichkeiten aufgefundenen Sporttasche des Herstellers Gulf verstaut. Aus einem Einbaukleiderschrank im Schlafzimmer im Obergeschoss wurde ein ungeöffneter Tresor, der auf Holzstelzen stehend mit seiner Rückwand in der Wandverschraubt war, herausgebrochen. Diesen transportierten R. T. und einer der Angeklagten entweder über eine schmale, gewendelte Treppe in das Erdgeschoss, wo sie das Haus durch die Terrassentür verließen oder hoben diesen durch das zum Hang gelegene, geöffnete Schlafzimmerfenster, wobei sie hierbei eine Fensterlaibung von etwa 80cm Höhe zu überwinden hatten. Der Tresor wiegt leer 100 kg, er misst 64x50x40 cm und hat glatte Außenkanten. Er enthielt 5.000 € Bargeld, 2 Apple-Notebooks sowie diverse Armbanduhren. Um 22:50:52 Uhr startete der sich allein im Auto befindliche Angeklagte das Fahrzeug und fuhr erneut in den Husdahl, wo der Wagen um 22:51:26 Uhr für 1 Minute und 22 Sekunden zum Stillstand kam. R. T. und der andere Angeklagte verbrachten den ungeöffneten Tresor sowie die anderen entwendeten Sachen mittels einer am Haus vorgefundenen Schubkarre zu dem Fahrzeug und luden das Stehlgut in den Kofferraum des haltenden Fahrzeugs, um den Inhalt des Tresors und die übrigen Sachen für ihre Zwecke zu verwenden. Anschließend setzte der das Fahrzeug führende Angeklagte dieses über knapp 22 Sekunden mit einer geringen Geschwindigkeit von maximal 6 km/h wieder in Bewegung, kam erneut für wenige Sekunden zum Stehen (22:53:10 Uhr bis 22:53:18 Uhr) und fuhr dann über den nachmittags bereits befahrenen Feldweg nordwestlich des Husdahl zurück auf den Großenasper Weg und schließlich erneut auf die Bimöhler Straße in Richtung Boostedt. An dem Schrank im Schlafzimmer und dem aufgehebelten Fenster entstand ein Schaden von insgesamt 2.000 – 3.000 €. 4. Nachtatgeschehen Anschließend fuhren die Angeklagten und R. T. samt dem Stehlgut ohne anzuhalten in das 13,7 km entfernte Boostedt, wo einer der Angeklagten das Fahrzeug verließt. In der Tatnacht herrschten Temperaturen unter null Grad. Der verbliebene Angeklagte und R. T. fuhren weiter nach Neumünster, wo sie von Polizeikräften aufgestoppt wurden und flüchteten. R. T. wurde im Anschluss an der Wohnanschrift des Angeklagten G. B. festgenommen. Die beiden Angeklagten hielten sich in der Folge bis zu ihrer Festnahme am 13.4.2019 verborgen, standen zu dem in Haft befindlichen R. T. jedoch weiter in Kontakt. III. Die Feststellungen zu den Personen der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen hierzu. Die Feststellungen zu ihren Vorerkenntnissen hat die Kammer aufgrund der durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten Auszüge des Bundeszentralregisters vom 5.8.2019 für den Angeklagten G. B. und vom 2.8.2019 betreffend den Angeklagten B. B. getroffen. Zur Sache hat sich der Angeklagte G. B. nicht eingelassen. Der Angeklagte B. B. hat sich über eine schriftliche Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu eigen gemacht hat, dahingehend eingelassen, dass er R. T. in der JVA Neumünster kennengelernt und dort mit ihm viel Zeit verbracht habe. Auch nach seiner Entlassung habe er den Kontakt zu ihm weiter gepflegt. So hätten er und sein Bruder – der Mitangeklagte G. B. – R. T. auch nach ihrer Entlassung aus der Haft während seiner Ausgangszeit öfters von der JVA abgeholt, um mit ihm essen zu gehen oder seine Familie zu besuchen. R. T. habe auch finanzielle Unterstützung von dem Angeklagten B. B. erhalten. Am 23.2.2018 habe er R. T. kurz vor Ende eines 8-stündigen Ausgangs getroffen. Hier habe ihn R. T. gefragt, ob er – der Angeklagte B. B. – ihn am Folgetag treffen und von der JVA Neumünster abholen könne, um ihn nach Hamburg zu Verwandten zu fahren. Er habe sich diesbezüglich noch einmal telefonisch bei ihm melden wollen, weil er es noch nicht genau gewusst habe, ob der beantragte Ausgangsschein auch von der JVA genehmigt würde. Der Angeklagte B. B. habe R. T. gesagt, dass dies kein Problem sei und er ihn zu seiner Familie nach Hamburg fahren würde. Später habe ihn R. T. aus der JVA Neumünster angerufen und ihm mitgeteilt, dass er am Folgetag raus dürfe und um 16:00 Uhr aus der JVA Neumünster abgeholt werden wolle. Am Abend des 23.2.2018 habe der Angeklagte B. B. seinen Bruder, den Mitangeklagten G. B., der R. T. ebenfalls aus der Haftzeit in Neumünster kenne, gefragt, ob er Lust habe, R. T. gemeinsam abzuholen und nach Hamburg zu seiner Familie zu fahren. Sein Bruder habe gesagt, er würde mitkommen und ihn begleiten. Am Folgetag hätten sie R. T. um 16:00 Uhr von der JVA abgeholt. Als dieser zu ihnen ins Auto gestiegen sei, habe er ihnen mitgeteilt, dass seine Familie in Hamburg wohl keine Zeit habe. Daraufhin habe er gefragt, ob sie ihn nach Bad Bramstedt fahren könnten, er wolle schauen, ob ein Freund zu Hause sei, der ihm bei der Arbeitssuche eventuell weiterhelfen könne. Bei diesem Freund habe er dann versuchen wollen zu übernachten, da er sonst keinen Schlafplatz habe. Als sie in Bad Bramstedt angekommen seien, habe R. T. das Fahrzeug verlassen, um nachzuschauen, ob sein Freund zu Hause sei. Die genaue Straße könne er – der Angeklagte B. B. – nicht erinnern. R. T. sei nach ca. 5-10 Minuten zurück zum Fahrzeug gekommen und habe gesagt, dass sein Freund nicht da sei, er aber noch eine andere Schlafmöglichkeit bei einem anderen Freund in Büsum habe und darum bitte, ihn dorthin zu fahren. Er – der Angeklagte B. B. – sei etwas genervt gewesen, da abgesprochen gewesen sei, nach Hamburg zu fahren und dieses Hin und Her ihn gestört habe. Er habe R. T. gefragt, ob er nicht eine Telefonnummer von seinem Freund habe, weil man da schon vorher anrufen und fragen könne, ob jemand zu Hause sei. So würde man sich den Weg sparen, falls keiner zu Hause sei. R. T. habe gesagt, dass er kein Handy besitze und dementsprechend auch die Rufnummer des Freundes nicht kenne. Er habe sich aber dessen Adresse notiert und wisse, wo er wohne. Daraufhin hätten sich die beiden Angeklagten darauf eingelassen, R. T. nach Büsum zu fahren. Bevor sie nach Büsum losgefahren seien, seien sie noch zum Essen zum Dönerimbiss nach Neumünster gefahren. Nach dem Essen seien sie anschließend in Richtung Büsum gefahren und hätten kurz vorher noch einmal das Auto betankt. In Büsum angekommen, hätten sie das Auto „Am Schleusengrund“ geparkt, wo der Freund von R. T. wohnen sollte. R. T. sei aus dem Auto gestiegen und habe sich zum Grundstück begeben. Er sei nach ca. 5 Minuten wieder zurückgekommen und habe im Fahrzeug erzählt, dass auch der Kollege, der „Am Schleusengrund“ wohnen solle, nicht da sei. Daraufhin habe der Mitangeklagte G. B. R. T. angeboten, bei ihm schlafen zu können, wenn er keine andere Möglichkeit finde. R. T. habe gefragt, ob man auf dem Rückweg noch einmal in Bad Bramstedt anhalten könne, da es wichtig für ihn sei, mit dem Freund über einen Arbeitsplatz zu sprechen, da er schnellstmöglich in den offenen Vollzug kommen wollen würde. Wenn dort immer noch niemand zu Hause sei, würde er dann bei G. übernachten wollen. Da Bad Bramstedt auf dem Rückweg liege, hätten die beiden Angeklagten nichts dagegen gehabt, noch einmal dort zu halten. Er – der Angeklagte B. B. – habe vorsichtshalber der Freundin des Mitangeklagten geschrieben, sie solle R. T. doch bitte ein Schlafplatz fertigmachen. In Büsum hätten sie noch einmal das Fahrzeug betanken müssen. Anschließend seien sie nach Bad Bramstedt gefahren. In Bad Bramstedt angekommen, hätten sie sich diesmal unten an die Hauptstraße gestellt, weil man sonst einmal außen herum hätte fahren müssen, um wieder nach Neumünster zu kommen. R. T. sei ausgestiegen und einen Waldweg hochgegangen, um nachzuschauen, ob sein Freund da sei. Die beiden Angeklagten hätten im Fahrzeug gewartet. R. T. sei nach ca. 10-15 Minuten etwas aufgeregt wieder zum Fahrzeug zurückgekommen und habe mitgeteilt, dass er gerade was klargemacht habe. Er habe den beiden Angeklagten erzählt, dass in dem Haus gar kein Freund wohne. Stattdessen habe er einen Tipp gehabt und dort ein Einbruch begangen. Daraufhin hätten die beiden Angeklagten R. T. gefragt, ob er sie verarschen wolle. Was er sich dabei denken würde, „aus dem Off“ einen Einbruch zu begehen. Der Angeklagte B. B. habe zu R. T. gesagt, er solle sich ins Auto setzen und sie würden abhauen und sofort losfahren. Anderenfalls bleibe er – R. T. – alleine da und der Angeklagte B. B. würde mit seinem Bruder losfahren. R. T. habe mitgeteilt, dass er einen guten Tipp gehabt habe für das Haus und sich dort ein Tresor befände. Der Angeklagte B. B. habe daraufhin gesagt, es sei ihm egal was sich dort befände, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben. R. T. habe aber nicht lockergelassen und auf einmal habe sein Bruder – der Mitangeklagte G. B. – gesagt, es sei doch alles gar nicht so schlecht. G., der dauernd in Geldnot sei, habe schließlich eingewilligt, dass er R. T. beim Rausholen und dem Transport helfe. Der Angeklagte B. B. habe sich darüber aufgeregt, seinen Bruder beschimpft, das Fahrzeug verlassen und sei zu Fuß über die Hauptstraße in Richtung Boostedt gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er seiner Verlobten geschrieben, sie solle ihn in Boostedt abholen, da er nichts mit der Sache zu tun haben wolle und schnellstmöglich habe nach Hause wollen. Die Verlobte des Angeklagten B. B. sei zu diesem Zeitpunkt in Kiel gewesen und habe sich direkt auf den Weg gemacht. Der Angeklagte B. B. sei die Straße heruntergelaufen, um sich zu orientieren und ein Straßenschild zu finden. Kurze Zeit darauf seien sein Bruder und R. T. mit dem Fahrzeug gekommen, hätten neben ihm angehalten und ihm gesagt, er solle ins Fahrzeug einsteigen, da es kalt sei. Er – der Angeklagte B. B. – habe dies zunächst nicht gewollt und gesagt: „Nein, ich lass mich von meiner Verlobten abholen“. Er sei dann von den beiden überzeugt worden, die erklärt hätten, ihn dort rauszulassen, wo seine Verlobte ihn abholen würde. Da es so kalt gewesen und der Weg zu Fuß noch sehr lang gewesen wäre, sei er in das Fahrzeug eingestiegen und mit seinem Bruder und R. T. bis nach Boostedt gefahren, wo seine Verlobte ihn abgeholt habe. In Boostedt angekommen, habe er noch ca. 5-10 Minuten auf seine Verlobte gewartet. Als sie dort angekommen sei, habe es noch eine Diskussion zwischen seinem Bruder und ihr gegeben. Letztendlich sei er in ihr Fahrzeug eingestiegen und nach Hause gefahren, um sich umzuziehen. Danach hätten sie sich auf den Weg nach Kiel gemacht, um mit Freunden zu feiern. Er – der Angeklagte B. B. – habe natürlich mitbekommen, dass die Polizei die beiden anderen erwischt habe und nun nach allen suche. Hiernach sei ein erheblicher Konflikt in ihm entstanden, denn er habe auf keinen Fall seinen Bruder G. belasten wollen, der sehr labil sei. Andererseits habe er mitbekommen, dass R. T. sich auf einmal aus der Sache rausgenommen und ihn belastet habe. Dies habe er – der Angeklagte B. B. – alles über die Akten und seinen Anwalt erfahren. Er habe daraufhin die Polizei angerufen, auch den Staatsanwalt und gesagt, dass R. T. lüge. Sie hätten dann auch ein Telefonat mit R. T. aufnehmen können, bei dem er sogar zugegeben habe, dass es nicht stimme, was er gesagt habe. Der Angeklagte B. B. bzw. er und sein Bruder hätten sich besser „stellen“ sollen, aber es sei bei so einem Hin und Her geblieben. Er – der Angeklagte B. B. – hätte sich nur stellen können, wenn er es aufgeklärt und seinen Bruder verraten hätte. Das habe er irgendwie auch nicht gewollt. Selbst bei der Haftzuführung habe er gegen die Empfehlung seines Anwalts noch den Mund gehalten. Sein Bruder, der Mitangeklagte G. B., sei labil. Er habe in der JVA versucht sich umzubringen. Er – der Angeklagte B. B. – habe in der Haft täglich mit den Beamten auf seinen Bruder geachtet. Im Ergebnis habe er nicht aktiv an Einbrüchen am 24.2.2018 teilgenommen. Er sei weder in dem Haus in Mühlenbarbek, das er auch gar nicht kenne, oder dem Haus in Bad Bramstedt gewesen. Er sei am Ende eine Teilstrecke mit im Fahrzeug gefahren, aber ohne eine Rolle beim Diebstahl gespielt zu haben und sei genervt über die Aktion gewesen. Auf Vorhalt der für einen Fußmarsch von über 10 Kilometern widrigen Bedingungen und der Möglichkeit, sich auch aus Bad Bramstedt abholen lassen zu können, hat der Angeklagte erklärt, er habe seine Verlobte erst aus dem Auto heraus angerufen und nach Boostedt bestellt. Die Einlassung des Angeklagten B. B. ist unwahr, soweit sie von den hier getroffenen Feststellungen abweicht. Im Einzelnen: 1. Tatvorgeschichte Bezüglich der Tatvorgeschichte folgt die Kammer insoweit der Einlassung des Angeklagten B. B., als es um die Abholung von R. T. aus der JVA geht. Diese wird bestätigt durch den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Ausgangsschein der JVA Neumünster vom 21.2.2018, wonach R. T. ein 24-stündiger Ausgang vom 24.2.2018 16:00 Uhr bis 25.2.2018 16:00 Uhr bewilligt worden war. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte stehen auch in Einklang mit dem polizeilichen Observationsbericht vom Tattag. Die unter II. 1.-4. getroffenen Feststellungen zur Fahrtroute und zu gefahrenen Geschwindigkeiten hat die Kammer aufgrund der diesen entsprechenden Daten des Fahrberichtes für das Fahrzeug NMS-IM 11, der den Zeitraum 24.2.2018, 14:27:46 Uhr bis 25.2.2018, 00:59:55 Uhr umfasst, sowie der Daten des Fahrberichts für das Fahrzeug NMS-IM 11, der den Zeitraum 24.2.2018, 17:20:45 Uhr bis 24.2.2018, 17:54:40 Uhr gesondert umfasst, getroffen. Zur Herkunft dieser Daten hat die Zeugin U. glaubhaft bekundet, dass an dem Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen GPS verbaut gewesen sei. Dass sich neben dem Zeugen T. die beiden Angeklagten im Auto befunden haben, hat der glaubwürdige Zeuge W., der das Fahrzeug zu dieser Zeit observiert hatte, in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet und dazu angegeben, zunächst den Angeklagten G. B. in Großenaspe und später die beiden ihm bekannten Angeklagten an der Tankstelle in Neumünster identifiziert zu haben. Dafür, dass andere Personen als die beiden Angeklagten mit dem Zeugen T. zuvor von der JVA Neumünster nach Bad Bramstedt gefahren sein könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Zweck der Fahrten schon bei der ersten Fahrt nach Bad Bramstedt darin bestanden hat, mögliche Tatobjekte auszukundschaften, schließt die Kammer aus der sich aus dem Fahrbericht ergebenen Fahrtroute und dem Fahrverhalten in der Gesamtschau mit den später begangenen Taten. Soweit der Angeklagte B. B. sich dahingehend eingelassen hat, er und sein Bruder hätten R. T. nach dessen Anweisung in Bad Bramstedt und Büsum zu Adressen vorgeblicher Bekannter fahren wollen, ist diese Einlassung nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Hätten die Angeklagten die Adressen von Bekannten von R. T. aufgesucht, hätte man diese zielgerichtet angesteuert und wäre sodann, nach Feststellung einer etwaigen Abwesenheit, wieder weggefahren. Der Aufenthalt im Husdahl, die langsame Fahrt, die Pausen und die Weiterfahrt über den Feldweg sind hiermit nicht in Einklang zu bringen, sondern sprechen nach Auffassung der Kammer vielmehr für ein Auskundschaften möglicher Tatobjekte. Selbiges gilt auch für die anschließende Fahrt nach und in Büsum. Ausweislich der entsprechenden Daten aus dem Fahrbericht und der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Karte von Büsum haben die Angeklagten und R. T. nicht die Adresse „Schleusengrund“ angefahren, sondern haben sich auch hier in auffälliger – nicht mit der Einlassung des Angeklagten B. B. in Einklang zu bringender – Fahrweise mit wechselnden Tempi, auffallend langsamen Geschwindigkeiten, längeren Stopps und dem wiederholten Ansteuern der gleichen Orte bewegt. 2. Mühlenbarbek Soweit der Angeklagte B. B. im Hinblick auf den Tatvorwurf zu 1. angegeben hat, Mühlenbarbek nicht zu kennen, schenkt die Kammer dem keinen Glauben. Dass sich die Angeklagten gemeinsam mit dem Zeugen T. am Tattag am und im dortigen Tatobjekt befunden haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer wiederum aus den Erkenntnissen aus dem Fahrbericht, wonach sich das Fahrzeug am Tattag insgesamt von 20:34:42 Uhr bis 21:12:49 Uhr zum Teil stehend oder nur langsam fahrend in Mühlenbarbek in unmittelbarer Tatortnähe befunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten und R. T. zu dieser Zeit nicht mehr zusammen unterwegs gewesen sein könnten, bestehen nicht. Dass die Angeklagten und der Zeuge T. zu dieser Zeit noch immer gemeinsam unterwegs waren, wird nach Überzeugung der Kammer zudem dadurch belegt, dass der Angeklagte B. B. ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen SMS etwa 15 Minuten vor Ankunft in Mühlenbarbek die Lebensgefährtin des Angeklagten G. B. aufgefordert hatte, für „H.“ einen Schlafplatz fertig zu machen. Dass es sich bei „H.“ um den Zeugen T. gehandelt hat, deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten B. B.. Ferner schließt die Kammer dies aus der zwischen „H.“ und „T.“ bestehenden Namensähnlichkeit sowie dem Umstand, dass der Zeuge T. – der einen 24-stündigen Ausgang aus der JVA hatte und nicht über eine eigene Schlafmöglichkeit verfügte – letztlich an der Wohnanschrift des G. B. festgenommen wurde, was der glaubwürdige Zeuge W. glaubhaft wie festgestellt bekundet hat. Überdies ist das Fahrzeug entsprechend der Daten aus dem Fahrbericht mit Ausnahme eines 54-sekündigen Stillstands um 20:27:13 Uhr in Itzehoe ohne wesentliche Unterbrechung nach Mühlenbarbek und insbesondere im Anschluss ohne einen Zwischenstop nach Bad Bramstedt gefahren. Dass einer der Angeklagten das Fahrzeug verlassen haben und anschließend wieder zugestiegen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Den insoweit getroffenen Feststellungen stehen schließlich auch nicht die Bekundungen des Zeugen T. entgegen, der im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu dem Halt in Mühlenbarbek keine Angaben gemacht und in seiner Vernehmung vom 27.2.2018 angegeben hat, diesen Ort nicht zu kennen. Die Kammer schenkt den Angaben des Zeugen T. insgesamt keinen Glauben. Dieser hat sich im Hinblick auf den Geschehensablauf wechselnd und widersprüchlich eingelassen. Im Einzelnen: Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Zeugen sprechen seine sich sowohl im Rand- wie auch im Kerngeschehen voneinander in wesentlichen Punkten unterscheidenden und auch in sich unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen. Der Zeuge ist neben seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Vorfeld kurz nach der Tat am 26. und am 27.2.2018 jeweils als Beschuldiger und am 19.9.2018 als Zeuge polizeilich vernommen worden. Bereits die von dem Zeugen geschilderten Umstände und Hintergründe der gemeinsamen Autofahrt stimmen nicht überein und scheinen auch vom jeweils geschilderten Ablauf her für sich genommen nicht plausibel. So schilderte der Zeuge T. im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe seine Cousine in Hamburg besuchen wollen, die jedoch krank geworden sei. Dies habe er noch in der JVA erfahren. Er habe gleichwohl, jedoch später, nach Hamburg zu seinem Kollegen B. gewollt, der Betreiber einer Diskothek sei, in der man dann bis zum Morgen sitzen könne. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls der Zeugenvernehmung des R. T. vom 19.9.2018 hat dieser hiervon abweichend angegeben, er habe seine Tochter bzw. Verwandtschaft in Hamburg besuchen wollen. Dies habe sich „aufgrund einiger Umstände“ zerschlagen, was er entweder im Dönerladen oder zuvor im Auto während eines Telefonats erfahren habe. Gleichwohl seien er und die Angeklagten dann übereingekommen, dass sie trotzdem nach Hamburg fahren würden, wo er einen Kollegen besuchen würde. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2018 hat der Zeuge T. zwei Tage nach den Taten indes noch angegeben, die Fahrt nach Hamburg als solche habe sich für ihn aufgrund der Erkrankung seiner Cousine und der Arbeitszeit ihres Mannes bis Sonntagmorgen 6:00 Uhr erledigt gehabt. Auch zu dem Grund für die durchgeführten Autofahrten durch Schleswig-Holstein machte der Zeuge sich widersprechende Angaben. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge T. keinen konkreten Grund für die Fahrten benannt. Dies lässt sich nicht in Einklang bringen mit seinen Angaben aus den früheren Vernehmungen. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2018 hat der Zeuge dort angegeben, er sei im Auto geblieben und mit den beiden Angeklagten mitgefahren, weil er kein Geld gehabt habe und die beiden ihm bereits den Döner ausgegeben hätten. Ihm sei jedoch schnell klargeworden, dass die beiden etwas ausbaldowern wollten. Sie seien mehrere Stunden durch Schleswig-Holstein gefahren. Dies sei ihm sehr ziellos vorgekommen. Sie hätten mal hier mal dort angehalten und seien in dieser Zeit auch auffällig viel in eher langsamem Tempo durch Wohngebiete gefahren. Hier hätten sich die beiden Angeklagten Häuser angeschaut und sich die ganze Zeit auf Albanisch unterhalten, was er nicht verstanden habe. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 19.9.2018 hat er wiederum ausdrücklich angegeben, die beiden gefragt zu haben, ob sie etwas ausbaldowerten, worauf ihm B. gesagt habe, er mache keinen Scheiß, gerade wenn er – der Zeuge T. – dabei sei. Diese Schilderung lässt sich wiederum kaum in Einklang bringen mit den weiteren Angaben des Zeugen T. zu einer etwaigen GPS-Überwachung des Autos einerseits und einem Streit zwischen den Brüdern andererseits. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge angegeben, dass die beiden Angeklagten Streit gehabt hätten, weil G. das Auto für zwei Tage an Dritte gegeben habe. Dies habe B. nicht gefallen, weil das hierfür versprochene Geld nicht gezahlt worden und zudem unklar gewesen sei, wofür das Auto verwendet worden sei. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2018 hat der Zeuge einen derartigen Streit nicht erwähnt. Er hat vielmehr angegeben, die Angeklagten hätten ihm erzählt, dass das Fahrzeug, mit dem sie unterwegs seien, von der Polizei mit GPS ausgestattet worden sei. Dies hätte der Vater der beiden vom Fenster aus gesehen. Sie hätten vorgehabt, ein bisschen durch die Gegend zu fahren, um die Polizei auf Trab zu halten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht schließlich auch dessen nicht konstante und nicht mit den Erkenntnissen der observierenden Beamten und aus dem Inhalt des Observationsberichtes in Einklang zu bringende Schilderung einer Begegnung mit dem Fahrer eines silbernen Smart. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge angegeben, etwa eine halbe bis eine Stunde, nachdem er aus der JVA gekommen sei, habe der Angeklagte B. B. in der Stadt, nicht weit vom Dönerladen, einen Kollegen auf der Straße getroffen. Sie seien mit dem schwarzen SEAT unterwegs gewesen, der Kollege mit einem silbernen Smart. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.2.2018 hat der Zeuge T. hingegen angegeben, sie hätten das Auto 5-10 km entfernt von Neumünster gesehen. Das Auto habe bei Häusern gestanden. B. habe sich mit dem Fahrer des silbernen kleinen Autos kurz unterhalten. In der Zeugenvernehmung vom 19.9.2018 hat der Zeuge T. damit in etwa korrespondierende Angaben gemacht. Neben dem inneren Widerspruch dieser Aussagen im Hinblick auf den Ort der Begegnung, innerorts bzw. außerorts, ist die Diskrepanz zu seiner Aussage als Beschuldigter vom 26.2.2018 hervorzuheben. Im Rahmen dieser Vernehmung hat der seinerzeit Beschuldigte T. die Begegnung um den silbernen Smart, die er in den sich anschließenden Vernehmungen auffällig hervorgehoben hat, mit keinem Wort erwähnt. Soweit er einen Tag nach dieser Vernehmung angegeben hat, ihm sei dieses Detail nunmehr eingefallen, schenkt die Kammer dem keinen Glauben. Dass der Zeuge den silbernen Smart, der auch im weiteren Verlauf der von dem Zeugen T. dann gemachten divergierenden Schilderungen eine nicht untergeordnete Rolle spielt und im Widerspruch zu weiteren Bekundungen des Zeugen steht – dazu sogleich –, in seiner ersten Vernehmung vergessen hat, ist nicht nachvollziehbar. Neben den insoweit aufgrund der Widersprüche insgesamt nicht glaubhaften Angaben zur Vorgeschichte sind insbesondere auch die Angaben zum Kerngeschehen widersprüchlich und nicht plausibel. Die Schilderungen zum Kernbereich sind jeweils detailreich, weichen dabei jedoch in erheblichen Punkten voneinander ab: Im Hinblick auf die erste Fahrt nach Bad Bramstedt hat der Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Zur zweiten Fahrt nach Bad Bramstedt hat der Zeuge in seinen Vernehmungen übereinstimmend angegeben, er habe das Fahrzeug im Ort bei einem Schuhgeschäft verlassen, wobei der Grund für das Anhalten von ihm widersprüchlich benannt wird. So hat der Zeuge T. hierzu wechselnd angegeben, er habe Rückenschmerzen gehabt (Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung), er habe nach Weisung beider Angeklagter aussteigen sollen (Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2018) und er habe pinkeln müssen (Zeugenvernehmung vom 19.9.2018). Im Hinblick auf das nachfolgende Geschehen hat der Zeuge in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, er habe etwa zehn Minuten gewartet, nachdem er abgesetzt worden sei. Der Angeklagte B. B. habe ihn dann mit einem anderen, kleinen silbernen Auto abgeholt. Sie seien dann etwa 1 km weitergefahren und hätten 5 Minuten außerhalb des Autos gewartet. Der schwarze Seat habe an der Straße geparkt, B. habe hierfür jedoch keinen Schlüssel gehabt und sei links in eine Straße eingebogen, um G. suchen zu gehen. Hiermit nicht in Einklang bringen lässt sich die anschließende Schilderung des Zeugen, er habe von einem Hügel aus beobachtet, dass der schwarze Wagen – für den B. nach seiner Schilderung den Schlüssel habe holen wollen – in dieser Straße gestanden habe und zwei Personen dort Taschen verladen hätten. Er habe dann wieder beim Smart gewartet, wo die Angeklagten ihn mit dem schwarzen Auto wieder aufgenommen hätten. In seiner Zeugenvernehmung vom 19.9.2018 hat er insoweit – ohne das Detail um den fehlenden Schlüssel – korrespondierend angegeben, B. habe ihn in einem kleinen silbernen Smart abgeholt. Sie hätten dann nach einer Weile gegenüber eines kleinen Wäldchens angehalten. Dort habe auch das schwarze Fahrzeug gestanden, mit dem sie sonst den ganzen Tag unterwegs gewesen seien. B. sei in einen Stichweg gegangen und nach kurzer Zeit zurückgekehrt und habe dann den schwarzen Seat in den Stichweg geführt. Von einem erhöhten Standpunkt in dem Wäldchen aus habe er – der Zeuge T. – beobachten können, wie zwei Personen etwas in den Kofferraum des Wagens verladen hätten. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27.2.2018 hat er hiervon wiederum abweichend angegeben, B. habe ihn nach ca. 10 bis 15 Minuten am Schuhgeschäft mit einem kleinen silbernen Auto abgeholt. Sie seien etwa 1 km gefahren und dann in der Nähe von einem kleinen Wäldchen an der Straße ausgestiegen. B. sei dann zu Fuß in die kleine Straße beim Wäldchen gegangen, er – der Zeuge T. – habe beim Wäldchen warten sollen und sei an der Straße bei dem silbernen Auto hoch und runtergegangen. Nach einigen Minuten sei B. dann mit dem schwarzen Auto zur Straße gekommen und habe kurz hinter dem kleinen silbernen Auto geparkt. B. habe ihm gesagt, dass er nicht an der Straße, sondern am Wäldchen warten solle und sei dann wieder in die Straße zurückgefahren. Diese – sich bereits nicht deckenden Schilderungen des Zeugen – sind allesamt nicht mit dessen unmittelbar nach der Tat gemachten, ebenfalls detaillierten Angaben vom 26.2.2018 in Einklang zu bringen, wo er den silbernen Smart und eine etwaige Abholung durch B. B. nicht erwähnt hat. Der Zeuge hat hier vielmehr einen gänzlich anderen Ablauf geschildert. So hat er ausdrücklich angegeben, er sei nach zehn Minuten von beiden Angeklagten wieder eingesammelt worden. Sie seien dann ein Stück weiter in ein Wohngebiet gefahren und hätten erneut angehalten. Er sei aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen und sich in ein kleines Waldstück an dem Wohngebiet zu stellen. Etwa 10 Minuten später sei B. zurückgekehrt, habe in eine Art Walkie-Talkie gesprochen und sei dann am Fahrzeug vorbeigegangen. Er – der Zeuge T. – habe ihm hinterher gehen wollen, doch B. hätte ihn angeraunzt, er solle sich in den Wald stellen und warten, bis er dort abgeholt werde. B. habe sich dann in das Fahrzeug gesetzt und sei damit in das Wohngebiet gefahren. Er – der Zeuge T. – habe sich dann in eine etwas höhere Position begeben und von dort das Fahrzeug sehen können. Er habe beobachten können, wie die Angeklagten etwas von irgendeinem Grundstück her in das Fahrzeug getragen und in den Kofferraum verstaut hätten. Er habe seine Position dann verlassen, sei wieder runter zur Straße gegangen und kurze Zeit später von den beiden dort wieder aufgesammelt worden. Die wechselnden und widersprüchlichen, dabei jeweils detaillierten Schilderungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Schon dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vom Zeugen T. gemachten Angaben. Den widersprüchlichen Angaben des Zeugen zu der Existenz des Smart stehen zudem insbesondere die Angaben des observierenden Polizeibeamten, des Zeugen W., entgegen. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, den schwarzen Seat an der Straße gesehen und im Blick gehabt zu haben. Man sei auch an dem Fahrzeug vorbeigefahren. Von einem silbernen Smart hat der Zeuge nicht berichtet. Auch in dem Observationsbericht finden sich schließlich keine Hinweise auf ein weiteres Fahrzeug oder eine dort wartende Person. Die Feststellungen zu den Verhältnissen vor Ort, dem Einbruchsgeschehen als solchem, den entwendeten Gegenständen, dem entstandenen Schaden und den Auswirkungen der Tat auf die Geschädigte hat die Kammer aufgrund der diesen entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Tochter der Geschädigten, der glaubwürdigen Zeugin R., sowie auf den Lichtbildern vom Tatort, auf denen ein aufgehebeltes Fenster und die Folgen einer Durchsuchung der Wohnung abgebildet waren (Bl. 9-16b, 21d d. SB Mühlenbarbek) sowie den dazugehörigen Bildunterschriften, und dem im schwarzen Seat aufgefundenen Stehlgut (Bl. 83, 85, 86, 128-133 d. SB Mühlenbarbek) getroffen. Diese werden zudem bestätigt und ergänzt durch die Angaben des Zeugen G. im Hinblick auf die Schmuckschachtel. Dass die Angeklagten und der Zeuge T. einen entsprechenden gemeinsamen Tatplan hatten und das Stehlgut ihren Zwecken dienen sollte, folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung des Geschehens am Tattag. In das Haus der Geschädigten F. wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin R. zwischen dem Nachmittag des Freitages, 23.2.2018 und Sonntag, dem 25.2.2018 eingebrochen. In diesem Zeitfenster befand sich das mit den Angeklagten und R. T. besetzte Fahrzeug in Mühlenbarbek, wo es in unmittelbarer Tatortnähe teilweise stand und teilweise über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten auffällig bewegt wurde. Der aus dem Haus entwendete Schmuck befand sich in dem von dem Angeklagten in dieser Nacht genutzten Fahrzeug, als es von der Polizei in Neumünster gestoppt worden war. Anhaltspunkte für einen anderen Grund, der zu einem Zwischenstopp in Mühlenbarbek mit einem den getroffenen Feststellungen hierzu entsprechenden Fahrverhalten geführt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zudem stützt der Umstand, dass die Angeklagten gemeinsam mit dem R. T. noch in derselben Nacht von Mühlenbarbek nach Bad Bramstedt gefahren sind und dort einen weiteren Einbruch in das von ihnen am Nachmittag ausgekundschaftete Haus des Zeugen R. begangen haben – dazu sogleich unter III.3. –, die Überzeugung der Kammer, dass sie die Tat in Mühlenbarbek ebenfalls gemeinsam begangen haben. Konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen hat die Kammer nicht treffen können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes war daher davon auszugehen, dass der hier nicht angeklagte Zeuge T. den schwerwiegendsten Tatbeitrag in Gestalt des Aufhebelns des Fensters, des Einsteigens in das Haus, dessen Durchsuchung und die anschließende Entwendung des Schmucks alleine geleistet hat, während sich die Tatbeiträge der beiden Angeklagten darauf beschränkten, die Fahrt zum Tatobjekt durchzuführen und die Beute abzutransportieren. 3. Bad Bramstedt Die Kammer schenkt auch der Einlassung des Angeklagten B. B. im Hinblick auf das Geschehen in Bad Bramstedt keinen Glauben. Diese – in Teilen sehr detaillierte – Einlassung lässt sich nicht mit den sich aus dem Fahrbericht ergebenden Erkenntnissen in Übereinstimmung bringen. Soweit der Angeklagte B. B. angegeben hat, in Bad Bramstedt angekommen, hätten sie sich in der Nacht unten an die Hauptstraße gestellt, weil man sonst einmal außen herum fahren müsse, um wieder nach Neumünster zu kommen, lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass das Fahrzeug ausweislich des in der Hauptverhandlung eingeführten Fahrberichts zunächst nicht an der Bimöhler Straße gehalten, sondern sich für fast 25 Minuten unmittelbar im Husdahl beim Tatobjekt befunden hat. Auch dass der Angeklagte B. B. sich, nachdem er von dem Einbruch durch R. T. erfahren haben will, vom Auto entfernt und zu Fuß auf den Weg nach Boostedt gemacht haben will, hält die Kammer für nicht glaubhaft. Ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Kartenauszugs ist Boostedt von Bad Bramstedt 13,7 km entfernt. Am Tattag herrschten entsprechend der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Auswertungen über die an der Wetterstation Padenstedt gemessenen Höchsttemperaturen im Zeitraum 31.1.2018 bis 28.2.2018 sowie der nächtlichen Tiefsttemperaturen im Zeitraum 1.2.2018 bis 1.3.2018 Temperaturen im Bereich von – 6 bis unter 2 ° C. Dass sich der Angeklagte B. B. angesichts dieser Umstände entschließt, den Weg zu Fuß zu beschreiten, ist bereits fernliegend. Zumal er sich auch in Bad Bramstedt hätte abholen lassen können. Ein Grund dafür, dass er sich trotz der Entfernung und der äußeren Gegebenheiten dazu entschlossen haben sollte, seine Freundin nach Boostedt zu bestellen, um dann zu Fuß dorthin zu laufen, ist nicht ersichtlich. Überdies lässt sich den Daten aus dem Fahrbericht nicht entnehmen, dass das mit einem GPS-Sender versehene Fahrzeug, nachdem es im Husdahl um 22:53:18 Uhr wieder Fahrt aufgenommen hat, zu späterer Zeit, bis zur Ankunft in Boostedt, noch einmal angehalten hätte, was der Einlassung des Angeklagten B. B., der Mitangeklagte und R. T. hätten anschließend neben ihm angehalten und ihn aufgefordert, dass er wieder einsteigen möge, ebenfalls entgegensteht. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten bereits am Nachmittag am Tatort waren, ist auch seine Einlassung dahingehend unplausibel, er hätte sich zunächst orientieren müssen. Soweit sich der Angeklagte B. B. auf Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe seine Verlobte erst aus dem Auto heraus angerufen und nach Boostedt bestellt, stünde dies zum einen im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Schilderung seines Verhaltens nach Erlangung der Kenntnis von dem Einbruch und ließe sich auch kaum damit vereinbaren, dass er sich zunächst habe orientieren wollen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass an dem Einbruch in Bad Bramstedt drei Personen – in Gestalt der beiden Angeklagten und R. T. – beteiligt waren, wobei sich ein Angeklagter dauerhaft im Fahrzeug bereithielt, während der andere Angeklagte mit R. T. jedenfalls den Tresor aus der Wand brach und zum dann herangeführten Fahrzeug transportierte. Dass sich einer der Angeklagten durchgehend im an der Bimöhler Straße abgestellten Fahrzeug aufhielt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Schilderung des Zeugen W.t, der glaubhaft in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass, nachdem sich eine Person aus einer Stichstraße mindestens drei Mal dem Fahrzeug genähert habe und dann wieder zurück in die Stichstraße verschwunden sei, plötzlich die Scheinwerfer des Wagens aufgeleuchtet hätten und dieser in den Husdahl gefahren sei. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass sich durchgehend eine Person im Fahrzeug bereit gehalten hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Seine Angaben sind auch glaubhaft. Dies folgt nach Auffassung der Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Zeuge W. – entgegen der Ausführungen im nicht von ihm verfassten schriftlichen Observationsbericht – erinnert hat, gesehen zu haben, wie sich das Fahrzeug zunächst in den Husdahl begeben habe und von dort wieder zurückgekehrt sei, also gewendet haben müsse. Auf Vorhalt, dass das Fahrzeug ausweislich des Observationsberichts über den Großenasper Weg auf die Bimöhler Straße gefahren sein soll, hat der Zeuge weiter an seiner Erinnerung festgehalten, die durch die im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Erkenntnisse aus dem Fahrbericht bestätigt worden ist. Dass darüber hinaus zwei Personen – in Gestalt von R. T. und des anderen, nicht im Auto verbliebenen Angeklagten – am Tatort tätig gewesen sind, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den Gegebenheiten am Tatort und der Tatbeute. Zur Überzeugung der Kammer war es einer Person alleine kaum möglich, den über 100 kg wiegenden, unhandlichen Tresor aus dem Haus zu schaffen. Der Zeuge G., der den leeren Tresor im Nachgang ausgemessen und gewogen hat, hat hierzu glaubhaft bekundet, durch das Gewicht und die Maße sowie die glatten Außenkanten sei der Tresor insgesamt unhandlich. Zum Auswiegen hätten drei Personen den Tresor auf eine Achslastwaage gestellt. Seiner Einschätzung nach seien zum Tragen mindestens zwei Personen erforderlich. Auch die Zeugin B., die das beschlagnahmte Fahrzeug durchsucht hat, hat hierzu angegeben, sie und ihre Kollegin seien nicht in der Lage gewesen, den Tresor aus dem Kofferraum zu heben, das hätten dann Kollegen gemacht. Die Kammer hat die Angeklagten in Augenschein genommen. Dass einer der Angeklagten unter diesen Umständen ohne Weiteres körperlich in der Lage gewesen wäre, den Tresor alleine aus dem Haus zu tragen, hat sich hierbei nicht aufgedrängt, da keiner von ihnen eine besonders kräftige Statur aufweist. Hinzutreten die räumlichen Verhältnisse vor Ort. Ausweislich des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Örtlichkeiten (Bl. 7-16, 22-35 d. SB Bad Bramstedt) waren zum Herausschaffen entweder mehrere Treppen im Haus oder die Fensterlaibung des Schlafzimmerfensters zu überwinden. In jedem Fall waren danach noch außerhalb des Hauses weitere Stufen bis zum Weg Husdahl zu überwinden. Die Feststellungen zu den geografischen und baulichen Begebenheiten am Tatort hat die Kammer aufgrund des „Tatortfundberichts“, dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdruck aus googlemaps (Bl. 423 HB II) sowie den Angaben des Zeugen W. getroffen. Die Feststellungen zur konkreten Einbruchssituation im Hinblick auf die Terrassentür, das aufgehebelte WC-Fenster und die Durchsuchung des Hauses sowie das Herausbrechen des Tresors und dessen Abtransport mittels einer Schubkarre beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen W., auf den – hinsichtlich der Schubkarre vom Hörensagen gemachten – Angaben des Zeugen R. sowie dem Ergebnis der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 7-16, 22-35, 156, 157 d. SB Bad Bramstedt). Der Zeuge R. hat ebenfalls den entstandenen Schaden so beziffert, wie festgestellt. Die Feststellungen zum Stehlgut hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen R. und der Zeugin B. getroffen, die als Polizeibeamtin den beschlagnahmten Pkw anschließend durchsucht hat. Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht. Die Feststellungen werden im Übrigen gestützt und ergänzt durch das Ergebnis der Lichtbilder von der Durchsuchung des Fahrzeugs (Bl. 81-93, 95-113 d. SB Bad Bramstedt), der Bildunterschrift zu dem Lichtbild Nr. 13 (Bl. 112 d. SB Bad Bramstedt), aus der sich der Inhalt der Tasche ergibt, sowie der Niederschrift über die Durchsuchung des beschlagnahmten Seat und das zugehörige Durchsuchungsprotokoll. Die weiteren Feststellungen zum Inhalt des Tresors hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen R., den Lichtbildern (Bl. 186+187 d. SB Bad Bramstedt) sowie der dazugehörigen Bildunterschrift getroffen, aus der sich ergibt, dass sich in dem Tresor 5.000,- € befunden haben. Die Feststellungen zur Installation des Tresors im Wandschrank und seiner Beschaffenheit stützt die Kammer auf die von dem Zeugen W. gemachten glaubhaften Angaben über die Situation am Tatort, den diesen Angaben entsprechenden Lichtbildern (Bl. 12+13 d. SB Bad Bramstedt) und dem Wiegebericht über Maße und Leergewicht des Tresors. Dass die Angeklagten das entwendete Stehlgut für eigene Zwecke verwenden wollten, folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände; insbesondere aus der Auswahl der dem Tatobjekt entnommenen Gegenstände und aus dem Umstand, dass sie diese in dem von ihnen genutzten Fahrzeug abtransportiert haben. Konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen hat die Kammer nicht treffen können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes war daher wechselseitig für beide Angeklagten davon auszugehen, dass diese als Fahrer des Transportfahrzeuges den jeweils geringsten Tatbeitrag erbracht haben. 4. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen hat die Kammer auf Grund der diesen entsprechenden Angaben der Zeugen P., S. und W. getroffen. Ob es – in Übereinstimmung mit seiner Einlassung – der Angeklagte B. B. war, der das Fahrzeug in Boostedt verließ, hat die Kammer nicht mit letzter Sicherheit aufklären können. Die Zeugin S. und der Zeuge P. hatten an die Person des nach der Kontrolle flüchtenden Fahrers keine konkrete Erinnerung mehr, wobei die Zeugin S. noch unmittelbar nach dem Einsatz in Neumünster gemeint hatte, B. B. als einen der Flüchtenden erkannt zu haben. Die Aufzeichnung eines Telefonats des Zeugen T. mit B. B. mit dem Inhalt, „…und er hat gesagt, äh… hat schon gemeldet… was T. alles, was gegebst bei Polizei ist falsch“ lässt keinerlei Schlüsse auf das Tatgeschehen zu. Sie enthält allenfalls die Feststellung, der Zeuge habe bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt, und ist darüber hinausgehend nicht ergiebig. IV. Aufgrund der hier getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällenschuldig gemacht. Bei beiden Tatobjekten handelte es sich trotz krankheits- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit um dauerhaft genutzte Privatwohnungen. Beide Taten sind von den Angeklagten und R. T. als Mittäter begangen worden. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt sein. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Beschl. v. 6.8.2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 m.zahlr.w.N.). Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Beschl. v. 6.8.2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 m.zahlr.w.N.). R. T. hat den Tatbestand jeweils in eigener Person verwirklicht. Seine Tatbeiträge sind den beiden Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB jeweils zuzurechnen. Die Angeklagten und R. T. hatten nach den hier getroffenen Feststellungen bereits von Beginn an geplant, den Ausgang von R. T. zur Tatbegehung zu nutzen. Die Angeklagten leisteten jeweils auch einen wesentlichen Tatbeitrag, indem sie – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – und einvernehmlich mit R. T. nach Mühlenbarbek fuhren. Hierbei handelt es sich auch um einen Tatbeitrag, der von Tatherrschaft getragen ist. Die Bereitstellung des Fahrzeuges und die Durchführung der Fahrten war für die Ausführung und den Erfolg der Taten in mehrfacher Hinsicht wesentlich: 1. Im Hinblick auf das Tatobjekt in Mühlenbarbek wäre R. T. ohne die Hilfe der Angeklagten nicht zu dem Tatobjekt gelangt und hätte sich von dort auch nicht entfernen können. Dass nicht festgestellt werden konnte, welcher der Angeklagten in diesem Zeitpunkt konkret das Fahrzeug geführt hat, ist aus Sicht der Kammer für die rechtliche Bewertung unschädlich. Der gemeinsam gefasste Tatplan hat die daraus resultierenden einzelnen Taten gewissermaßen umklammert. Insoweit kann es für die Zurechnung keinen Unterschied machen, ob der Tatbeitrag darin zu sehen ist, dass das Fahrzeug vom Fahrer gesteuert wird oder dass der Beifahrer hier mit dem Willen zur Tatherrschaft daneben sitzt. Auf die Fahrereigenschaft im konkreten Zeitpunkt kommt es nicht an. Die zurechenbar in Mittäterschaft mitverwirklichte Sachbeschädigung steht mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. 2. Selbiges gilt auch für die Tat in Bad Bramstedt. Hier tritt zudem hinzu, dass ohne die Bereitstellung des Fahrzeugs und Durchführung der Fahrt der von R. T. und einem der Angeklagten aus dem Tatobjekt entwendete Tresor – wobei es sich hierbei freilich bereits für sich genommen um einen wesentlichen Tatbeitrag handelt – gar nicht hätte abtransportiert werden können. Auch das Heranführen des Seats zum Zwecke des Abtransports stellt für den Angeklagten, der im Auto verblieben war, einen wesentlichen Tatbeitrag dar, durch den er Tatherrschaft besaß, da die Sicherung der Tatbeute sonst nicht möglich gewesen wäre. Die zurechenbar in Mittäterschaft mitverwirklichte Sachbeschädigung steht mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. 3. Auf die Frage, welcher der Angeklagten in Boostedt das Fahrzeug verlassen hat, kommt es für die rechtliche Würdigung schließlich nicht an. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier festgestellten Taten jedenfalls beendet. Die einzelnen Taten in Mühlenbarbek und Bad Bramstedt stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. 1. Der Angeklagte G. B. Für die Einzelstrafenzumessung war gemäß § 52 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der Einzelstrafzumessung hat die Kammer jeweils insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten G. B. hat die Kammer in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes berücksichtigt, dass dieser im Zweifel jeweils den Tatbeitrag mit dem geringsten Gewicht im Hinblick auf das eigentliche Einbruchs- und Wegnahmegeschehen erbracht hat. Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde zuletzt im Jahr 2015 zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und war erst etwa sieben Monate vor Begehung der Taten aus der Haft entlassen worden. Zudem stand der Angeklagte G. B. unter laufender Reststrafenbewährung. Im Hinblick auf die einzelnen Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass tateinheitlich jeweils eine Sachbeschädigung verwirklicht worden ist. Insoweit war die Höhe des jeweils realisierten Schadens zu beachten, der bei der Tat in Bad Bramstedt wesentlich höher war. Insgesamt hat die Kammer unter Abwägung insbesondere der vorstehenden Umstände die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt: - im Fall 1: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe - im Fall 2: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe vermittels einer Gesamtschau des Unrechtsgehaltes der Straftaten und des Schuldumfangs gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut sämtliche, insbesondere aber die vorstehend erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe berücksichtigt und einer umfassenden Gesamtabwägung unterzogen. Sie ist dabei unter Berücksichtigung des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten eine insgesamt tat- und schuldangemessene Strafe darstellt und zur Einwirkung auf den Angeklagten G. B. ausreichend ist. 2. Der Angeklagte B. B. Für die Einzelstrafenzumessung war gemäß § 52 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der Einzelstrafzumessung hat die Kammer jeweils insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten B. B. hat die Kammer in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes berücksichtigt, dass dieser im Zweifel jeweils den Tatbeitrag mit dem geringsten Gewicht im Hinblick auf das eigentliche Einbruchs- und Wegnahmegeschehen erbracht hat. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits erheblich und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde zuletzt im Jahr 2015 zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und war erst etwa drei Monate vor Begehung der Taten aus der Haft entlassen worden. Zudem stand der Angeklagte B. B. unter laufender Reststrafenbewährung. Im Hinblick auf die einzelnen Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass tateinheitlich jeweils eine Sachbeschädigung verwirklicht worden ist. Insoweit war die Höhe des jeweils realisierten Schadens zu beachten, der bei der Tat in Bad Bramstedt wesentlich höher war. Insgesamt hat die Kammer unter Abwägung insbesondere der vorstehenden Umstände die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt: - im Fall 1: 2 Jahre Freiheitsstrafe - im Fall 2: 3 Jahre Freiheitsstrafe Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vermittels einer Gesamtschau des Unrechtsgehaltes der Straftaten und des Schuldumfangs gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut sämtliche, insbesondere aber die vorstehend erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe berücksichtigt und einer umfassenden Gesamtabwägung unterzogen. Sie ist dabei unter Berücksichtigung des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine insgesamt tat- und schuldangemessene Strafe darstellt und zur Einwirkung auf den Angeklagten B. B. ausreichend ist. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 466 StPO.