OffeneUrteileSuche
Urteil

5 KLs 593 Js 63612/19

LG Kiel 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2021:0812.5KLS593JS63612.19.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte A. B. K. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Es wird die Einziehung von Wertersatz des durch die Taten Erlangten in Höhe von 30.030 € angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 29a, 30 BtMG, 52, 53, 54, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A. B. K. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Es wird die Einziehung von Wertersatz des durch die Taten Erlangten in Höhe von 30.030 € angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 29a, 30 BtMG, 52, 53, 54, 73, 73c StGB I. Der am … in …, …, geborene Angeklagte ist kinderlos und ledig. Er wohnte zuletzt in … in den …. Der Angeklagte ging beruflich wechselnden Betätigungen nach. Im Zeitraum von … bis … war er Angestellter bei der …, dem …, bei der er … für … war. Nach einer mehrmonatigen Betätigung in der … erwarb er im Jahr … einen sogenannten … namens „…“ mit der Adresse …. An dem Laden war weder ein Namensschild noch der Name des Angeklagten als Inhaber erkennbar. In diesem Laden verkaufte der Angeklagte unter anderem … wie …. Daneben verkaufte er auch Pilze, die zur Herbeiführung eines Rausches eingenommen werden konnten. Im Zeitraum von … führte er darüber hinaus ein … Geschäft, dass er aber aufgrund eines … aufgeben musste. In der Weihnachtszeit des Jahres … … die Mutter des Angeklagten, die bereits … erkrankt war, und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Um sich um seine Mutter kümmern zu können, blieb der Laden des Angeklagten bis zu ihrem Tod am … geschlossen. Bis dahin besuchten der Angeklagte und seine Schwester die Mutter täglich im Krankenhaus. Nach der Einäscherung der Mutter begannen Freunde des Angeklagten wieder mit dem Betrieb des Ladens. Der Angeklagte selbst kehrte am … wieder in den Laden zurück. Da der Laden aber nicht mehr gut lief, gab er dem Betrieb zum Ende des … auf und lebte von der Zeit an von Sozialleistungen. In Deutschland ist der Angeklagte nicht vorbestraft. In … ist der Angeklagte vorbestraft. Durch die … wurde gegen den Angeklagten am … die … angeordnet, wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen. Die Vollstreckung der Sanktion wurde für eine Dauer von … Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Am … verurteilte ihn die … wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer Geldstrafe von … €. Am … verurteilte ihn die … wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit. Als Auflage wurde die Erbringung von … Stunden gemeinnütziger Arbeit angeordnet. II. Im Jahr … begab sich der Zeuge T. S. nach … mit der Absicht, dort Drogen zu erwerben und diese in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hierzu sprach er den Angeklagten in dessen ..., der unmittelbar am angrenzenden … liegt, an und fragte diesen, ob er ihm Drogen verkaufen und nach Deutschland liefern könne. Der Angeklagte erklärte sich bereit, mit T. S. Drogengeschäfte abzuwickeln. Im den folgenden 2 Jahren wickelten T. S. und der Angeklagte verschiedene Drogengeschäfte ab, bis T. S. festgenommen und wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 1. Im Spätsommer … beabsichtigte T. S. … Ecstasytabletten zu erwerben. Hierzu fuhr er zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin C. S. nach ... zum ... des Angeklagten. T. S. und der Angeklagte sprachen im ... über die Lieferung der Betäubungsmittel zur Adresse der Zeitarbeitsfirma von T. S. im … in …. Der Angeklagte setzte zur Durchführung der Geschäfte jedoch voraus, dass T. S. ein sog. Enchro-Chat Handy zu einem Preis von … € erwirbt. Nachdem sich T. S. hierzu bereit erklärt hatte, kam eine unbekannte dritte Person hinzu, die T. S. das Handy übergab. T. S. fuhr sodann mit C. S. zurück nach Deutschland. Kurze Zeit später fragte T. S. über das erworbene Enchro-Chat Handy den Angeklagten, ob dieser ihm die gewünschte Menge Ecstasytabletten mit UPS-Logo zu einem Preis von jeweils … € je Tablette liefern könne. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, wobei er wusste, dass T. S. die Tabletten gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Zur Abwicklung des Geschäfts fuhr T. S. kurze Zeit später erneut zum … des Angeklagten in .... Dort übergab T. S. dem Angeklagten den Kaufpreis in Höhe von … € und fuhr nach Deutschland zurück. Nachdem sich die Lieferung jedoch verzögerte, vermutete T. S., vom Angeklagten betrogen worden zu sein. Zur Klärung vereinbarten sie ein gemeinsames Treffen in einer … in …, bei dem neben dem Angeklagten und T. S., ein Bekannter des Angeklagten namens P. und C. S. teilnahmen. Der Angeklagte erläuterte T. S., dass ein Tablettenpresser festgenommen worden und es deshalb zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei. Ihm wurden sodann andere Tabletten-Logos gezeigt von denen er sich für pinkfarbene Tabletten mit einem Anonymous-Logo entschied. Die Lieferung dieser Tabletten nach ... erfolgte kurze Zeit später im … durch einen … Kurier. T. S. portionierte die Tabletten sodann in Tüten mit jeweils … Tabletten und verkaufte innerhalb weniger Tage … Tabletten an T. C., einen Herrn K. und einen Herrn K. weiter. Die übrigen Tabletten verwahrte er in einem Spind im … der Schwester von C. S.. Die Ecstasytabletten enthielten eine bei MDMA-Basegehalt von 30,7 %, insgesamt 2.503,79 g MDMA-Base. 2. Im … beabsichtige T. S. … kg Amphetamine zu erwerben, um diese gewinnbringend weiter zu verkaufen. Hierzu erfragte er zunächst bei einem Lieferanten aus Berlin, mit dem er bereits Betäubungsmittelgeschäfte in der Vergangenheit abgewickelt hatte, ob dieser ihm die gewünschte Menge Amphetamine liefern könne. Da dieser nicht über ausreichend Base zur Herstellung der Amphetamine verfügte, suchte T. S. den Angeklagten in dessen ... in ... auf. Aber auch der Angeklagte erklärte, derzeit nicht ausreichend Base zu haben. In einem Labor in … könne das Amphetamin für ihn hergestellt und geliefert werden. Er bot T. S. darüber hinaus den Kauf von … kg MDMA zu einem Preis von … €/kg an und zeigte ihm eine Probe. Er erklärte ihm, das MDMA sofort mitgeben zu können. T. S. wollte jedoch nicht mit dem MDMA die … Grenze überqueren, sodass beide die Lieferung von … kg Amphetamin zu einen Preis von … €/kg und … kg MDMA zu einen Preis von … €/kg vereinbarten. T. S. schickte dem Kurier die Adresse seines angemieteten Hauses in …. Da sich der Kurier jedoch weigerte, so weit Richtung Norden zu fahren, vereinbarten sie, sich auf dem Parkplatz des … in ... zu treffen. T. S. fuhr zusammen mit seiner damaligen Freundin C. S. in einem Wagen und T. S. in einem anderen Wagen zu dem ... in .... Als der Kurier zur vereinbarten Uhrzeit auch nach längerer Wartezeit nicht erschien, fragte T. S. beim Angeklagten nach, wann der Kurier kommen werde. Dieser erklärte ihm, dass der Kurier zu dem … in der Innenstadt ... gefahren sei und dort auf ihn warte. T. S. fuhr sodann mit C. S. und T. S. zum … in der Innenstadt … und traf dort, zu seiner Überraschung, auf vier Personen und nicht nur, wie erwartet, auf einen Kurier. Diese warteten in zwei Fahrzeugen, wobei unklar blieb, ob diese ein … oder … Kennzeichen hatten. Die Betäubungsmittel befanden sich in drei großen Gewebetaschen, die in den Kofferraum des Fahrzeugs von T. S. gelegt wurden. T. S. transportierte die Betäubungsmittel sodann in das … in …. T. S. und C. S. folgten ihm in einem gesonderten Fahrzeug. Bei dem Amphetamin handelte sich um weißes festes Amphetamin, dass T. S. in Nachgang mit Methylalkohol von … kg auf … kg streckte. Teile des Amphetamins versteckte T. S. in seiner Garage für T. S.. Nach der Festnahme des T. S. sagte dieser zunächst gegenüber der Polizei aus, dass das Amphetamin, dass sich bei T. S. in der Garage befunden hat, diesem gehöre und dass T. S. auch die zwischenzeitlich von der Polizei gefundene und sichergestellte Marihuanaplantage im … in … betrieben habe, was ebenfalls unzutreffend war. Das Amphetamin hatte einen Amphetaminbasegehalt von 61,38 %, was 12.276 g Amphetaminbase ergab. Das MDMA hatte einen MDMA-Hydrochloridgehalt von 63,6 %, was eine Menge von insgesamt 3.180 g MDMA-Hydrochlorid ergab. 3. Im … kontaktierte T. S. den Angeklagten über das von diesem erworbene Enchro-Chat Handy und fragte ihn, ob er ihm … g Kokain verkaufen könne. Der Angeklagte sagte ihm dies zu einem Preis von … € zu. Am … mietete C. S. einen Wagen bei der Firma Europcar an, den die Polizei vor Fahrtantritt mit einem Peilsensor versehen hatte. Am … fuhren T. S. und C. S. gemeinsam in dem Mietwagen von ... zum ... des Angeklagten nach .... Sie parkten den Wagen zwischen … Uhr und … Uhr an den GPS-Daten …; …, welches einem Standort an der Adresse ... entspricht. Im ... des Angeklagten gab T. S. ihm das Geld. Eine unbekannte dritte Person übergab T. S. sodann … Kokain. Mit dem zum Eigenkonsum erworbenen Kokain fuhren T. S. und C. S. wieder nach ... zurück, wo sie die Polizei festnahm. Das Kokain hatte einen Kokain-Hydrochloridgehalt von 84,5 %, was 80,9 g Kokain-Hydrochlorid ausmachte. Mit Urteil vom … wurde T. S. teilweise u.a. wegen der voranstehenden Taten vom Landgericht Kiel (Az.: 7 KLs 593 Js 15018/18) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von … Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die … angeordnet. Aus der … heraus, beabsichtigte er mit dem Zeugen K. H. die Herstellung eines sog. Lean-Saftes zu organisieren. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf des Lean-Saftes wollten sie eine größere Menge Ecstasytabletten kaufen. Diese wollten sie zunächst von einem J. aus … beziehen. T. S. war der Preis für die von J. angebotenen Tabletten zu hoch und gab an, von einem Andre aus ..., den er schon länger kenne, Tabletten günstiger beziehen zu können. Letztendlich nahm T. S. jedoch Abstand von der Durchführung des Geschäftes, da auch der Verkauf des Lean-Saftes nicht zustande kam, weil der Zoll die Telekommunikation überwacht und die Durchführung des Geschäftes verhindert hatte. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Er hat dem Gericht seinen beruflichen sowie persönlichen Werdegang geschildert. Hierbei hat er die einzelnen Stationen seiner beruflichen Tätigkeiten wiedergegeben. Seine Angaben bezüglich der Aufnahme des Betriebes des ... wurden durch einen … Handelsregisterauszug bestätigt. Die strafrechtlichen Vorerkenntnisse ergaben sich aus dem … Registerauszug. 2. Der Angeklagte selbst hat sich in der Verhandlung wie folgt eingelassen. Er kenne T. S.. Er habe ihn im Ende … kennen gelernt. T. S. sei damals mit einem Freund in seinen ... gekommen und habe ihn gefragt, ob er von ihm Ecstasy und Amphetamine kaufen könne. Der Angeklagte habe dies verneint und ihn in die Kneipen des angrenzenden … verwiesen. Dort sei T. S. dann auch hingegangen. Da er im Sommer immer auf einem Stuhl vor seinem Laden gesessen habe, habe er T. S. mehrfach gesehen. T. S. sei manchmal wöchentlich, manchmal alle 2 Wochen zusammen mit einem Freund nach ... gekommen, habe mit seinem dunkelroten … vor seinem Laden geparkt und sei dann in das … gegangen. Später sei auch die Freundin von T. S. dabei gewesen. Der Parkplatz vor seinem Laden habe sich angeboten, weil die Parkmöglichkeiten sonst schlecht gewesen seien und das … direkt angrenze. Wenn sie vor seinem Laden geparkt hätten, hätte er mit ihnen auch immer kurz, für wenige Minuten gesprochen, wobei er sich T. S. nicht mit Namen vorgestellt habe. Sein Name sei auch nicht am Laden ablesbar gewesen. Er habe T. S. weder Drogen noch ein Enchro-Chat Handy verkauft. Er selbst habe auch nie eines besessen. Über die kurzen Kontakte auf der Straße hinaus habe es keinen Kontakt zu T. S. gegeben. Ungefähr um … sei auch seine Mutter schwer gestürzt und in das Krankenhaus eingeliefert worden. Zu dem Zeitpunkt habe sie bereits … gehabt und es sei dann auch noch ein … festgestellt worden. Er sei ab dann jeden Nachmittag zu ihr ins Krankenhaus gefahren und habe den Laden nicht mehr geöffnet. Sie sei am … gestorben. Er sei danach in eine Depression gefallen und nicht mehr in der Lage gewesen, den Laden zu öffnen. Freunde hätte den Laden zwischenzeitlich geöffnet. Erst ab dem ... am … habe er wieder begonnen zu arbeiten. Der Laden sei jedoch nicht mehr wirtschaftlich gewesen, weswegen er ihn … geschlossen habe. Von da an habe er von Sozialleistungen gelebt. 3. Die Kammer ist entgegen der Angaben des Angeklagten davon überzeugt, dass er und T. S. mehr als den vom Angeklagten angegebenen Kontakt hatten und dass der Angeklagte die unter II. festgestellten Taten begangen hat. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von Beweisen. In erster Linie zieht die Kammer ihre Überzeugung aus der Aussage der Zollbeamten A. und M., die seinerzeit T. S. auf dessen Veranlassung zu den Taten am …, … und … in der in … in Anwesenheit von seinem Rechtsanwalt Herrn P. vernommen haben und die ihre Erkenntnisse aus der Vernehmung umfassend und übereinstimmend wiedergegeben haben. a) Hiernach sei T. S. nach eigenen Angaben im … zu dem ihm aus früheren, problemlos verlaufenden Betäubungsmittelgeschäften seit … bekannten Angeklagten nach ... zu dessen ... gefahren, um über die Möglichkeit zu sprechen, eine größere Menge an Ecstasy-Tabletten anzukaufen und nach Deutschland liefern zu lassen. Der Angeklagte habe für die Geschäftsanbahnung vorausgesetzt, dass T. S. zuvor ein sogenanntes Enchro-Chat Handy erwirbt, über das sodann zu kommunizieren sei. T. S. habe … € für das Handy bezahlt, das ihm von einer unbekannten dritten Person noch vor Ort übergeben worden sei. Eine konkrete Abmachung sei an diesem Tag noch nicht zustande gekommen. Über das erworbene Handy sei T. S. dann vom Angeklagten das Angebot gemacht worden, ihm … Ecstasy Tabletten mit dem Logo UPS zu einem Preis von … € zu verkaufen und liefern zu lassen. T. S. sei sodann zusammen mit seiner Freundin C. S. erneut nach ... gefahren und habe dem Angeklagten den Kaufpreis bezahlt. Die Lieferung der Tabletten habe sich jedoch verzögert, sodass der T. S. - wie er angegeben habe - davon ausgegangen sei, vom Angeklagten betrogen worden zu sein. Er sei sodann mit seiner Freundin noch einmal in … gefahren, um sich dort in … in einer … mit dem Angeklagten und einem ihm bislang unbekannten Dritten namens P. zu treffen. Dort habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass sein Lieferant von der Polizei festgenommen worden sei, eine Lieferung der versprochenen Tabletten jedoch noch erfolgen könne. Man habe ihm dann verschiedene Ausführungen angeboten, worunter er sich für pinkfarbene Anonymus Tabletten entschieden habe. Wenige Tage später seien die Tabletten in die Zeitarbeitsfirma des T. S. im ... in ... von einem ... Kurier geliefert worden. T. S. habe die Drogen in 5000er Einheiten portioniert und verpackt, … Stück an seine Abnehmer T. C., K. und K. am selben Abend weitergegeben. Die restlichen … Tabletten, die zwischenzeitlich in einem … der Schwester von C. S. verwahrt worden seien, seien in den Folgetagen zu einem Preis von … € /Stück weiterverkauft worden. b) Im … sei T. S. auf der Suche nach einem Lieferanten für Amphetamine gewesen. Die Anfrage an einen … Lieferanten sei erfolglos geblieben, da dieser keine Base gehabt habe. T. S. habe sich sodann an den Angeklagten gewandt und sei zu ihm in den ... nach ... gefahren. Der Angeklagte habe ihm vor Ort erklärt, derzeit auch nicht über ausreichend Base zu verfügen. Sobald er genügend Rohstoff habe, werde man das Amphetamin in … herstellen, um einen Grenzübertritt zu vermeiden. Er habe ihm aber 5 kg MDMA zu einem Preis von … € pro Kilogramm angeboten und ihm eine Probe gezeigt. Das MDMA hätte er sofort mitnehmen können. Hiervon habe T. S. abgesehen, jedoch die Lieferung von … kg Amphetamin und … kg MDMA vereinbart und bezahlt. T. S. habe zunächst verlangt, dass ihm die Drogen in das … in … geliefert werden. Es sei dann jedoch zu Schwierigkeiten mit dem Kurier gekommen, der angenommen habe, … liege weiter nördlich und nicht so weit habe fahren wollen, sodass T. S. mit dem Angeklagten eine Übergabe auf dem Parkplatz des … in ... vereinbart habe. T. S. sei mit seiner Freundin C. S. in einem Wagen und zusammen mit T. S. in einem anderen Wagen zum … in … gefahren. Dort habe er jedoch niemanden angetroffen und beim Angeklagten angefragt, wo der Kurier bliebe. Der Angeklagte habe ihm ausgerichtet, dass der Kurier auf dem Parkplatz des … in der … Innenstadt warte. T. S. sei mit seinen Begleitern sodann zum Parkplatz des … in die Innenstadt gefahren und habe dort 4 Personen angetroffen, die mit 2 Fahrzeugen vor Ort gewesen seien. T. S. sei erstaunt gewesen, da er mit nur einem Kurier gerechnet habe. T. S. habe nur mit einer Person kurz gesprochen. Man habe 3 Gewebetaschen mit den Drogen in den Wagen von T. S. gelegt. Sodann seien T. S. mit C. S. in einem Wagen und T. S. in einem anderen Wagen zusammen zum … nach … gefahren. Dort habe T. S. das Amphetamin, das eine gute Qualität gehabt habe, mit Methylalkohol von … kg auf … kg gestreckt. Hiervon seien … oder … kg des Amphetamins in der Garage des T. S. sichergestellt worden. c) Im … habe T. S., der selbst kokainabhängig gewesen sei, über das Enchro-Chat-Handy beim Angeklagten angefragt, ob er ihm … g Kokain verkaufen könne. Der Angeklagte habe ihm dies zugesagt. C. S. habe dann einen Mietwagen angemietet, mit dem sie zusammen mit dem S. zum Angeklagten nach ... in den ... gefahren seien. Der Mietwagen sei vom Zoll mit einem Peilsender versehen worden. Während die Freundin im Wagen gewartet habe, habe sich T. S. mit dem Angeklagten getroffen. Das Kokain sei ihm von einer ihm unbekannten dritten Person gebracht worden. Die Bezahlung sei an den Angeklagten erfolgt. T. S. und C. S. seien zurück nach ... gefahren. Bei der vom Zoll durchgeführten Kontrolle seien sodann die … g Kokain sichergestellt worden. Nach Angaben des ZOI A. habe T. S. direkt nach seiner Festnahme den T. S. fälschlicherweise als den Haupttäter bezeichnet, der auch die Cannabis-Plantage im ... in ... betrieben haben soll. Dies habe T. S. bestritten. Er habe nur die Kurierfahrten für T. S. übernommen und Drogen für ihn bei sich gelagert. 4. T. S. selbst hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dennoch ist die Aussage des ZOI A. in Bezug auf die Wiedergabe der Aussage des T. S. verwertbar. Da der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger keine Möglichkeit hatte, T. S. bei dessen Vernehmung selbst zu befragen, konnte der Angeklagte sein Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht ausüben. Dies steht einer Verwertung der Aussage des ZOI A. jedoch nicht entgegen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung hat die Kammer die Angaben des Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung zu unterziehen, da die ursprüngliche Aussage des Zeugen auf der Grundlage des speziellen Wissens des Angeklagten nicht erneut hinterfragt werden kann (BGH, Urt. v. 4.5....17 − 3 StR 323/16). Die (über Beweismittelsurrogate eingeführte) Aussage des Zeugen soll aus sich heraus gewürdigt werden, wobei die mit der unterbliebenen Konfrontationsmöglichkeit einhergehenden (abstrakten) Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeitskriterien in den Blick zu nehmen sind. Sodann ist anhand der allgemeinen Grundsätze zu würdigen, welcher Beweiswert den Angaben trotz dieser Einschränkungen zukommt. In die Würdigung sollte zudem eingestellt werden, ob und in welchem Maße die Aussage durch andere Beweismittel bestätigt wird. Verbleibenden Zweifeln könne durch die Anwendung des Zweifelssatzes Rechnung getragen werden (BGH a.a.O.). a) Eingedenk dieser Maßgaben stellt sich die (über das Aussagesurrogat eingeführte) Aussage des T. S. in den für den Anklagevorwurf wesentlichen Details, als zuverlässig und glaubhaft dar. Auch wenn der Detailreichtum der Aussage angesichts des Fehlens eines kontradiktatorischen Verhörs von beschränktem Wert ist, enthalten die Angaben des T. S. viele Details zur Anbahnung der Geschäfte, deren Ablauf sowie zu nachfolgenden Handlungen des T. S.. So beschrieb T. S. hinsichtlich der Lieferung von … Ecstasy-Tabletten die konkreten Anbahnungsschritte im …, die Kommunikationsart über ein Krypto-Handy, Details zum Logo auf den Tabletten, sowie zu Orten, an denen er sich mit dem Angeklagten getroffen habe sowie zu seinen eigenen Vertriebshandlungen und -geschäften, nachdem die Tabletten geliefert worden seien. Dies gilt teilweise auch in Bezug auf die Lieferung von … kg Amphetamin und … kg MDMA. Der zuvor erfolglose Versuch, Amphetamin von einem … Lieferanten zu erhalten (dessen Existenz vom Zoll bestätigt werden konnte), ist ein für den konkreten Tatvorwurf überflüssiges Detail. Das gleiche gilt auch für die Inhalte der Verhandlungen von T. S. mit dem Angeklagten, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt auch nicht ausreichend Base zu Verfügung hatte sowie in Bezug auf das Labor in .... b) Des Weiteren hatte T. S. in seiner Aussage vielfältige Komplikationen teilweise unter Angabe eigener psychischer Vorgänge beschrieben, die für ein reales Erleben sprechen. Die Verzögerung der Lieferung von ... Tabletten und der Verdacht, betrogen worden zu sein, sind jeweils für sich Kennzeichen für ein reales Erleben. Dies gilt auch für die Komplikationen mit dem Kurier der ... kg Amphetamin und … kg MDMA. Hier hat T. S. aufeinanderfolgende Komplikationen bezüglich des Treffpunktes sowie seine Überraschung über die Anzahl der anwesenden Kuriere beschrieben, was ebenfalls für ein tatsächliches Erleben spricht. c) Hinzu kommen Einbindungen von dritten Personen, die wesentliche Rollen im Geschehen gespielt haben sollen. So sei das Krypto-Handy und das Kokain im ... von einer anderen Person gebracht worden. Außerdem habe ein Treffen zusammen mit einem P. in ... stattgefunden. Da dies eine unnötige Erweiterung des Geschehens darstellen würde, spricht auch dies nach vorläufiger Würdigung für ein reales Erleben. d) Einige Angaben des T. S. konnten durch weitere Ermittlungen nach Bekundung des ZOI A. bestätigt werden. So wurde beispielsweise das Kokain, sowie Reste des rosafarbenen Amphetamins sowie pinkfarbene Ecstasytabletten mit Anonymouslogo sichergestellt, was ein Indiz für die tatsächliche Durchführung der von T. S. beschriebenen Geschäfte darstellt. e) Außerdem haben erfasste Geodaten ergeben, dass T. S. zusammen mit seiner damaligen Freundin C. S. zur Beschaffung des Kokains in ... in der unmittelbaren Nähe des vom Angeklagten betriebenen ... geparkt haben. Des Weiteren wurde auch ein Enchro-Chat Handy bei T. S. sichergestellt, welches jedoch nicht ausgelesen werden konnte. f) Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussage des S. spricht zudem, dass dessen Angaben bezüglich seines … Lieferanten bestätigt werden konnten. So hat die Polizei nach Angaben des Zeugen ZOI A. aufgrund der Aussage von T. S. in … ein umfangreiches Drogenlabor in einem Keller auffinden können. g) Das T. S. mit einem Andre aus ... geschäftliche Beziehungen über den Handel von Betäubungsmitteln hatte, ergab sich ferner aus weiteren Erkenntnisquellen. Im Zuge der im ... aus der … in … heraus geführten Planungen, zusammen mit dem Zeugen K. H. eine große Menge Ecstasytabletten zu kaufen, gab T. S. zunächst vor, keinen eigenen Verkäufer zu haben. Nachdem ihm der Preis des von K. H. vermittelten Verkäufers namens J., zu hoch war, hat er K. H. erklärt, deutlich günstiger von einem A. aus ... die Tabletten beziehen zu können. Dies ergab sich zum einen aus der Aussage des K. H.. Dieser hat der Kammer in nachvollziehbarer Form die grundsätzliche Chronologie der Geschäftsplanungen erklärt. Zwar hat er sich nicht an den konkreten Namen des Kontaktes von T. S. erinnern können. Jedoch hat er wiedergeben können, dass dieser in ... wohne und T. S. mit diesem, nach dessen Angaben, schon länger in geschäftlicher Beziehung gestanden habe. Die Aussage des Zeugen H. war insgesamt glaubhaft. Der Zeuge legte sehr klar offen, an welche Details er sich erinnern konnte und an welche nicht. Dass T. S. zunächst vorgegeben hat, über keine eigene Bezugsquelle zu verfügen, jedoch dann doch eine günstigere kannte, hat sich der Zeuge damit erklärt, dass das Geschäft nie zusammen mit ihm zustande hätte kommen sollen. Bei dieser Erklärung zeigte sich beim Zeugen für die Kammer ein deutlicher Frust gegenüber T. S., was wieder für ein reales Erleben des Erzählten spricht. Der Zeuge K. H. hatte aber in der Verhandlung seines eigenen Strafverfahrens den Namen der Bezugsquelle des K. S., nämlich „A.“ genannt. Dies hat der Zeuge Richter am Landgericht Dr. L. gegenüber der Kammer ausgesagt. Hierbei konnte der Zeuge Dr. L. die geständige Einlassung des Zeugen H. in wesentlichen Zügen wiedergeben. Er hat dabei offengelegt, keine eigenen Aufzeichnungen über die Einlassung des Zeugen H. mehr zu haben. Trotzdessen konnte er die Chronologie der Planung des Geschäfts wiedergeben und sich daran erinnern, dass T. S. einen „A. aus ...“ als Bezugsquelle hatte. Weiterhin konnte er zahlreiche Details, wie den von dem J. angebotenen Preis in Höhe von ca. … cent/Tablette und die Menge von ca. … Tabletten erinnern. h) Auch aus der Telekommunikationsüberwachung der Gespräche des T. S. aus der … in … heraus, welche vor der polizeilichen Vernehmung stattfand, wurde deutlich, dass T. S. einen A. aus ... kannte, mit dem er in der Vergangenheit Geschäfte über Betäubungsmittel getätigt hatte. In einem Gespräch vom … um ... Uhr zwischen ihm und seiner damaligen Freundin C. S. erklärte er ihr gegenüber, von ihm - K. H. - genervt zu sein. K. H. wolle seinen Kollegen zum Kollegen von S. hinschicken. Auf die Frage „warum“, erklärte er, „zu A.“. Im weiteren Gesprächsverlauf erzählte er, dass er ihm gesagt habe, dass der Kollege nicht mehr in ... sei. Er sei jetzt erstmal ein paar Monate in …. Aus einem weiteren überwachten Gespräch zwischen T. S. und C. S. vom … ergibt sich zudem ein deutlicher Bezug zu dem Treffen in der … in .... T. S. erklärte in dem Telefonat, dass er mal wieder nach ... fahren wolle. Er wolle dort mal wieder richtig shoppen. Und wenn man sich wieder in die ... setzen würde, würde man ihn sicherlich treffen. Oder vielleicht wäre er auch schon in Haft. Der sei ja komisch gewesen, aber das, was er gegeben habe, sei richtig gut gewesen. Auch wenn es zeitweise richtig lange gedauert und er gedacht habe, er bekommen gar nichts mehr und das Geld weg sei. Das würde er aber nicht mehr so machen. Er würde sein Geld nur noch geben für Sachen, die man dann habe. Das sei sonst zu viel Fahrerei und Kopfschmerzen. Das Gespräch nimmt ersichtlich Bezug auf das von T. S. in seiner Vernehmung geschilderte Treffen in ... mit dem Angeklagten und P.. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Person, auf die T. S. in dem Telefonat Bezug nimmt, nicht der Angeklagte, sondern der „P.“ ist, der ihm zusammen mit dem Angeklagten die Verzögerung der Lieferung erklärt hatte und der ihm dann auch die möglichen Tablettenprägungen gezeigt hat. Das nicht der Angeklagte selbst gemeint war, ergibt sich für die Kammer daraus, dass T. S. wusste, dass der Angeklagte in ... zu finden ist, sodass ein zufälliges Zusammentreffen mit ihm in ... sehr unwahrscheinlich wäre. Des Weiteren deutet die Beschreibung, dass er komisch sei, für die Kammer darauf hin, dass sich die Bemerkung auf eine Person bezogen hat, die man nur ein Mal getroffen hat und nicht auf jemanden, den man seit Jahren kennt und mit dem man vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Ebenfalls aus dem Gespräch vom … ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eine Bestätigung der Angaben von T. S. in Bezug auf die Umstände des Kokainverkaufs. In dem Gespräch erklärte er gegenüber C. S., dass er seinen … erzählt habe, dass er damals immer an Kokain heran kam, wenn er welches gebraucht habe. Wenn er etwas haben wollte, dann habe er sich was kommen lassen oder er sei nach ... gefahren und habe sich für Eigenbedarf … g gekauft. Das sei viel günstiger gewesen. Er habe … € bezahlt und sei damit drei Monate hingekommen. Aus diesen Angaben von T. S. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Bestätigung der Umstände des Kokaingeschäfts in Bezug auf den Preis und dass er das Kokain in ... erworben hat, was indiziell den gegenüber den Vernehmungsbeamten geschilderten Erwerb des Kokains bei dem Angeklagten bestätigt. i) Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass T. S. den Angeklagten im Rahmen einer sequentiellen Lichtbildvorlage nach den Angaben des ZOI A. wiedererkannt hat. Die Kammer geht dabei jedoch von einem geminderten Beweiswert aus, da zur Erstellung der Lichtbildvorlage zuvor bei dem Zeugen keine äußeren Merkmale des Angeklagten zur Erstellung von Vergleichsbildern erfragt worden waren. Bezüglich der Verwertung des aus … übermittelten Lichtbildes besteht auch kein Hindernis. Nach Angaben der Zeugin ZAF M. wurden in Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) das Lichtbild des Angeklagten und persönliche und polizeiliche Erkenntnisse über den Angeklagten erbeten und dem Zollfahndungsamt übermittelt. j) Die Kammer hat ebenfalls beachtet, dass durchaus Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Glaubwürdigkeit des T. S. sprechen. So ist die Motivation des T. S., zum damaligen Zeitpunkt auszusagen, zu beachten. Hierdurch wollte er sich bei seinerzeit in seinem Verfahren im Raum stehender Anordnung der Sicherungsverwahrung einen möglichst großen Vorteil erarbeiten. Darin könnte eine Motivation liegen, Dritte zu Unrecht zu belasten. Dies hatte T. S. in der Vergangenheit auch bereits getan, indem er einerseits nach Angaben des ZOI A. seinen Gehilfen bzw. Abnehmer T. S. fälschlicherweise als Haupttäter vorgeschoben und andererseits die Mutter seiner damaligen Freundin C. S. falsch belastet hat, indem er den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat, diese habe ihm Geld zur Verwendung in Drogengeschäften geliehen. Beides habe sich durch die polizeilichen Ermittlungen nicht bestätigen lassen. Des Weiteren war die Angabe, dass er den Angeklagten im Jahr … das erste Mal im ... in ... auf Drogen angesprochen hat, in zeitlicher Hinsicht falsch, da der Angeklagte nach den ... Handelsregisterauszug den Laden erst im Jahr … eröffnet hatte. Auch konnte die Angabe, der Angeklagte habe zwei ... betrieben, nicht bestätigt werden. Aus dem gleichen Handelsregisterauszug ergab sich, dass der Angeklagte nur einen Laden betrieben hatte. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte strafrechtlich im Wesentlichen unbelastet war. Allerdings vermochte T. S. durch die Leistung von Aufklärungshilfe nur dann Vorteile in der bevorstehenden Verhandlung gegen ihn erwarten, wenn die dort zur Entscheidung aufgerufene Kammer zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern der Wahrheit entsprechen. Er musste damit rechnen, dass seine Angaben daraufhin überprüft werden, sodass es zur Erreichung des mit der Aussage angestrebten Ziels angeraten erschien, nur Angaben zu machen, die einer solchen Überprüfung standhalten würden. Die größte Aussicht auf Erfolg hätte bestanden, wenn die Angaben wahr sind. Nach den Ausführungen des Zeugen A. haben sich die Bekundungen des T. S. in den Vernehmungen in der … in … zu seinem Lieferanten aus Berlin als zutreffend und auch diejenigen zu seinen Abnehmern als weitgehend wahr erwiesen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Abweichung hiervon falsche Angaben bezüglich der Person seines Lieferanten aus ... gemacht hat. Dies wäre höchst schwierig gewesen, da aus der Telekommunikationsüberwachung bereits die Erkenntnis bestand, dass er einen Betäubungsmittellieferanten aus ... mit Namen A. hatte. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung hat T. S. auch von der erfolgten Telekommunikationsüberwachung erfahren. Er hätte daher in seiner Aussage eine andere Person mit dem gleichen Namen belasten müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Angeklagten, T. S. habe seinen Namen, dessen Kurzform zur Überzeugung der Kammer „A.“ sein kann, nicht gekannt, nicht plausibel. Ohne dass T. S. und der Angeklagte in irgendeiner Verbindung gestanden hätten, in der der Angeklagte sich mit Namen vorgestellt hat, hätte T. S. den Angeklagten nicht als seinen Lieferanten gegenüber der Polizei benennen können. Es wäre höchst unwahrscheinlich, eine Person als Lieferanten zu benennen und diesen in einer sequentiellen Lichtbildvorlage wiederzuerkennen, in der Hoffnung, dass dieser den Namen Andre oder einen ähnlichen Namen trägt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte T. S. unter dem Namen A. bekannt war. Eine Gesamtschau der oben dargestellten Beweise begründet die Überzeugung der Kammer dafür, dass ein Personentausch in der Erzählung von T. S. nicht stattgefunden hat. Die Erkenntnisse über den Namen des Lieferanten aus der Telekommunikationsüberwachung, über den Sitz des Lieferanten aus der Vernehmung der Zeugen Dr. L. und H., über die Fahrtroute bei der Beschaffung des Kokains, welche aus den Geodaten geschlossen werden konnte und die ergab, dass T. S. über eine längere Zeit in unmittelbarer Nähe zum ... des Angeklagten geparkt hatte und das Wiedererkennen in der Lichtbildvorlage bekräftigen die Überzeugung der Kammer, dass die Erzählung des T. S. gegenüber dem Zeugen A. der Wahrheit entsprach. k) Die Bekundungen des Zeugen A. waren insgesamt auch glaubhaft. Er hat den Ermittlungsverlauf, der zunächst zur Festnahme des T. S. geführt hat und die Aussage des T. S., die an drei Tagen stattfand und sehr umfangreich war, so umfassend und widerspruchsfrei wiedergeben können. Dabei beschränkten sich Erinnerungsunsicherheiten auf Details, wie beispielsweise auf die konkreten Namen und die Mengen der Abnehmer der Ecstasytabletten. Diese Unsicherheiten sind plausibel durch den Zeitablauf und durch die Komplexität der Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. und gegen den Angeklagten erklärbar. Gegen Herrn S. wurden über einen längeren Zeitraum verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, die zu zwei Verurteilungen geführt haben. l) Die Feststellung bezüglich des Wirkstoffgehaltes der Ecstasytabletten beruht auf dem Untersuchungszeugnis und Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom … Die weitere Feststellung hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes der ... kg Amphetamins ergibt sich ebenfalls aus dem Behördengutachten des Landeskriminalamtes vom …, das bei dem untersuchten Asservat mit einem Gewicht von 234,6 g eine Menge an Amphetamin-Base von 144 g mithin einen Wirkstoffanteil von 61,38 % ergeben hat. Aus diesem Wirkstoffanteil konnte die festgestellte Wirkstoffmenge von 12.276 g berechnet werden. Die Feststellung bezüglich des Wirkstoffgehalts des MDMA beruht auf einer Schätzung der Kammer. Hierzu hat sie die Ergebnisse aus dem Behördengutachten vom … des Landeskriminalamtes zugrundelegt, wonach der Mittelwert der Wirkstoffgehalte, die in Deutschland im Jahr ... gemessen wurden, bei 73,6 % lag. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierzu noch einen Sicherheitsabschlag von 10 % berücksichtigt und einen Wirkstoffanteil von 63,6 % angesetzt. Auf dieser Grundlage ergab sich eine Wirkstoffmenge von 3180 g MDMA-Base. Die Feststellung hinsichtlich des Wirkstoffanteils und der Wirkstoffmenge bei den 95,78 g Kokain beruhen auf dem Ergebnis des Behördengutachtens des Landeskriminalamtes vom … Hiernach hatte das Kokain einen Wirkstoffanteil von 84,5 %, mithin eine Wirkstoffmenge Kokain-Hydrochlorid von 80,9 g. IV. 1. Durch das unter II. 2. a) festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht. Die Grenze der nicht geringen Menge von 30 g (BGH vom 15. 3. ...01 - 3 StR 21/01) wurde mit einer Wirkstoffmenge von 2.503,79 g MDMA-Base um mehr als das 83,43 fache überschritten. 2. Durch das unter II. 2. b) festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte ebenfalls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht. Zwar konnte die Kammer nur eine Einfuhr des MDMA feststellen, jedoch ist aufgrund eines einheitlichen Handelsgeschäftes hier Tateinheit auch in Bezug auf die gelieferten ... kg Amphetamin anzunehmen. Die Grenze der nicht geringen Menge bei 30 g (BGH, a.a.O.) ist bezüglich des MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 3180 um das 106fache überschritten. Bezüglich des Amphetamins war die Grenze der nicht geringen Menge, die bei 10 g Amphetamin-Base liegt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29a Rn. 57), um das 1.227fache überschritten. 3. Bezüglich des unter II. 2. c) festgestellten Verhaltens hat der Angeklagte sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die Grenze von 5 g Kokain-Hydrochlorid wurde mit einer Wirkstoffmenge von 80,9 g um das 16fache überschritten. V. 1. Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich des unter II. 2. a) festgestellten Verhaltens, des Handels mit ... Ecstasytabletten, war vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen, der als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gem. § 30 Abs. 3 BtMG hat die Kammer nicht angenommen. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er nicht wesentlich vorbestraft ist und er eine besondere Strafempfindlichkeit als Ausländer aufweist. Zulasten des Angeklagten war die deutliche Überschreitung der nicht geringen Menge einzubeziehen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass das Ecstasy, dass als mittlere Droge einzustufen ist, durch ein planvolles und sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Vorgehen eingeführt wurde. Nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat-und schuldangemessen. 2. Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich des unter II 2. b) festgestellten Verhaltens, Handel mit ... kg Amphetamine und 5 kg MDMA, war vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nummer 4 BtMG auszugehen, der als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Auch hier hat die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falls abgelehnt. Die Kammer hat auch hier die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Auch hier sprach die deutlich Überschreitung der nicht geringen Menge bezüglich des Amphetamin aber auch beim MDMA gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Nach Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Hinsichtlich des unter II. 2. c) festgestellten Verhaltens, dem Handel mit … g Kokain, Ist bei der konkreten Strafzumessung vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht. Auf Grundlage dessen, dass der Handel unter Beobachtung der Polizei stattfand und die Grenze der nicht geringen Menge in diesem Fall nicht erheblich überschritten wurde, hat die Kammer auch unter der Berücksichtigung, der bereits oben zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Anwendung des minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, obwohl es sich bei dem Kokain um eine harte Droge handelte. Bei der konkreten Strafzumessung waren diesmal die Gründe die zu Gunsten des Angeklagten sprachen und zur Anwendung des minder schweren Falls führten, noch in abgeschwächter Form zu berücksichtigen, sodass die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtete. 4. Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle aufgeführten Strafzumessungsgründe einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Aufgrund dessen, dass alle Taten zeitlich und situativ eng beieinanderlagen, ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten insgesamt angemessen ist. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73c StGB. Die Einziehung der Taterträge war nicht möglich, sodass die Einziehung der entsprechenden Geldbeträge anzuordnen war. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.