Urteil
5 O 108/10
LG Kiel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2012:0611.5O108.10.0A
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Leitsätze
1. Sachanträge, wie eine Erledigungserklärung, müssen im Hinblick auf §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 19. März 2009, IX ZB 152/08; NJW-RR 2009, 853).(Rn.23)
2. Die Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB schuldbefreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn an den Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gezahlt wird und die Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch berechtigt ist die Mitgliedsbeiträge eines Golfclubs einzuziehen und treuhänderisch zu verwalten, was den Schuldnern zuvor angezeigt worden ist.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sachanträge, wie eine Erledigungserklärung, müssen im Hinblick auf §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 19. März 2009, IX ZB 152/08; NJW-RR 2009, 853).(Rn.23) 2. Die Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB schuldbefreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn an den Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gezahlt wird und die Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch berechtigt ist die Mitgliedsbeiträge eines Golfclubs einzuziehen und treuhänderisch zu verwalten, was den Schuldnern zuvor angezeigt worden ist.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist in Form der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zulässig. Die gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten vor dem Landgericht ist gemäß § 295 ZPO zulässig, da sämtliche Beklagte rügelos verhandelt haben. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 9.5.2012 abgegebene einseitige Erledigungserklärung ist unzulässig, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Zwar handelt es sich bei der Erledigungserklärung um einen nicht unmittelbar unter § 296a ZPO fallenden neuen Sachantrag. Die Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist gleichwohl unzulässig, weil Sachanträge - wie sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt - spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH NJW-RR 2009, 853; Zöller/Greger, § 296a ZPO Rn. 2a). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand hier nicht. Die zu der Erledigungserklärung des Klägers führenden Erfüllungshandlungen betreffend die Beklagten zu 1), 7), 8) und 10) lagen weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung und sogar deutlich vor Erhebung der Klage. Da die Beklagten stets behauptet haben, ihre nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter geleisteten Beitragszahlungen seien in dem vom Insolvenzverwalter an den Kläger bereits im März 2010 (und damit noch vor Einreichung dieser Klage) überwiesenen Betrag enthalten gewesen, hätte der Kläger spätestens aufgrund der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2012 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären können. Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg. Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, haben sämtliche Beklagten den Mitgliedsbeitrag für die zweite Jahreshälfte 2008 an den Insolvenzverwalter gezahlt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.3.2012 (Bl. 204 d.A.) die Zahlungen der Beklagten zu 4), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) an den Insolvenzverwalter und in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2012 auch die Zahlungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) an den Insolvenzverwalter unstreitig gestellt. Die gegen die Beklagten zu 1), 6), 7), 8), 9) und 10) geltend gemachten Forderungen sind gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn diese Beklagten haben ihren Mitgliedsbeitrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG am 1.9.2008 an den Insolvenzverwalter gezahlt. Die Zahlungen der Beklagten zu 1) und 10) erfolgten am 11.9.2008, die Zahlungen der Beklagten zu 6), 7) und 8) am 9.9.2008 und die Zahlung des Beklagten zu 9) am 24.9.2008. Diese Mitgliedsbeiträge sind dem Kläger durch die Überweisung des Zeugen D am 4.3.2010 auch tatsächlich zugeflossen. Denn die Zahlungen der Beklagten zu 1), 6), 7), 8), 9) und 10) waren in dem Betrag von 30.389,18 €, den der Zeugen D am 4.3.2010 auf das Konto des Klägers ausgezahlt hat, enthalten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung erklärt, er habe sämtliche Mitgliedsbeiträge, die nach dem 1.9.2008 auf das Insolvenzanderkonto eingezahlt worden seien, an den Kläger ausgekehrt. Wenn ihm erklärt werde, dass sechs der zehn Beklagten ihren Mitgliedsbeitrag nach dem 1.9.2008 auf dieses Konto gezahlt hätten, seien diese Beiträge in dem an den Kläger ausgekehrten Gesamtbetrag von ca. 30.000,- € enthalten gewesen. Er habe die nach dem 1.9.2008 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in voller Höhe an den Kläger weitergeleitet. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Zeuge D hat anschaulich und nachvollziehbar erklärt, wie er mit den nach dem 1.9.2008 auf das Anderkonto eingezahlten Beiträgen verfahren ist und konnte sich auch an Einzelheiten, wie die Einzahlung teilweise ganz ungewöhnlicher Beträge, noch gut erinnern. Da der Kläger den Zeitpunkt der Zahlungen zum einen nicht weiter bestritten hat und sich dieser zudem aus den von den Beklagten vorgelegten Belegen ergibt, folgt aus den Angaben des Zeugen D, dass die von den Beklagten zu 1), 6), 7), 8), 9) und 10) geleisteten Mitgliedsbeiträge dem Kläger schon im März 2010 – und damit bereits vor Erhebung der Klage – tatsächlich zugeflossen sind. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr zu. Denn die Beklagten zu 2) bis 5) haben am 30.6.2008 mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter geleistet. Gemäß § 362 Abs. 2 iVm. § 185 BGB hat die Leistung an einen Dritten schuldbefreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt wird. Grundsätzlich war die KG aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger vom 17.4.1996 zur Einziehung und treuhänderischen Verwaltung der Mitgliedsbeiträge berechtigt. Dementsprechend findet sich auch in der den Mitgliedern bekannten Satzung des Klägers unter § 7.4 der Hinweis, dass die Befugnis zur Einziehung der Mitgliederbeiträge durch vertragliche Regelung der KG übertragen ist. Da diese vertragliche Vereinbarung, insbesondere die Einziehungsermächtigung der KG, zum Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten zu 2) bis 5) an den Insolvenzverwalter der KG am 30.6.2008 noch nicht durch Kündigung beendet war, konnten die Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter zahlen. Der Kläger hat die Einziehungsermächtigung gegenüber der KG erst mit Schreiben vom 15.7.2008, zugestellt am 17.7.2008, wirksam widerrufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Widerruf gegenüber der KG nicht schon durch das Schreiben vom 26.5.2008 oder das Schreiben vom 3.6.2008 erfolgt. Denn in beiden Schreiben ist keine ausdrückliche Kündigungserklärung enthalten. Das Schreiben des Klägers vom 26.5.2008 enthält lediglich die Ankündigung, dass die Mitgliedsbeiträge für das 2. Halbjahr 2008 dem Vereinskonto zugeführt würden, wenn der Kläger nicht bis zum 28.5.2008, 13 Uhr, eine Nachricht darüber erhalte, wer die KG rechtswirksam vertrete und dieser Vertreter nicht bis spätestens 30.5.2008 für ein Gespräch zur Verfügung stehe. Auch das Schreiben des Klägers vom 3.6.2008 enthält nur die Ankündigung, dass der Kläger die anstehenden Probleme nun eigenständig lösen müsse. Es sei in dieser Situation die Pflicht des Präsidiums, die dem Kläger zustehenden Mitgliedsbeiträge direkt zu vereinnahmen. Bei Einziehung durch die KG hätte der Verein keine eigenen nennenswerten Mittel zur Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Weder in dem Schreiben vom 26.5.2008 noch in der e-mail vom 3.6.2008 ist damit ausdrücklich die Kündigung der Inkassovollmacht der KG ausgesprochen worden. Erst mit dem Schreiben vom 15.7.2008 erfolgt ausdrücklich der Widerruf der Einziehungsvollmacht und der treuhänderischen Verwaltung der Mitgliedsbeiträge durch den Kläger. In beiden vorherigen Schreiben sind lediglich allgemeine Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise angesichts der drohenden Insolvenz der KG enthalten, aber keine auf Kündigung der Einziehungsermächtigung gerichtete eindeutige Willenserklärung des Klägers. Dies gilt erst recht, als der zwischen dem Kläger und der KG am 17.4.1996 geschlossene Vertrag nur ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vorsah, welche der Schriftform bedurfte. Diesen Anforderungen genügen die beiden vor der Kündigungserklärung vom 15.7.2008 an die KG übersandten Schreiben nicht. Da die der KG erteilte Einziehungsermächtigung zum Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) am 30.6.2008 noch nicht gekündigt war, konnten die Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung an den vorläufigen Insolvenzverwalter der KG leisten. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger seinen Mitgliedern mit Schreiben vom 14.6.2008 mitgeteilt hat, der Beitrag für die zweite Jahreshälfte 2008 könne mit befreiender Wirkung nur noch auf das dort angegebene Konto des Klägers gezahlt werden. Auch in diesem Schreiben ist an keiner Stelle ausdrücklich erklärt, dass der Kläger gegenüber der KG die Einziehungsermächtigung tatsächlich schon gekündigt hat. Denn auch die Formulierung „der Verein hat daraufhin entschieden, der KG die Einzugsberechtigung für die jetzt fälligen Beiträge zu entziehen…“ lässt nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass der Kläger den Vertrag mit der KG bereits tatsächlich gekündigt hat. Hinzu kommt, dass wenige Tage später, nämlich mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.6.2008 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet, der Zeuge D zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt worden ist, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, insbesondere die dieser abgetretenen Mitgliedsbeiträge aus der Mitgliedschaft im Golfclub A. Zugleich ist den Drittschuldnern verboten worden, an die KG zu zahlen. Entsprechend hat der Zeuge D die Beklagten noch vor deren Zahlung am 30.6.2008 aufgefordert, die ausstehenden Mitgliedsbeiträge auf das Insolvenzanderkonto zu zahlen, was die Beklagten zu 2) bis 5) auch getan haben. Ist - wie hier – die Einziehungsermächtigung der KG den Schuldnern angezeigt worden, sind die Schuldnerschutzvorschriften des Zessionsrechts, u.a. § 409 BGB, entsprechend anzuwenden (BGH NJW 2002, 1417, 1418; MüKo/ Bayreuther, § 185 BGB Rn. 36). Insofern musste hier der Kläger die seinen Mitgliedern angezeigte Einziehungsermächtigung gegen sich gelten lassen. Dies gilt erst recht, als die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den Insolvenzverwalter durch die Beklagten zu 2) bis 5) in Kenntnis des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 18.6.2008 erfolgt ist. Aufgrund dieses Beschlusses durften die Beklagten zu 2) bis 5) davon ausgehen, dass eine Zahlung der Mitgliedsbeiträge an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit schuldbefreiender Wirkung möglich ist. Denn dieser Beschluss enthält ausdrücklich auch die Befugnis zur Einziehung der Beiträge aus der Mitgliedschaft beim Kläger. Der Umstand, dass dort von den abgetretenen Mitgliedsbeiträgen die Rede ist, obwohl hier keine Abtretung, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung vorlag, führt dabei zu keiner anderen Bewertung. Denn von den Mitgliedern kann nicht erwartet werden, dass sie eine korrekte juristische Einordnung der vom Kläger und der KG gewählten rechtlichen Konstruktion vornehmen können, deren Klärung letztlich erst in einem durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreits erfolgen konnte. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist ein inzwischen in Liquidation befindlicher Golfclub. Die Beklagten waren im Jahr 2008 Mitglieder des Klägers. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Mitgliedsbeiträge für das zweite Halbjahr 2008. Gemäß Entscheidung der Mitgliederversammlung des Klägers vom 20.04.2005 betrug der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beim Kläger im Jahr 2008 1.250,00 €. Grundsätzlich war der Beitrag für das gesamte Jahr zum 1. Januar eines Jahres fällig. Der Kläger gestattete jedoch einigen Mitgliedern, u. a. den Beklagten, den Jahresbeitrag in zwei Raten zu zahlen, wobei 50 % zu Jahresbeginn und weitere 50 % am 01.07. eines Beitragsjahres fällig waren. Im Streit steht hier der zum 01.07.2008 fällige hälftige Jahresbeitrag für 2008, mithin 625,00 € für jeden der Beklagten, mit Ausnahme des Beklagten zu 9), für den nur noch ein Betrag von 205,- € geltend gemacht wird. Die inzwischen insolvente C Golfplatz-Betriebs KG (im weiteren: KG) war Inhaberin und Betreiberin des von den Mitgliedern des Klägers genutzten Golfplatzes. Der Kläger und die KG schlossen am 17.04.1996 einen Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrag. Danach war die KG verpflichtet, allen Mitgliedern des Golfclubs für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Golfclub das Golfplatzgelände und die zugehörigen Einrichtungen zur Ausübung des Golfsports zur Verfügung zu stellen. Unter II Ziffer 3 des Vertrages heißt es: „Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt der Golfclub der KG für die Dauer dieses Vertrages die verwaltungsmäßigen Aufgaben des Golfclubs einschließlich des laufenden Sekretariatsbetriebs sowie die Einziehung und treuhänderische Verwaltung der Mitgliedsbeiträge…“ Unter III. „Nutzungsentgelt und gemeinsame Einrichtungen“ ist in Ziffer 2 Folgendes vereinbart: „Zur Deckung des Anspruches der KG auf das jährliche Nutzungsentgelt, mit dem zugleich alle sonstigen Leistungen der KG für den Golfclub im Rahmen dieses Vertrages abgegolten sind, erhält die KG im Wege der Abtretung vom Golfclub a) 95 % der jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen/-einnahmen und b) 100 % der jährlichen Aufnahmegebührenforderungen/-einnahmen und sonstigen jährlichen satzungsmäßigen Forderungen/Einnahmen…“ In § 7 Ziffer 4 der Satzung des Klägers heißt es: „Die Befugnis zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist durch vertragliche Regelung der BetriebsKG übertragen.“ Dementsprechend zog die KG bis zum Jahr 2008 die Mitgliedsbeiträge zugunsten des Klägers ein. Im Frühjahr des Jahres 2008 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der KG im Hinblick auf deren mögliche Insolvenz. Mit Schreiben vom 26.5.2008 forderte der Kläger die KG auf, bis zum 28.5.2008 mitzuteilen, wer die KG rechtswirksam vertrete. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden und dieser Vertreter nicht bis zum 30.5.2008 für ein Gespräch mit dem Kläger zur Verfügung stehen, würde die Umsetzung der 2006 vertragliche vereinbarten Änderungen ohne Mitwirkung der KG erfolgen. Mit e-mail vom 3.5.2008 teilte der Kläger der KG mit, dass es angesichts der drohenden Insolvenz der KG die Pflicht des Präsidiums sei, die dem Kläger zustehenden Mitgliedsbeiträge direkt zu vereinnahmen, da eine Einziehung via KG im Konkursfall möglicherweise den Verlust der Beiträge zur Folge hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Anlage K 9 (Bl. 44 AB) und K 10 (Bl. 45 AB) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.06.2008 forderte der Kläger die Clubmitglieder, die die zweite Hälfte ihres Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2008 noch nicht gezahlt hatten, auf, den Betrag auf ein neues Vereinskonto des Klägers zu zahlen und eine möglicherweise erteilte Einzugsermächtigung zugunsten C KG zu widerrufen. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Zahlungen auf andere Konten als das angegebene sind leider in diesem Jahr nicht möglich.“ Am 14.06.2008 teilte der Kläger seinen Mitgliedern mit, dass diese die Vereinsbeiträge ausschließlich dem Verein schulden und nicht der KG. Weiter heißt es darin, das Präsidium habe sich entschieden, der KG die Einzugsberechtigung für die jetzt fälligen Beiträge zu entziehen, damit diese nicht gegebenenfalls in die Insolvenzmasse einbezogen würden. Anschließend erfolgten nochmals die Aufforderung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf das neue Vereinskonto des Klägers sowie der Hinweis, dass Zahlungen auf andere Konten keine befreiende Wirkung für den Mitgliedsbeitrag hätten. Am 17.06.2008 stellte die KG beim Amtsgericht ... einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 18.06.2008 bestellte das Amtsgericht ... den Zeugen D zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG und traf die Anordnung, dass: „den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) verboten wird, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin – insbesondere die dieser abgetretenen Mitgliedsbeiträge aus der Mitgliedschaft im Golfclub A. – einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).“ Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurde am 01.09.2008 eröffnet und der Zeuge D zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2008 widerrief der Kläger gegenüber der KG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung die der KG am 17.4.1996 erteilte Einziehungsvollmacht und die treuhänderische Verwaltung seiner Mitgliedsbeiträge. Zugleich forderte er die KG zur Auskehrung des auf dem Treuhandkonto befindlichen Guthabens bis zum 23.7.2008 auf. Mit Schreiben vom 04.09.2008 forderte der Insolvenzverwalter, der Zeuge D, die Beklagten auf, die offenen Halbjahresbeiträge 2008 bis zum 15.09.2008 auf das Insolvenzanderkonto beim ..., Konto-Nr. ... einzuzahlen. Wie im Laufe des Prozess unstreitig geworden ist, zahlten sämtliche Beklagten die offenen Mitgliedsbeiträge an den Insolvenzverwalter. Dabei erfolgte die Zahlung der Beklagten zu 1. am 11.09.2008, die der Beklagten zu 2. bis 5. am 30.06.2008, die Zahlung der Beklagten zu 6. bis 8. am 09.09.2008, die Zahlung des Beklagten zu 9. am 24.09.2008 und die Zahlung des Beklagten zu 10. am 11.09.2008. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zog der Zeuge D insgesamt Mitgliedsbeiträge in Höhe von mindestens 30.839,18 € ein. In einem zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter D vor dem Landgericht Kiel, 2 O 338/08, sowie dem OLG Schleswig (1 U 97/09) geführten Rechtsstreit ist zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden worden, dass die jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen gegen die Mitglieder des Klägers dem Kläger und nicht der C Golfplatz-Betriebs KG zustehen. Weiter ist der Zeuge D verurteilt worden, die von ihm eingezogenen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30.839,18 € nebst Zinsen an den Kläger auszukehren. Dabei sind sowohl das Landgericht als auch das OLG Schleswig davon ausgegangen, dass in dem zwischen dem Kläger und der KG vereinbarten Nutzungsvertrag vom 17.04.1996 keine Abtretung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren an die KG erfolgt ist, sondern eine Treuhandabrede vorliegt. Der Zeuge D kehrte den von ihm vereinnahmten Gesamtbetrag in Höhe von 30.839,18 € bereits am 04.03.2010 an den Kläger aus. Der Kläger behauptet, die vor dem 01.09.2008 an den Zeugen D geleisteten Beitragszahlungen seien bisher von diesem nicht an ihn weitergeleitet worden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 2. bis 6. sowie der Beklagte zu 9. nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter haben zahlen können. Mit der Klageschrift vom 19.05.2010 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagten zu 1. bis 10. jeweils zur Zahlung von 625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 120,67 € zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (Bl. 193 d. A.) hat der Kläger die Klage in Bezug auf den Beklagten zu 9) in Höhe von 420,00 € nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen und wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur noch einen Betrag von 46,41 € geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2012 die Klaganträge zu Ziffer 1a), 7a), 8a) und 10a) im Umfang des Betrages der Hauptforderung für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten zu 1) bis 8) sowie den Beklagten zu 10) zu verurteilen, an ihn jeweils 625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen sowie 3. den Beklagten zu 9) zu verurteilen, an ihn 205,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten sämtlich mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter gezahlt. Jedenfalls unterlägen ihre Zahlungen dem Gutglaubensschutz. Die Beklagten hätten wegen der Anzeige der Einziehungsermächtigung der KG in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge sowie der Anordnung des Amtsgerichts ... mit Beschluss vom 18.06.2008 darauf vertrauen dürfen, dass sie mit befreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter hätten zahlen können. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, ihre Leistungspflicht sei zudem wegen Unmöglichkeit der Nutzung des Golfplatzes entfallen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2012 (Bl. 223 ff d. A.) Bezug genommen.