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Urteil

6 O 108/15

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2016:0805.6O108.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch nicht zu, da es sich bei von den Klägern behaupteten Handlungen des Zeugen ... um einen Versicherungsfall im Sinne des Sportversicherungsvertrages handelt und die Haftung der Beklagten insoweit nach Punkt B. Ziffer V. Nr. 3 des Sportversicherungsvertrages auf 55.000,00 € begrenzt ist. Da die Beklagte diesen Betrag bereits an den Kläger gezahlt hat, besteht ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht. 2. Nach Punkt B. Ziffer V. Nr. 2.1 des Sportversicherungsvertrages besteht ein Anspruch des Klägers, als Versicherungsnehmer, wenn ein Schaden durch eine schuldhafte auf Vorsatz beruhende Handlung einer versicherten Person vorliegt soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. a) Bei dem Zeugen ... . handelt es sich, als eine hauptberuflich bei dem Kläger beschäftigte Person, um eine versicherte Person im Sinne von Punkt B. Ziffer V. Nr. 2.3 des Sportversicherungsvertrages. b) Die Frage, ob der Zeuge ... . die von dem Kläger behaupteten Handlungen tatsächlich vorgenommen hat, kann dabei dahinstehen, da die behaupteten Handlungen des Zeugen …... zumindest als einheitlicher Geschehensablauf und damit als ein Versicherungsfall im Sinne von Punkt B. Ziffer V. Nr. 3.1 zu betrachten sind. aa) Unter einem Versicherungsfall ist grundsätzlich ein Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse können dabei als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs darstellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 88/08; Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04; Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.1966 - II ZR 22/64). Die Gleichartigkeit von mehreren Handlungen ist dabei zu bejahen, wenn objektiv bei Betrachtung der Einzelhandlungen und nach der Verkehrsanschauung eine einheitliche Pflichtverletzung angenommen werden muss, die dasselbe Rechtsgut verletzt und zudem der Zeuge auch subjektiv aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses gehandelt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.1991 - IV ZR 173/90). Unter einer einheitlichen Pflichtverletzung versteht man das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit im Rechtssinne, die bei mehreren gleichartigen Verstößen aus der Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden kann, wobei die sich wiederholenden, wirklich oder angeblich rechtswidrigen Einzelakte Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorganges sind (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 5 U 188/91). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die von dem Kläger behaupteten Handlungen des Zeugen ……. als eine einheitlicher Geschehensablauf dar. Der Zeuge ………… soll nach dem Vortrag des Klägers durch insgesamt 163 Handlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sein Vermögen geschädigt haben. Diese Handlungen stellen gleichartige Verstöße innerhalb eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorganges dar, da durch jede einzelne behauptete Überweisung des Zeugen ..., das Vermögen des Klägers geschädigt und das Vermögen des Zeugen ………..vermehrt wurde. Die behaupteten Handlungen des Zeugen ……….. stehen dabei in einem engen zeitlichen Zusammenhang, so soll er - nach dem Vortrag des Klägers - teilweise mehrfach in einer Woche Überweisungen zu seinen Gunsten und zu Lasten des Klägers veranlasst haben. Auch die teilweisen Unterbrechung der behaupteten Handlungen des Zeugen ……….. - etwa zwischen den Taten 17 und 18 von 37 Tagen - führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Angesichts des langen Zeitraums von über zwei Jahren auf den sich die behaupteten Handlungen des Zeugen ………… erstrecken, haben diese Unterbrechungen kein so starkes Gewicht, dass von einer unterbrechenden Zäsur des einheitlichen Geschehensablaufes ausgegangen werden kann. cc) Auch der Umstand, dass der Zeuge ... . sich bei den behaupteten Handlungen unterschiedliche Methoden bedient haben soll, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Methoden haben alle gemeinsam, dass unter Verwendung falscher, Veränderung bereits erfolgter oder Erstellung fiktiver Überweisungsträger das Konto des Klägers zugunsten des Zeugen ... belastet wurde und eine Veränderung der Buchhaltungsunterlagen des Klägers stattfand. Damit unterscheiden sich die einzelnen Vorgehensweisen des Zeugen nicht so maßgeblich voneinander, dass von mehreren unabhängigen Geschehensabläufen ausgegangen werden kann, ohne dabei zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu gelangen. Zudem dienten die unterschiedlichen Methoden offensichtlich lediglich dazu die die Schädigung des Vermögens des Klägers so gut wie möglich zu verdecken. dd) Die behaupteten Handlungen des Zeugen ………… stellen sich damit als einheitliche rechtliche Handlungseinheit dar, die von dem einheitlichen Vorsatz des Zeugen ……….. getragen waren, sie solange fortzusetzen wie es aus seiner Sicht erforderlich ist. ee) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aufgabe der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang im Strafrecht. Nach dieser Lehre wurde früher ein Fortsetzungszusammenhang im Strafrecht angenommen, wenn die durch den Täter vorgenommenen Einzelhandlungen gleichartig waren und auf einem Gesamtvorsatz des Täters beruhten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.1955 - 3 StR 133/55). Diese Lehre wurde von der Rechtsprechung im Strafrecht aufgegeben (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93). Die Aufgabe der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang im Strafrecht hat jedoch keine Auswirkungen auf das Versicherungsrecht, da die aus der künstlichen Aufspaltung einer natürlichen Handlungseinheit im Versicherungsrecht zu vermeiden ist. Ein Versicherungsfall knüpft anders als das Strafrecht nicht an einen objektiven Vorgang, sondern an einen Pflichtenverstoß an. Folglich können mehrere Einzelakte von einem einheitlichen Vorsatz getragen sein, der einzelne natürliche Handlungsakte zu einer Handlungseinheit zusammenfasst (vgl. Landgericht Frankenthal, Urteil vom 10.01.2008 - 2 HK O 64/03; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.07.1997 – 7 U 46/96; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 1991 – IV ZR 173/90). Die Aufgabe der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang im Strafrecht erfolgte zudem insbesondere aufgrund der für den Täter nachteiligen Strafverfolgungsverjährung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93). Diese im Strafrecht maßgeblichen Erwägungen sind im Versicherungsrecht jedoch nicht von Bedeutung. Die Aufgabe der fortgesetzten Handlung im Strafrecht ist auch wegen der Relativität der Rechtsbegriffe für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Der Rechtsbegriff der Handlungseinheit im Versicherungsrecht hat mit der fortgesetzten Handlung im Strafrecht nichts gemeinsam. Beide Begriffe stehen vielmehr unabhängig nebeneinander (vgl. Grote, in: Münchner Kommentar zum VVG, 2011, Vertrauensschadenversicherung, Rn. 108). ff) Sofern teilweise vertreten wird, dass die Lehre vom Fortsetzungszusammenhang im Versicherungsrecht dann Anwendung findet, wenn die Identität der Handlungen gegeben ist (vgl. Schneider, in: Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage 2013, § 29 Vertrauensschadenversicherung, Rn. 87), ist diese Auffassung zu eng gefasst. Nach dieser Auffassung ist bei Handlungsidentität von einem gedehnten Schadensverlauf auszugehen und die Einzeltaten sind als ein Versicherungsfall zu bewerten. Liegen hingegen nur vergleichbare Handlungen vor, ist dagegen von mehreren Versicherungsfällen auszugehen. Hierin besteht im Versicherungsrecht jedoch gerade der Unterschied zur sogenannten Serienschadenklauseln. Diese finden nach der Ursachenklausel nur Anwendung, wenn die Ursachen für den Schadensfall identisch sind (vgl. Büsken, Voraussetzungen und Wirksamkeit der Serienschadenklausel in der AHB, NJW 2003, 1715). Gleichartige Ursachen reichen hier gerade nicht aus. Solche Klauseln sind grundsätzlich eng auszulegen und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2000 - IV ZR 113/99). Daraus folgt, dass gerade durch das Fehlen einer Serienschadenklausel in der streitgegenständlichen Vertrauensschadenversicherung, auch mehrere gleichartige Handlungen unter einen Versicherungsfall zu subsumieren sind. Anderenfalls ergäbe sich kein sichtbarerer Unterschied in der Rechtsfolge zwischen der vertraglichen Regelung unter Punkt B. Ziff. V. Nr. 2.1 und der Vereinbarung einer Serienschadenklausel. Auf eine Serienschadenklausel wurde im Rahmen der Vertrauensschadensversicherung jedoch verzichtet. Zudem wird zum Teil sogar vertreten, dass selbst bei Fehlen einer Serienschadenklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mehrere Handlungen versicherungsrechtlich einen einheitlichen Versicherungsfall darstellen können. Ausgangspunkt dieses Grundsatzes ist der Begriff der Handlungseinheit (vgl. Grote, in: Münchner Kommentar zum VVG, 2011, Vertrauensschadenversicherung, Rn. 104f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.1991 - IV ZR 173/90). gg) Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Handlungen des Zeugen ………. nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und dieser mithin keinen Gesamtvorsatz bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten hatte. Für das Nichtvorliegen eines Gesamtvorsatzes im Rahmen einer Handlungseinheit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, dessen Rechtsfolge sie geltend macht (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, 1. Einleitung, Rn. 352; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 145/01). Damit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, 1. Einleitung, Rn. 353; Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 129/93) oder auch mehrerer Versicherungsfälle. Folglich liegt auch die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Gesamtvorsatzes, der die Annahme von mehreren Versicherungsfällen bei mehreren Handlungen ausschließen würde, beim Versicherungsnehmer. Auch der Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat findet keine Anwendung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00). Vielmehr hat der Versicherungsnehmer den Vorsatz des Schädigers, als Voraussetzung des Vorliegens eines Versicherungsfalles durch Beweismittel darzulegen (vgl. von Berger, in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 4.Aufl. 2009, § 20 Vertrauensschadenversicherung, Rn. 55). Dem entspricht auch die Ansicht, dass im Fall eines substantiierten Vortrages des Versicherers, dass der Versicherungsfall wegen einer Handlungseinheit bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten ist, der Versicherungsnehmer für das Fehlen einer solchen Handlungseinheit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Grote, in: Münchner Kommentar zum VVG, 2011 Vertrauensschadenversicherung, Rn. 110). Sofern teilweise angenommen wird, dass dem Versicherer die Beweislast dafür obliegt, dass die Vertrauensperson einer Vertrauensschadensversicherung mit Gesamtvorsatz gehandelt hat (so wohl Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.05.1992 20 U 341/91, ohne nähere Begründung; Weber, in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage 2013, § 33 Sportversicherung, Rn. 106) vermag dies mit Blick auf die allgemeinen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast im Versicherungsrecht nicht zu überzeugen. Zudem ist wohl selbst mit dem Oberlandesgericht ... . davon auszugehen, dass die Beklage hier hinreichend substantiiert dargelegt hat was das Motiv des Zeugen ... für die von dem Kläger behaupteten Handlungen war: seine Spielsucht. hh) Der Kläger ist hinsichtlich des Nichtvorliegen eines Gesamtvorsatzes des Zeugen …... beweisfällig geblieben. Der Zeuge ... hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO berufen, so dass die Vernehmung des Zeugen ... . unergiebig war. 3. Die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an den behaupteten Handlungen des Zeugen ……….. trifft, kann damit im offenbleiben. 4. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalles auch nicht durch die Zahlung eines Betrages von 55.000,00 € an den Kläger anerkannt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07, mit weiteren Nachweisen). Zwar liegt in einer von dem Versicherer erteilten Regulierungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 293/05). Jedoch hat die Beklagte vorliegend durch die Zahlung der Versicherungssumme für einen Versicherungsfall in Höhe von 55.000,00 EUR nicht ihre vollständige Einstandspflicht für die Schadensregulierung eingeräumt. Vielmehr ist aus den vorprozessualen Schreiben der Beklagten erkennbar, dass ein Streit um die Höhe der vollständigen Schadensregulierung gerade nicht durch Anerkenntnis beigelegt werden sollte. 5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Anwaltskosten, da sich die Beklagte nicht in Verzug befand. 6. Das Gericht war auch nicht gehalten den Rechtsstreit - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt - bis zur Entscheidung des Landgerichts Kiel in dem Strafverfahren gegen den Zeugen ………… auszusetzen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO liegen nicht vor. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtstreits von jener in einem anderen Rechtstreit oder einem Verwaltungsverfahren abhängt. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, 2016, § 148 ZPO, Rn. 4). Die Aussetzung eines entscheidungsreifen Verfahrens, um eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten, ist dabei unzulässig (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, 2016, § 148 ZPO, Rn. 4). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verfahren ausgesetzt wird, um den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gegen den zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen abzuwarten, um diesen dann zu vernehmen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, 2016, § 384 ZPO, Rn. 6). 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1. Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 202.933,52 € aus einer Vertrauensschadenversicherung. Der Kläger ist ein Fachverband des ... e. V.. Zwischen dem ... e.V. und der Beklagten besteht ein Sportversicherungsvertrag, dessen Versicherungsschutz sowohl für den ... e. V., als auch für dessen Fachverbände, Kreissportverbände und Vereine gilt. Gegenstand der Versicherung ist nach Punkt B. Ziffer V. des Sportversicherungsvertrages auch eine Vertrauensschadenversicherung. In dem Sportversicherungsvertrag heißt es unter Punkt B. Ziffer V. Nr. 2.1 auszugsweise: „Versicherungsschutz wird bei Schäden gewährt, die entstanden sind durch schuldhafte auf Vorsatz beruhenden Handlungen (wie z.B. Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) der versicherten Personen gem. Ziffer 2.3, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind.“ Unter Punkt B Ziffer V. Nr. 2.3 des Sportversicherungsvertrages heißt es weiter: „Versichert sind die Mitglieder, der Organe des LSV bzw. der Organe seiner Organisationen; mitversichert sind Kassierer, auch soweit diese nicht dem Vorstand des LSV bzw. dem Vorstand einer seiner Organisationen angehören. Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die beim LSV oder seinen Organisationen hauptberuflich beschäftigten Personen.“ Zum Umfang der Leistungen der Vertrauensschadensversicherung heißt es unter Punkt B. Ziffer V. Nr. 3 des Sportversicherungsvertrages: „Leistungen 3.1 je Versicherungsfall € 110.000,- für den LSV € 55.000,- für die Fachverbände und Kreissportverbände € 10.000,- für alle anderen Organisationen im LSV.“ Wegen des weiteren Inhaltes des Sportversicherungsvertrages wird auf die Anlage K 1 (Blatt 10 bis 21 der Akte) Bezug genommen. Seit dem 01.08.2008 war der Zeuge …….im Bereich Finanzen bei dem Kläger beschäftigt; zunächst im Rahmen eines „Geringfügigkeitsbeschäftigungsverhältnisses“ als Aushilfe, ab dem 15.09.2009 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auf 20 Stunden Basis und ab dem 01.08.2011 in Vollzeit. Am 16.05.2014 offenbarte der Zeuge …..dem Geschäftsführer des Klägers, dass er seit längerem spielsüchtig sei und er spätestens seit dem Jahr 2012 in erheblichem Maße Gelder unterschlagen und veruntreut habe. Der Kläger kündigte dem Zeugen ….. daraufhin fristlos mit sofortiger Wirkung zum 21.05.2014. Am 02.09.2014 erging vor dem Arbeitsgericht ….. ein Anerkenntnisurteil mit dem der Zeuge ….. verurteilt wurde einen Betrag von 108.968,78 € an den Kläger zu zahlen. Wegen des Inhaltes des Anerkenntnisurteils vom 02.09.2015 wird auf die Anlage K 10 (Blatt 48, 49 der Akte) Bezug genommen. Darüber hinaus erkannte der Zeuge ……. am 13.02.2015 an dem Kläger einen Betrag von 186.678,33 € zu schulden. Wegen des Inhaltes des notariellen Schuldanerkenntnis des Zeugen ……. wird auf die Anlage K 11 (Blatt 50 bis 53 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.05.2014 erstattete der Zeuge ……. Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft……. In dem Ermittlungsbericht der Bezirkskriminalinspektion …….. (Anlage K 5 - Blatt 28 bis 36 der Akte) wird das Ergebnis der Ermittlungen dahingehend zusammengefasst, dass der Zeuge ……. 163 Zahlungen von den Konten des Klägers mit einer Gesamtsumme von 268.719,20 € sowie in 16 Fällen zusätzliche Gehaltszahlungen in Höhe von 18.400,00 € auf sein Privatkonto und noch weitere Zahlungen an die ………… Ltd. in Höhe von 5.390,00 € vorgenommen hat. Wegen des weiteren Inhalts des Ermittlungsberichtes der Bezirkskriminalinspektion ……… wird auf die Anlage K 5 (Blatt 28 bis 36 der Akte) Bezug genommen. Unter dem Aktenzeichen 590 Js 22207/14 erhob die Staatsanwaltschaft …….. am 13.02.2015 Anklage gegen den Zeugen …... Das Hauptverfahren wurde bisher nicht eröffnet. In der Anklageschrift wird dem Zeugen ….. vorgeworfen zu Lasten des Klägers im Zeitraum vom 28.12.2011 bis zum 06.05.2014 unberechtigte Zahlungsanweisungen in Höhe von insgesamt 286.419,20 € getätigt zu haben, indem er in 162 Fällen Überweisungen von den Konten des Klägers und in 16 weiteren Fällen Gehaltsüberzahlungen in Höhe von insgesamt 18.400,00 € auf sein Privatkonto ausführte. Wegen des weiteren Inhalts der Anklageschrift vom 13.02.2015 wird auf die Anlage BLD 3 (Blatt 122 bis 145 der Akte) Bezug genommen. Nachdem der Kläger der Beklagten am 22.05.2014 einen Schaden durch die behaupteten Handlungen des Zeugen ……. meldete, zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 55.000,00 €. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von weiteren 202.933,52 EUR bis zum 09.02.2015 auf. Die Beklagte lehnte am 27.01.2015 eine weitere Schadensregulierung ab und verwies darauf, dass es sich bei den Handlungen des Zeugen ………… um einen einheitlichen Versicherungsfall handele und die Haftung aus der Vertrauensschadensversicherung insoweit auf 55.000,00 € begrenzt sei. Nachdem der Kläger am 03.02.2015 die Beklagte erneut zur Zahlung aufforderte, lehnte die Beklagte die Schadensregulierung am 26.03.2015 unter Verweis auf das Schreiben vom 27.01.2015 erneut ab und verwies zusätzlich auf die Regelung des § 81 VVG. Wegen des Inhalts des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.01.2015 wird auf die Anlage K 6 (Blatt 37 bis 39 der Akte) Bezug genommen, wegen des Schreibens der Beklagten vom 27.01.2015 auf die Anlage K 7 (Blatt 40, 41 der Akte), wegen des Inhalts des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.02.2015 auf die Anlage K 8 (Blatt 42 bis 46 der Akte) und wegen des Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 26.03.2015 auf die Anlage K 9 (Blatt 47 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Zeuge …….. habe im Zeitraum vom 28.12.2011 bis 06.05.2014 durch 163 einzelne Handlungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 257.933,52 € zu seinen Lasten unterschlagen und veruntreut. Hierbei habe sich dieser einer Vielzahl von unterschiedlichen Methoden bedient, um die einzelnen Überweisungen zu verdecken. Die häufigsten seien dabei direkte Überweisungen auf sein Privatkonto mit fiktivem Zahlungsempfänger, Erstellung eines fiktiven Buchungsbeleges zur Überweisung, Änderung einer Rechnung auf die Bankverbindung des Herrn …………, falsche Verwendung von Eingangsrechnungen, nachträgliche Veränderung von Datenträgerbegleitzetteln zur Ausführung von Sammelüberweisungen, Erstellung fiktiver Buchungsbelege zur Verschleierung vermeintlicher interner Umbuchungen, nachträgliche Änderung von Kontoauszügen und Angabe falscher Zahlungsempfänger gewesen. Durch die äußerst geschickte Vorgehensweise des Zeugen ……… seien im Rahmen von Überprüfungen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Der Zeuge ……….. habe keinen Gesamtvorsatz gehabt, sondern immer wieder erneut den Vorsatz zur Begehung der Untreuehandlungen gefasst. Der Kläger ist der Ansicht, dass jede einzelne Handlung des Zeugen ... als ein Versicherungsfall im Sinne des Sportversicherungsvertrages anzusehen sei. Dies ergäbe sich bereits aus der Verwendung des Wortes „Handlung“ in dem Sportversicherungsvertrages. Hieraus folge, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles nur durch jede einzelne Handlung bestimmt werden. Von einem einheitlichen Versicherungsfall könne im Versicherungsrecht nur bei vollständiger Identität mehreren Handlungen ausgegangen werden. Der Zeuge …….. habe jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden angewandt. Aufgrund der verschiedenen angewandten Methoden lägen zumindest sechs Versicherungsfälle vor. Zudem habe der Bundesgerichtshof die Lehre vom Fortsetzungszusammenhang aufgegeben, so dass allein aus der fortgesetzten Tatbegehung nicht mehr geschlussfolgert werden könne, dass der Täter auch einen Gesamtvorsatz gehabt habe. Auch der Umstand, dass in dem Sportversicherungsvertrag keine Serienschadenklausel vereinbart worden sei, zeige, dass bei mehreren schädigenden Handlungen von mehreren Versicherungsfällen auszugehen sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass § 81 Abs. 2 VVG keine Anwendung finde, da er den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe. Durch die Zahlung in Höhe von 55.000,00 € habe die Beklagte den Eintritt eines Versicherungsfall dem Grunde nach anerkannt habe. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt 202.933,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2015 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 EUR an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge ... . habe von Anfang an geplant die Untreuehandlungen zu begehen, solange er Geld zur Befriedigung seiner Spielsucht benötige und insoweit Gesamtvorsatz gehabt. Dies ergäbe sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Überweisungen. Der Zeuge ………. habe selbständig und ohne jede Kontrolle handeln können. Das in dem Sportversicherungsvertrag empfohlene „Vier-Augen-Prinzip“ sei von dem Kläger nicht angewandt worden. Die Beklagte meint, dass nur ein Versicherungsfall vorliege. Bei der Vielzahl der angewandten Methoden des Zeugen ………. handele es sich um einzelne Akte eines Geschehensablaufs. Aus diesem Grund liege nur eine schädigende Handlung vor. Unter dem Begriff der „Handlung“ in Sinne des Sportversicherungsvertrag sei auch eine fortgesetzte Handlung zu verstehen. Auch nach Aufgabe der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang im Strafrecht, gelte diese im Versicherungsrecht fort. Auf einen Gesamtvorsatz des Zeugen ………. käme es zudem nicht an, da ein aus mehreren Einzelakten bestehender Dauerverstoß, der sich in gewissen Abständen in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederholt und der Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorganges ist, eine natürliche Handlungseinheit im Rechtssinne darstelle. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass § 81 Abs. 2 VVG Anwendung finde. Der Kläger habe keine genügenden Kontrollmechanismen eingerichtet, so dass sei sein Verhalten kausal für den Versicherungsfall gewesen sei und zumindest eine 80 %ige Kürzung der Versicherungsleistung vorzunehmen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 (Bl. 153 und 154 der Akte) Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 19.06.2015 zugestellt worden. Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.