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Urteil

6 O 335/21

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2022:0707.6O335.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 entschieden ist, wird nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO liegen nicht vor. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall, da die Entscheidung des Verfahrens keine Vorfrage für den vorliegenden Rechtsstreit klärt. Die beiden Verfahren betreffen lediglich denselben Lebenssachverhalt. In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, da es auf die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten mangels Aktivlegitimation der Klägerin nicht ankommt. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Sie ist nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen. Aus dem Kaufvertrag vom 01.08.2018 geht hervor, dass nicht die Klägerin, sondern die „XXX“ Käuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Auf die Abtretungserklärung der Ansprüche der Käuferin an die Klägerin kommt es nicht an, da die „XXX“ zuvor sämtliche Ansprüche an XXX abgetreten hat. Dies ergibt sich aus Ziff. II. 2. vierter Spiegelstrich der Darlehensbedingungen (AGB) der XXX. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl.OLG Nürnberg, Urt. v. 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff. mit Verweis auf OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 - 3 U 95/20, n.v.) Die gem. Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist in den zwischen der „XXX“ und der XXX geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. Auch wenn bei Verträgen zwischen Unternehmern die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht gelten, ist zumindest eine rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung erforderlich (Schulze/Grzlwotz/Lauda, BGB, 4. Aufl. 2020, § 305, Rn.15). Der unterschriebene Darlehensantrag vom 19.07.2018 verweist insoweit ausdrücklich auf die „ausgehändigten Darlehensbedingungen“ (Anl. K 1). a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen „gleich aus welchem Rechtsgrund“ gegen die Beklagte an die das Darlehen gewährende Bank nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.2.2022 – 23 U 1890/21, BeckRS 2022, 2436, Rn.19). b) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt oder isoliert betrachtet wird. Die Klausel in Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich ist für den Sicherungsgeber nicht unangemessen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber ist die Regelung bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen. Auch wenn die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ verwendet wird, ist diese nicht im Wortsinne und damit uferlos zu verstehen. Diese ist dahingehend auszulegen, dass nur solche Forderungen gemeint sind, die im Zusammenhang mit dem von der Bank finanzierten Erwerbsgeschäft stehen. Dabei findet keine Begrenzung auf kaufrechtliche Ansprüche statt, so dass auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeugherstellerin erfasst werden. Zwar wird der Bank das Kraftfahrzeug, dessen Erwerb von ihr finanziert wird, zur Sicherheit übereignet, doch besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Bank an der Einräumung darüber hinausgehender Sicherheiten. Ein Kraftfahrzeug, das im Straßenverkehr verwendet wird, ist stets dem Risiko einer Beschädigung oder sogar Zerstörung ausgesetzt, weshalb mit einer Entwertung dieser Sicherheit jederzeit zu rechnen ist. Eine Entwertung kann ihren Grund auch in einem deliktischen Handeln des Herstellers haben, wie gerade der Streitfall zeigt, in dem die Klägerin eine solche Entwertung behauptet. Daher erscheint ein Interesse der Bank daran, den eine solche Entwertung ggf. kompensierenden Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Fahrzeughersteller zur Sicherheit abgetreten zu erhalten, als durchaus berechtigt (OLG Nürnberg, Urt. v. 7.6.2021, BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.2.2022 – 23 U 1890/21, BeckRS 2022, 2436, Rn. 20). Selbst bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB liegt keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor. Zwar ergibt sich bei einer solchen Betrachtung eine Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte, weil die Regelung selbst – anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche – keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist. Den Belangen des Sicherungsgebers zum Schutz vor einer Übersicherung wird jedoch durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.2.2022 – 23 U 1890/21, BeckRS 2022, 2436, Rn. 23 mit Verweis auf OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 -3 U 95/20, n.v.). Die mit den beiden vorstehend dargestellten Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307, Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung der Klausel entsteht (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.2.2022 – 23 U 1890/21, BeckRS 2022, 2436, Rn. 24). 2. Mangels Erfolgs des Antrags zu Ziffer 1.) bestehen auch die mit den Anträgen zu Ziffer 2.) bis 6.) verfolgten Ansprüche nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“. Mit Vertrag vom 19.07.2018 kaufte die Klägerin als Geschäftsführerin der „XXX“ ein Gebrauchtfahrzeug der Marke XXX zu einem Kaufpreis von 31.092,44 € bei einem Kilometerstand von 43.038 (Kaufvertrag, Anl. zum Prot.). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Die XXX finanzierte den Kauf durch ein Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 27.000,00 € und Zinskosten in Höhe von 1.672,80 € (Anl. K1). Die Bank legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig - und so auch im Fall der Klägerin - Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anl. K1, im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs die Stellung unter anderem weiterer Sicherheiten vorsehen. Konkret heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-2 ein. (…) 2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX, XXX, XXX oder einen Vertreter der XXX, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die XXX oder einen Vertreter der XXX. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. (…) 6. Rückgabe der Sicherheiten Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 4 zu übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreiten. Bei Fahrzeugen bemisst sich der realisierbare Wert nach DAT-Liste (Deutsche Automobil Treuhand) Händlereinkaufswert.“ In dem streitgegenständlichen Fahrzeug befindet sich eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), die über ein geregeltes Kühlmittelthermostat die Motorkühlwassertemperatur und damit zugleich die Motoröltemperatur niedrig hält. Durch die Absenkung des sogenannten Kühlmittelsollwerts kann eine Reduktion der Stickoxidemissionen erreicht werden. Die Abgasreinigung erfolgt weiterhin mit Hilfe eines SCR-Katalysators, bei dem Ammoniak in Form einer wässrigen Harnstofflösung („AdBlue“) dem Abgas beigemischt wird, um NOx chemisch in unschädliche Gase umzuwandeln. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug 111.963 km zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2022. Die „XXX“ trat durch Erklärung vom 14.03.2022 alle Ansprüche bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klägerin ab (Anlage AL2). Die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug seien prüfstandoptimierte Abschalteinrichtungen verbaut worden. Zum einen erkenne die Motorensteuerung anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und steuere den Kühlmittelkreislauf. Mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) werde der Kühlmittelkreislauf künstlich stärker heruntergekühlt und eine Aufwärmung des Motorenöls verhindert. In der Folge würden weniger Stickoxide freigesetzt und die gesetzlichen Grenzwerte allein auf dem Prüfstand eingehalten. Schließlich komme eine Software zum Einsatz, die auf dem Prüfstand das Zusetzen von sog. „AdBlue“ erhöhe. Auch dies habe Einfluss auf die Abgaswerte. Es handele sich dabei um ein bewusstes Vorgehen seitens der Beklagten, um bestimmte Abgaswerte in bestimmten Situationen zu erzielen. Diese habe bewusst in Kauf genommen, dass ihre Kunden – und damit auch die Klägerin – ein Fahrzeug erhielten, welches nicht gesetzeskonform bzw. mangelhaft sei und auf diese Weise ihren Kunden ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt werde. Der Vorstand der Beklagten habe zudem Kenntnis von den vorstehenden Funktionen gehabt.Der Kaufvertrag sei daher wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Klägerin hätte das Fahrzeug nie erworben, wenn sie gewusst hätte, dass es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet und insofern mangelhaft sei. Die Klägerin meint, die von der XXX verwendeten AGB seien hinsichtlich der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte unwirksam, da die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ zu unbestimmt sei und die Darlehensnehmerin daher unangemessen benachteilige. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass diese wirksam einbezogen worden sind. Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke XXX mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX ihr einen Betrag in Höhe von 31.092,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Kauf). 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Finanzierungskosten in Höhe von 1.672,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus dem Antrag zu 1.) hinaus alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden. 5. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.296,70 € freizustellen. 6. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mit einer manipulativen Umschaltlogik ausgestattet, die den Prüfstand erkenne und vom normalen Straßenbetrieb unterscheiden könne mit der Folge, dass auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten als auf der Straße erzeugt werde. Die gesetzlichen NOx-Grenzwerte würden eingehalten werden. Die temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung sei zum Motorenschutz erforderlich. SCR-System und die KSR seien sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenbetrieb gleichermaßen in Funktion. Die Dosierstrategie für den SCR-Katalysator sei allein von den Betriebsbedingungen abhängig. Die Beklagte meint, die Klägerin sei ohnehin schon nicht aktivlegitimiert, da die XXX Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegen die Beklagte mit Abschluss des Darlehensvertrages an die XXX abgetreten habe. Dies ergebe sich aus Ziff. II der Darlehensbedingungen (Anlage K1). Weiterhin erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Klage ist der Beklagten am 31.01.2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.06.2022 beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen (Bl. 233 d. A.).