Urteil
6 O 143/23
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2024:0208.6O143.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Trotz der Säumnis des Beklagten war nicht zu dessen Lasten im Wege eines Versäumnisurteils zu entscheiden. Die Klage ist vielmehr gem. § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klageantrag nicht rechtfertigt. II. Die Klage ist nicht schlüssig. Der Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Dieser scheitert daran, dass der Mentoring-Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Der Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für Mai, Juni und Juli 2023 aus dem Mentoring-Vertrag zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag über ein Mentoring-Programm in Betracht. Der sogenannte Mentoring-Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB, ähnlich dem eines Unternehmensberaters (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, Einf. v. § 611 Rn. 16), weil die Klägerin die Dienste für den Beklagten selbstständig und unabhängig ausüben sollte und ein Erfolg nicht geschuldet war (OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22). Der streitgegenständliche Vertrag ist gem. § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges Geschäft nichtig. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelte es sich um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besonders grob, besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2001, 1127; 2002, 429, 3165; WM 2008, 967). Bei einer Zahlungsverpflichtung von 60.000,00 € (netto) für die von der Klägerin angebotenen Leistungen besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Von einem besonders auffälligen Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung (BGH, Urt. v. 15.01.2016 - V ZR 278/14; Urt. v. 24.01.2014 – V ZR 249/12). Der Wert der Gegenleistung in Höhe von 60.000,00 € netto übersteigt den Wert der Leistung der Klägerin und den marktüblichen Preis um ein Vielfaches. Die konkreten Leistungen der Klägerin beinhalten insbesondere 8-9 Zoom Meetings im Monat mit den Mentoring Coaches mit einer Dauer von 3 Stunden, Zugang zu einer Telegram-Gruppe, Lernunterlagen, Tickets für zwei Seminare, Lernvideos. Trotz der vagen Beschreibungen der Leistungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis Elemente einer Wissensvermittlung insbesondere im Bereich der Unternehmensführung enthält. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, welche zu großen Teilen online stattfindet und dass bei den präsent stattfindenden Seminaren, Kosten für die Anreise, Unterkunft und Essen nicht enthalten sind. Aufgrund des speziellen Leistungsangebotes wird auf andere Wissensvermittlungsdienstleistungen im Bereich der Onlineberatung und Wissensvermittlung zurückgegriffen, um den Wert der angebotenen Leistung der Klägerin zu objektivieren, wobei die Besonderheiten und Unterschiede der streitgegenständlichen Leistungen zu beachten sind. Wissensvermittlung im Bereich der Unternehmensführung findet auch durch Fernuniversitäten oder Anbieter von Fernkursen statt. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache gem. § 291 ZPO, dass bei verschiedenen Anbietern von Fernstudiengängen Preise im Bereich von 500 € - 3.000 € brutto jährlich üblich sind (Fernuniversität Hagen bis zu 2.700 € für einen Bachelorstudiengang = 900 € pro Jahr bei Regelstudienzeit; IU-Fernstudium für Fernunterrichtskurse bis zu 4.700 € pro Jahr; ILS Fernstudium für Fernunterrichtskurse bis zu 3.000€ pro Jahr). Tatsachen sind iSv § 291 ZPO unter anderem dann allgemeinkundig und somit offenkundig, wenn Sie allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen entnommen werden können (BeckOK ZPO/Bacher, § 291 Rn. 3). Das Internet selbst ist eine solche Quelle (BGH NZI 2020, 679 Rn. 15; OLG Köln NJOZ 2016, 1410 Rn. 8; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 13307). So auch hier. Die Preise für vergleichbare Fernstudiengänge hat das Gericht dem Internet entnommen, einer allgemein zugänglichen Quelle iSd § 291 ZPO (Prütting/Gehrlein/Laumen, § 291 Rn. 2). Zwar ist zu beachten, dass an einer Universität und bei Fernunterrichtskursen Unterricht meist in größeren Gruppen stattfindet, sodass hinsichtlich dieses Umstandes höhere Preise gerechtfertigt wären. Allerdings bestehen andere Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, dass die aufgezählten Leistungsangebote als höherwertiger einzuschätzen sind als die angebotenen Leistungen der Klägerin. Bei den genannten und als Vergleichsgrundlage herangezogenen Anbieter besteht im überwiegenden Teil die Möglichkeit am Ende des jeweiligen Angebots einen staatlich anerkannten Abschluss zu erwerben, eine solche Möglichkeit besteht bei der Klägerin nicht. Auch weist die Klägerin in der Branche keine Bekanntheit oder Akzeptanz für gewisse Qualitätsstandards auf, die ein privates Teilnahmezertifikat einem anerkannten staatlichen Abschluss gleichkommen lassen würde. Des Weiteren erhalten die Teilnehmer deutlich konkretisierter Leistungsbeschreibungen der einzelnen Module und es verbleibt nicht bei abstrakt gehaltenen bloßen Themennennungen. Auch ist zu beachten, dass die weit überwiegende Anzahl der Dozenten an den Vergleichseinrichtungen, auf einen staatlichen anerkannten akademischen oder beruflichen Abschluss sowie langjähriger Berufserfahrung in dem jeweilig lehrenden Bereich zurückgreifen könne. Über einen solchen Abschluss ist bei den Mentoren der Klägerin nichts bekannt. Selbst unter der Annahme, dass bei dem Leistungsangebot der Klägerin eine deutlich intensiviere Betreuung als bei den vergleichbaren Angeboten erfolgt, kann aufgrund der genannten Faktoren höchstens von einer objektiven Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Jedenfalls lässt sich aus dem Vergleich mit Gewissheit feststellen, dass die Schwelle für die Annahme eines besonders auffälligen Missverhältnisses, also die doppelte Höhe der Gegenleistung, in erheblicher Weise überschritten wurde. Selbst unter klägergünstigen Annahmen (üblicher Marktpreis von bis zu 5.000€ pro Jahr und qualitativ Vergleichbarkeit der Fernstudienkurse zu dem Angebot der Klägerin) überschreitet die vereinbarte Gegenleistung die angebotene Leistung um ein Vielfaches. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv rechtfertigen könnten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich höhere Preise aus dem Umstand ergeben, dass für die konkrete Tätigkeit erhöhte Kosten entstehen (so OLG Düsseldorf Hinweisbeschl. V. 23.11.2021 – 24 U 355/20 bzgl. Anwaltsgebühren bei Großkanzleien). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger für seine Angebotene Leistungen hohe Kosten durch Personalaufwand oder außergewöhnliche notwendige Mietzahlungen entstehen. Ebenso ergibt sich aus den Qualifikationen der Coaches der Klägerin keine Rechtfertigung für eine außergewöhnlich hohe Vergütung. Eine solche Ausnahme erscheint jedenfalls dann denkbar, wenn ein Anbieter über ein besonders hohe Fachkenntnis und Spezialisierung verfügt, die für die Gegenseite existentiell ist. Eine solche Fachkenntnis ist jedoch bei den Coaches der Klägerin nach aktueller Aktenlage nicht erkennbar. Aufgrund des besonders auffälligen Missverhältnisses besteht eine tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung der Klägerin (BGH, Urt. v. 24.01.2014 – V ZR 249/12; Urt. v. 19.01.2001 – V ZR 437/99). Dem Kläger ist eine Widerlegung der Vermutung nicht gelungen. Es sind keine Indizien erkennbar, aufgrund dessen das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Klägers ausgeschlossen erscheint. Vielmehr ergeben sich weitere Indizien, aus denen sich die verwerfliche Gesinnung ergeben könnte. Neben dem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht auch der telefonische Vertragsschluss dafür, dass die Klägerin den Beklagten bewusst überrumpelte. Es erscheint in dem Bereich von Kleinunternehmen untypisch, dass Verträge mit einem Auftragsvolumen von 60.000,00 € telefonisch vereinbart werden, ohne dass die Vertragsparteien die Möglichkeit bekommen das Angebot zu prüfen. Es ist darüber hinaus auch kein sachlicher Grund für einen schnellen telefonischen Abschluss eines solchen Vertrages erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aus einem Dienstvertrag. Der Beklagte ist Inhaber der XXX. Die Klägerin ist Anbieterin von Mentoring-Programmen zur Unternehmensführung. Am 18.02.2023 führten ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr XXX, und der Beklagte ein Telefonat, in welchem sie darüber sprachen, welche geschäftlichen Ziele von dem Beklagten verfolgt werden und wie diese erreicht werden könnten und ob und gegebenenfalls welche Dienstleistungen der Klägerin für ihn konkret sinnvoll sind. Daraufhin buchte der Beklagte die Teilnahme an einem „Mentoring-Programm“ bei der Klägerin für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend ab dem 30.05.2023. Als Vergütung vereinbarten die Parteien die Zahlung von insgesamt 60.000,00 € netto, zu zahlen in zwölf Raten zu je 5.000 € netto. Zu Beweiszwecken nahm die Klägerin im Einverständnis mit dem Beklagten den Vertragsabschluss als Tonaufzeichnung auf. Der Beklagte wurde während der Aufzeichnung und vor dem Vertragsschluss von dem Mitarbeiter der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klägerin diesen Vertrag ausschließlich mit Unternehmern abschließe. Das gebuchte Programm beinhaltete folgende Leistungen der Klägerin: - 4x Dirk Kreuters Zielsystem - Zugang zur Mentoring Telegram-Gruppe - Zugang zum Bestseller Training - Bestseller Training Workbook - Zoom Meetings mit den Mentoring Coaches (Dauer: 3 Stunden) - Audio- und Videoaufzeichnung des aktuellen Zoom Meetings - VIP-Tickets für zwei Seminare - Persönliche, organisatorische Ansprechpartner - 3 Vertriebsoffensive-VIP-Tickets - Regelmäßige neue Bonus-Videos im Memberbereich - Freischaltung von zusätzlich 10 ausgewählten Onlinekursen Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Broschüre zu dem gebuchten Programm in Anlage K1 verwiesen. Auf der Internetseite der Beklagten befand sich unter der Adresse „XXX“ eine Widerrufsbelehrung, auf welche die Klägerin den Beklagten aber nicht hinwies. Der Beklagte wollte nach Abschluss der Mentoring-Vertrages den Vertrag stornieren. Die Klägerin wies ihn darauf hin, dass eine Stornierung nicht möglich sei, dass aber das Mentoring-Programm verschoben werden könnte. Die Klägerin stellte am 19.05.2023 den zu zahlenden Betrag für Mai, am 19.06.2023 den zu zahlenden Betrag für Juni und am 19.07.2023 den zu zahlenden Betrag für Juli in Rechnung (Anlagen K4 – K6). Bislang hat die Klägerin die zuvor genannten Leistungen nicht erbracht. Die Parteien haben sich vor dem Start der Tonaufzeichnung über die verschiedenen Finanzierungsmodelle des Programms unterhalten und es wurden explizit sämtliche Vertragsbestandteile von dem Mitarbeiter der Klägerin dargelegt und beschrieben. Hierbei wurde auch darüber gesprochen, dass die Vergütung bei beiden Modellen im Voraus zu erfolgen habe. Zudem hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Telefonat während der Tonaufzeichnung gefragt, ob er den Vertrag als Unternehmer abschließe, was dieser bejaht hat. Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Gericht die Klägerin in der Verhandlung gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe dürfte (Bl. 42 d. A.).