Urteil
6 O 274/23
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2024:1010.6O274.23.00
11Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Antrag zu Ziffer 1): 500,00 €
Antrag zu Ziffer 2): 500,00 €
Antrag zu Ziffer 3): 5.000,00 €
Antrag zu Ziffer 4): 0,00 €
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu Ziffer 1): 500,00 € Antrag zu Ziffer 2): 500,00 € Antrag zu Ziffer 3): 5.000,00 € Antrag zu Ziffer 4): 0,00 € Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Kiel ist international, sachlich und örtlich zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt neben Art. 79 Abs. 2 DSGVO aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Hiernach kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So liegt es hier. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, da er das Netzwerk der Beklagten lediglich für private Zwecke nutzt. Die Beklagte übt mit dem Anbieten ihres sozialen Netzwerks auch eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union aus. Auch wenn das Netzwerk als solches zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt ist, dient die Plattform dennoch zugleich einer gewerblichen Tätigkeit der Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16, Rn. 60, zit. n. Juris). Darüber hinaus ist der Kläger durch die Nutzung der Plattform mit der Beklagten auch vertraglich verbunden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 – 3 U 119/20, Rn. 46, zit. n. Juris). b) Das Landgericht ist bei der die maßgebliche Höhe von 5.000,00 € übersteigenden Klageforderung sachlich zuständig, vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 5 Halbsatz 1 ZPO. c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt ebenfalls aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk. 2. Der Antrag zu Ziffer 3) ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. a) Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 [3450 Rn. 15] = BGHZ 218, 139; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, ZPO § 253 Rn. 13; Seiler, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 45. Auflage 2024, ZPO § 253 Rn. 11). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu Ziffer 3) gerecht. b) Der Antrag zu Ziffer 3) verstößt der Höhe nach nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger sowohl in der Klagebegründung als auch in dem Klageantrag zu Ziffer 3) jeweils einen Mindestbetrag in Höhe von 5.000,00 € angegeben hat. 3. Schließlich bleibt es dem Kläger unbenommen, mehrere Anträge mit seiner Klage gemäß § 260 ZPO zu verbinden, da für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht nicht. a) Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind. Ist dies der Fall, so hat der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, über die Verarbeitungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Diese Voraussetzungen sind hier weitgehend erfüllt. Aus dem Vortrag der Beklagten geht hervor, dass diese sich als Verantwortliche im Sinne der DSGVO ansieht. Allerdings hat der Kläger nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO keinen Anspruch auf Auskunft darüber, an welchen Drittstaat personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt, so hat der Betroffene nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO lediglich das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Im Falle einer Übermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Art. 45 DSGVO – wie im Falle der USA – besteht kein Unterrichtungsrecht (vgl. Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 32; Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 81 f.; Franck, in: Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 20). b) Soweit ein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestand, ist er infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte ist dem klägerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2024 (Anlage B8) nachgekommen. In diesem Schreiben erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihm bei der Beklagten gespeicherten Daten und deren Verwendung. Hierbei stellte die Beklagte klar, dass sie keine von Drittunternehmen weitergeleiteten Daten des Klägers verarbeite, da der Kläger nicht in eine entsprechende Datenverarbeitung über die Einstellung "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt habe (Anlage B8). Diesen Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Zudem kann der Kläger über die von der Beklagten zur Verfügung gestellten "Self-Service"-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Dem Kläger ist es zuzumuten, auf der Webseite der Beklagten die Seite "Einstellungen und Privatsphäre" aufzusuchen, um dort die von der Beklagten über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei genügt die Beklagte den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information. Insbesondere findet die Aufklärung über die Verwendung der Daten in verständlicher Sprache statt, wie es nach Inaugenscheinnahme der Seite "Einstellungen und Privatsphäre" zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO feststeht. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung bzw. Anonymisierung der im Antrag zu Ziffer 2) genannten personenbezogenen Daten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Maßgeblich ist die gegenwärtige Rechtswidrigkeit der Verarbeitung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO bestimmt sich dabei vor allem auf der Grundlage und am Maßstab von Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO. Eine Unrechtmäßigkeit liegt nicht nur vor, wenn es am Vorliegen eines Rechtmäßigkeitsgrundes im Sinne von Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO fehlt, sondern darüber hinaus auch dann, wenn die Verarbeitung aus anderen Gründen gegen die DSGVO verstößt (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage 2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 28; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 26; Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine der in der Anlage K2 aufgeführten Webseiten von Drittanbietern besucht hat. Ebenfalls kann offenbleiben, ob Art. 17 Abs. 1 DSGVO als Minus zum Recht auf Löschung ein Recht auf Anonymisierung gewährt. b) Jedenfalls hat die Beklagte keine personenbezogenen Daten des Klägers im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO unrechtmäßig verarbeitet. Die Beklagte hat bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nicht gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung verstoßen. aa) So hat die Beklagte keine von Drittunternehmern – insbesondere über die xxx – weitergeleiteten personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert, weil der Kläger die hierfür erforderliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO nicht erteilt hat. (1) Der Kläger hat schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte über ihn betreffende von Drittunternehmen weitergeleitete personenbezogene Daten verfügt, die gelöscht oder anonymisiert werden könnten. Der Kläger nutzt das soziale Netzwerk der Beklagten freiwillig und unter Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (Anlage B2) und der Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) der Beklagten. Wie die Beklagte detailliert ausgeführt hat, verarbeitet sie keine von Drittunternehmen stammenden Daten des Klägers, da der Kläger nicht in eine entsprechende Datenverarbeitung über die Einstellung "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt hat. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte – unter Verstoß gegen ihre eigene Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) – von Drittunternehmern übermittelte Informationen ohne Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO speichert. Erst recht hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Drittunternehmen sensible personenbezogene Daten, insbesondere solche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, an die Beklagte weitergeleitet hätten. Nach den Nutzungsbedingungen für die Business Tools (Anlage B5) sind die Drittunternehmen, die xxx nutzen, verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderliche Einwilligung von den Besuchern der Webseite einzuholen. Die Business Tool-Nutzungsbedingungen untersagen den Drittunternehmen ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten an die Beklagte über Tools wie die streitgegenständlichen Business Tools. Hierzu hat die Beklagte detailliert vorgetragen. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten. (2) Selbst wenn die Beklagte über von Drittunternehmen stammende personenbezogene Daten des Klägers verfügte, wäre der Kläger nicht darauf angewiesen, dass die Beklagte diese Daten löscht oder anonymisiert. Der Kläger könnte die mit seinem Konto verknüpften und von Drittunternehmen geteilten Informationen über die Einstellung "xxx" von seinem Konto trennen, was zur Folge hätte, dass künftige von Drittunternehmen geteilten Informationen nicht mehr in seinem Facebook-Konto gespeichert würden. Darüber hinaus stünde es dem Kläger frei, frühere von Drittunternehmen geteilte Aktivitäten zu löschen. Dem Kläger bleibt es zudem unbenommen, seinen xxx zu löschen oder das werbefreie Abonnement zu nutzen. bb) Schließlich verstößt die Beklagte nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, soweit sie personenbezogene Daten des Klägers aus der Europäischen Union in Drittstaaten, namentlich die xxx, übermittelt. Die entsprechende Datenübermittlung ist von der Einwilligung des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO gedeckt. Durch seine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (Anlage B2) und der Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) der Beklagten hat der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in die Datenübermittlung in Drittstaaten gemäß den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie eingewilligt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den xxx nicht um einen "unsicheren Drittstaat", sondern um einen Staat, der jedenfalls seit dem 10.07.2023 gemäß Art. 45 DSGVO ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Dabei kann dahinstehen, ob die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die xxx vom 25.05.2018 bis zum 09.07.2023 mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (Az. C-311/18 – Schrems II) rechtswidrig war. Wie dargelegt, kommt es für die Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO allein auf die gegenwärtige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung an. Jedenfalls seit die Europäische Kommission am 10.07.2023 den Angemessenheitsbeschluss für das "EU-US Data Privacy Framework" gemäß Art. 45 DSGVO angenommen hat, ist die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die USA rechtmäßig. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Aus dem Vortrag der Beklagten geht hervor, dass diese sich als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ansieht (s.o.). Allerdings sind die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt. aa) Es fehlt bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (s.o.). bb) Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 21. Auflage 2024, ZPO § 287 Rn. 7). (1) Die von der DSGVO verwandten Begriffe "immaterieller" und "materieller" Schaden sind unionsautonom auszulegen und setzen nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und dem Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO sowie der Art. 77 bis 84 DSGVO und nach den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 DSGVO einen über den schlichten Verstoß gegen die DSGVO hinausgehenden Schaden voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 Rn. 134 ff.; OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 24733 Rn. 96 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, GRUR-RS 2023, 37546 Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2024 – 4 U 1398/23, GRUR-RS 2024, 2997 Rn. 29 ff.; LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 – 6 O 154/22, ZD 2023, 282 Rn. 50 ff.; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 – 5 O 195/22, ZD 2023, 103 Rn. 18 f.). Auch wenn der Schadensbegriff im Lichte des Erwägungsgrundes 146 Satz 3 DSGVO weit zu verstehen ist, muss ein Schaden auch wirklich erlitten, d.h. spürbar und objektiv nachvollziehbar, sein. Ein solcher Schaden setzt zwar nicht voraus, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß folgenden Nachteile per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen; denn der EuGH führt explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, dass "eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 dieser Verordnung darstellen" (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (Az. C-456/22). Auch darin führt der EuGH aus, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, den Nachweis erbringen müsse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reiche nämlich nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 21 ff.). (2) Hieran gemessen ist es dem Kläger nicht gelungen, einen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO hinreichend substantiiert darzulegen. Der Kläger benennt zwar als immaterielle Schadenspositionen Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch seiner Daten durch die Beklagte. Er habe das Gefühl, im Privatleben vollständig von der Beklagten überwacht zu werden, und fühle sich der Beklagten aufgrund von deren Marktmacht ausgeliefert. Das Gericht kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger unter derartigen Ängsten und Sorgen tatsächlich leidet. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten ihn in seiner Lebensführung spürbar beeinträchtigt. So hat der Kläger ausgeführt, er habe sein xxx bislang nicht gelöscht, da er auf das Netzwerk nicht ganz verzichten wolle. Zudem nutze er weiterhin das kostenfreie Angebot von xxx mit personalisierter Werbung. Er habe sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden, weil er die von der Beklagten angezeigte personalisierte Werbung nicht als störend empfinde. Durch dieses Nutzungsverhalten setzt sich der Kläger zu den von ihm vorgetragenen Sorgen und Ängsten in Widerspruch. Sollte der Kläger sich durch den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten spürbar beeinträchtigt fühlen, so wäre zu erwarten, dass er sein xxx gelöscht oder das werbefreie Abonnement gewählt hätte. Darüber hinaus nutzt der Kläger neben xxx eine Vielzahl weiterer – teilweise ebenfalls registrierungspflichtiger – Online-Services. Bei der Nutzung des Internets gibt der Kläger unterschiedlichen Unternehmen eine Vielzahl personenbezogener Daten preis. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass der Kläger gerade den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten als spürbare Beeinträchtigung empfindet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass er durch die Aktivitäten der Beklagten einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten hätte, läge hierin noch kein Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Kontrollverlust betrifft als generelles Risiko der unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten alle Personen gleichermaßen. Realisiert sich das generelle Risiko, dessen Eintritt durch die DSGVO verhindert werden soll, kommt es zwangsläufig zum Kontrollverlust. Daraus allein resultiert aber noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall. Denn der Kontrollverlust in Form des unkontrollierten Abrufs der Daten ist die zwangsläufige und generelle Folge einer unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136). b) Aus den soeben dargestellten Gründen besteht in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag. c) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327e, 327i BGB, weil der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat (s.o.). d) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (s.o.). e) Aus denselben Gründen scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. 4. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. § 257 BGB, da es in der Hauptsache bereits an einem Anspruch mangelt. 5. Aus demselben Grund scheitert ein Zinsanspruch des Klägers aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. IV. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3, 5 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. 1. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 1) ist gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500,00 € festzusetzen. Den Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche bestimmt das Gericht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen; er kann im Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert von 5.000,00 € erheblich abweichen.Dabei sind insbesondere das Interesse des Klägers und seine zu besorgende wirtschaftliche sowie persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind zudem die Stellung der Parteien sowie Art und Umfang der begehrten Handlung. Die Wertangaben in der Klageschrift sind für das Gericht nicht bindend; ihnen kommt aber, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, ein erhebliches Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 [1807 Rn. 258 f.] m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 11). Der Wert des mit dem Antrag zu Ziffer 1) geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen Annexantrag im Zusammenhang mit Leistungsanträgen wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch den Betreiber eines sozialen Netzwerks handelt, erachtet das Gericht insoweit einen Streitwert von 500,00 € als angemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 Rn. 10 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 12). 2. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 2) ist gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500,00 € festzusetzen. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 2) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Löschung bzw. Anonymisierung. Dieses Interesse orientiert sich an einem entsprechenden Schadensersatzantrag, umfasst aber nur einen Bruchteil desselben. Vor dem Hintergrund, dass die betreffenden Daten nach dem Vortrag des Klägers bereits unbefugt verwendet worden sind, erachtet das Gericht für den Antrag zu Ziffer 2) einen Streitwert von 500,00 € als angemessen. 3. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 3) ist gemäß § 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen.Der Streitwert ergibt sich aus dem von dem Kläger begehrten (Mindest-)Schadensersatzbetrag, da insoweit keine offensichtlich übertriebene Einschätzung seitens des Klägers vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 [1807 Rn. 255] m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 14). 4. Der Antrag zu Ziffer 4) erhöht den Streitwert nicht, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 4 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Löschung, Anonymisierung, Schadensersatz und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Die Beklagte ist Betreiberin der Website xxx und der Dienste auf dieser Seite auf dem Gebiet der Europäischen Union. Der Kläger nutzt seit dem Jahr 2008 ausschließlich privat das Netzwerk xxx unter der E-Mail-Adresse xxx (Bl. 8 d.A.). Das von der Beklagten auf dieser Seite angebotene soziale Netzwerk ermöglicht es den Nutzern, persönliche Profile zu erstellen und in dem Umfang ihrer so erstellten Präsenz in diesem Netzwerk mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten. Bei der für den Zugang zu der Plattform erforderlichen Registrierung wird der Nutzer aufgefordert, seinen Vor- und Nachnamen, seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, sein Geburtsdatum, sein Geschlecht und ein entsprechendes Passwort anzugeben (Bl. 108 d.A.). In dem unter den genannten Angaben befindlichen Informationssegment heißt es sodann: "Indem du auf "Registrieren" klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen (…)". Die Datenschutzrichtlinie beinhaltet detaillierte Informationen dazu, wie die Beklagte Informationen erhebt, verwendet, teilt und übermittelt, sowie Informationen zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung durch die Beklagte und den Rechten der Betroffenen, einschließlich der Rechte aus der DSGVO (Bl. 110 d.A.). Der Kläger stimmte den vorbezeichneten Nutzungsbedingungen und der vorbezeichneten Datenschutzrichtlinie zu. Bezüglich weiterer Ausführungen und Informationen in den Nutzungsbedingungen wird auf die Anlage B2, bezüglich weiterer Ausführungen und Informationen in der Datenschutzrichtlinie auf die Anlage K1 verwiesen. Als Gegenleistung für die Nutzung des Netzwerks fordert die Beklagte keine Vergütung in Geld. Dem Kläger wird bei Nutzung des Netzwerks Werbung angezeigt, die auf seinen Interessen basiert, welche die Algorithmen der Beklagten aus den Tätigkeiten des Klägers in xxx sowie den sozialen Kontakten, die er in xxx pflegt, extrahieren können (Bl. 8 d.A.). Seit dem 03.11.2023 bietet die Beklagte Nutzern, die in der Europäischen Union, dem EWR oder der Schweiz wohnen, eine Abonnementoption an. Die Nutzer können auswählen, ob sie ein Abonnement zum Preis von 9,99 € pro Monat abschließen oder das Netzwerk weiterhin kostenfrei nutzen und sich personenbezogene Werbung anzeigen lassen wollen. Hierfür forderte die Beklagte die Nutzer ihrer Produkte vom 03.11.2023 an über produktinterne Mitteilungen auf, entweder einzuwilligen, dass die Beklagte die Informationen der Nutzer, die sie in den xxx verarbeitet, für Werbung nutzen darf, oder ein werbefreies Abonnement abzuschließen, um gegen eine monatliche Abonnementgebühr xxx werbefrei nutzen zu können. Im Falle des werbefreien Abonnements werden die Daten der Nutzer nicht für Werbezwecke genutzt. Nutzer haben außerdem jederzeit die freie Wahl, keine dieser Optionen zu wählen und stattdessen xxx zu verlassen, indem sie ihren jeweiligen Account löschen (Bl. 117 ff. d.A.). Der Kläger entschied sich dafür, xxx weiterhin kostenfrei zu nutzen. Die Beklagte räumt sich selbst in ihrer Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) das Recht ein, das Verhalten ihrer Nutzer zu analysieren. Hierfür entwickelte die Beklagte verschiedene sogenannte xxx, die Webseitenbetreibern und App-Entwicklern Werbeeinnahmen verschaffen können und aus diesem Grund von diesen auf ihren Webseiten und in ihren Apps eingebunden werden. Dies geschieht - durch Einfügen eines einfachen Skripts im Code der Webseiten und Apps xxx, das vom technisch durchschnittlich versierten Nutzer nicht bemerkt wird, und - seit 2021 wahlweise durch Einbindung eines Skripts auf den Servern der Webseiten- und App-Betreiber xxx, wodurch die Erfassung der Daten nicht mehr auf dem Rechner des Nutzers durchgeführt und auch vom technisch versierten Nutzer nicht mehr bemerkt und auch nicht mehr verhindert werden kann (Bl. 8 d.A.). Nach den Nutzungsbedingungen für die Business Tools (Anlage B5) sind die Drittunternehmen, die xxx nutzen, verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderliche Einwilligung von den Besuchern der Webseite einzuholen. Xxx Nutzungsbedingungen untersagen den Drittunternehmen ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten an die Beklagte über Tools wie die xxx. Zudem sind die Systeme der Beklagten so ausgestaltet, dass sie die als potenziell unzulässig erkannten Informationen aus den Daten, die Drittunternehmen mit der Beklagten teilen, herausfiltern und die Drittunternehmen über die Entdeckung der potenziell unzulässigen Informationen benachrichtigen, sodass die Drittunternehmen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um die Übermittlung unzulässiger Informationen an die Beklagte zukünftig zu verhindern (Bl. 113 ff. d.A.; Anlagen B5 und B6). Auf zahlreichen reichweitenstarken Webseiten und Apps in Deutschland laufen der xxx der Beklagten im Hintergrund. Hierzu gehören zahlreiche große Nachrichtenseiten und -Apps (z.B. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), die großen Reiseseiten und -Apps (z.B. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), Seiten und Apps, die medizinische Hilfe bieten (z.B. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), Dating- und Erotikseiten (xxx, xxx, xxx, xxx), aber auch Seiten mit Inhalten aus der innersten Intimsphäre (xxx, xxx, xxx, xxx) (Bl. 8 d.A.; Anlage K2). Die bei ihren Nutzern angefallenen Daten sendet die Beklagte weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die xxx (Bl. 12). Nachdem ein Drittunternehmen die personenbezogenen Daten eines xxx erhoben und mithilfe der xxx an die Beklagte übermittelt hat, hängt die Frage, ob die Beklagte diese für die Datenverarbeitung nutzt, maßgeblich von den von Nutzern über verschiedene Einstellungen getroffenen Entscheidungen ab. Xxx können die Nutzung von optionalen Cookies erlauben, wie z.B. der Nutzung von xxx durch die Beklagte xxx. Nutzer müssen sich ausdrücklich dazu entscheiden, den Einsatz der xxx Cookies über die unten dargestellte Einstellung xxx zu erlauben. Die Werbeanzeigen auf xxx können Nutzer über die Einstellung "Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivitäten" kontrollieren. Nutzer müssen ausdrücklich in die Datenverarbeitung durch die Einstellung "Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivitäten" einwilligen. Die entsprechenden Einstellungen können Nutzer zu jedem Zeitpunkt ändern (Bl. 119 ff. d.A.; Anlage B7). Die Einstellung "xxx" (ehemals bekannt als xxx) erlaubt den Nutzern, eine Zusammenfassung der mit ihren Konten verknüpften Informationen über die Aktivitäten des Nutzers auf Apps und/oder Webseiten, die von Drittunternehmen mit der Beklagten geteilt wurden, zu kontrollieren und abzurufen ("Von Drittunternehmen geteilte Informationen über Aktivitäten"). Nutzer können die Einstellung "Deine Aktivitäten außerhalb von xxx" dazu nutzen, bestimmte Aktivitäten zu trennen, frühere Aktivitäten zu löschen sowie künftige Aktivitäten zu verwalten, insbesondere eine Verknüpfung mit künftigen Aktivitäten aufzuheben. Entscheidet sich der Nutzer, die Verknüpfung mit künftigen Aktivitäten aufzuheben, so löscht die Beklagte auch die früheren Aktivitäten des Nutzers (Bl. 123 ff. d.A.). Die Beklagte stellt allen Nutzern die Funktionen "Zugriff auf deine Informationen" und "Deine Informationen herunterladen" zur Verfügung, mit denen Nutzer auf ihre Informationen zugreifen und eine Kopie ihrer Informationen für jedes ihrer xxx herunterladen können, einschließlich der Informationen über Aktivitäten außerhalb von xxx, die die Beklagte von Drittunternehmen erhält. Informationen, wie auf diese Funktionen zugegriffen werden kann, sind leicht zugänglich im Hilfebereich der Beklagten verfügbar (Bl. 126 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft, Löschung und Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5000,00 € auf (Anlage K3; Bl. 29 d.A.). Die Beklagte hat keine Aufzeichnungen über den Eingang des außergerichtlichen Anwaltsschreibens (Bl. 134 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihm bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verwendung (Anlage B8; Bl. 134 d.A.).Hierbei stellte die Beklagte klar, dass sie keine von Drittunternehmen übermittelten Daten des Klägers verarbeite, da der Kläger nicht über die Einstellung "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt habe (Anlage K8). Der Kläger behauptet, er nutze viele Webseiten und Apps, auf denen die "xxx" vorzufinden seien (Bl. 9 d.A.). Die Beklagte "spioniere" das Privatleben sämtlicher xxx "aus". Deren digitale Bewegungen, die diese auf Webseiten oder mobilen Apps, d.h. im gesamten Internet, unternähmen, würden rechtswidrig aufgezeichnet. Dies betreffe Daten aus der Privat- wie auch aus der Intimsphäre der Nutzer. Die technischen Methoden seien dabei so ausgefeilt, dass inzwischen nicht mehr nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer die Daten aufgezeichnet würden (Bl. 6 d.A.). Über die xxx zeichne die Beklagte das Nutzerverhalten jedes einzelnen Nutzers auf. Die Nachverfolgung sei sehr detailliert. Zunächst sei jeder Nutzer zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich im Internet bewege oder eine App benutze, auch wenn er nicht bei den Netzwerken der Beklagten eingeloggt sei oder deren Apps installiert habe. Diese Erkennung erfolge durch sogenanntes "Digital Fingerprinting", durch welches ein Nutzer über Jahre und Jahrzehnte online nachverfolgbar sei. Zudem seien jeder einzelne Klick und jede Texteingabe auf solchen Dritt-Webseiten und -Apps durch die Beklagte nachverfolgbar (Bl. 9 d.A.). Der genaue Umfang der von der Beklagten gesammelten Daten sei für den Nutzer nicht nachvollziehbar.Wann die Beklagte auf welchen Seiten und in welchen Apps welche personenbezogenen Daten "ausspioniert" habe, lasse sich für den Nutzer nachträglich nicht überprüfen oder nachverfolgen. Der Kläger habe die Kontrolle über die Daten und "Spuren", die er bei der täglichen Nutzung des Internets hinterlasse und die tiefen Einblicke in seine Persönlichkeit ermöglichten, vollständig verloren (Bl. 15 d.A.). Bei dem seit Dezember 2023 von der Beklagten angebotenen Bezahlmodell werde dem Nutzer zwar keine personalisierte Werbung mehr angezeigt, die zugrundeliegende "Datenspionage" finde dagegen ohne Einschränkung weiterhin statt (Bl. 28 d.A.). Die bei ihren Nutzern angefallenen Daten sende die Beklagte weltweit in unsichere Drittstaaten, insbesondere in die xxx (Bl. 12). Weiterhin behauptet der Kläger, er habe das Gefühl, im Privatleben vollständig von der Beklagten überwacht zu werden, und fühle sich der Beklagten aufgrund von deren Marktmacht ausgeliefert (Bl. 33 d.A.). Der Kläger meint, die Beklagte überwache seinen Internetverkehr unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts, indem sie seine persönlichen und höchstpersönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhebe, zu einem Profil zusammenfüge, in unsichere Drittstaaten übertrage, dort unbefristet speichere, in unbekanntem Maße auswerte und an Dritte weitergebe, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren (Bl. 14 f. d.A.). Die massenweise Datenerhebung über den gesamten Internetverkehr der Nutzer der Beklagten sei durch keine der in Artt. 6 und 9 DSGVO normierten Rechtsgrundlagen gedeckt (Bl. 17 ff. d.A.). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich unter anderem aus Art. 82 DSGVO und sei in fünfstelliger Höhe angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor (Bl. 30 f. d.A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a), c), g) und h) DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks "xxx" unter dessen E-Mail-Adresse "xxx" verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die "xxx", a) auf Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die dessen Identifizierung dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. - dessen E-Mail - dessen Telefonnummer - dessen Vorname - dessen Nachname - dessen Geburtsdatum - dessen Geschlecht - dessen Ort - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Beklagten "external_ID" genannt) - IP-Adresse des Clients - User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) - interne Klick-ID der Beklagten - interne Browser-ID der Beklagten - Abonnement-ID - Lead-ID - anon_id - die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Beklagten "madid" genannt) sowie bezogen auf dessen sämtlichen so verarbeiteten personenbezogenen Daten, b) auf Dritt-Websiten - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten - der Zeitpunkt des Besuchs - der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist) - die auf der Webseite angeklickten Buttons sowie - weitere von der xxx genannte Daten, die die Interaktionen auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps - der Name der App sowie - der Zeitpunkt des Besuchs - die in der App angeklickten Buttons sowie - die von der xxx genannten Daten, die die Interaktionen in der jeweiligen App dokumentieren außerdem für jedes erhobene Datum, ob und, wenn ja, welche konkreten personenbezogenen Daten von ihm die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten, ob und, wenn ja, welche konkreten Daten von ihm die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat; inwieweit dessen Daten für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden; die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen; 2. die Beklagte zu verpflichten, nach vollständiger Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 1. sämtliche gemäß dem Antrag zu 1. a) seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen sowie sämtliche gemäß dem Antrag zu 1. b) sowie c) seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2023, zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie nehme die von dem Kläger beanstandete Datenverarbeitung nicht vor, weil der Kläger einer solchen Datenverarbeitung nicht ausdrücklich über die Einstellungen von xxx zugestimmt habe (Bl. 103 f. d.A.). Aufgrund der Datenschutzrichtlinie sei für die Nutzer nachvollziehbar, wie die Beklagte Informationen erhebe, verwende, teile und übermittele (Bl. 110 d.A.). Die Beklagte meint, sie stütze sich für die streitgegenständliche Datenverarbeitung auf eine Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Bl. 105 d.A.). Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung oder Anonymisierung von Daten. Es fehle bereits an einer streitgegenständlichen Datenverarbeitung, da der Kläger nicht entsprechend eingewilligt habe. Zudem verleihe die DSGVO kein Recht auf Anonymisierung. In jedem Fall könne der Kläger die mit seinem Account verknüpften und von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten von seinem Account trennen. Der klägerische Auskunftsanspruch sei durch Erfüllung erloschen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliege und der Kläger keinen tatsächlich erlittenen Schaden nachgewiesen habe (Bl. 134 ff. d.A.). Die Klage ist der Beklagten am 04.06.2024 zugestellt worden (Bl. 78 d.A.). Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Für den Inhalt und das Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2024 Bezug genommen.